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Marburg, Donnerstag, 30 Oktober 1884.

Re. 936

XIX. Jahrgang

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Der Weg;«m Herze«. Novelle von Beruh. Frei.

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8 8. Auf dasselbe Sparkassenbuch dürfen Tage höchstens einhundert Maik eingezahlt werden, durch deren Einzahlen ein Guthaben die Höhe

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Anzeigen nimmt entgegen: die Expedrtion b. Blattes, sowie d.Annoncen-Bureaux vonHaasenstein undBogler in Frankfurt a M., Ham­burg, Magdeburg». Wien; Rudolf Moste in Frankfurt a.M., Berlin. München und Mn; G- L. Daube und Co- tn Frankfurt a. M., Berlin, Hannover u. Paris.

Seit vierzehn Tagen wellte ste tn Schwarzburg, und eS bchagte ihr autzeror deutlich gut daselbst, namentlich wenn ste den Ort mit den ersuchten LuxnSbcivern verglich, in denen ste oft mit ihrer Mutter geweilt halte.

Sie sano Thüringen schön uns idyllisch, den Fremden- vetkeyr mäßig, ote 2ujt prachtvoll rein unb gesund uns vom besten Einstuß auf ihr stark erschüttertes Nervensystem. Daß keine näheren Bekannten hier ihre Sommerfrische nahmen, war gleichfalls ein glücklicher Umstanv, . . . . freilich, .... Herrn Albert Säusel hatte ste zu ertragen, und es hatte ihr den Schwarzburger Aufenthalt keineswegs verschönert, als er vor zwei Tagen vor ihren erstaunten Augen erschienen war und mit schöner Unbefangenheit das Recht einer sehr flüchtigen, ihrerseilS fast vergessenen Be­kanntschaft erneuerte. Der junge Mann im olivenfarbcnen Anzug besaß allerlei gewiß sehr schätzenswerte Eigenschaften, aber Geist und Zartgefühl durfte man nicht von ihm be­anspruchen, mit diesen beiden Artikeln konnte er nicht bienen, fühlte sich aber durch diesen Mangel durchaus nicht geniert; da er in der That viel Geld besaß, so hielt er vieles andere, worauf phantastische Köpfe Wert legten, für überflüssigen Ballast, der allenfalls Lehrern, «schriftstellern und sonstigen Leuten, die unpraktische Beschäftigungen trieben, als Privi­legium zuzugestehen war. —

Elsa Dornbach gefiel ihm sehr, trotzdem er ste lange nichl mehr so reizend hübsch fand, als er vor zwei Zähren, vielmehr zu seinem Bedauern etwas reouziert aussehens. Jnvesiea, eS war immerhin ei« feines, gescheute« Mädchen,

tausend Mark überschreiten würde, werden nicht angenommen.

8 9. Ueber jede Einzahlung ist im Sparkassenbuch ordnungsmäßige Quittung zu erteilen. Die Erfordernisse einer solchen sind in den Sparkassenbüchern ersichtlich zu machen.

8 10. Die Einlagen werden vom ersten Tage des auf die Einzahlung folgenden Monats ab verzinst. Einzahlungen, über welche im Sparkaffenbuche nicht ordnungsmäßig quit­tiert ist, gelten in Ansehung der Verzinsung als an dem Tage geleistet, an welchem bei der der Postanstalt unmittel­bar vorgesetzten Behörde die Anzeige oer erfolgten Ein­zahlung eingegangen ist.

8 11. Das auf ein Buch offen stehende Guthaben wird nur in so weit verzinst, als es den Betrag von ein­tausend Mark nicht übersteigt. Nachdem das Guthaben diesen Betrag erreicht hat, ist dem Sparer Mitteilung zu machen. Sind den Bestimmungen dieses Gesetzes zuwider mehrere Sparkaffenbücher auf den Namen derselben Person ausgestellt, so findet eine Verzinsung derjenigen Guthaben, auf welche die jüngeren Bücher sich beziehen, nur in sofern statt, als die auf die früher ausgestellten Bücher zu ver­zinsenden Guthaben weniger als eintausend Mark betragen und durch die Umstände die Annahme begründet wird, daß der Sparer bei der Ausstellung eines jüngeren Buches und bat den Einzahlungen auf dasselbe von einem auf seinen Namen lautenden früheren Buche weder Kenntnis hatte, noch haben mußte.

8 12. Die Verzinsung endet mit dem letzten Tage des dem Ablaufe der Kündigungsfrist vorhergehenden Monats. Erfolgt die Auszahlung vor bim Ablaufe der Kündigungs­frist, so endet die Verzinsung mit dem letzten Tage dcS der Auszahlung vorhergehenden Monats.

8 13. Die Zinsen werden alljährlich bei Ablauf des EtatSjahreS dem Kapital zugcfchlagen und mit diesem vom Beginn des neuen EtatSjahreS ab verzinst. Von Bruchteilen einer Mark werden Zinsen nicht berechnet.

8 14. Die Verzin ung geschieht mit drei vom Hundert. Aenderungen des Zinsfüße« werden durch Kaiserliche Ver­ordnung mit Zustimmung des Bundesrats festgesetzt.

8 15. Auszahlungen des Guthabens oder eines Teils desselben finden nur nach vorgängiger Kündigung statt. Die Kündigung muß unter Vorlegung des Sparkaffenbuchs geschehen. Sie kann bet jeder Postanstalt erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt zw i Wochen. Der ReichS-

unb Herr Säusel stand nicht an, ste durch sein offenbares Wohlgefallen auszuzeichnen. — Sie fand das sehr lang­weilig und war entschlossen, dem selbstbewußten Fabrikanten diese Empfindung deutlich zu zeigen, was ste sehr weh! verstand ... ste hotte In Bremen mehr unliebsame Kour- macher und Bewerber heimgeschtcki, als Papa Dornbach, der sie gern im Ruf einer liebenswürdigen, fügsamen Natur gewußt hätte, lieb gewesen war.----

„Togliere — wegnehmen, wegschaffen — tolsi,—toltoT Leise unb mechanisch bewegten sich die Lippen, und die Augen hafteten hartnäckig auf den schwarzen Lettern. — Fast spöttisch klang über ihrem Haupt der Schwarzdroffel Lied I

„So dumm, — o, wie dumm doch dir Menschen sind 1 Sitzt da und lernt italienische Verben im schönen Thüringer Wald! Ueber ihr der Himmel so köstlich blau, die Sonne so goldig, um sie her die Luft weich und warm unb die Bäume so grün, die Blümchen bunt, — unb dies Menschen­kind ist jung unb hübsch dabei 1 Versteh' das, wer da mag — ich nicht, ich nicht I Hebe dein junges Haupt empor, und sieh tief in den lachenden Himmel hinein, — trinke in vollen Zügen de« Waldes frisch-ouftizen Äthern, — wirf fort, was Dich drückt! Bald, bald ist die Jugend dahin!"

Ein weißer Schmetterling kam glaukelnd durch die blaue Luft geflogen. Wie trunken von Blumenduft irrte er von Halm zu Blüte, von Grasspitze zu KnoSpe; jetzt saß er aus der schmalen, zierlichen Hand, die das Buch hielt — sie rührte sich nicht! Da flog er empcr und hing nun in dem seidig welchen braunen Haar, und da blieb er sitzen, wie eine hiagewehte Blüte. — — —

kanzler kann im Einvernehmen mit dem BnndeSrat Be­stimmungen über die Abkürzung der Kündigungsfrist für Beträge von nicht mehr als 100 Mark oder über die Aus­zahlung solcher Beträge ohne vorhergehende Kündigung treffen. In außerordentlichen Fällen kann der Reichskanzler im Einvernehmen mit dem BnndeSrat die Kündigungsfrist für den 100 Mark übersteigenden Teil des Guthabens ver­längern; der Zeitraum von 6 Monaten darf in keinem Falle überschritten werden. Die Verordnungen werden im Reichs-Gesetzblatt bekannt gemacht.

8 16. Die Auszahlung geschieht bei Vorlegung deS Sparkaffenbuchs durch die von dem Kündigenden bezeichnete Postanstalt. Teilzahlungen erfolgen nur in Beträgen von einer Mark oder dem Mehrfachen einer Mark und werden tn dem Sparkaffenbuche ersichtlich gemacht. Bei der Aus­zahlung des ganzen Guthabens wird das Sparkaffenbuch vor, der Postanstalt zurückbehalten.

A 8 !?• Die Postverwaltungen sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, bei der Kündigung unb bei der Auszahlung die Legitimation des Inhaber« des Sparkaffenbuchs zu prüfen. Mit der an den Inhaber des Buchs erfolgenden Aus­zahlung erlischt die Verbindlichkeit des Reichs bezüglich des ausgezahlten Betrages.

8 18. Wird der gekündigte Betrag nicht spätestens binnen einer Woche nach Ablauf der Kündigungsfrist er­hoben, so gilt die Kündigung als zurückgenommen und der Betrag, auf welchen dieselbe sich bezog, als neu eingezahlt.

8 19. Die Ansprüche der Sparer gegen das Reich sind auf die Rückzahlung unb Verzinsung des Guthabens nach Maßgabe dieses Gesetzes beschränkt.

8 20. Auf Antrag des Sparers werden Schuldver­schreibungen des Reichs oder eines Bundesstaats für Rech­nung seines Guthabens angekauft. Die Ausführung deS Ankaufs kann vor Ablauf der Kündigungsfrist nicht ge­fordert werden. Der Kaufpreis unb die Gebühren werden dem Guthaben entnommen und in dem Sparkaffenbuch abgeschrieben. Die Verzinsung des verwendeten Teils des Guthabens endet mit dem letzten Tage, deS dem Ablaufe der Kündigungsfrist, oder falls der Ankauf vorher erfolgt, dem Ablaufe vorhergehenden Monats. Die Schuldver­schreibungen werden dem Sparer ansgehändigt. Das Ver­fahren und die Gebühren werden vom Reichskanzler im Einvernehmen mit dem BnndeSrat bestimmt. Die Ver­ordnung ist im „Zentralblatt für das Deutsche Reich- bekannt zu machen.

8 21. Die Sparkaffenbücher sind alljährlich einmal auf vorgängige öffentliche Aufforderung au diejenige Ober- Postdirektion zur Prüfung und Zinsengutschrift einzufenden, in deren Bezirke das Sparkaffenbuch ausgestellt ist. In Bayern und Württemberg tritt an die Stelle der Ober- Postdirektion die mit deren Geschäften betraute Behörde. Der im Sparkaffenbuch eingetragene Vermerk über die Feststellung des Guthabens gilt als genehmigt, wenn der

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Die Postsparkassen.

Der Entwurf eines Post - Sparkaffengesetzes, welcher jetzt dem Staatsrate und gleichzeitig dem Bundesräte vor­liegt, besteht aus 48 Paragraphen, von denen die das unmittelbare Verhältnis des sparenden Publikums zu den Post­sparkassen regelnden Bestimmungen folgendermaßen lauten:

8 1. Das Reich übernimmt die Annahme, Verzinsung und Rückzahlung von Spareinlagen unter Vermittelung der Postverwaltungen nach Maßgabe dieses Gesetzes.

8 2. Die Annahme der Spareinlagen erfolgt bei den Postanstalten in Beträgen von einer Mark oder dem Mehr­fachen einer Mark.

8 3. Bei der ersten Einzahlung erhält der Einzahlende ein Sparkassenbuch, welches von der Postanstalt auf seinen Namm oder auf den Namen einer anderen von ihm be­zeichneten Person ausgestellt wird. Weitere Einzahlungen zu gunsten des Berechtigten (Sparer«) können unter Vor­legung des Buche« bei jeder Postanstalt bewirkt werden.

8 4. Die erste Einzahlung zu gunsten eine« Mtnder- jähn^en oder einer unverheirateten Frauensperson kann mit der Maßgabe geschehen, daß die Auszahlung nicht vor der Großjährigkeit des Minderjährigen oder der Verheiratung der FrauenSpeefonen erfolgen soll. Diese Maßgabe gilt auch für die späteren Einzahlungen, welche auf dasselbe Buch geleistet werden. Sie erstreckt sich aus die Haupt­summen und die Zinsen. Andere Beschränkungen dürfen der Einzahlung nicht beigefügt werden. Stirbt der Minder­jährige vor der Gloßjährigkeit oder die Frauensperson vor der Verheiratung, so tritt die Beschränkung außer Kraft. Dasselbe gilt, wenn die Frauensperson, ohne zu heiraten, das vierzigste Lebensjahr vollendet.

8 5. Ehefrauen können ohne Genehmigung de« Ehe­mannes, HauSkinier, Minderjährige und Personen, welche m der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind, ohne Genehmigung ihres gesetzlichen Vertreters Sparbeiträge ein­zahlen.

8 6. Vormünder oder Pfleger können das Vermögen

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BO* Für die Monate November und Dezember nehmen auf die

Oberhesfische Zeitung

nebst deren Beiblätter

Amtlicher Anzeiger

für die Kreise Marburg und Kirchhain

und

Illustriertes SouutagSblatt

alle Postanstalten Bestellungen entgegen, auf dem Lande auch die Postboten.

In Marburg sind Bestellungen bei der Expedition zu machen.

einer Postanstalt nach Maßgabe dieses Gesetzes anlegen.

8 7. Auf den Namen derselben Person darf nur ein Sparkaffenbuch ohne Beschränkung und außerdem ein Spar­kassenbuch mit einer ter int 8 4 bezeichneten

Es war, als ob Sonne un» Lust und Bäume sich mit der kleinen Schwarzdroffel verschworen hatten, da« lernende Menschenkind zu überlisten. Denn die Sonne schickte so scharfe Strahlen herab, daß die Lust förmlich durchglüht wurde und da« Laub der Bäume einen starken betäuben­den Duft auSströrnte. Da« junge Mädchen athmete lang­sam und tief---„togliere — tolsi — toltol“

murmelte ste schlaftrunken,--dann glitt das Buch

von ben Änieen herab in das weiche Walvmoo«, wo grün­goldene Käferchen geschäftig hin- und herliefen, — die Hand sank seitwärts nieder — das müde Köpfchen suchte schwankend einen Stützpunkt und lehnte sich endlich an ben rauhen, zerriffmen Stamm der alten Buche, — die Lider mit den schwarzen, dichten Wimpern sanken wie Blumen- blätter über die Augen, die lange schon den klugen aus­merkenden Blick verloren hatten,--unb bie Schwarz-

drofftl hüpfte ein paarAeste tiefer, legte ba« Köpfchen anf die Seite, daß die schwarzen Amgiein wie Perlen glänzten, unb schloß das emsige Schnäbelchen, da« fein Wiegenlied so hübsch gesungen hatte.---

Eine ganze Weile hatte Elsa Dörnbach so geschlafen, — unb war die knorrige Baumwurzel auch keine weiche, elastis che chaise longue unb der Buchenstamm kein seidene« Federkiffen, so hatte ste doch hier tiefer und fester geschlum­mert, als in ihrem kühlen, verdunkelten, eleganten Zimmer in Brem n — da zog ein Ton durch den Wald — näher unb näher — ein ganz alte«, bekannte«), vielgesungeneS Lieb „wer hat dich, du schöner Wald!" von einer Männer­stimme kunstlos unb ohne alle Hebung, aber frisch unb herz­haft gesungen. — (Fortsetzung folgt.)

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Anzeigen nimmt entgegen: bie Expedition b. Blatte«, sowie dAnnoncen-Bureaux Jägersche Buchhandlung in Frankfurt o. M.; Hermann- scheBuchhandlung daselbst; Adolf Steiner i. Hamburg; Jnvalidendank in Berlin; Dresden und Leipzig; I. Barck u. Co. in Halle; W. Thienes in Elberfeld.

Erscheint täglich außer an den Werktagen nach Sonn- und Feiertagen. (Preis für das Quartal mit der wöchentlichen Beilage ,, JüuftrtrteS Sonntagsblatt" durch die Expedition (K o ch'sche Buchdruckerei) bezogen 2*/t Mark, durch die Postämter des Deutschen Reiches 2 Mark 50 Psg. (excl. Bestellgebühr.) Jnsertionsgebübr für die gespaltene Zeile 10 Psg.

Reklamen die Zeile 25 Psg. Für in der Expedition zu erteilende Auskunst und Annahme von Adressen werden 25 Psg. berechnet-

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