Mr 198
Jllatfjurg, Donnerstag, 4. Juni 1885.
XX. JahlMz.
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Expedition: Markt 21. — Redaktion, Druck und Berlag von Joh. Aug. Koch.
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Deutscher Reich.
Berlin, 2. Juni. Der Kaiser empfing heute mittag den Kronprinzen, welcher sich zur Reise nach Königsberg verabschiedete, und um 3 Uhr den General v. Kleist, welcher sich als kommandierender General des 1. Armeekorps meldete. Um 4 Uhr erscheint der Reichskanzler zum Vortrag. — Mit welcher GcisteSfrische unser greiser Kaiser auch jetzt für alle äußeren Vorgänge in seiner Umgebung stch zu interessieren pflegt und alle Regierungs- geschäjte btö in die kleinsten Details hinein ebenso lebhaft wie gewifienhaft verfolgt, dafür liefert folgende Angelegenheit, die Se. Majestät in diesen Tagen neben vielen anderen beschäftigte, einen eklatanten Beweis. Die hiesige Universität, welche bereits etwas verwittert aussteht und behufs Neuanstriches schon im vorigen Jahre „auSgeputzt* wurde, soll in den nächsten großen Ferien ein neues Kleid bekommen. Als dem Kaiser hiervon in dem Vortrag über bauliche Anlagen bet öffentlichen Gebäuden rc» vor einigen Tagen Bericht erstattet wurde, unterbrach Se. Maj stät den Vortragenden KabinettSches mit den Worten: „Dann möchte ich aber doch erst sehen, welche Farbe mein vis- ä-vis kriegt und möchte mir deshalb zuvörderst einige Proben ausbitten.* (Die eigenen Worte des Kais.rs) Infolge dessen wurden von der Ministerial-Baukommisston, welcher die Ausführung unterstellt ist, Farbevproben für Se. Majestät den Kaiser eingefordert und auf zwei Blättern eingereicht. Gleichzeitig wurden diese Proben aber auch an der Außenwand des östlichen Flügels der Universität, sowohl nach den Linden wie nach dem Borgarten der Universität zu, am Eckfenster der 1. Etage angepinselt. Se. Majestät unterzog nun von seinem Fenster aus diese Farbrvanstrtche einer wiederholten und eingehenden Prüfung, ebenso wie die auf dem Papier etngesandten Farben und hat nunmehr vorgestern in einem Kabinettschreiben, das für die Ministerial-Bau-Kommission bestimmt ist, ausgesprochen, daß er stch für eine bestimmte Farbe entschieden habe, und zwar ist die Wahl auf diejenige Farbe gefallen, welche im Ton des PalatS Sr. Majestät des Kaisers gehalten ist. — Die „Kreuz Ztg/ meldet: Generalleutnant v. Kleist, Kommandeur der 1. Grrde-Jnfanterie-Divistou, ist zum kommandierenden General des 1. Armeekorps, Generalleutnant v. Schltchtinq, Kommandeur der 15. Division, zum Kommandeur der 1. Garde-Infanterie - Division ernannt, Generalmajor Freiherr v. Hilgers, Kommandeur der 40. Jnfautertebrigade, ist mit der Führung der 15. Division beauftragt, Generalmajor v. Sobbe, Chef des
Generalstabes des 8. Armeekorps, ist zum Kommandeur der 40. Jnfanteriebrigade ernannt. — Nach einem Zirkular- Erlaß der Ressortminister vom 28. März d. IS. ist die gemäß § 1 Alinea 1 des Gesetzes zur Herstellung von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 erforderliche polizeiliche Genehmigung nicht jedesmal seitens derjenigen Personen resp. Gesellschaften nachzusuchen, auf deren Rechnung die Herstellung stattfindet. Es ist vielmehr unter der „Herstellung* von Sprengstoffen im Sinne deS Gesetzes, entsprechend der bei Vorlegung desselben in der ihm beigegebenen Begründung zu dem Begriffe des „Vertriebes* sub. 1 ausdrücklich gegebenen Erläuterung, die thatsächliche Herstellung zu verstehen, und demgemäß die Nachsuchung der polizeilichen Genehmigung, sowie die Führung eines Registers im Sinne des 8 1 Al. 2 des Gesetzes jedesmal von demjenigen zu fordern, unter dessen verantwortlicher Leitung, gleichviel ob für eigene oder für fremde Rechnung, die Herstellung unmittelbar stattfiadrt. Die in der Ausführungsverordnung vom 11. September pr. bezüglich der zur Erteilung der Genehmigung und zur Kontroll ührung zuständigen Behörden gegebenen Vorschriften stehen mit der vorstehenden Auffaffung in Uebereinstimmung. — Bei einem WerkoerdingungSvertrage trägt, nach einem Urteil des Reichsgerichts, I. Zivilsenats, vom 15. April d. IS., im Geltungsbereich eeS Preußischen Allgemeinen Landrechts, auch wenn er als ein Handelsgeschäft zu beurteilen ist, die Gefahr der unentgeltlichen Arbeit und Auslage (bei- sptelsweise im Fall der durch einen Brand im Hause deS Werkmeisters erfolgten Zerstörung deS fertigestellten Werkes) bis zur Ablieferung in der Regel der Werkmeister. Auf den Besteller geht die Gefahr erst dann über, wenn er das Werk geliefert erhält und es übernimmt oder dis lieber« nähme ohne rechtlichen Grund verzögert — DersReichskanzkr wird morgen nach Ktssingen abreisen. — Die für morgen angekündigte Sitzung des Justiz Ausschuffes des BundeSratS zur Beratung des preußischen Antrags, betreffend die braunschweigische Thronfolge, findet nicht statt» Der Grund des Aufschubes ist nicht bekannt.
— Die „Allgemeine deutsche Lehrerversammlung* hat am 26, 27. und 28 Mai in Darmstadt getagt, und eS hat der (26.) Versammlung an Auszeichnung aller Art nicht gefehlt. Selbst ausländische Regierungen, wie die französische und serbische, haben die Versammlung beschickt und Damit bekundet, welche große Aufmerksamkeit sie dem deutschen UntcrrichtSwesen, speziell d r Volksschule widmen. Selbstverständlich haben die Lehrer an der Anerkennung, welche dem deutschen U-t<rrichtswcsen gezollt wird, auch ihren persönlichen Anteil; denn die deutschen Schukinrichtungen würden nicht leisten können, was sie leisten, wenn in den verschiedensten deutschen Bundesstaaten nicht die gehörige Fürsorge für die Heranbil ung eine« tüchtigen LehrersiandeS getroffen wäre und dieser nicht überwiegend von einer edlen Begeisterung für die hohen Aufgaben seine« Berufs erfüllt wäre. Gerade dieser ideale Zug Mt auch den Lehrerver
sammlungen ihr Gepräge ; er führt sie aber auch auf Abwege, indem er zur Selbstüberhebung verleitet. Die deutschen Lehrerversammlungen begnügen sich nämlich nicht damit, schultechnische Fragen zu erörtern und bezüglich derselben ein sachverständiges Urteil abzugeben, oder sich über gerechte Ansprüche des Standes und die zur Befriedigung derselben eivzuschlagenden Wege zu verständigen, ihr Ehrgeiz nimmt einen höheren Flug, einen schulpolitischen. Wir haben schon gelegentlich früherer Versammlungen unser Bedauern darüber ausgesprochen, daß dieselben für den Lehrerstaud eine Autorität dem Staate gegenüber in Anspruch nehmen; daß sie, wie erst unlängst gesagt wurde, von stch aus das Verhältnis des Staates zur Schule bestimmen wollen. Und wie den Staaten, so auch der Kirche gegenüber. Gerade diese 26. Versammlung mit ihren Beschlüssen über konfessionslose Schulen, über Fabrikgesetzgebung, über die Organisation des Schulwesens bezeichnete höchst charakteristisch den hochfliegenden Geist, welcher in diese Versammlungen, zum großen Schaden ihres möglichen Effekts, eingedruugen ist; die Anmaßung nämlich, die wichtigsten Aufgabm religiöser und nationaler Erziehung den Herren Volksschnl- lehrern zu überlasten, welche schon nicht mehr zufrieden find mit dem Ruhme deS „stegreichen Schulmeisters*, sondern maßgebend für die Kulturentwickelung überhaupt sein wollen. In dieser geistigen Disposition ist allerdings vor Allem der Eifer für die koafefstonslofe Schule leicht verständlich; denn wenn die Herren BolkSfchullehrer für Depositäre der j-welligen Bildung und Kultur gelten, können sie stch nicht davon entbinden, in der Volksschule das verbindliche Moralgesetz zu geben, es der Familie oder der Kirche hinterher oder nebenbei überlast:nd, den Kindern auch etwas von Religion beizubringen. Woher die Volksschule ihre sittlichen Ideale unter Ignorierung des Christentums nehmen will, ob aus den wechselnden philosophischen Systemen, von denen die neuesten dem Nihilismus zu gute gekommen find, wird nicht gesagt; die Beiseiteschiebung der konfessionellen Reli- gionSlthre aus der Volksschule zu gunsteu der Individual* Auffassung dürste oft genug Gelegenheit geben, stch der berühmten -kenien zu erinnern: Wie Einer ist — so ist sein Gott; drum wird auch Gott sooft zum Spott! Wir haben gewiß die höchste Achtung vor den Leistungen unserer Volksschule; aber eine Omnipotenz, wie die Lehrerversammlungen unter Beiseiteschiebung deS Staats und der Kirche für dieselbe in Anspruch nehmen, wird ihr doch Niemand zugestehen wollen.
Königsberg, 31. Mai. DaS Programm für die bei der Anwefenheit ve« Kronprinzen stattfindenden Feierlichkeiten ist, wie die „O. Z.* an zuständiger Stelle erfährt, definitiv wie folgt festgefetzt worden: Mittwoch, 3. Juni: 3 Uhr 45 Miauten nachmittags Ankunft deS Kronprinzen auf dem
Ostbahnhofe. Fahrt nach dem RegierungSgebäude (Absteigequartier). 5 Uhr: Diner bei dem Herrn Oberprästdenten von Schlickmann. 7 Uhr: Fahrt nach dem Theater.
8 Uhr: Fahrt nach der Loge (Fest deS OffizieikorpS deS
Die Burg Holleube (Hoheuliudeu) tu Oberheffeu.
(Schluß.)
DaS Dorf Bambach, welches ebenwchl zu dem ehemaligen Kirchengebiete des Christenberges gehörte, kommt nach Landau schon im Jahre 1362 vor, wie wir bereits angegeben haben, wo ein Hermann von Falkenberg das Gericht zu Bambach und Hvllinden zu L.hen erhält, das später an die von Hrtzfelvt und im Jahre 1570 durch Kauf an die Landgrafen von Hessen kam. Unmittelbar über der Stelle, aus welcher früher die Kirche stand, befindet sich nach dem Walde hin, von diesem jetzt nur durch eine kleine Wiese getrennt, die Stelle, aus welcher seit alten Zeiten öffentliches Gericht abgehalten wurde, wie dies noch jetzt im Munde des Volkes stch erhalten hat. Diese Stelle wird nach dem Walde hin dermalen von zwei großen Hainbuchen- bäumen beschattet, und besteht aus einer nicht sehr großen, etwas hoch gelegenen Fläche, ohne daß dieselbe sonst etwas Besonderes darbietet. An diese Gerichtsstelle grenzt da, wo die beiden Hainbuchen stehen, eine dermalen umzäunte Wiese, der Plotzgarten genannt, mit einer sickernden Quelle. Mit Recht hat man dieser früheren Gerichtsstätte ein hohes Altertum zugefprochen. Wir erblicken nämlich in derselben lediglich eine Verlegung der früheren Gerichtsstätte zu Hollende au diesen Ort, den man nun Bambach, das Gericht am Bache, nannte, da mit der Errichtung der Burg auf Hollende ein ferneres Verbleiben der GertchtSstätte daselbst nicht mehr angemcffen erschtm und deshalb ein anderer geeigneter Ort dafür ein» treten mußte, wozu die etwa« hohe Lage der vorbezeichnetm Welle sich wohl bester eignete, alS eine solche unterhalb der
Burg, wo später das Dorf Hohenlinden entstand. Die aus Hollende eingegangene Gerichtsbarkeit fand sonach ihre Fortsetzung in dem Gerichte Bambach und mag die Verlegung des GerichtsorteS hierher die Beranlastung gegeben haben, daß hier nunmehr ein Dorf gleichen Namens entstand. Dermalen heißt die Gegend, in welcher die frühere GeiichtS- stätte Bambach liegt, „im Eul* und gehört zu der Gemarkung von Warzenbach. — Die Zuständigkeit deS Gerichtes Bambach ist wohl in alten Zeiten eine bedeutend größere gewesen, als dies später der Fall war. DaS Gericht wurde gebildet aus dem Beamten zu W-tter und aus je zwei Schöffen auö den Dörfern Treisbach und Wrrzenbach, und fand gewöhnlich nur einmal im Jahre, zur Herbstzeit, statt. Es war zuletzt ein bloßes Rügengericht und erstreckte stch feine Zuständigkeit bloß auf Vergehungen bezüglich deS Hohenltnder WiefengrundeS, deS Bambachrr G.undeS und des zwischen diesen liegenden sogenannten BurgrückenS, sowie bezüglich der Ländereien, welche von dem Bambacher Wiesrn- gtunce an stch bis zu dem, von Bambach nach Warzenbach führenden, Feldwege erstreckten, welcher Weg noch jetzt der Bambacher Weg genannt wied. — In den Vorbeschreibungen deS Steuerkatasters für Treisbach und Warzenbach wird noch erwähnt, daß diese beiden O-tschaften auch in civilibus (Rechtssachen, bei welchen eS sich um mein unv i dein handelt) ihre GeiichtSfolge bei dem Gerichte Bimbach gehabt, und dann heißt eS noch in bezug auf die Gerichtsbarkeit: „wobei es dann befonrerS merkwürdig, daß vermöge eines besonderen Statuts die Verbrechen noch um eins so hoch, wie die zum Amte Wetter immediate (unmittelbar) gehörigen Unterthanen kondemnirrl (verur
teilt) werden müssen? DaS hier in Bezug genommene Sta>ut ist uns unbekannt. Was die erwähnte Gerichtsbarkeit in civilibus anlangt, so mag dieselbe wahrscheinlich stch bloß auf die im Laufe deS Jahres vvrgekommenen Eigentum« - Uebergäuge von Grundstücken erstreckt haben, wie dies unter andern auch bei dem vorhinuigen sogenannten Kohlengerichte zu Erbstadt bei Windeckeu, im Hanauischen, vorkam, wo stch am 2. Januar jeden Jahres das Gerichtspersonal von Windecken mit dem Schultheißen und 5 Schöffen von Erbstadt bei einem, in dem sogenannten Herrnhofe niedergestellten eisernen Keffel mit glühenden Kohlen versammelte. Eö hat bi« zum Jahre 1838 bestanden. Das Gericht Bambach, auch das Bambacher Gericht genannt, hat noch im Jahre 1778 bestanden. Wann es aufgegeben worden, ist uns unbekannt. Wahrscheinlich ist dies gleichzeitig mit dem alten Gerichte Reizberg bei Oberweimar, unweit Marburg, geschehen.
Das Wort Bambach scheint gewiflermaßeu ein Gemeinname gewesen zu sein, da außer den bereits hier gemachten deShalbigen Angaben dieser Name noch einmal vorkommt, indem ein zwischen den Dörfern Treisbach, Warzenbach und Oberndorf mitten im Felde liegendes Stück Wald, welches der Gemeinde Amönau gehört, den Namen „Bambach* führt. Vermullich hat dieses Stück Wald in früheren Zeiten mit dem oben bezeichneten Walde, in desien östlichem Ende die GertchtSstätte Bambach war, zufammen- gehängt und ist durch Rodungen nach und nach von diesem Walde getrennt worden, so daß nun ein besonderer Wald entstand, dem man ebenwohl den Namen Bambach, al« gewiffermaßen zu dem Gerichte Bambach gehörig, beigelegt.