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Skr. 1»8

Marburg, Sonnabend, 23. August 1884.

xix. Jahrgang.

Anzeigen nimmt entgegen: die Expedition d. Blattes, sowie d.Annoncen-Bureaux vonHaasenstein undVogler in Frankfurt a M.. Ham­burg, Magdeburg u. Wien; Rudolf Mosie in Frankfurt ,. M., Berlin, Münchenund Köln: G- L Daube und Co. 'N Frankfurt a- M., Berlin, Hannover u. Paris.

WnWsche 3 ritnng

Anzeigen! nimmt entgegen: die Expedition d. Blattes, sowie d.Annoncen-Bureaux Jägersche Buchhandlung in Frankfurt 0. M.; Hermann- scheBuchhandlung daselbst; Adolf Steiner i. Hamburg; Jnvalidendank in Berlin, Dresden und Leipzig; I. Barck u. Co- in Halle; W. Thienes in Elberfeld.

Erscheint täglich außer an den Werktagen nach Sonn- und Feiertagen. (Preis für das Quartal mit der wSchentlichen BeilageZllustrtrte» Sonntagsblatt" durch die Expedition (K 0 ch'fche Buchdruckerei) bezogen 2'/» Mark» durch die Postämter des Deutschen Reiches 2 Mark 50 Pfg (excl. Bestellgebühr.) - JnsertionSgebühr für die gespaltene Zeile 10 Psg.

Für in der Expedition zu erteilende Auskunft und Annahme von Adressen werden 25 Pfg. berechnet

«St- Bestellungen für den Monat September auf die

Oberhesfische Zeitung

nebst ihren Beiblättern

Amtlicher Anzeiger

für die Kreise Marburg und Kirchhain und

Illustrierte- SonutagSblatt werden von allen Postanstalten und in Marburg von der Expedition angenommen.

Die Ausführung des Uusallgesetzes.

Die gewerblichen Kreise machen wir darauf aufmerksam, daß mit dem 1. September die Frist abläuft, innerhalb deren die Anmeldung der nach dem UnfallverstcherungSgesetze verstcherungSpfltchtigen Betriebe erfolgen muß. Unternehmer, welche sie bis dahin nicht bewirkt haben, gewärtigen, dazu durch Geldstrafen bis zu 100 Mk. angehalten zu werden. Die Hauptbestimmungen sind folgende:

Zur Anmeldung verpflichtet ist der Unternehmer (Pächter, Nießvraucher) bezw. dessen gesetzlicher Stellvertreter. Die Anmeldung hat zu enthalten den Namen des Unternehmers (Firma), den Gegenstand des Betriebes (d. h. die nähere Angabe besten, waS gefertigt wird), die Art des Betriebes (ob Handbetrieb oder Betrieb mit Dampf-, Wind-, Master-, GaS- u. f. w. Motoren) und die Zahl der durchschnittlich beschäftigten versicherungspflichtigen Personen (Arbeiter männ­lichen oder weiblichen Geschlechts, sowohl Erwachsene, als Kinder, Lehrlinge mit oder ohne Lohn, Beamte mit einem Jahresverdienst bis zu 2000 Mk.). Bei Betrieben, weiche regelmäßig nur eine bestimmte Zeit deS Jahres arbeiten, ist die Arbeiterzahl während des regelmäßigen vollen Be­triebes anzugeben. Arbeiter, welche in der Hausindustrie beschäftigt sind, brauchen nicht aufgeführt zu werden. Nach den nunmehr vollständig erfolgten Ausführungsverordnungen sind die Stellen, bei welchen die Anmeldung zu bewirken ist, die folgenden: In Preußen: Die Landräte, in Städten von mehr als 10000 Einwohnern die Ortspolizetbehörren, in der Provinz Hannover die AmtShauptleute und in Städten, auf welche die hannoversche revidierte Städte- ordnung eingeführt ist, der Stadtrat, im übrigen die Amts- hauplmannschaft. In Württemberg die Ortsvorsteher. In Baden die Bezirksämter. In Hesten die Kreisämter. In beiden M cklenburg die Ortsobrigketten, für die ritterschast- ltchen Güter die die Obrigkeiten vertretenden ritterschaftlichen Polizetämter. In Oldenburg die Aemter bezw. die Magi­strate der drei Städte 1. Klasse, im Fürstentum Lübeck die Regierung bezw. für die Stadt Eutin der Magistrat, im Fürstentum Birkenfeld die Bürgermeister. In Sachsen- Weimar die Bezilksvtrektoren. In Sachsen-Koburg-Gotha die LandratSämter und in den dem Staatöministerium un-

19 Eine unglückliche Königin.

Historische Erzählung von R. Hoffmann.

Ehrlich und tief und aus reiner Liebe hatte auch Hein­rich Anna Boleyn niemals geliebt, sondern nur aus unge­stümer, sinnlicher Leidenschaft, die sich keine Schranken zu setzen wußte, dazu kam noch der Unfrieden und die Zwie­tracht, in welcher Heinrich mit aller Welt, mit dem Kaiser, mit dem Papste und mit vielen Großen seines Landes wegen seiner gewaltsamen Reformation der Kirche lebte. Unzu­frieden in seinem Innern, launisch und wankelmütig von Charakter und leidenschaftlich im Gemüte, wurde es dem Könige daher bald bei der tugendhaften Anna Boleyn lang­weilig und et suchte sich durch allerlei Vergnügungen und Kurzweil die Zeit zu zerstreuen.

Die Königin hielt sich in der Regel von diesen Ver­gnügungen, an denen sie keine Freude fand, fern. Um so ausgelassener trieb eS nun aber Heinrich und seine Höf­linge, Lord Caffolk an der Spitze, sowie die katholische Partei am Hofe begünstigten diese Neigungen Heinrichs, weil er dadurch mehr und mehr von seiner Gemahlin, welche für die reformatorische uns protestantische Politik des Königs eifrig eingetreten war, entfremdet und vielleicht einer späte­ren Versöhnung mit dem Papste geneigt gemacht wurde.

Eine offene katholische Partei gab eS allerdings damals am englischen Hofe nicht, das verhinderte Heinrichs drako­nische Strenge, wohl aber gab es unter den Höflingen und den Großen deS englischen Königreiches noch viele heimliche Anhänger der päpstlichen Kirche und der anglikanische Bischof Gardiner war der heimliche Führer dieser päpstlichen Partei. Dieser haßte nicht ganz ohne Grund Anna Boleyn und suchte dieselbe in daS Verderben zu stürzen, beim wenn auch

mittelbar unterstellten Städten der Magistrat oder Stadtrat. In Sachsen - Meiningen die Landräte. In Braunschweig die Kreisdirektionen. In Sachsen-Altenburg: in den Städten die Stadträte, auf dem platten Lande die LandratSämter. In Anhalt die KreiSdirektionen und in den Städten Desiau, Köthen, Bernburg und Zerbst die Polizeiverwaltung dieser Städte. In Schwarzburg die LandratSämter. In Waldeck und Pyrmont der KreiSamtmann. In den Fürstentümern Lippe und Schaumburg-Lippe: in den Städten der Magi­strat, auf dem Lande die Aemter. Im Fürstentum Reuß ä. L.: in den Städten der Gemeindevorstand, auf dem Lande das LandratSamt. In Reuß j. L. dec Gemeindevorstand. In den Gebieten der Hansestädte die Polizeibehörde bezw. der Landherr, in Lübeck das Stadt- und Landamt. Dir anzu- meldenden Betriebe sind, wie wir in Erinnerung düngen, Bergwerke, Salinen, Aufberettungsanstalten, Steinbrüche, Gräbereien (Gruben), Wersten, Bauhöfe (d. h. für einige Dauer berechnete Anlagen für Bauarbeiten), Fabriken aller Art, Hüttenwerke, alle Betriebe, in welchen Dampfkessel ober durch elementare Kraft (Wind, Wasser, Dampf, GaS, heiße Lust u. s. w.) bewegte Triebwerke zur Verwendung kommen, mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebe (Brennereien, Ziegeleien u. f. w ) und der­jenigen Betriebe, in welchen nur vorübergehend eine nicht zur BetriebSanlage gehörende Kraftmaschine benutzt wird, ferner alle Betriebe, welche sich auf Maurer-, Zimmer-, Dachdecker-, Steinhauer-, Brunnen- oder Schornsteinfeger- arbeiten erstrecken. Von der Anmeldnngspflicht frei sind von den aufgeführten Betrieben nur diejenigen, in welchen der Unternehmer allein und ohne Gehilfen, Lehrlinge ober sonstige Arbeiter thätig ist. Als Fabriken sinb insbesonbere anzumelden, auch wenn dies nach dem Sprachgebrauch zweifelhaft sein sollte, alle Betriebe, in welchen die Bearbei­tung oder Verarbeitung von Gegenständen gewerbsmäßig auSgeführt wird und zu diesem Zwecke mindestens 10 Ar­beiter regelmäßig beschäftigt werden. Ist ein Unternehmer zweifelhaft, ob er seinen Betrieb anzumelden habe oder nicht, so wird derselbe, wie wir aus der vom Reichsverstcherungs- amte veröffentlichten Anweisung nochmals hervorheben, gut thun, die Anmeldungsfrist nicht unbenutzt verstreichen zu lasten, wenn er sicher sein will, den aus der Nichtanmeldung eines verstchcrungSpflichtigen Betriebes sich ergebenden Nach­teilen zu entgehen. Hierbei bleibt ihm unbenommen, in dem Formulare die Gründe anzugeben, aus denen er die Anmeldungspflicht bezweifelt.

Deutsches Reich.

Berlin, 21. Aug. De:Reichs Anz." meldet: Der Kaiser verlieh dem Prosestor an der Universität zu Berlin, Dr. med. Schweninger, Mitglied deS Kaiserlichen Ge­sundheitsamtes, den Roten Adler Orden dritter Klaste. Die Wahrnehmung, daß es für Ortspolizeibehörden oft mit Schwierigkeiten verknüpft ist, die von ihnen vorläufig

Anna Boleyn weder die Urheberin der kirchlichen Refor­mation in England noch der grausamen Verfolgung der englischen Katholiken gewesen war, so erblickten diese doch mit Recht in der Ehe König Heinrichs mit Anna Boleyn und der vorhergegangenen Ehescheidung von der katholischen Katharina von Aragonien das treibende Element, welches den König zu der endgiltigen Lostrennung Englands von der päpstlichen Kirche veranlaßt hatte, ebenso war eS natür­lich, daß Anna Boleyn, um ihre Stellung zu behaupten, ihren Gemahl In der kirchlichen Reformation bestärkte und vor allen Dingen den Protestantismus begünstigte.

Unter diesen Umständen mußte die katholische Partei die Todfeindin Anna BoleynS werden, denn war Anna Boleyn wieder von des Königs Seite entfernt, so konnte man von dem Wankelmute und der oft von einem Extrem ins andere fallenden Leidenschaftlichkeit Heinrichs VIII. viel für die katholische Sache hoffen.

Allmälig wurden daher von den Höflingen, die der so hoch gestiegenen Anna Boleyn niemals im Herzen zugethan waren, und von der katholischen Partei, furchtbare Rinke gegen die Königin gesponnen, von denen dieselbe, ganz der Pflege und Erziehung ihrer Tochter Elisabeth gewidmet, keine Ahnung hatte.

Schwerlich waren die Jntrlguen gegen Anna auch in der solgcnven Zelt von Erfolg begleitet gewesen, wenn nicht gegen Anfang des Jahres 1536 der König fein Auge auf das schöne Hoffräulein Johanna Seymour geworfen hätte und für diese nun in ebenso heftiger Leidenschaft entbrannte, wie einst für Anna Boleyn.

Johanna Seymour war ebenfalls von fast ebenso niederer Abkunft wie Anna Boleyn, sie war dir Tochter des Sheriffs Sry-

festgenommenen Bagabonden rc. vor der Ablieferung in das GerichtSgefängnis nach Bedürfnis reinigen zu lasten, hat Anlaß zu eingehenden Beratungen der beteiligten Ministerial- Restorts gegeben und zu einer Verständigung dahin ge­führt, daß der Abschluß genereller Vereinbarungen zwischen Polizeibehörden und Vorständen von Gerichtsgesängnisten, nach welchen die Reinigung polizeilich einzuliefernder Per­sonen für Rechnung der verpflichteten Polizeibehörden in den GerichtSgefängnisten vorzunehmen ist, soweit als irgend thunlich erleichtert werden soll. Der Justizminister hat demgemäß unter dem 19. Juni d. I. tle extraktweise folgende Verfügung an die Borstandsbeamten der König!. Ober - Landeögerichte ergehen lasten: Die im § 25 des Reglements für die Gefängnisse der Justizverwaltung vom 16. März 1881 enthaltene Bestimmung:Personen, welche von einer öffentlichen Behörde oder von Beamten deS Polizei­oder Sicherheitsdienstes elngelkfert werden, können ohne schriftlichen Annahmebefehl, jedoch nur vorläufig aufge­nommen werden, sofern nicht ihr Zustand (Trunkenheit, Unreinlichkeit, Krankheit rc.) dem entgegensteht", hat zu Beschwerden Veranlassung gegeben, weil die praktische Durch­führung der Reinigung vor der Ablieferung an das Ge­richtSgefängnis vielfach namentlich auf dem platten Lande auf Schwierigkeiten stößt, welche eine uner­wünschte Verzögerung der Ablieferung zur Folge haben. Diesen Uebelständen kann (wie bereits vielfach geschehen) abgeholfen werden, wenn der Gefängnisaufseher deS Ge- richtsgefängnistes, in welches die festgenommene Person abzuliefern ist, die Ausführung der Reinigung gegen eine zwischen ihm und der Polizeibehörde zu vereinbarende Ent­schädigung übernimmt. Indem ich die Genehmigung derartigen Vereinbarungen hiermit ganz allgemein etbWe, ersuche ich Ew. Hochwohlgeboren, dafür Sorge zu tragen, daß den Wünschen der Polizeibehörden auf Uebernahme bet Reinigung durch die Gefängnisaufseher gegen eine zu vereinbarende Entschädigung thunlichst entgegen gekommen werde. Hierbei spreche ich die Erwartung aus, daß die Forderungen der Gefangenaufseher in betreff der Höhe der ihnen zu gewährenden Entschädigung sich in mäßigen Grenzen halten werden, da die zur Vornahme der Reinigung er­forderlichen Einrichtungen ohnehin in den Gefängnissen vorhanden sein müsten, also nur tle Mühwaltung des be­treffenden Beamten und die etwaigen Ausgaben für Reini­gungsmittel rc. in Anrechnung zu bringen sind. Unbillige Forderungen, wie sie an einzelnen Orten vorgekommen sind, wären zu mißbilligen. Läßt sich auch die Höhe der Ent­schädigung nicht für den ganzen Umfang der Monarchie nach einem einheitlichen Satze normieren, so hat doch die Erfahrung bereits gelehrt, daß vielfach ein Satz von 50 bis 60 Pfennigen für die Reinigung der einzelnen Person angernesten ist und daß auch da, wo eine höhere Entschä­digung angezeigt erscheint, doch über einen Maximalsatz von j Mk. unter keinen Umständen hinauszugehen ist.

mout in Sommersell und als schönes und begabtes Mädchen auf Verwendung einiger Gönner Hoffräulein geworden.

Schöner und anmutiger als Anna Boleyn ober begab­ter als diese war Johanna Seymour keineswegs, aber wohl batten ihr jugendlicheres Gesicht, ihre hochblonden Haar­flechten und ihre wasterblaum Augen des Königs sinnliche Regungen erweckt und bei seinen tyrannischen Neigungen wußte sich derselbe keine Schranken aufzuerlegen: Johanna sollte mindestens seine Maitreste werden.

Zu dieser Rolle weigerte sich Johanna Seymour aber ebenso standhaft, wie es einst Anna Boleyn gethan hatte. Auch wurde Johanna von den Feinden und Feindinnen der Königin Anüa, täglich in ihrer Standhaftigkeit gerade mit dem Hinweise auf die Königin bestärkt, die doch auch vom einfachen, bürgerlichen Hoffräulein erst zur Gräfin und bann zur Königin erhoben worben sei unb dies könne brr König auch dereinst an ihr thun.

Sicher ist nun, daß Johanna Seymour In der nun folgenden kritischen Zeit nicht die entschiedene und lautere Rolle spielte, wie einst Anna Boleyn, sondern Johanna war fast nur noch das Werkzeug der Feinde der Königin Anna und der Spielball der Launen und Leidenschaften König Heinrichs.

Dieser ging auch bald, als er sich in seinen Hoffnungen getäuscht sah, Johanna Seymour zu seiner Maitreffe machen zu können, mit finsteren Plänen gegen die Königin um. Er wollte sich ihrer entledigen, wie er sich einst seiner ersten Gemahlin Katharina von Aragonien entledigt hatte, aber der erwünschte Anlaß fehlte ihm, wenn er nicht etwa seine gan­zen früheren Schritte unb darunter vor allen Dingen die Rechtsgiltigkeit seiner Ehe mit Anna Boleyn, verdammt hätte.

(Fortsetzung folgt.)