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Marburg, Mittwoch, 1. Oktober 1884.

xix. Jahrgang.

Anzeigen nimmt entgegen: die Expedition d. Blattes, sowie d.Annoncen-Bureaux vonHaasenstein undLogler in Frankfurt a M., Ham­burg, Magdeburg u. Wien: Rudolf Moffe in Frankfurt a. M., Berlin, Münchenund Äöln j G. L. Daube und Co. in Frankfurt a. M., Berlin, Hannover u. Paris.

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Anzeigen nimmt entgegen: die Expedition d. Blattes, sowie d.Annoncen-Bureaux Jägersche Buchhandlung in Franlfurt o. M-; Hermann- scheBuchhandlung daselbst; Adolf Steiner i. Hamburg; Jnvalidendank in Berlin, Dresden und Leipzig; I. Barck u. Co. in Halle; Ä. ThieneS in Elberfeld.

Erscheint täglich außer an den Werktagen nach Sonn- und Feiertagen- (Preis-für das Quartal mit der wöchentlichen BeilageJllustrirteS Sonntagsblatt" durch die Expedition (K o ch'fche Buchdruckerei) bezogen Z'/» Mark, durch die Postämter deS Deutschen Reiches 2 Mark 50 Pfg (excl. Bestellgebühr.) - Jnsertionsgebühr für die gespaltene Zeile 10 Pfa.

Reklamen die Zeile 25 Psg. Für in der Expedition zu erteilende Auskunft und Annahme von Adressen werden 25 Pfg. berechnet-

Für das mit dem 1. Oktober beginnende neue Vierteljahrs-Abonnement ersuchen wir die Bestellungen auf die

Oberhesfische Zeitung

nebst wöchenllichen Beiblättern:

Amtlicher Anzeiger

für die Kreise Marburg und Kirchhain i und

Illustrierte» VouutagVblatt

bei der Post baldigst machen zu wollen, da ohne vorherige Bestellung und Zahlung seitens der Post die Fortsetzung nicht geliefert werben kann. Auf dem Lande nehmen die Postboten Bestellungen entgegen, in hiesiger Stadt die Expedition (Markt 21.)

Die neue KreiSor-uuug für Hesse« - Nassau.

. «.Fortsetzung. Siehe in vor. Nr. Art. Mark.) Zweiter Abschnitt. Von denKretSangehörigen, ihren Rechten und Pflichten.

§ 6. Angehörige des Kreises sind, mit Ausnahme der nicht angesessenen servisberechtigten Mtlitärpersonen deS aktiven Dtenststanbes, alle diejenigen, welche innerhalb deS Kreises einen Wohnsitz haben.

87. Rechte der Kreisangehörigen. Die Kreisangehörigen sind berechtigt: 1. zur Teilnahme an der Verwaltung und Vertretung deS Kreises nach näherer Vorschrift dieses Ge­setzes; 2. zur Mitbenutzung der öffentlichen Einrichtungen und Anstalten des Kreises nach Maßgabe der für dieselben bestehenden Bestimmungen.

8 8. Pflichten der Kreisangehörigen: a) Verpflichtung zur Annahme von unbesoldeten Aemtern. (Gründe der Ab­lehnung, Folgen einer ungerechtfertigten Ablehnung.) Die Kreisangehörigen sind verpflichtet, unbesoldete Aemter in der Vertretung des Kreises zu übernehmen. Zur Ablehnung oder zur früheren Niederlegung solcher Aemter berechtigen folgenoe Entschuldigungsgründe: 1. anhaltende Geschäfte, 2. Geschäfte, vte eine häufige o-er lange dauernde Abwesen­heit vom Wohnorte mit sich bringen, 3. daS Alter von 60 Jahren, 4. die Verwaltung eines unmittelbaren StaatS- amles, 5. sonstige besondere Verhältnisse, welche nach dem Ermessen deS Kreistages eine gültige Entschuldigung be­gründen. Beträgt die AmtSoauer mehr als drei Jahre, so kann das Amt nach Ablauf von drei Jahren niedergelegt werden. Wer ein unbesoldetes Amt in der Verwaltung oder Vertretung deS Kreises während der vorgeschrtebenen regelmäßigen AmtSdauer versehen hat, kann die Ucbernahme desselben ooer eines gleichartigen für die nächsten drei Jahre ablehnen. Wer sich ohne einen der vorbezeichneten Ent- fchulvtgungSgrünve weigert, ein unbesoldetes Amt in der Verwaltung oder Vertretung veS Kreises zu übernehmen oder das übernommene Amt drei Jahre hindurch zu ver­

sehen, sowie derjenige, welcher sich der Verwaltung solcher Aemter trotz vorhergegangener Aufforderung seitens des KreiSauSschusses thatsächlich entzieht, kann durch Beschluß deS Kreistages für einen Zeitraum von drei bis sechs Jahren der Ausübung seines Rechtes auf Teilnahme an der Ver­tretung und Verwaltung des Kreises für verlustig erklärt und um ein Achtel bis ein Viertel stärker, als die übrigen Kreisangehörigen, zu den Kreisabgaben herangezogen werden. Gegen den Beschluß des Kreistages findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Bezirksausschüsse statt.

8 9. b) Beitragspflicht zu den Kreisabgaben. Die Kreisangehörigen sind verpflichtet, zur Befriedigung der Be- dürfniffe des Kreises Abgaben aufzubrtngen, insofern der Kreistag nicht beschließt, diese Bedürfniffe auS dem Ver­mögen des Kreises oder aus sonstigen Einnahmen zu be­streiten. (8 74 Rr. 3.)

8 10. Grundsätze über die Verteilung und Aufbringung der Kreisabgaben. Die Verteilung der KreiSabgaben darf nach keinem anderen Maßstabe, als nach dem Verhältnisie der von den Kreisangehörigen zu entrichtenden direkten StaatS- steuern, und zwar nur durch Zuschläge zu denselben, be­ziehungsweise zu den nach 88 14 und 15 zu ermittelnden fingierten Steuersätzen der Forensen, juristischen Personen rc. erfolgen. Die Grund-, Gebäude- und die von dem Gewerbe­betriebe auf dem platten Lande aufkommende Gewerbesteuer der Klaffe AI tfi hierbei mindestens mit der Hälfte und höchstens mit dem vollen Betrage desjenigen Prozentsatzes heranzuziehen, mit welchem die Klaffen- und klassifizierte Einkommensteuer belastet wird. Im übrigen kann die Ge­werbesteuer von der Heranziehung ganz frei gelaffen werden, darf aber keinesfalls dazu mit einem höheren Prozentsatz, als die Grund- und Gebäudesteuer herangezogen werden. AuSgeschloffen von der Heranziehung bleibt die Gewerbe­steuer vom Hausiergewerbe. Die erste Stufe der Klaffen­steuer (8 7 des Gesetzes vom 1. Mai 1851 und 25. Mai 1873, Gesetzsammlung 1873 S. 213) kann von der Heranziehung zu den Kreisabgaben ganz frei gelaffen oder dazu mit einem geringeren Prozentsätze, als die üb eigen Stufen der Klaffen­steuer und die klassifizierte Einkommensteuer herangezogen werden. Bei den Vorschriften des 8 9a deö oben erwähnten Gesetzes behält es sein Bewenden.

8 11. Unter Anwendung des nach diesen Grundsätzen (8 10, Absatz 1, 2 und 3) vom Kreistage beschlossenen Ver- teilungS - Maßstabes wird daS Kreisabgaben-Soll für die einzelnen Gemeinden und selbständigen Gutsbezirke im ganzen berechnet und denselben zur Unterverteilung auf die einzelnen Steuerpflichtigen nach demselben Maßstabe zur Einziehung, sowie zur Abführung im ganzen an die Kreiskommunalkasse überwiesen. Den Städten bleibt die Beschlußnahme darüber, wie ihre Anteile an den Kreisabgaben angebracht werden sollen, vorbehalten.

8 12. Frststellung des KreiSabgabenverteilungsmaß- stabes. Der Maßstab, nach welchem die KreiSabgaben zu

verteilen sind, ist für jeden Kreis innerhalb 18 Monaten, nachdem dies Gesetz in Kraft getreten sein wird, ein- für allemal festzustellen und demnächst unverändert zur An­wendung zu bringen. Der Kreistag ist jedoch befugt, hier­bei zu den Kreisabgaben für Verkehrsanlagen die Grund- und Gebäudesteuer, sowie die von dem Gewerbebetriebe auf dem platten Lande aufkommende Gewerbesteuer der Klaffe A I innerhalb der im 810 festgesetzten Grenzen mit einem höheren Prozentsätze als zu den übrigen KreiSabgaben heranzuziehen bezw. nach Maßgabe des 8 10 Absatz 3 die erste Stufe der Klassensteuer von der Heranziehung zu diesen KreiSabgaben ganz frei zu lasten oder dazu mit einem geringeren Prozentsätze heranzuziehen. Kommt rin giltiger KreiSt^gSbeschluß über den Verteilungsmaßstab innerhalb der festgesetzten Zeit nicht zu Stande, so werden bis zur Herbeiführung dieses Beschlusses die KreiSabgaben auf die sämtlichen direkten Staatssteuern, mit Ausschluß der Hausiergewerbesteuer, nach Maßgabe deS 8 10 Abs. 1 gleichmäßig verteilt. Der Kreistag kann den festgestellten Maßstab von 5 zu 5 Jahren einer Revision unterziehen.

8 13. Mehr- oder Minderbelastung einzelner Kreisteile. Sofern es sich um Kreiseinrichtungen handelt, welche in besonders hervorragendem ober in besonders geringem Maße einzelnen KreiStcilen zu gute kommen, kann der Kreistag beschließen, für die Kreisangehörigen dieser Kreisteile eine nach Quoten der KreiSabgaben zu bemessende Mehr- oder Minderbelastung eintreten zu lassen. Die Mehrbelastung kann nach Maßgabe der Beschlüsse deS Kreistages durch Naturalleistungen ersetzt werden.

8 14. Heranziehung der Forensen, juristischen Per­sonen u. s. w. zu den KreiSabgaben. Diejenigen physischen Personen, welche, ohne in dem Kreise einen Wohnsitz zu haben, beziehungsweise in demselben zu den persönlichen Staatssteuern veranlagt zu sein, in demselben Grundeigentum besitzen oder ein stehendes Gewerbe, oder außerhalb einer Gewerkschaft Bergbau betreiben (Forensen), mit Einschluß der nicht im Kreise wohnenden Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft (Art. 85 und 150 deS Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches) sind verpflichtet, zu denjenigen KreiSabgaben betzutragen, welche auf den Grundbesitz, das Gewerbe, den Bergbau oder das aus diesen Quellen fließende Einkommen gelegt werden. Ein Gleiches gilt von den juristischen Personen, von den Kommanditgesellschaften auf Aktien und Aktiengesellschaften (Artikel 173 und 207 des Handelsgesetzbuchs), sowie Berg­gewerkschaften, welche im Kreise Grundeigentum besitzen oder ein stehendes Gewerbe oder Bergbau betreiben. Der FiskuS kann zu den KreiSabgaben wegen seines aus Grund­besitz, Gewerbe- und Bergbaubetrieb fließenden Einkommens nicht herangezogen, dagegen mit der Grund- und Gebäude- steucr u n die Hälfte desjenigen Prozentsatzes stärker belastet werten, mit welchem die Klaffen- und klassifizierte Ein­kommensteuer dazu herangezogen wird. Im Falle deS

23 Bruder » « 0 Schwester.

Erzählung von M. Gerhardt.

Und als ich sah, daß das hieß, Waffer in Siebe schöpfen, daß ich ihm nichts mehr war, als die gewissenhafte Haus­hälterin, die Mutter seiner Kinder, als auch diese ihm gleich­gültig zu werden schienen, da erfaßte es mich mit Empö­rung und wildem Groll fuhr Frau Werner fort. Ber- zweiflungSvoll gab ich den Kampf um feine Liebe auf. Ich hörte auf, ihn zu fürchten und zu verehren, ich behauptete nur rücksichtslos mein Recht, ich wollte nicht länger schwei­gend leiden und dulven. ES gewährte mir eine wilde Freude, meinen Mann für daS rohe Naturkind erröten zu sehen, das sich nicht scheute, der verletzendsten Wahrheit Worte zu leihm, gleichviel, wer sie hörte, und vaS doch nun einmal seine Gattin war. Alle schlimmen Leidenschaften, die bisher fest geschlummert hatten, erwachten in mir, und doch war mein gutes geheiligtes Recht der Boden, aus dem sie entsprangen. Mein Glück war in Trümmer geschlagen, und eS war mir recht, daß Roderich ebenso unglücklich wurde wie ich. Und dennoch auch jetzt, im tiefsten Elend, wo jeder Tag unS einander mehr entfremdete, fühlte ich manchmal doch, daß er mich liebte, mich lieben mußte, weil unsere Herzen, unsere Seelen im Tiefsten ein« und unzerreißbar waren, uuv VaS kleinste Zeichen veränderter Gesinnung hätte genügt, mich mir selbst wiederzugeben, denn nie hatte ich ihn so grenzenlos, so leivenschaftlich geliebt, als jetzt, wo ich jeden Tag gefaßt darauf war, thn ganz zu verlieren.

Allein eS war zu spät. Verräterische Netze hatten sein Herz und seinen hellen Kopf umgarnt, Vie Eigenliebe war stärker als die Liebe zu mir und unser« Kindern. Und

eines Tages geschah es, daß ich meiner Erbitterung gegen jenes falsche Weib nicht länger zu gebieten vermochte und sie mit einer brennenden Beleidigung auS unserm Hause trieb. Und als Roderich mich darauf die ganze Schwere seines Zornes fühlen ließ, als er sich nicht scheute gebie­terisch zu verlangen, ich solle die Verzeihung meiner Neben­buhlerin erbitten und sie selbst in mein Haus zurückführen, da drohte ich, dies Haus zu verlassen, wenn sie ihren Fuß noch einmal über seine Schwelle setze. Roderich aber er­klärte mit verächtlichem Achselzucken, bisher habe er geglaubt, Herr im Hause zu sein und er hoffe, es zu bleiben. Und dann ging er, und ich wußte, daß er zu ihr ging.

Ich aber raffte die Sachen meiner Kinder zusammen, kleidete die Kleinen warm und floh mit ihnen in Nacht und Nebel hinaus meiner Heimat zu.

Ich hatte gethan, waS ich mußte, nachdem eS so weit gekommen. Aber der Kelch war erst halb geleert. Roderich machte teilten ernstlichen Versuch, mich zur Rückkehr zu be­wegen. Er schrieb mir als Antwort auf meinen Abschieds­brief, er sehe ein, unsere Verbindung wäre ein trauriger Irrtum gewesen und eS wäre das Beste, einem unglücklichen aufreibenden Zustand ein Ende zu machen. Aber er ver­langte und erreichte es, daß unser Sohn mir genommen und ihm zurückgezeben wurde. Una was er vermochte setzte er daran, auch seine Tochter wiederzugewinnen. Aber mit der Energie der Verzweiflung verteidigte ich meinen letzten einzigen Besitz. Unsere Ehe wurde gelöst, ich wie« den Unterhalt zurück, den Roderich mir mit freigebiger Großmut bot und blieb trotzig standhaft seinem wiederholten anbringen gegenüber, ich wollte ihm keinen Heller zu danken haben.

Wozu soll ich dir die Leiden der Jahre, die fitzt folgten, schildern? Ich blieb bei meinen Eltern und versuchte mich wieder in die einfachen ländlichen Verhältniffe einzu­leben, aber ich war ihnen ein für allemal entwachsen. Meine Eltern waren unzufrieden mit mir, und liebten sie mich auch wie früher, ich war ihnen doch eine Fremde geworden. Die Dorfbewohner sahen scheel auf mich, die, wie sie meinten, sich mehr zu sein dünkte als sie, ich wurde verspottet, ge­mieden, und zog mich ohnehin stolz und scheu von allem Verkehr zurück. In namenloser Verlaffenheit lebte ich einzig und allein meinem Kinde, und dabei hörte man nicht auf, nach diesem einzigen Gut zu trachten, dem letzten Anker, daS mich noch an das Leben kettete. Die Tochter des be­rühmten Halden sollte nicht in ärmlichen bäuerlichen Ver« hiltniffen erzogen werden. Als ich mich standhaft weigerte meinen Wohnort zu verlaffen, um auf seine Kosten in be­haglichem Wohlstand zu leben, sagte man mir, er habe Mittel in Händen, auf dem Rechtswege die Auslieferung des Kindes zu erzwingen, und werde sich nicht länger be­denken, davon Gebrauch zu machen. Gleichzeitig erfuhr ich, daß seine Vermählung mit Frau von Ostrom bevorstünde.

Die drohende Gefahr, auch mein zweites Kind den Händen jener Verhaßten ausliefern zu müssen, gab mir einen verzweifelten Entschluß ein. Ich floh mit meinem Kinde unter fremdem Namen, ich hielt mich und Else ver­borgen und wußte mit kluger Vorsicht dem Verfolger zu entgehen. Ich wechselte den Wohnort, wenn ich Entdeckung zu fürchten hatte, ich arbeitete schwer und hart für unfern Unterhalt, und dabei stellte ich mir die Aufgabe, meinem Kind eine bessere Erziehung zu geben, als es im Vater­hause erhalten konnte. Aber ich mußte mich erst selbst