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Marburg, Freitag, 23 Januar 1885.
XX. Jahrgang.
Erscheint täglich außer an Werktagen nach Sonn- und Feiertagen. — Quartal» «bonnements-Preis bei der grpebition 21/. Mk., bei den Postämter 2 Mk. 50 «ffl. (erd. Bestellgeld). Jnsertionsgebühr für die gespaltene Zeile 10 Mg. Zteklamen für die Zeile 25 Pfg.
Anzeigen nimmt entgegen : die Expedition d. Blatte», sowie d.Annoncen»Bureaux vonHaasenstein undVogler in Frankfurt a. M., Kassel, Magdeburg und Wien; Rudolf Moffe in Frankfurt ♦ a M., Berlin,München und Köln: G. L. Daube und So. in Frankfurt a. M., Berlin, Hannover». Pari».
Wöchentliche Beilagen: Amtlicher Anzeiger f. d. Kreise Marburg n. Kirchhain. - Illustriertes Sonntagsblatt.
Expedition: Markt 21. — Redaktion, Druck und Berlag von Joh. Aug. Koch.
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BST* Für die Monate Februar und März nehmen alle Postanstalten Bestellungen auf die
Oderhesfische Zeitung
nebst ihren wöchentlichen Beilagen entgegen.
Soweit der Vorrat noch reicht, wird der Wandkalender für 1885 beigegeben.
___Die Ex-, -. Oberh. Zeitung.
Antrag ans Abäv-ernng -er Bewerbeordnnog.
Die Abgeordneten Ackermann, Biehl, Geiger, v. Kleist- Retzow unb Dr. Freiherr v. Schorlemer - Alst beantragen: Der Reichstag wolle beschließen: dem nachfolgenden Gesetz- rrtwurfe die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen:
G-setz betreffend die Abänderung der Gewerbeordrung vom 1. Juli 1883 (Reichs - Gesetzblatt T. 177). Wir Wilhelm, von GotleS Gnaden deutscher Kaiser, König von Preußen rc. verordne« im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des BundeSratS und des Reichstages, wie folgt:
I. An Stelle der §§ 14 und 15 der Gewerbeordnung treten folgende Bestimmungen: § 14. Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes anfängt, muß der für den Ort, wo solches geschieht, nach den LandeSgesttzm zuständigen Behörde gleichzeitig Anzeige davon machen. Der BundeSrat bestimmt im Verordnungswege diejenigen handwerksmäßigen Bet iebe, bei w<lchen mit dieser Anzeige der Nachweis ter Befähigung zur selbständigen Ausführung der gewöhnlichen Arbeiten des betreffenden Gewerbes ve'.bunden fein muß. Dieser Nachweis wirs, so weit nicht von der Zentralbehörde für das betreffende Gewerbe besondere Prü- iungSbehörden eingesetzt sind, durch das LehrzmgriiS uno ein ArbettSzeugniS über eine mehrjäh ige Verwendung als Geselle oder Gehilfe in demselben Gewerbe oder alS Arbeiter in einem dem betreffenden Gewerbe analogen FadrUdrtriebe geführt. Die Behörde kann jedoch, falls dem Bewerber die Beibringung dieser Z ugnisse unmöglich fällt, ooer Bedenken gegen den Inhalt der Zeugnisse bestehen, im ersteren Falle einen in anderer Weife zu führenden Nachweis der Befähigung als genügend ansehen, im zweiten Falle denselben fordern. DaS L-Hrz uzniS und daS «rbeitSzeugnis ist von dem Vorstande der Innung, zu welcher der Lchrherr be- zichentlich der Arbeitgeber gehörte, wenn diese aber nicht Mitglied einer Innung waren, sowie in den Fällen, in welchen die Verwendung des Bewerbers in einem Fabrik- bdrtebe erfolgte, von der Gemcindtbchör e zu bestätigen. Die Bestimmung der Zahl der Jahre, in welchen der Bewerber ül6 Lehrling, sowie a!S Geselle, Gehilfe 02er Arbeiter stch ausgebildet haben muß, erfolgt vorn Bnnse-ate Im Be:oevnun^swege. Die Nachweise können auch durch ein Zeugnis einer staatlich anerkannten gewerblichen UnterrichtS- Anstalt, in welcher zugleich für eine praktische Ausbildung in dem betreffenden handwerksmäßigen Gewerbe Fürsorge
getroffen ist, erbracht werden. Die Bezeichnung der betreffenden Anstalten, sowie die Bezeichnung der Gewerbe, für welche das Zeugnis der gedachten Anstalten da« Lehr- und ArbettSzeugniS zu ersetzen vermögen, erfolgt durch die Zentralbehörde. Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet darüber, welche Gewerbe als verwandte anzusehen sind, und daß zu deren Betriebe ein neuer B-fähigungSnachweiS nicht erforderlich ist. Ebenso entscheidet sie im ZweifelSfalle darüber, welche.Arbeiten, die für gewöhnlich einem bestimmten handwerksmäßigen Gewerbe angehören, auch neben einem anderen betrieben werden können. Vorstehende Bestimmungen über den Nachweis der Befähigung gelten auch für den Inhaber eines HandelSgewerbeS, welches die handwerksmäßige Herstellung feiner Waren betreibt oder für dm zum Zwick der Anfertigung solcher Waren bestellten Vertreter.- § 14a. Die im § 14 Absatz 1 erwähnte Anzeige liegt auch demjenigen ob, welcher zum Betriebe eines Gewerbes im Urnherziehen (Titel III.) befugt ist. Außerdem hat, wer Versicherungen für ein Mobiliar- oder Jmmo- biliar - FkuerverstcherungSanstalt u. f. w. (wie im Absatz 2 des § 14 des geltenden Ges-tz-S). — 8 15. Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige und gegebenen Falles des Befähigungsnachweises. Die Fortsetzung des Betriebes kann polizeilich verhindert wer en, wenn ein Gewerbe, zu dessen Beginn eine besondere Genehmigung oder der Nachweis der Befähigung erforderlich ist, ohne diese Genehmigu ng oder ohne diesen Nachweis begonnen wird. — 8 15 a Gegen die Entscheidungen der im 8 14 Absatz 3 und 4 und 8 15 bezeichneten Behörden findet der Rekurs nach Maßgabe der 88 20 und 21 des Gesetzes statt.
II. Der 8 100e der Gewerbe-Ordnung wird dahin abgeänrert, daß derselbe folgende Fassung erhält: Für den Bezirk einer Innung, deren Thätigkeit auf dem Gebiete deS JrwungSwesens sich bewährt hat, kann durch die höhere VerwaltungSbeSörde nach Anhörung der Au'stchtSbehörde bestimmt werden: 1. daß Streitigkeiten aus den Lehrter- hältnissen der im 8 120a bezeichneten Art auf Anrufung eines der streitenden Teile vor der zuständigen JnnungS- behörre auch dann zu entscheiden sind, wenn der Arbeitgeber, obwohl er ein in der Innung vertretenes Gewerbe bet>cibt und nach der Natur de« Gewerbebetriebes zur Aufnahme In die Innung fähig fein würde, gleichwohl der Innung nicht angehört; 2. daß und inwieweit die von der Innung erlassenen Vorschriften über die Regelung re« Lehr- lingSverhältmsseS, sowie über die Ausbildung und Prüfung der Lehrlinge auch dann bindend sind, wenn deren Lehrherr zu den unter Nr. 1 bezeichneten Arbeitgebern gehört. Haben stch hiernach Lehrlinge solcher Gewerbetreibenden, welche der Innung nicht angehören, einer Prüfung zu unterziehen, so ist dieselbe von einer Kommission vsrzunehmen, deren Mitglieder zur Hälste von der Innung, zur Hälfte von der Aufsichtsbehörde berufen werden; 3. daß Arbeitgeber der
unter Nr. 1 bezeichneten Art von einem bestimmtm Zeitpunkte an Lehrlinge nicht mehr annehmen dürfen. Die Bestimmungen sind widerruflich. Wenn In dem Bezirke, für welchen sich eine Innung gebildet hat, derselben mehr als die Hälfte der Arbeiter eines derjenigen Gewerbe, welche in ihr vertreten sind, angehören, so hat die höhere Verwaltungsbehörde ihr auf diesfallsigen Antrag vorstehende unter 1 bis 3 gedachten Rechte für jenes Gewerbe zu verleihm.
HI. Zwischen 8 100« und 8 101 ist ein neuer Paragraph folgenben Inhalt« einzusetzen: 8 100f. Einer Innung, welcher mehr al« die Hälfte der Arbeitgeber eine« der in ihr vertretenen Gewerbe belgetreten Ist, hat auf deren Antrag die höhere Verwaltungsbehörde die Berechtigung zu verleihen, daß alle, welche in dem Bezirk der Innung jenes Gewerbe selbständig betreiben, sowie Ihre Gesellen, daseru die Arbeitgeber zu dem 8 100« Nr. 1 gedachten gehören, den für die Innung nach 8 97 und 97a mit Ausnahme der Nr. 4 getretenen Einrichtungen beizutreten und zu den deSfallsigen Kassen In gleicher Weife beizutragen verpflichtet, gleichzeitig aber auch an deren Benutzung gleichmäßig zu beteiligen sind. Auf die Einziehung der auf Grund dieser Berechtigung zu leistenden Beiträge findet die Boeschrlft de« 8 100b Absatz 3 Anwendung.
IV. Der 8 105 erhält folgende Fassung: Die Festsetzung der Verhältnisse zwischen den selbständigen Gewerbetreibenden und den gewerblichen Arbeitern Ist, vorbehallllch der durch daS Reichsgesetz begrünt eien Beschränkung, Gegenstand freier Uebereinkunst. Die Gewerbtrelbenden können die Arbeiter zum Arbeiten an Soun- und Festtagen nicht verpflichten. Sie dürfen dieselben an Sonn- und Festtagen nicht beschäftigen in Fabriken und bei Bauten. Für diejenigen Gewerbe-Unternehmungen, bei welchen regelmäßig Nachiarbeit stat'findet, gilt da« Verbot nur für die Zeit von 6 Uhr morgen» bi« 6 Uhr abend-, doch muß einschließlich dieser Sonntagsruhe jedem Arbeiter am Schlüsse der Woche eine Ruhezeit von 24 Stunden gewährt werden. Arbeiten zur Ausführung von Reparaturen, durch welche der regelmäßige Fortgang de« Betriebe« bedingt ist, sowie Arbeiten, welche nach der Natur des Gewerbebetriebe« einen Aufschub oder eine Unterbrechung nicht gestatten, fallen unter die vorstehenden Bestimmungen nicht. In diesen Fällen muß für jeden Arbeiter an jedem zweiten Sonntage mindesten« die Zeit von 6 Uhr morgen« bl« 6 Uhr abend« frei bleiben. Für bestimmte Gewerbe können weitere Ausnahmen durch Beschluß des Bunde-rates zugelassen werden. Landesrechtliche Bestimmungen, welche weltergehende Beschränkungen der BkschLstlgung an Sonn- und Festtagen begründen, werden durch vorstehende Bestimmungen nicht berührt. In dringenden Fällen kann die OrtSpvlizel- Behörde die Beschäftigung an Sonn- und Festtagen gestatten. Welche Tage al« Festtage gelten, bestimmen jdie Landesregierungen.
V. An § 148 sind folgende Abänderungen vorzunehmen.
Der verwunschene Prinz.
Novelle von Theodor Scheffel.
(Fortsetzung.)
.Sollte stch Fieber einstellen,* fuhr der Arzt fort, .so machen Sie den Patienten kalte Umschläge um den Kopf unv lassen ihn mäßige Quantitäten adgekühlteS Brunnenwasser teiilen. Für die Nacht rate ich, daß außer dem etwa- furchtsamen Dimer Ihr beherzter Gärtner b-i dem Kranken, der vielleicht schon in dieser Nacht seine Wahn- stnnSanfälle bekommt, Wache hält und Sie haben wohl die Güte, Herr von Ravenstein, sich selbst dann und wann nach dem Zustande deS Kranken zu erkundigen."
Der Eoelmanu sagte freundlich zu und begleitete den Doktor, der stch inzwischen von den Damen de« Hause» verabschiedet hatte, bts zum Wagen, der den renommierten Arzt in die Stadt zurück>rachte.--
Die purpurrote Abendsonne beleuchtete bereits die Gebäude de« Schlosse« Ehreustein, al« am andern Tage der Doktor wie er kam, um sich nach dem Zustande des kranken Fr.mdltngS zu erkundigen. Freudig wurde er von dem Herr« von Ravenstein empfange# und dieser sagte dem Arzte: .Es steht alle« gut, lieber Dokor, mit unferm Patienten. Wir haben ihn behandelt, rote Sie uns angelten haben und seit heute morgen ist er derartig gestärkt, d°ß man wohl eine Unterredung oder vielmehr eine Art Verhör mit ihm anstellen könne, ich habe dies aber meiner» hu« verschoben, um Ihren Rat zu hören, denn e« könnte bem Patienten doch nachteilig fetn, wenn man ihn über lyut Verhältnisse ausfragte, er könnte dadurch auf« neue WttUit werden und die« wäre doch wohl bedenklich, wenn
der Mann an wahnsinnigen Anfällen leidet, wie Sie fürchten. Aber erfahren müssen wir doch, mit rortn wir es zu thun haben und sob ld es der Zustand des Fremdling» erlaubt, soll er un« Rede stehen."
„Sie haben gewiß ein Recht darauf, die« von ihm zu fordern," entgegnete der Doktor, .und ich werde ja bald erfahren, ob der Kranke ohne Nachteil für feine Gesundheit eine Viertelstunde sprechen kann. Ist dies der Fall, kann wollen wir j tzt schon die nötige Auskunft von ihm verlangen. Ich will gleich jetzt einmal nach dem Patienten sehen."
.Jetzt schläft er wieder, nachdem er vorher volle drei Stunden wach gewesen ist," erwiderte der Herr von Ravenstein, .wie ich von dem Diener erfahren habe. Kommen Sie daher eine Viertelstunde in da- Wohnzimmer und erholen Sie sich von ihrer Fahrt."
Der Doktor trat von dem Vorsaale, wo diese- Gespräch statigefunden hatte, mit dem Gutsherrn in da» Wohn- i mmer der herrschaftlichen Familie und hatte da Gelegen- h-it, die Damen de» Hauses zu begrüßen und unter gegenseitigen scherzhaften Bemerkungen zu konstatieren, daß da» reizende, jugendfrische und anmutige Fräulein Gertrud von Ravenstein utcht im Ger ngsten an ihrer Gesundheit und ihrem Frohsinne durch die Affalre mit dem verwunschenen Prinzen Schaden genommen hatte.
Die Damen befanden stch in sehr heiterer Stimmung, obwohl ihre Herzen von einer heftigen Regung beengt waren, nämlich von derjenigen der Neugierde, einer der verbreitesten Neigungen deS menschlichen Herzen». Der Fremdling war »un schon saft zwei Tage im Hause tmd
Immer wußte man noch nicht, ob et ein Prinz, ein Graf oder nur ein gewöhnlicher Mann, vielleicht ein Abenteurer mit romantischen oder halbverrückten Passionen sei. Diese« RStsel lastete allerding» ziemlich schwer auf dem Herzen de« Gutsherrn und des Doktor», aber noch ungleich schwerer auf demjenigen der Damen, deren schwärmerische Nelgungnt die Reize de» Neuen und Wunderbaren erhöhten.
.Macht Euch auf eine Enttäuschung, auf eine triviale Losung deS interessanten Rätsels gefaßt," sagte der Herr von Ravenstein zu seiner Frau und Tochter, ,benn mir steint die gräfliche oder gar fürstliche Abkunft de« Fremd- linz» doch bedenklich fadenscheiniger Natur zu {ein. Auch wird er uns schließlich nichts beweisen können, beim seinen Stammbaum führt er doch nicht bei stch und auf die Ein- grabkruRgen in dem Amulet, das er am Halse trägt, ist schließlich auch nicht viel zu geben, da» kann er auch gestohlen ob-r gefunden ober in einer wunderlichen Laune mit dieser Inschrift verziert haben."
Frau von Ravenstein und Gertrud machten bei diesen nüchternen Bemerkungen bedenkliche Gesichter, eine solche Wahrnehmung bei dem interessanten Fremdling wäre doch gar zu faoe gewesen. Der Doktor redete aber, ohne daß er e« beabsichtigte, den Damen wieder eine Art Hoffnung und Trost ein, indem er sagte:
»Etwa- ganz Außergewöhnliche- haben wir in dem fremden Manne doch vor nn» und an« seinen Erzählungen »erben wir jeeenfall» bald erfahren, wess.n Stande« Kind " ist. ©lebt er sich für einen Sprößilng der Grafen von der Eichen au«, dann soll er mir auch über die Vergangenheit dieser Familie Rede sein. Oortsetzung folgt.)