Rt. 6S
Marburg, Mittwoch, 18 März 1885.
XX. Jahrgmg.
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Wöchentliche Beilagen: Amtlicher Anzeiger f. d. Kreise Marburg u. Kirchhain. - Zllustriertes Sonntagsblatt.
Expedition: Markt 21. — Redaktion, Druck und Verlag von Iah. Aug. Koch.
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Oberhesfischen Zeitung
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Amtlicher Ameiger
für -ie «reise Marburg «ad Kirchhain und
Illustrierte- GouutagSblatt
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Deutsche- Reich.
Berlin, 16. März. Der „RetchSanzetger" publiziert einen Allerhöchsten Erlaß, wodurch eine königl. Direktion der Braunschweigischen Eisenbahnen in Braunschweig eingesetzt wird. Die Direktion der Breslau-Freiburger Eisenbahn in BreSiau und die Direktion der Berlin-Hamburger Eisenbahn tn Berlin werden aufgelöst; die Eisenbahustrecken Posen - Thorn, Jnowraclaw - Bromberg und Jnowraclaw Montay werden dem Direktionsbezirke Bromberg, die Strecken Sagan - Sorau und Camenz - Frankenstein dem DlrekttonSbeztrke Berlin, die Strecken Lüaeburg-Lauenburg und Echem - Hohnstorff dem Direktionsbezirke Altona, die Strecke Limburg - Hadamar dem Direktionsbezirke Köln (rechtsrheinisch) zugeteilt. — Der »Reichsanzeiger" veröffentlicht serner eine landeSpolizeiiiche Anordnung der Regierung zu Königsberg, wonach die Einfuhr und Durchfuhr aller Arten von Vieh, ausgenommen Pferde, Maultiere, Esel, und aller von Wiederkäuern stammender tiecischer Teile, ausgenommen Butter, Milch und Käse, ferner von Dünger, Rauchsutter, Stroh, anderem Streumaterial, gebrauchtem Stallgerät, Geschirr, Lederzeug, von unbearbeiteten Haaren, Borstel-, Wolle, von gebrauchten Kleidungsstücken für den Handel, endlich von Lumpen aus Rußland über die Landesgrenzeu drr Kreisen Neidenburg und OrtelSburg, mit Rücksicht auf die Ausdehnung der Rinderpest tn dem russischen Kreise Plock, verboten wird. Personen, deren Beschäftigung die Berührung mit Vieh mit sich bringt, wie Fleischer und Viehhändler, dürfen die Landesgrenze nur bet Jllowo, Opaleniec und FrtedüchShvff überschreiten und müffen sich dort der Desinfektion unterziehen. — Wie mit« geteilt wirs, soll die Reise de« russischen Botschafters Fürsten Lobanoff in Wien nach Petersburg mit Vereinbarungen in Verbindung stehen, welche bezüglich einer Visite des Kaisers Alcxander III. in Wien gegenwärtig in PetcrS urg gepflogen werden. ES heißt nämlich, Kaiser Alexander werde aus Beranlaffung der Entcevue in Skternewtce demnächst sowohl dem Kaiser Franz Joseph, als auch unserem Kaiser Wilhelm eine Gegenvistte machen. — Die Arbeiterschutz-
Irrwege.
Novelle von Egon Belten.
(Fortsetzung)
Wie aber konnte grade Eoeline, der jede Beweise fehlten, den Sohn dem Vater gegenüber verteidigen? Zwar konnte sie dieses böse Mißverständnis mit wenigen Worten schon durch den Namen Stephan lösen und dieses zu thun war sie entschloffen, ebenso bald eine« Brief an den Grafen zu senden, da die Zeit ihrer Anwesenheit hier nur noch kurz war. Mit ihren verschiedenartigen Gedanken beschäftigt, beeilte sie da- Einpacken ihrer Sachen, um in der stillen Abendstunde mit gesammeltem Geiste den Bri-f an den alten strengen Herrn zu schreiben, in welchem sie ihm in ihrer liebenswürdigen offenen Weise seines Sohns« Bewerbungen mittcilte, auch ihre Liebe zu demselben nicht verhehlte, doch auch klar darlegte, daß sie bei der ihr anerzogenen ehreu- haftm Gesinnung, nie in solche Heimlichkeiten gewilligt haben würde. Zu Gunsten AximaS fügte sie noch hinzu, daß dieselbe lange Zeit von der Liebe deS Grafen Stephan zu ihr nichts gewußt habe und selbst zu achtbar wäre, um zu schlechter That ihre Hand zu bieten. Durch dieselbe wäre ihr auch nur die Aufklärung geworden, daß Graf Stephan noch einen älteren Bruder habe und daß derselbe verheiratet sei. Ihr grvßester Wunsch wäre e« nun, daß ihre Erklärungen etwas zur Beruhigung des betrübte» Vater« bei- tragen möchten.
Diesen Brief schloß sie nun mit der Versicherung, daß von ihrer Seite, die Ruhe der gräflichen Familie nie mehr gestört werden solle und sie nur noch bäte, Graf Stephan davon zurückzuhalten, daß eine Nachricht oder Botschaft an sie nicht ihren schwer errungenen Frieden stören möge.
kommission des Reichstags hat gestern vormittag wieder eine Sitzung abgehalten und in derselben die zweite Lesung des ersten Teiles des Antrages der Abgg. Frhr. v. Hertling und Geuoffen beendet. Nach langer Debatte wurde von der Kommission mit 15 gegen 9 Stimmen beschloffen, der Geverbeordrung folgenden § 105 a hinzuzu^ügen: „Die Gewerbetreibenden können hie Arbeiter zum Arbeiten an Sonn- und Festtag-n nicht verpflichten. Sie dürfen dieselben an Soun- und Festtagen n'cht beschäftigen in Fabriken, Werkstätten und bet Bauten Inhaber von Verkaufsstellen aller Art dürfen ihre Gehilfen und Lehrlinge an Sonn- und Festtagen im ganzen höchstens fünf Stunden beschäftigen. Die Beschäftigung muß für alle in demselben Geschäfte beschäftigten Gehilfen und Lehrlinge gleichzeitig stattfinden. Welche Tage als Festtage gelten, bestimmen unter Berücksichtigung der örtlichen und konfessionellen Ver- hältniffe die Landesregierungen. An den besonderen Festtagen seiner Konfession kann kein Arbeiter zum Arbeiten verpflchtet werden. Arbeiten zur Ausführung von Reparaturen, durch welche der regelmäßige Fortgang des Betriebes bedingt, sowie Arbeiten, welche nach der Natur deS GewerbcbetribcS einen Aufschub oder Unterbrechung nicht gestatten, fallen unter die vorstehenden Bestimmungen nicht. In diesen Fällen muß für jeden Arbeiter an jedem zweiten Sonntage mindestens die Zeit von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends frei bleiben. Für diejenigen Gewerbe« Unternehmungen, bei welchem nach der Natur des Gewerbebetriebes regelmäßig Nachtarbeit stattfindet, gilt als Verbot nur für die Zeit von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends, doch muß einschließlich dieser Sonntagsruhe jedem Arbeiter am Schluffe der Woche eine Ruhezeit von 24 Stunden gewährt werden. — Welche Arbeiten nach der Natur de« Gewerbebetriebes einen Aufschub oder eine Unterbrechung nicht gestatten, setzt für alle Ablagen jeder bestimmten Art der Bundesrat fest. Diese Festsetzung kann bei veränderten Verhältnissen, jedoch immer nur für alle Anlagen der betreffenden Art, abgeändert oder aufgehoben werden. Für bestimmte Gewerbe dürfen weitere Ausnahmen durch Be schluß des Bunde-ratS zugelaffen werden. Die von dem Bundesrat getroffenen Bestimmungen sind dem nächstfolgenden Reichstag vorzulegen. — In dringenden Fällen kann die Ortspolizeibehörde die Beschäftigung an Sonn- und Festtagen gestatten. Jede Verfügung dieser Art ist schriftlich zu erlaffen. Diese Erlaubnis darf, fall« die Ortspolizeibehörre vorgängig nicht erreicht werden kann, auch nachträglich erfolgen. Die Ortspolizeibehörde hat über die von ihr gestatteten Ausnahmen ein Verzeichnis zu führen nnd dasselbe vierteljährlich der höheren Verwaltungsbehörde, für Fabriken auch dem besonderen AufstchtSbeamten (§ 139b) einzureiche!!." Die Kommission beschloß sodann, ihre Beratungen auf den Abschnitt des Antrages v: Hertling auSzudehnen, w lcher von der Frauen- und
Als am andern Tage die alte Haushälterin dieses Schreiben dem Staatsrat einhändigte, brachte es Freud« und Frieden in deffen beunruhigtes Gemüt, während er offen seine Bewunderung über die Charakterstärke und Ehrenhaftigkeit eines so jungen Mädchens aussprach und Axima zur Ueber- brtngerin seines DankeS und seiner Grüße machte.
V.
Im Pfarrhause erwartete man mit großer Freude den laugeotbehrten Liebling, der jeden Augenblick eintreffen konnte, da die Abreise von Wien schon vor einigen Tagen erfolgt war. In Berlin sollte Gvelinr nur einen Tag verweilen, um ihre Freundin Rosa von Brünneck zu sprechen, welche sich gerade jetzt in dem Hause ihrer zukünftigen Schwiegereltern aufhielt. Die größte und angenehmste Ueberraschuug, welche sie daheim erwartete, war die fast unverhofft eingetretene Besserung in dem Zustande ihre» Vater», die zwar zu langsamer Genesung führte, doch immerhin der Familie daS gefürchtete Leid ersparte.
Mittags durfte der Genesende sogar schon ein halbes Stündchen am Fenster sitzen und dieses that er auch gerne unter der Obhut seines AdjunkwS, de« Kandidaten Oloff, der nicht allein ein liebenswürdiger Manu, sondern auch ein tüchtiger Theologe und Kanzelredner war. Seine Erscheinung war weder hervorragend, noch todelloS schön, aber er gehörte zu den Männern, die nach kurzer Bekanntschaft daS Interesse eines jeden in Anspruch nahmen.
Er war tn die einfachen BerhiÜuisse der Familie bald eingeweiht und erwartete ebenfalls mit Teilnahme die Wiederkehr der schönen Tochter, deren Bild er schon tat Familien- albam bewundert hott«.
Kinderarbeit handelt, und zwar mit der Kinderarbeit au- zufangen. In der nächsten Woche wird diese Beratung beginnen.
— Der 1. April c. bringt den Justizbehörden eine große Zahl, zum Teil überraschender, jedenfalls aber durchweg zweckmäßiger Neuerungen. Eine soeben durch das Justiz-Ministerialblatt bekannt gewordene allgemeine Verfügung vom 2. d. Mts. trifft anderweite Anordnungen für die Kompetenz bei Anstellung der Justizbeamten. Danach erfolgt die Ernennung der RechnunzSrevisoren bei den OSerlan^eSgerichten, der Rendanten der Justizhauptkassen und deS Rendanten bet der Gerichtkaffe I zu Berlin durch dm Justizminister selbst, und die OberlandeSgertchtS- prästdenten haben bezüglich dieser Beamten nur em Bor» schlagsrecht. WaS die übrigen Beamtenkategoriem betrifft, so war in dem Gesetz vom 3. März 1879 bestimmt, daß der Justizminister die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiber- gehilten zu ernennen hat, jedoch da« Ernennung-recht den Vorständen der Provinzialjustizbehörden übertragen kann. Von dieser DelegationSbefuguiS hatte der Justizminister in der Allgemeinen Verf. vom 5. September 1879 Gebrauch gemacht, indem er die Ernennung der gedachten Beamten dem OberlandeSgerichtSprästdenten und dem Oberstaatsanwalt gemeinschaftlich übertrug. Diese Bestimmung ist nun durch die Verfügung vom 2. d. MtS. aufgehoben und angeoronet, daß der OberlandeSgerichtSprästdevt und Oberstaatsanwalt gemeinschaftlich nur noch die Beamten der Staatsanwaltschaft und der gerichtlichen Gefängnisse anzustellen haben, während alle übrigen etatSmäßigen Beamten, Hilfsarbeiter und Unterbeamten durch den Ober- landeSzerichtSprästdenten allein angestellt werden. Nur bei Beamtenverfetznngen von den Gerichten zur Staatsanwaltschaft und umgekehrt haben sich der Präsident und der Oberstaatsanwalt zu verständigen. Ueber den Vorbereitungsdienst der Justizanwärter und über die Prüfungen entscheidet der Präsident deS'Oberlandesgerichts, der di« Anwärter annimmt, deu Behörden zur Beschäftigung überweist, ihre Zulassung zur Prüfung ausspricht u. s. w. Bewerbungen von Militäranwärteru um noch nicht vakante Stellen sind hinsichtlich der Gerichtsvollzieherstellm an den Ober - Landesgericht« - Präsidenten hinsichtlich aller übrigen Stellen an den Langerichts-Prästdenten und Oberstaatsanwalt zu richten. Bewerbungm um nicht vakante Lohnschreiberstellen sind stets an den Vorstandsbeamten be« bctr-fflndcn Gerichts (aufsichtsführenden Amtsrichter, Land« gerichtsprästdent bczw. 1. Staatsanwalt) zu richten, dem nach wie vor die Annahme der Lohnschreiber (Kanzlei- Gehülfen) die nicht fixierte Remuneration bekommen, Vorbehalten ist.
Mainz, 15. März. Ein hiesiger Lokalberichterstatters er heißt Nötiger, wurde gestern zu später Abendstunde unter der Anschuldigung des Landesverrats, gefänglich ein-
ES ist stets sehr einsam, wo rin Kranker ist, und in einem Landpfarrhause bei zwei ältlichen Leuten noch ganz besonder«, darum fühlte sich der Kandidat in s-inen freien Stunden dort auch sehr unbehaglich und schritt dann rüstig dem nahen Strande zu, wo er dann wieder ganz allein war, aber in der prächtigsten Scenerie, welche die Natur hervorgebracht hat zwischen dem grünen Walde und dem wogenden Meere. Am späten Nachmittage wendete er auch heute seine Schritte nach einem kahlen Höhepunkt auf der Düne, — Adlerhorst — genannt, wohin er stet« seine Zetchenrnoppe mitnahm, um die schönsten Punkte der Landschaft zu skizzieren.
Die Gegend von dieser Seite gesehen, erinnerte ihn oft an seine Kinderjahre, die et al« Waise In einer Stiftung seiner Heimat zugebracht hatte; an da« altertümliche Steinhaus cm Meere — „das Waisenheim* — genannt und an da« Pfarrhaus neben der Kirche im norwegischen Fischerdorf, einsam und abgeschlossen von dem Verkehr mit großen Städten. Doch ein braver Menschenschlag lebte auch hier, — die Schiffer und Weinen Landleute, die diese Scholle Erde ebenso liebten, wie der vornehme Reiche seine angestammten Besitzungen.
In einem Waisenhause giebi e« nicht viel Glück und Frohsinn, daher datierten Oloffs Freuden nur von jener Zett an, wo er al« Pflegesohn in die Pfarre kam, um den kost- losen Eltern den Verlust ihre« einzigen Kinde« zu ersetzen. Da fand daS verwaiste Kind alle«, waS sein junge« Herz sich wünschen konnte, Liebe, Pflege und AuSblldung. Leider konnte er auch jetzt nicht mehr tn die einzige wirkliche Heimat — die er je gehabt — zurückkehren, denn die guten Menschen, die dort gelebt, ruhten jetzt auch schon ans dem Fried- Hose jene« kleinen Ort«. (Fottsetzang folgt.)