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Marburg, Dienstag, 17. März 1885.

XL Jahrgang.

Nr 61

WchtUche Zeitiliig

[1146

»nzeige« nimmt entgegen die Expedition b. Blattes, sawied.Annoncen-Bureaux von Haasenstein undVoaler in Franlurt a. M>, Kassel, Magdeburg und Wien; Rudolf Moste in Frankfurt a.M.,Berlin,München und d Köln; G. L. Daube und

6o. tn Frankfurt a- Berlin,Hannover u. Pari».

Wöchentliche Beilagen: Anitlicher Anzeiger f. d. Kreise Marburg u. Kirchhain. - Illustriertes Sonntagsblatt.

Expedition-. Markt 21. — Redaktion, Druck und Verlag von Joh. Ang. Koch.

SrscheintltSglich außer'an Werktagen nach Sonn- und Feiertagen. — Quartal- Abonnements-Preis bei der Expedition 2*/4 Mk-, bei den Postämter 2 Btt. 50 «ia. (erd Bestellgeld). 4nsertionSgebühr für die gespaltene Zeile 10 Pf,. Reklamen für die Zeile 85 Pfg.

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Wiedereinführung der vernfnngs - Jnstanj.

Dem Bundesrat liegt jetzt der Gesetzentwutf wegen Ab- äod-rnug der Justizgesetze d. h. wegen Einführung der Be­rufungsinstanz vor. Das Gesetz umfaßt 7 Arttkel. Artikel I ordnet die Abänderung des GerichtSverfaffungS-GefetzeS für 10 Paragraphen an. Danach hat zu lauten: § 59. Bei den Landgerichten werden Zivil- und Strafkammern, sowie Strafberufungskammern gebildet. § 57. 11) des strafbaren Eigennutzes in den Fällen der §§ 288, 289, 291 und 298 des Strafgesetzbuches. § 76. Die Strafkammern sind als erkennende Gerichte ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen die Urteile der Schöffengerichte: 1. wenn lediglich Ueber- tcetungen Gegenstand der Entscheidung in der BemtungS- iustanz sind; 2. in Privatklagesachrn, sofern nicht die Staats­anwaltschaft die Verfolgung übernommen hat. 8 77. Die Zivilkammern und die Strafkammern entscheiden tn der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des Bor- sttzend n, die Strafbrru^ungskammern in der Besetzung von fünf Richtern mit Einschluß des Vorsitzenden. § 123. 3. Der Revision gegen Urteile der Strafberufungskammern, wenn a) das Urteil erster Instanz von dem Schöffengericht er- laflen ist; b) das Urteil erster Instanz von der Straf­kammer erlaflen ist, die Revision aber ausschließlich auf die B-rlchung einer in den Landesgesetzrn enthaltenen Rechts­norm gestützt wird; 5. der Beschwerde gegen strafrichterltche Entscheidungen erster Instanz, soweit nicht die Zuständigkeit der Strafkammern begründet ist, gegen Entscheidungen der Strafkammern tn der Beschwerdeinstanz und in der Be­rufungsinstanz, sowie gegen Entscheidungen der Straf- berusuugSkammern. § 136. 2. Für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Revision gegen Ur­telle der StrafberufungSkammern, soweit nicht die Zu­ständigkeit des Oberlandesgerichts begründet ist, und gegen Urteile der Schwurgerichte.

Artikel II ordnet hinter dem § 76 des Gerichtsver­fassungs-Gesetzes folgenden 8 76a einzuschalten an: „§ 76a, Die StrafberufungSkammern sind zuständig für die Ver­hau lung und Entscheidung über daS Rechtsmittel der Be­rufung 1. gegen die Urteile der Strafkammern in erster Instanz; 2. gegen die Utt-ile der Schöffengerichte, soweit nicht die Zuständigkeit der Strafkammer begründet ist."

Artikel III ändert 22 Paragraph:« der Strafproz-ß- orduung ab und zwar u. a.: ,§ 60. Die Beeidigung des Zeugen erfolgt nach dem Abschluß seiner Vernehmung. In Gebieten jedoch, in denen vor dem 1. Oktober 1879 die Beeidigung der Zeugen vor der Vernehmung zu erfolgen hatte, kann eS bet diesem Verfahren auch ferner sein Be­wenden behalten. Der Richter darf eine Mehrzahl von Zeugen gleichzeitig beeidigen. § 65. Die Beeidigung erfolgt bet der ersten Vernehmung des Zeugen. Im Vorverfahren kann die Beeidigung unterbleiben, wenn Bedenken gegen

Irrwege.

Novelle von Egon Belten.

(Fortsetzung)

IV.

Der Tag von Stephans Abreife nach feiner neuen Stellung näherte sich mehr und mehr und er war deshalb sorgenvoller denn je, denn trotz Allem und Allem gelang e» ihm nicht, Pater Aloy» zu seinen Gunst-n zu stimmen, noch weniger aber, seine teure Eveltne, die jetzt durch die neue Sorge um den kranken Valer bel.stet wur-e, zur Flucht zu bewegen und sich mit ihm an einem fernen Orte trauen zu laffen. Ihr liebliche- unschuldvolles Wesen beschämte ihn, wenn er einmal zu dem Bewußtsein kam, welche Opfer er für feine uuhellvolle Leidenschaft von ihr verlangte. Jetz' an der äußersten Grenze der Zeit, die ihm noch vergönnt war, mit ihr zu leben, hatte er nicht den Mut, noch zu verlangen, daß sie ihm für Zeit und Ewigkeit treu bleiben sollte. So sehen sie sich endlich zum letztenmale und beide hatten die Empfindung, daß eine so große Liebe, wie ste für einander fühlten, unvergänglich fei.

Der alte Staatsrat Graf Roffeck hatte Eveltne zufällig gesehen, al- sie eines Tage- mit Axima an- der Kirche kam und er war erstaunt über die einfache, edle Erscheinung de- Mädchens, er mußte sich selbst sagen, daß keiner seiner Vorwürfe dasselbe verdientermaßen treffen würde. So sah kein wetclicheS W-sen aus, das mit schmachvollem Bewußt­sein den Gatten einer andern liebt. Sie war also die Be­trogene und dämm beschloß der Graf, seinen Brief schonen« der abzufaffeu, al- er anfangs beabsichtigt hatte.

Um da- eheliche Glück feiner Kinder zu retten, glaubte er ihr dies« Zuschrift nicht ersparen |u dürfen. Svrltne

dieselbe obwalten oder wenn e- nach der übereinstimmenden Anficht des Richters und der Staatsanwaltschaft für den Zweck des Vorverfahrens der Beeidigung nicht bedarf. § 66. Wird ein eidlich vernommener Zeuge in derselben Strafsache nochmals vemommen, so kann der Richter, statt der nochmaligen Beeidigung, den Zeugen die Rtchtigkett seiner AuSsagm unter Berufung auf den geleisteten Eid versichern laffen. 8 126. Der gemäß § 125 erlassene Haft­befehl ist aufzuheben, wenn nicht binnen sechs Woch°n nach Vollstreckung desselben die erfolgte Erhebung der öffenüichen Klage zur Kenntnis des Amtsrichter- gelangt. Bei Ueber- tretungen, mit Ausnahme der in 8 361 Nr. 3 und 4 des Strafgesetzbuches vorgesehenen, beträgt die Frist zwei Wochen. Die Einführungstermine sind überall offen gehalten.

Deutscher Reich.

Berlin, 14. März. Der Staatsrat hat die Beratung der Börsensteuerfragen noch nicht beendet. ES scheint, daß für daS Prinzip de- prozentualen Stempels und des Schlußnotenzwangeö eine kleine Majorität im Staatsrat besteht. Beachtenswert ist, daß nicht nur Finanzmintster Scholz, sondern auch die meisten anderen hohen Beamten, die Mitglieder des Staatsrat- sind, die sich für die prozentuale Steuer aussprechen. — In der am Donnerstag abend ab­gehaltenen Sitzung der Börsensteuer-Kommtsston wurde die Frage diskutiert: , ob in bezug auf Art und Gegenstand der Besteuerung ein Unterschied zwischen dem Börsenze- schäfte und dem Warengeschäfte zu machen sei, dergestalt, daß in betreff der Besteuerung des Börsengeschäftes die Bestempelung der Schlußnotea, in betreff der Besteuerung des Warengeschäftes die Bestempelung der Faktura zu be­wirken fei, was dahin führen würde, daß hinsichtlich der ersteren Kategorie der Schwerpuntt auf dem Abschluffe de» Geschäfts, hinsichtlich der letzteren Kategorie auf der Erfüllung des Gefchä-tS liege« würde. Rach läagerer Dis­kussion entschied man sich für die Verneinung der Frage, so daß hinsichtlich aller unter die Tarif-Nummer 4 fallenden Geschäfte, wie dieselben bet der ersten Lesung bezeichnet worden, die Schlußnoten-Bestempelung (der sog. Schluß- notenzwang) angenommen sein würde. Di« früher be- schloffenen Zusatzparagraphen 10 und 11 gelangten hier­durch wieder in Wegfall. — Witer wurde beschlossen, daß der Eingang des Gesetzes in Artikel I. und 8 1 lauten solle: ,Jn dem Gesetz, b-treffend die Erhebung von ReichS­Stempelabgaben vom 1. Juli 1881 (Reich- Gesetzblatt Seile 185) treten an die Stelle von 88 1, 6 bis 11 nebst Überschrift derselben, 21, 23 Abs. 2, 27, 30 Abs. 1 bezw. hinter 88 22 und 28, sowie an Stelle der Tarif­nummer 4 folgende Bestimmungen: 8 1 die in dem an­liegenden Tarts unter 1, 2, 3 und 5 bezeichneten Urkunden und die daselbst unter 4 bezeichneten Geschäfte unterliegen den daselbst bezeichneten Abgaben nach Maßgabe der nach«

trug alle die über ste hereinbrechenden Leiden mit großer Ergebung, stellte als gutes Kind die Sehnsucht nach Stephan tn die zweite Reihe und ließ ihre Gedanken oft in der Heimat bet dem teuern kranken Vater weilen; auch bemühte sie sich, dem lieben Oheim so viel al» möglich eine auf­heiternde Gesellschafterin zu sein, so lange ste noch in seinem gastlichen Haufe weilte. Herrn Wernhoffs Rücktritt von seinen Verpflichtungen bedauerte der gute Professor auf­richtig, obgleich er eS einem so talentvollen jungen Manne nicht verargt', daß er dem Rufe an eine gute Stelle folgte. Buch hoffte er noch immer auf seines Lieblings Wiederkehr nach Wien und dann sollte wieder alles nachgeholt werden. Arglo» wie ein Kind betrachtete er jedes Ding von der besten Seite.

Eveltne erwartete jetzt täglich einen Brief von ihrer Mutter, b?t sie bestimmen würde, sofort nach Dünevholm zurückzukehren und infolge befielt schien ihr die Trennung von Wien nicht mehr so schwer, sondern unter den jetzigen Umständen sogar wünschenswert. Jedenfalls würde sie daheim Liebe und Trost finden, besonders bei der lieben Freundin Rosa von Brünneck, der fle alles aufrichtig erzählen wollte in ihrem traulichen Stübchen mit der Fernstcht nach Wald und Meer. Dieses war nun der Inbegriff ihrer Hoffnung und Sehnsucht und in dieser Stimmung traf ste der Brief de« alten Grafen an, deffen Inhalt ihr brave» Herz sehr tief verwundete. Sie wurde sich selbst nicht klar, wie e» kam, daß man ihr so viel Unehrenhafte« zutraue« konnte, euch Stephans Charakter beleuchtete man hier in einer Weise, die sie sehr verletzte, denn ste schätzte und liebte diese« jungm Mann jetzt mehr al- je. War e- denn möglich, daß der, welcher so gebildet, gut «od ehrenhaft war, ei« so böse- Herz habe« konnte? St« wagt« kaum mit Axima ein Wort

stehenden Bestimmungen." — Der in Artikel II enthal­tene, auf die Zeit de- Inkrafttretens des Gesetze- und der Verkündung desselben stch beziehende Schluß de- Gesetz- rntwurf« soll bei der letzten Lesung znr Beschlußfaffung gelange«. Die erste Lesung de- Gesetzentwurf- war somit beendet. Die Kommission bestimmte sodann zum Be­richterstatter für da- Plenum den Abg. Dr. Grimm (Vorsitzenden der Subkommisfion). Dem clbm wurde auch die Berichterstattung über die der Kommission überwiesenen Petitionen übertragen. E- soll nunmehr eine redaktionelle Zusammenstellung de- Entwürfe-, wie derselbe nach den Leschlüffen der ersten Lesung zu lauten hat, vorgenommen werden, und wird die Kommission in der aus Dienstag, den 17. März, anberaumten nächsten Sitzung die zweite Lesung der Vorlage beginnen. — Die Zolltarif-Kommission des Reichstags beschloß, dm Zoll für Krastmehl, Puder, Stärke rc., exklusive Nudeln, auf 9 Mark zu erhöhen, dm Zoll für Nudeln und Maccaroni auf 10 Mk. festzusetzen. Für Mühlmfabrikate, geschrotme und geschälte Körnet, Graupen, Grie-, Grütze, Mehl, gewöhnliche» Backwerk (Bäckerware) wird der Zollsatz von 3 auf 6 Mark erhöht, auch der Kleber in diese Position ausgenommen. Für Reis zur Stärkefabrikatton wird der Eingangszoll von 1,20 auf 2 Mark, gemäß der Regierungsvorlage, erhöht. Der An­trag Racks, dm Bundesrat zu ermächtigen, im Falle einer plötzlichen Teuerung Zollherabsetzungeu eintreten zu laffen, wurde zurückgezogen. — Die Kommifston zur Beratung der Kreis- und Provinzialordnung für Heffm-Naffau «ahm gestern abend den 8 1 der Provinzlalordnung gegen die Stimmen der naffauifche« Abgeordneten an.

Rom, 14. März. Die „Agmzia Stefani" meldet an- Maffaua: Der König von Abessinien hat die Verhaftung des verräterffchrn Führer« de» Reiseudm Bianchi angeordnet. Di- italienische Gesandtschaft unter Ferrari ist am 13. März nach Ab-ssinien abgegangen. — Der König und die Königin und mehrere Minister wohnten heute nachmtttag der Grund­steinlegung des CavourdenkmalS bei. — Der König «ahm heute die goldene Medaille, welche der Ministerrat ihm wegen feines hochherzigen Verhaltens während der Cholera zu überreichen beschloß, entgegen. — In der Kammer sagte Mancini, eine Interpellation betreff» der Görzer Konfermz beant mottend, die Vorlage eint» Gründliche» mit den Sitzungsprotokollen zu und erklärt die Controverse zur beiderseitigen Genugthuung für abgeschloflen; er lobte die italienischen Delegierten und dankte den österreichische«, welche auf der Konferenz Billigkeit und Versöhnlichkeit, die Frucht der vortreffliche« politischen Beziehungen beider Staaten, vorwalten ließen.

Puri-, 14. März. Die „Agence HavaS" meldtt au» Shanghai: Da- Fort Siao-kung von Chi«-Hai wurde

darüber zu sprechen, wen« ste auch dieser viele Schuld bei dem Geschehenen beimeffen mußte, doch als der Tag heran­kam, daß ste stch ernstlich zur Abrttse rüstm mußte, da nahm ste doch Gelegmheit, die alte Axima auf ihr Gewiffm zu fragen, ob ste wirklich nicht gewußt habe, daß Graf Stephan schon vermählt sei?

„Graf Stephan schon verheiratet? Mein liebe« Fräulein und das sollte ich nicht wiffen, die ihn von klein auf kennt, so oft fleht und von ihm so wert gehalten wird. Mttn Gott, wer hat Ihnen diese Mähr bäichttt?"

„Nun Axima, wmn Sie e» denn wiffen wolle«, so lesen Sie diesen Brief vom Herrn Grafen von Roffeck, der stch die Mühe macht, mir auf die schonendste Weise dies« Thatsache mitzuteilen, um mich vor dm Folgm unser«» beiderseitigen Leichtsinn» zu bewahrm."

„Ja, da steht eSl" sprach die Alte, „mein teurer un­glücklicher Sohn, aber damit meint er doch nicht meinen lieben Herr« Stephan, sondem dm Grafm Maximilian, der die schöne Gräfin Berenice zur Gemahlin hat, unser Majo- rat«Herr auf Donauwetth; er lebt zwar auch oft in Wim, aber wer bekommt denn den gestrmgm Herrn einmal zu sehen? Der kümmert stch ja um kein weibliche» Wesm in der Welt, nicht einmal um seine eigene Frau, wie Jeder­mann weiß. Wie kommt der alte gnädige Herr auf solchm Verdacht? Hm, hm, wie kommt das?"

Mit wiederkehrender Freude horchte Eveltne auf die be- mhigmdm Worte der Alten, denn — wie die So««« durch Wolken bricht, so klärte sich jetzt da» Bild befl verkannten Geliebten vor ihrem Auge und fle bat ihm in ihrem Innern dm bösm Verdacht ab, dm ste in der erst« Aufregung auch aus ihn geworfm hatte. (Fottsetzmig folgt.)