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JRarfiurg, Freitag, 8. Juni 1877.
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Eine Partie Piqnel.
Erzählt von Schaeffer.
(Schluß).
firm» btt Anhänger des im übrigen Bundesgebiet herge- Nichten Hetmathssystems und nicht ohne Konzessionen an RfeS System. ES kann nicht auffallend erscheinen, daß M im Kampf entgegengesctzter Anschauungen mühsam zu Saude gebrachte Werk bei der praktischen Anwendung
tzel demjenigen Verbände aufzuerlegen, in besten Bezirk ?iiW H Bedürfniß zuerst hervortritt. Auch im Hinblick auf rt m w durch das Freizügigkeitsgesetz gebotenen Schutzmittel » tzkli die Ucberfluthung durch-die Zuzügler möchte dies
$ie Erwerbung des Uuterstützungswohnsitzes.
Dem Bunbesrathe ist vom Reichskanzler Namens des IeistdiumS ein Gesetzentwurf behufs Abänderung unb Ergänzung deS Gesetzes über den Unterstützungswohnsitz Ngelegt worben.
Die wichtigste Bestimmung des Entwurfs betrifft bie siege über die Bedingungen der Erwerbung beS Unter« jjtzangSwohnsitzeS.
Das Gesetz von 1870 hatte bie schwierige Aufgabe
Geschöpf gesehen. Mich düukte bei biefem An- doß bie meisten Schönheiten in M— tief in ben versteckt werben müßten, benn nirgends hatte ich,
ohne jeden Ersatz geschehen, indem das gedachte Gesetz den Gemeinden ein Ausweisungsrecht gegenüber solchen zugezogenen Personen gewährt, hinsichtlich deren vor bet Erwerbung beS Unterstützungswohnsitzes die Nothwendigkeit dauernder Unterstützung sich herauSgestellt. Gegenüber der gesteigerten Fluktuation der Arbeiterbevölkerung hat sich ferner die zweijährige Frist als zu lang erwiesen. Sie hat, in Verbindung mit der gegenwärtigen Festsetzung deS zum Erwerb und Verlust deS Unterstützungswohnsitzes erforderlichen Lebensalters, bie Folge, daß mit der Unterstützung Verzogener und ihrer Angehörigen Armenverbände belastet werden, denen bie wirihschaftlichen Leistungen bei Hülfsbedürstigen webet zu gute gekommen sind, noch zu gute kommen werben. Dies empfinden besonder« die ländlichen und bie kleinen Stabtgemeinben, welche in weit größerer Zahl, bie bei ihnen auferzogenen Arbeitskräfte abgeben, als sie dafür, sei es durch Rückwanderung, fei eS durch Zuzug von außerhalb, Ersatz erhalten.
Eine billige Ausgleichung würde in dem Zurückgehen auf bie einjährige Frist liegen, welche für ben Erwerb wie für ben Verlust des Unterstützungswohnsitzes votzuschteiben wäre und bie ben Gemeiuben einen ausreichenden Spielraum zur Anwendung bcS AusweisungSrechtS übrig ließe.
ES ist allerdings bie Besorgniß ausgesprochen worben, baß bie Verkürzung bet zweijährigen Frist eine erhebliche Vermehrung bet Lanbarmen zur Folge haben werbe, ba bie ben Verlust beS Unterstützungswohnsitzes bebingende einjährige Anwesenheit an einem und demselben Orte zusammenfallen werde. Allein dem erleichterten Verlust deS alten steht bet erleichterte Erwerb eines neuen UnterstützungS- wohnsitzeS gegenüber, unb wenn jener Landarme schafft, so wird dieser bereu Zahl entsprecheub verringern.
Nach bem in Kraft stehenden Gesetze wirb bet Unter» stützungswohnsttz erst burch zweijährige Anwesenheit nach zurückgelegtem vterunbzwanzigsten Lebensjahr erworben, unb geht ebenso erst durch zweijährige Abwesenheit, von bem» selben Zeitpunkt ab gerechnet, verloren. Diese Bestimmung erscheint einer Abänberung dahin bedürftig, baß bem biet» unbzwanzigsten Lebensjahre baS elnunbzwanzigste, also baS Alter ber Großjährigkeit, substituirt wirb.
Inzwischen ist burch baS Reichsgesetz vom 17. Februar 1875 baS vollendete 21. Lebensjahr als VolljährigkeitS termin für das gesammte Reichsgebiet angenommen worden. Bei der Berathung dieses Gesetzes wurde im Reichstage mehrfach hervorgehoben, daß nach vorgenommener allgemeiner Herabsetzung deS VolljährigkeitSterminS als natürliche Folge hlervon auch die in Rede stehende Bestimmung deS Reichsgesetzes Über ben UnterstützungSwohnsttz abzuändern f in werbe. Unb in bet Thal dürften überzeugende Gründe, nach dieser Richtung hin einen Unterschied in dem entschei
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benfcen Lebensjahre aufrecht zu erhalten, kaum anzusührm fehl. DaS Gesetz vom 6. Juni 1870 geht davon aus, daß der Unterstützungswohnsitz durch einen auf freier Selbstbestimmung beruhenden fortgesetzten Aufenthalt erworben und durch eine ebenso gestaltete Abwesenheit verloren werden soll. Beginnt aber gemäß dem Reichsgesetz vom 17. Februar 1875 die freie Selbstbestimmung mit dem vollendeten 21. Lebensjahre, so erscheint eS kaum folgerichtig, statt des letzteren nunmehr in dem ReichSgefetz über den UnterstützungSwohnsttz einen um drei Jahre späteren Termin beizubehalten.
Außerdem sind über die gegenwärtige Lage der Gesetzgebung, wonach ein Individuum bis zum vollendeten 26. Lebensjahre bezüglich feines Unterstützungswohnsitzes unbedingt an bie bisherige Hcimath gebunben ist, namentlich aus ben Kreisen ber ländlichen Bevölkerung lebhafte Klagen laut geworden.
In Folge bet Freizügigkeit, unb getrieben durch bie Aussichten auf leichteren Erwerb, wanbern länbliche Arbeiter schon in frühen Lebensjahren massenweise ben Städten, namentlich ben Industriestädten zu.
DaS Land, das sie bis zum Termin bet erreichten Arbeitsfähigkeit groß gezogen hat, zieht boi biefer Arbeitsfähigkeit keinen Nutzen, ist aber trotzdem bet nur allzuhäufig hervortretenden Gefahr ausgesetzt, biefelben Personen wieber zu übernehmen, wenn sie nach ost langjähriger Abwesenheit, vielleicht nur kurze Zett vor znrückgelegtem 24. Lebensjahre, in Folge von Krankheit ober von Un« glücksfällen hülfSbedürftig werben.
Demgemäß soll durch das vorgeschlagene neue Gesetz bie Grunblage für bie Erwerbung be8 UnterstützungSwohn- sthcS dahin festgestellt werden, daß derjenige, welcher innerhalb eines OrtSarmenverbavdeS nach znrückgelegtem ein» nndzwanzigsten Lebensjahre ein Jahr lang ununterbrochen seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat, dadurch in demselben den UnterstützungSwohnsttz erwirkte. (Pr.«C.)
schloffene und tapfere Abwehr das Leben gerettet; diese edle That ward dadurch vergolten, daß er den Sohn seines Retters glücklich machte. Man ließ mich selten mit meiner zukünftigen Gattin allein, und während der acht Tage, die noch bis zu unserer Vermählung verstreichm mußten, hatte ich sehr wenig Gelegenheit, mit ihr zu sprechen. So lernten wir uns also vor der Hochzeit nicht näher kennen; ich war aber bezaubert von ber Schönheit meiner Braut unb bildete mir ein, sie liebe mich, währenb sie doch nur ben Befehlen ihres Baiers gehorchte, welchen sie sich nicht entziehen durste. Wir wurden wirklich verheirathet, aber — gnädige Frau — acht Tage später! —
„Nun? — was geschah nach acht Tagen?"
„Acht Tage später kam ich um drei Uhr nach Hause und fragte meinen treuen Diener, welchen ich im Vor» zimmer fand, ob meine Fran zu Hause sei. Da antwortete mir die ehrliche Haut mit trauriger Miene: Herr Baron, gehen Sie nicht zu der gnädigen Frau, sie ist beschäftigt. Ein Offizier, der zu ihren Freunden gehört, leistet ihr Gesellschaft."
Das war hinlänglich mich in Wuth zu versetzen. Ich flog nach dem Zimmer meiner Gattin und stieß die bet schloffene Thür mit dem Fuße auf. — Was sah ich aber da? — In der Regel ergreift ein willkommener Taumel die armen Ehemänner bei einem solchen Anblick. — Ich me ß in ber That nicht mehr, was ich sah, aber ich werbe eS zeitlebens nicht vergeffm, baß ich wirklich meine Fran mit einem schurkischen Offizier traf, ber mir, als ich in bas Zimmer stürzte, hinterlistig ein Bein stellte unb, während ich auf den Fußboden fiel, eilig über meinen Körper hinweg auS dem Zimmer entwich."
„Ha ha ha!" tief lachend Frau von Eulenburg; „in der That, Ihre HeirathSgeschichte ist einzig in ihrer Art!"
«Sie haben seht Recht, gnädige Frau," erwiderte der
!cn jSWevken erregen. Wenn das FceizügigkeitSgesetz die Ge 1472 Uossenheit deS GemeindevetbandeS und die damit zu- «aenhängende Selbstbestimmung der Gemeinden über d Aufnahme Neuanziehender aushob, so ist bie« nicht
«eigen nimmt entgegen: ^Expedition d.Blattes, ä*ie d.Annoncen-Bureaux xlt Th. Dietrich & Co. in Mel und Hannover; Th. Dietrich in Kankfurt a.M.; ^asenstein & Bögler in Wfurt a. M., Berlin, Cöln rc.; Rudolf Me in Berlin, Frankfurt a. M. rc.
a lösen, die Bestimmungen ber Bundesverfassung unb deS ßreijügigkettSgesetzeS in Betreff deS NieberlaffungSrechtS ad der Beschränkungen, welchen dies Recht im Fall ber Msbebürstigkeit unterworfen ist, durch einheitliche Vor- ßriften über bie Uebernahme unb bie Unterstützung bet Mbebürftigen zu ergänzen. Die Lösung biefer Ausgabe as der Grundlage des allpreußischen Systems des Unter« v l ßtzangS wohn fitz.S gelang nicht ohne lebhaften Widerstand
Anzeigen nimmt entgegen: die E^redttton d.Blattes, sowie d.Annoncen-Bureaux von G. L. Daube & Co. in Frankfurt a. M.; JSger'sche Buchhandlung daselbst; Hermann'sche Buchhandl. ♦ daselbst; Jnvalidendank in
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cheint täglich außer den Werktagen nach Sonn- und Feiertage». Preis für das Quartal mit der wöchentlichen Beilage „JRnftrirteS «»»ntaaSSlatt" durck bie Ornebitin* <e »uchdruckerei) bezogen Sh Mark, dunh die Postämter deS Wfrn Reiches S Mark 50 (etL 8k&ebW) - B
güt in der Expedition zu erthetleude Auskunft und Annahme von Adressen werden S5 Pf». berechnet,
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»Allerdings. Ich begegnete soeben am Palais des Prinzen hfl einem meiner Freunde, welchem ich freilich einen « Etlichen Dienst geleistet habe, indem ich ihm bei einem *f ihn geschehenen Raubanfalle das Leben rettete. Et Ee mich für diesen Liebesdienst durchaus belohnen, und t er ein Millionär ist, so wollte er sein Vermögen mit । - • iheilen. DaS Ehrgefühl verbot mir einen solchen Vor» ; - anzunkhmeo. Jetzt machte er mir einen anderen, l0U Mmbaren Vorschlag, er will mir seine Tochter zur , geben. Wie könnte ich aber in meinen Jahren [ K F"vch wieder verheiratheu? Ich habe daher fein An- toü^ten für Dich angenommen. Komm, folge mir, seine i bÄ er ist ein allerliebstes Mädchen. — Ich begleitete Vater und erblickte nun Diejenige, welche ich hei- sollte. Niemals in meinem Leben hatte ich ein so
Lage-bericht»
Der russische Botschafter, Graf Schnwaloff, ist Dienstag Abend in Berlin eingetroffen und reist Mittwoch Mittag nach London weiter. Auch ber Botschafter v. Oubril wirb von Petersburg demnächst in Berlin zurückerwartet.
Die FriedenSgerüchte, welche die Welt durchschwitteu, haben selbstverständlich keinen festen Halt. Rußland, das so gewaltige Anstrengungen gemacht hat, um die osmanische Herrschaft in Europa zu vernichten, wirb nicht eher ba» Schwert in bie Scheite ecken, bis bie Pforte nicht bloS auf bie Reformen eingeht, welche auf eine völlige Gleich- Baron, über bie außerorbentliche Heiterkeit feiner HauS- genosstn ein wenig außer Faflung gebracht: — „ich weiß noch freute nicht, weshalb ich meine treulose Fran nicht auf ber Stelle tödtete. Sie leugnete keineswegs, fonbern fetzte mir ganz gelaffen und kaltblütig auseinander, daß dergleichen Dinge, worüber ich mich beklagte, gar häufig dann vorfielen, wenn mau die Töchter, anstatt um ihre Einwilligung zu bitten, zwinge, dem Batet zu gehorchen, der sie nach feinet Willkür verheiratheu wolle. — Ohne langes Hin- und HSteden bedienten wir uns mit gegenseitiger Zustimmung des einzigen Hilfsmittels, das unS zu Gebote stand, wir ließen uns scheiden. Meine Fran verließ M—, ohne Zweifel in Begleitung ihres Verführers, und ich habe von ihr niemals wieder etwas gehört. Sie werden sich jetzt überzmgen, gnädige Fran, daß ich, ohne der Wahrheit zu nahe zu treten, behaupten durfte, ich fei ein Junggefell. Denn ist ein geschiedener Ehemann nicht ein solcher? — Im entgegengesetzten Falle wüßte ich wahrlich nicht, ob ich Wittwer wäre, denn niemals —"
„Mein Herr," unterbrach hier Frau von Eulenburg den Baron mit großer Strenge, „Sie haben sich bei mir für Etwa« abgegeben, was Sie nicht find. Sie find nicht der Baron von Kauzheim!"
-"^ed" rief der alte Edelmann glühend vor Zorn, „wie? ich wäre nicht Hans Klodwig von Kreuzburg, Baron von Kauzheim?"
„Von Kreuzburg?" rief entsetzt Frau von Eulenburg, „von Äreujburg?»
-Zch weine Gnädige," antwortete der Baron mit sichtbarem Erstaunen über die unerwartete Heftigkeit seiner HauSgenosfiu, diesen Namm führte ich bis zn bem Augenblicke, wo bie Hauptlinie meiner Familie erloschen und auch mein älterer Bruder gestorben war; da erbte ich ihre Güter und ifrren Namen."
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Ogis, Ränge! gezeigt hat. Verschärft und vervielsältigt wurden Jiecen, Üt zu Tage tretenden Uebelstäude durch die Wirkungen Stabt, m Freizügigkeit in Verbindung mit der Hinwegräunung h bei Mreicher anderer Schranken, dem schnellen Anwachsen t F»ffk Verkehrsmittel, sowie dem rapiden Aufschwünge von cs zz handel und Wandel nach dem französischen Kriege.
FW den Erwerb deS NaterstützungSwohnsttzeS verlangt les Gefitz zweijährigen ununterbrochenen Aufenthalt, und tii den Verlust ununterbrochene Abwesenheit während eines , Ähttoen Zeitraums.
Von einigen Seiten wirb die gänzliche Beseitigung, anderen die Abkürzung dieser Fristen verlangt. Die l 3’- Wie Forderung geht nach Lage der gefammten Gesetzge« ifiung zu weit, die letztere erscheint gerechtfertigt.
Dem Gesetze über den UnterstützungSwohnsttz liegt der )$iortpante zu Gmnde, daß die UnterstützungSpflicht den n die sprechenden Ersatz für wirthschaftliche Leistungen inner» chrnl 16 deS verpflichteten Verbandes bildet. Hiermit würde aufgc- I unvereinbar fein, die dauernde Unterstützungspflicht als
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nß K»,auf Spazlergängen, noch in Gesellfchaften, noch auch EL^°ter ober auf Bällen fo viel Anmuth, solchen Sieb- ■ ta einer Person vereinigt gefunden. Stellen Sie sich Mädchen vor, schlank zum Umspannen, mit einer elasti- Hsylphidenartigeu Gestalt, ben feinsten, edelsten Zügen, 'wfren blauen Augen, ber frischesten Gesichtsfarbe, einer K jum Zerblasen nnb einer Fülle wallender brauner Ich war bezaubert, mein dankbarer Schwieger- überglücklich. Durch diese Heirath waren seine liebsten M<fre erfüllt, er konnte eine heilige Schuld abzahlen, 4» schwer drückte. Mein Vater hatte ihm durch ent