täglich nur 6 Stunden beschäftigt werden. Kinder dürfen nur dann in einer Fabrik in Arbeit gestellt werden, wenn sie eine Arbeitskarte mitbringen, welche auf Antrag der Stiem oder des Vormundes von der Ortspolizeibehörde ausgestellt werden muß. Sie enthält Angaben über Namen, Mer, Religion des Kindes und dessen Vaters oder Vormundes und die Ordnung seines Schulunterrichts.
Diese für jugendliche Arbeiter vorgesehene Beschränkungen können vom BundeSrathe unter besonderen Verhältnissen verschärft oder abgeändert werden. Solche Aende- rungen müssen aber nachträglich dem Reichstage zur Bestätigung vorgelegt werden und werden aufgehobm, wenn dieser sie nicht bestätigt. Der letzte Artikel ergänzt oder verschärft die Strafbestimmungen der Gewerbeordnung und ordnet in mehreren Fällen neben der Geldstrafe im Unvermögensfalle Hast an. Der Contraktbruch ist dagegen nicht unter Strafe gestellt. — Wir wollen hoffen, daß diesmal diese Revision der betreffenden Bestimmung der Gewerbeordnung, welche im vorigen Jahre zuerst von der deutsch-conservativen Partei angeregt war, aber an dem Widerstand der anderen Parteien, namentlich der liberalen Partei, scheiderte, zu Stande kommen wird; verbefferungsfähig ist ja auch diese Vorlage noch. So meinen wir z. B., daß die Verpflichtung zur Führung der Arbeitsbücher auf die ganze Zeit der Minderjährigkeit ausgedehnt werden sollte. Ferner sind wir der Ansicht, daß die schriftlichen Lehrverträge obligatorisch eingeführt werden müßten; denn wir fürchten, daß, wenn das nicht der Fall ist, dann gerade minder tüchtige Lehrherren sich am leichtesten bereit finden werden, keine Lehrverträge abzuschließen und deshalb auch den meisten Zulauf von Lehrlingen haben werden, was weder im Interesse der Lehrlinge noch auch der solideren Lehrherren zu wünschen ist. Auch die Einführung von Lehrlingsprüfungen halten wir für nothwendig. Sodann scheine« uns 10 Stunden für jugendliche Fabrikarbeiter vom 14. bis 16. Lebensjahr etwa« zu viel, und sehen wir nicht recht ein, warum man nicht auch eine solche Grenze der täglichen Arbeitszeit für die Lehrlinge festgesetzt hat. Denn wenn man einmal die Gesundheit der Arbeiter auf diese Weise schützen will, so bedarf diejenige der Lehrlinge eben so gut des Schutzes wie die der Fabrikarbeiter. Und da bei dem Lehrling doch immer noch in vielen Fällen der spätere selbstständige Gewerbebetrieb in Aussicht zu nehmen ist, so ist gerade beim Lehrling darauf Rücksicht zu nehmen, daß er nicht zu sehr mit der Arbeit überbürdet werde, sondern ihm auch noch die Zeit zur Fortbildung im Rechnen, Schreiben u. s. w. gelassen werde. Endlich vermissen wir Bestimmungen über die Arbeit der Frauen und der weiblichen Jugend; und wamm hat man nicht auch gleich hier Bestimmungen ausgenommen, welche den Arbeitern die Sonntagsruhe sichern? Augenblick zu sprechen wünsche. Der Referendar möge nur eintreten. Nach einem freundlichen Morgengruß und der Bitte, seinen Hut aufbehalten zu dürfen, weil es in dem Zimmer so kühl sei, brachte van der Daan ein Papier zum Vorschein.
„Ein eiliges Aktenstück?" ftug de GrvotmS zerstreut. „In gewissem Sinne ja," antwortete van der Daan mit einem Lächeln. „Aber dürfte das Fenster nicht geschlossen werden? ES zieht und nichts ist so nachtheilig als Durchzug."
Inzwischen nahm de Grootens von dem Papier Einsicht und schüttelte wiederholt den Kopf. Dann sah er van der Daan verwundert an und sagte:
„Ein Bettelbrief für den Commis*) van Heulen. Das ist doch etwas allzu statik. Wie kommt man denn dazu?"
Van der Daan klärte die Ursache auf. Seit fünf bis sechs Jahren hatte man auf das Gehalt des unglücklichen Commis Beschlag gelegt, so daß seine Verhältnisse jetzt derartig waren, daß eS ihm buchstäblich an Brod für seine sechs Kinder fehlte. Gestern wenigstens — meldete der Erzähler — hätte das Kindermädchen nirgends etwas bekommen können und auch die Küchenmagd hätte von Me- vrouw kein Frühstück erhalten.
„Küchenmagd! Kindermagd!" wiederholte der Generalsekretär. „Ist das das Personal eines Commis, welcher kein Brod für seine sechs Kinder hat?"
„ES ist wahr!" stimmte der Referendar bei, „aber der Mann hat feinem Stande gemäß leben wollm. Die Noch ist jetzt so groß bei ihm, daß wir diese Subscriptiousliste für ihn in Circulation gesetzt haben, um ihm eine sofortige Hülfe zu verschaffen. Die Liste ist natürlich nur für die Referendare, Hauptcommis und die Commis--die
*, Sin Bureaubeamter des Ministerium?.
Marburg, Sonnabend, 26. Januar 1878
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tfl. Eöln ic.; Rudolf in Berlin, Frankfurt a. M. ic.
für die Monate getntHt und März auf die
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Die Revision der Gewerbe-Ordnung.
Bundeskanzleramt hat anknüpfend an die vorjäh- Anträge und Verhandlungen im Reichstage über die ifion der Gewerbe - Ordnung zwei Vorlagen für den
Kundschaft beehren willst ..."
,'äch habe mit meiner Kundschaft und Deinem Credit Magazine im Haag beehrt ..."
^Dann muff en wir leider warten," lautete die Antwort, er die Schultern zuckte. „Da ist nichts anderes ^chen. Der Bäcker Mols hat mir eben 5000 fl. ab- M welche ich noch lange behalten zu können glaubte. ?Mß ich die noch vorhandenen Contanten aufheben, rch nach der plötzlichen Entfernung vom Bruder Karl verunglückten Soiree von bcffen Absichten nicht dutes erwarten kann..."
'Fürchtest Du, daß er sein Geld zurückfordern wird?" «xjch befürchte eS. Es sind nun schon beinahe acht daß er hier war und in all der Zeit haben wir “ Mehr von ihm gehört. Daß dieser Anton aber auch
Ei« Refidr«zver»ige«.
Erzählung von Johann Gram.
Setfoffet antorisirte llebertrogung auS dem Holländischen von Joseph Schrattenholz.
(Fortsetzung.)
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gerade auf denselben Tag kommen mußte! Alles wirkte zusammen, um die kleine Gesellschaft verunglücken zu lassen!"
„Ums Himmelswillen!" sagte Mevrouw mit einem tiefen Seufer, „bann werbe ich wohl warten müssen, obschon ich fast nichts Orbenttiches mehr anzuziehen habe unb Marianne ebensowenig."
Währenb Mevrouw still wegging, sah Mynheer ihr nach unb schien zu finben, baß ihre Toilette wohl Niernan- ben auf die Vermuthung gebracht haben würbe, sie habe nichts Ordentliches mehr anzuziehen.
Inzwischen hatte es schon halb elf geschlagen und obschon bei dem Beamtenpersonal das höhere Einkommen der Oberbeamtm gewöhnlich in umgekehrtem.Verhältnisse zu ihrer Arbeitslast steht, beschloß de Grootens doch, nun auf sein Bureau zu gehen.
Auf der Straße sah er sich jeden Augenblick genöthigt, links und rechts zu grüßen. Es schien gerade, als ob die personifizirte Gediegenheit und Achtbarkeit ihren Einzug hielte, so behende flogm von allen Seiten die Hüte unb so ehrerbietig machte das Publikum beim Nahen des Generalsekretärs Platz.
Die Diener des Ministeriums, die bekanntlich nicht leicht ihren Stuhl verlassen oder von ihrer Zeitung aufsehen, bogen die Rücken, daß die Nähte ihrer Uniformen krachten, und die Beamten, welche ihm in dem Labyrinth von dumpfen Gängen begegneten, blieben stehen, um ihn vorbeizulassen.
So kam der würdige Generalsekretär auf sein Bureau, ein hübsches Zimmer, welches sein Licht von einem Irmenhof empfing, auf welchem die Oefen geputzt wurden. Kaum hatte er seinen Hut abgelegt, als der Bureaudiener, der von der Ankunft des Herrn sofort Wind bekommen «hatte, hereinttat und die Meldung überbrachte, daß der Referendar van der Daan den Herrn Generalsekretär einen
Sberhessische Zeitung und deren Gratisbeilage ilustrirtes Sonntagsblatt m alle Pchftaustalte« und auf dem Lande entgegen.
Die Exp. d. Oberh. Zeit.
^Annoncen-Bureaux 2). Dietrich & So. iu md Hannover; Th. ich in Frankfurt a.M.; itfttin & Vogler in a M., Berlin,
Styeigen nimmt entgegen: die Expedition ».Blatte«, sowie dLnnoncen-Bureaux von L. Daube & Eo. in Frankfurt a. M.; Jäger'sche Buchhandlung daselbst; Hermann'sche Buchhandl. daselbst; Jnvalidendank in Berlin; W. Tbienes in Elberfeld: E. Schlotte in Bremen
Wellungen
ach Mrsrath und den Reichstag ausgearbeitet. Die erste üben bezieht sich auf Errichtung von Gewerbegerichten, ie die Stteitigkeiten zwischen Gesellen, Gehülfen, Fabrik- HI atmi oder Lehrlingen unb ihren Arbeitgebern schlichten üi. Der Entwurf führt bieselben aber nicht obligatorisch sondern gibt es den Gemeinden anheim, ob sie solche ILL Eichte allein oder in Verbindung mit anderen Gemein- ebna Metzen wollen. Diese Gerichte sollen entscheiden 1) Streitigkeiten, welche auf den Antritt, die Fortsetzung i die Auflösung des Arbeitsverhältnisses, auf die Aus- lgnng oder den Inhalt des Arbeitsbuches oder Arbeits- isses sich beziehen; 2) in Stteitigkeiten über Leistungen Entschädigungsansprüche aus dem Arbeitsverhältniß. ie Kosten der Errichtung und Unterhaltung dieser sind von den Gemeinden zu tragen, soweit sie nicht den in die Kasse des Gerichts fließenden Gebühren, unb Strafen gebeckt werben timten. Die Berufung itglieber biefer Gerichte erfolgt durch Wahl des isirats, der Gemeindevertretung oder durch die Berber zu einem Gerichtsbezirk vereinigten Gemeinden, r ist jeder Deutsche, welcher bas 30. Lebensjahr jtbet hat, für sich oder seine Familie Armenunter- Ag aus öffentlichen Mitteln in den letzten 3 Jahren empfangen hat und in dem Bezirk des Gerichts seit enS 2 Jahren wobnt oder beschäftigt ist. Unfähig Amt sind alle Personen, welche sich in einem der § 32 des Gerichtsverfassungsgesetzes vorgesehenen befinden. Das Amt der Beisitzer ist ein Ehrenamt. Die Wahl der Beisitzer kann auch den Arbeitern oder tgebem zu gleichen Theilen übertragen werden; wahl- find aber nur die, welche volljährig sind unb seit ens 2 Jahren im Bezirke des Gerichts wohnen. Gewerbegerichte bestehen aus einem Vorsitzenden unb
mehreren Beisitzern; die Zahl der letzteren soll mindestens vier befragen. Der Vorsitzende soll weder Arbeiter noch Arbeitgeber sein. Die Beisitzer müssen zur Hälfte aus Arbeitgebern und zur Hälfte aus Arbeitern bestehen. Die Berufung erfolgt auf mindestens ein und höchstens 5 Jahre.
Die andere Vorlage soll an die Stelle des Abschnittes VII der Gewerbe-Ordnung treten und behandelt die Verhältnisse der Gesellen, Gehülfen, Lehrlinge und Fabrikarbeiter. Dieser Gesetzentwurf will die Arbeitsbücher für die jugendlichen Arbeiter unter 18 Jahren obligatorisch einführen; die über 18 Jahre alten Arbeiter sollen zwar nicht verpflichtet sein, Arbeitsbücher zu führen, allein sie sollen dazu berechtigt sein. Diese Arbeitsbücher werden von der Polizeibehörde ausgefertigt und enthalten nur die Angaben der Arbeitgeber über die Art und die Dauer der Beschäftigung des Arbeiters.
In die Arbeitsbücher dürfen Zeugnisse und andere Bemerkungen irgend welcher Art nicht eingetragen werden; aber den Arbeitern steht es frei, noch besondere Zeugnisse über Aufführung und Leistungen von ihren Arbeitgebern zu forbern. — In einem zweiten Abschnitte wirb bestimmt, daß wenn nicht ausdrücklich andere Verabredungen getroffen sind, der Arbeitsvertrag zwischen Arbeiter und Arbeitgeber durch eine beiden Theilen zustehende 14tägige Kündigungsfrist lösbar sein soll. Außerdem werden die Fälle angegeben, in welchen einerseits der Arbeiter ohne Aufkündigung die Arbeit zu verlassen, andererseits der Arbeitgeber den Vertrag sofort aufzuheben und den Arbeiter zu entlassen berechtigt sein fott. Derjenige Arbeitgeber, welcher einen Gesellen zu einem widerrechtlichen Austritt aus der Arbeit verleitet, oder ein solcher, der einen Arbeiter in Arbeit nimmt, von dem er weiß, daß er seinen bisherigen Ar- beitsverttag widerrechtlich gebrochen hat, soll dem früheren Arbeitgeber für die dadurch entstehenden Schäden milver- hastet sein. — Der dritte Abschnitt handelt von den Lehrlingen. Ein schriftlicher Lehrvertrag ist nicht absolut nöthig; wenn er aber fehlt und der Lehrling entläuft dem Lehrherrn, so hat der Letztere kein Recht, zu verlangen, daß ihm derselbe zwangsweise wieder zurückgeführt oder daß ihm eine Entschädigung gezahlt werden müsse. Dadurch wird freilich bewirtt, daß der Lehrherr ein großes Interesse am Abschluß der Lehrverträge habe, aber leider auch, daß die Lehrlinge ein Interesse daran haben, keine Verträge abzuschließen. Diese Bestimmungen gelten auch für die Fabrckarbeiter, je nachdem sie als Lehrlinge anzusehen sind oder nicht. Der Entwurf bestimmt, daß Kinder unter 12 Jahren überhaupt nicht und vor vollendetem 14. Jahre nur dann in Fabriken beschäftigt werden dürfen, wenn dafür gesorgt ist, daß sie wöchentlich einen Unterricht von mindestens 18 Stunden erhalten; dann dürfen sie aber
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3U’ Die Sonne, die bisher stiller Zeuge dieser fraulichen ,-ti Hebung gewesen war, wurde durch eine Wolke bedeckt. tS .Senn meine Rechnungen so niedrig sind," antwortete ^uto einigermaßen piquirt, „dann haft Du dies ein- einfl allein mir zu verdanken. Hätte ich Deinem häu- h Einbringen, diese oder jene schöne Toilette zu kaufen, nachgegeben, so würdest Du etwas ganz anderes zu ... bekommen haben."
-7". .Sie dem auch sei — ich sehe absolut keine Möglich- Kefce kleine Rechnungchen zu bezahlen. Du wirst Ikn' Anschaffung neuer Toiletten noch etwas aufschieben
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Meint täglich außer an den Werktagen nach Sonn- und Feiertagen. Preis für das Quartal mit der wöchentlichen Beilage „Jllu striktes S»N«ta«Sbl»tt" durch die Expedition (Koch'sche Buchdruckerei) bezogen 2k Mark, durch die Postämter des Deutschen Reiches 2 Mark 50 Pfg. (excl. Bestellgebühr). — Jnsertionsgebühr für die gespaltene Zeile 10 Pfg.
Für in der Expedition zu ertheilende Auskunft und Annahme von Adressen werden 25 Pfg. berechnet.
'Stl . . , gjyn nimmt entgegen: Aedttiond.ivlatte«,
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