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Marburg, Donnerstag, 26. Juni 1884.

xn. Jahrgang.

Anzeigen nimmt entgegen: die Expedition d. Blattes, sowie d Annoncen-Bureaux von Haasenstein und Vogler in Frankfurt a M, Ham­burg, Magdeburg u. Wien; Rudolf Moffe in Frankfurt g. $L, Berlin, München und Mn; ®- L. Daube und §o. in Frankfurt a. M., Berlin, Hannover u. Paris.

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Anzeigen nimmt entgegen: die Expedition d. Blattes, sowie d. Annoncen-Bureaux JSgersche Buchhandlung in Franlfurt'a. M.; Hermann- scheBuchhandlung daselbst; Adolf Steiner i.Hamburgs Jnvalidendank in Berlin, Dresden und Leipzig: I. Barck u. Co. in Halle; W. Thienes in Elberfeld.

Erscheint täglich außer an den Werktagen nach Sonn- und Feiertagen. [Preis für das Quartal mit der wöchentlichen BeilageJllustrirteS ZonntagSblatt" durch die Expedition (Koch'fche Buchdruckerei) bezogen 2V. Mark, durch die Postämter deS Deutschen Reiches 2 Mark 50 Pfg (excl. Bestellgebühr.) Jnsertionsgebühr für die gespaltene Zeile 10 Pfg.

Für in der Expedition zu erteilende Auskunft und Annahme von Adressen werden 25 Pfg. berechnet-

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Für das mit dem 1. Juli beginnende dritte Quartal ersuchen wir, die Bestellungen aus die

Oberhesfische Zeitung

mit deren Gratisbeilagen

Amtlicher Anzeiger

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Illustriertes GonutagSblatt

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Die Börseusteuervorlage

ist, wie mitgeteilt, bei dem Reichstag nun doch noch ein­gebracht worden, und zwar zur großen Enttäuschung der liberalen Prefie, die ihrem Aerger darüber auch Ausdruck ver­leiht. Im Bundesrat ist dieselbe wesentlich geändert worden, namentlich ist der Mindestbetrag der Warengeschäfte, auf welche sie Anwendung finden soll, auf 10000 Mk. erhöht worden; beim Umsatz von Wertpapieren fängt die Steuer schon bei 300 Mk. mit 2/io vom Tausend an. DieNat.- Ztg." hat schon entdeckt, daß das Gesetz sehr leicht dadurch umgangen werden kann, daß die großen Geschäfte in kleine von unter 10000 Mk. zerlegt werden; ste meint, dazu fordere dasselbe geradezu heraus. Die wesentlichsten Bestimmungen sind jetzt folgende:

Kauf-, Rückkauf-, Tausch-, LieferungS- oder sonstige An- schaffungsgeschäfte über die im AuSlande zahlbare Wechsel, ausländische Banknoten oder ausländisches Papiergeld, ferner Wertpapiere der unter 1, 2 und 3 dieses Tarifs bezeichneten Art oder Mengen von solchen Sachen oder Waren jeder Art, die nach Gewicht, Maß oder Zahl gehandelt zu werven pflegen, sofern diese Sachen oder Waren zur Wetterver- äußcrung bestimmt sind: zwei Zehntel vom Tausend vom Wert des Gegenstandes des Geschäfts in Abstufungen für je 1000 Mk. oder einen Bruchteil dieses Betrags. Als Gegenstand des Geschäfts gelten nicht die Prämie, der KurS- und Preisunterschied, sondern die Wechsel, Banknoten oder das Papiergeld, ferner die Wertpapiere oder die Sachen oder Waren, auf welche daS Geschäft sich bezieht. Die zu den Wertpapieren gehörigen Zins- oder DividendenkouponS bleiben bei der Berechnung der Abgabe außer Betracht. Der Wert deS Gegenstandes wird durch den vereinbarten Kauf- oder Lieferungspreis, sonst durch den mittleren Börsen­oder Marktpreis am Tage des AbjchluffiS bestimmt. Aus ländische Werte find nach den Vorschriften wegen Erhebung

3 Heimkehr.

Erzählung von Hans Warring.

Die Frau richtete sich auS ihrer gebeugten Stellung empor und stand auf. Das war eS l Wie ein Blitz, jo plötzlich war ihr die Erkenntnis gekommen, daß hier der erste Anhaltspunkt zur Aufklärung dieser traurigen Zerrüttung liege. Wie hatte der Vater diesen Sohn vergöttert, diesen schönen reichbegabten Sohn, das erste Kind seiner jungen, glücklichen Ehe, das Ebenbild der Frau, die er abgöttisch geliebt I Und welche Macht hatte dieser Sohn über den Vater gehabt! Es ist wahr, sie mußte es gestehen, eS konnte keinen zärtlicheren, aufmerksameren Sohn geben, keinen, der so an seinem Vater hing, der ihm jo vertrauens­voll, wie einem guten Kameraden alle seine kleinen Ge- heimnifle, seine Erfolge und Abenteuer, und welcher schöne, elegante und reiche Mann hätte solche nicht? gebeichtet hätte. Und mit welchem Stolze hatte der Vater auf den Sohn geblickt, wie hatte er in ihm, nur in ihm gelebt 1 Wie in eine vor ihm liegende glänzende Perspektive, jo hatte er auf die Zukunft dieses Sohnes geschaut. In ihm sollte daS alte Geschlecht weiter blühen, schöner, kräftiger als je, er sollte dem alten Namen, den viele tüchtige Männer getragen, auch noch den Nimbus der Genialität und Größe beilegen I Und ein so glänzend begabter junger Mensch, konnte er sich mit dem bescheiden, was anderen gewöhnlichen Menschen genügte! Wo viel Licht ist, da muß notwendig auch Schatten sein, aber die Schatten werden kleiner, je mehr sich die Sonne zur Mittagshöhe hebt! Und so hatte der Vater gegeben und wieder gegeben, und daS war der Anfang de« Endes gewesen!

Ein schmerzliches Lächeln zitterte um deu Mund der

deS Wechselstempels umzurechnen. Dieselbe Abgabe ist für Verabredungen zu entrichten, durch welche gegen Entgelt die Erfüllung von Geschäften der oben erwähnten Art auf einen späteren Termin verschoben wird. Ausgenommen von der im vorstehenden vorgeschriebenen Abgabe sind im Wege der Auktion zu stände gekommene Kaufgeschäft über Waren.

Befreiungen. A. Die vorbestimmte Abgabe wird nicht erhoben: 1. falls der Wert des Gegenstandes des Geschäfts nicht mehr als 300 Mk., bei Warengeschäften nicht mehr als 10000 Mk. beträgt, 2. für sogenannte Kontantgefchäfte über Wechsel, gemünztes oder ungemünztes Gold oder Silber, 3. für Geschäfte über solche zur Weiterveräußerung be­stimmte Sachen oder Waren, welche von einem der Kontra­henten selbst erzeugt oder Handwerks- oder fabriksmäßig hergestellt sind, 4. für Geschäfte über solche Sachen oder Waren, welche zur Weiterveräußerung nach vorgängiger Handwerks- oder fabrikmäßiger Be- oder Verarbeitung durch einen der Kontrahenten bestimmt sind. B. Für Geschäfte über solche zur Weiterveräußerung bestimmte inländische Sachen oder Waren jeder Art, die nach Gewicht, Maß oder Zahl gehandelt zu werden pflegen, erfolgt die Erstattung der entrichteten Abgabe, wenn der Nachweis geführt wird, daß dieselben unmittelbar unter den Kontrahenten durch wirkliche Auslieferung an den Erwerber erfüllt worden sind.

In betreff des Steuerbuches sind folgende erleichternde Bestimmungen hervorzuheben: Die Eintragung muß die wesentlichen Bedingungen des Geschäftes und den Betrag der von dem Etntragenden zu entrichtenden Abgabe ent­halten. Am Schluffe des Monats ist das Buch abzu- schließcn und ein Auszug hieraus spätestens am sechsten Tage des folgenden Monats unter Einzahlung des berech­neten Abgabenbetrages an die Steuerbehörde abzuliefern. Der Auszug muß die laufenden Nummern und das Datum der in dem Steuerbuch verzeichneten Geschäfte, sowie die für letztere berechneten Steuerbeträge enthalten und von dem zur Führung des Steuerbuches Verpflichteten durch Unterschrift als richtig bestätigt sein. Gewerbsmäßige Ver­mittler haben einen Auszug auö ihrem beglaubigten Ge­schäfts-Verzeichnis, vereidete Makler einen Auszug aus ihrem Tagebuche einzureichen, worin die Gesamtzahl der Geschäfte und für diejenigen Geschäfte, bei denen nur solche Personen beteiligt sind, welche nicht die Verpflichtung zur Führung eines Steuerbuches haben, die laufende Nummer, daS Datum und den Betrag der von dem Geschäfte zu entrichtenden Abgabe anzugeben ist.

Die Strafbestimmungen lauten: Wer die Eintragung eines abgeschloffenen Geschäfts in das Steuerbuch, in das Verzeichnis, in die Auszüge aus beiden oder in den Tage- buchSauözug unterläßt, oder die Eintragung in solcher Weise unrichtig bewirkt, daß hieraus eine Verkürzung der Steuer sich ergiebt, hat eine Geldstrafe verwirkt, welche dem fünf­hundertfachen Betrage der hinterzogenen Abgabe gleich-

Frau, als ste dieses stolzen Vatertraums gedachte. WaS sollte aus diesem jungen, an Glanz und Reichtum gewöhnten Menschen werden, wenn er sich plötzlich vor den Ruinen alles besten sah, was er bisher für die notwendige Stütze seines Daseins, für daS gemeine Bedürfnis seines Lebens gehalten hatte? Wie sollte dieses verwöhnte Kind deS Glückes und Ueberflustes die Kraft haben, die schwerste Tugend zu üben, die dem Menschen auferlegt werden kann: Selbstent­äußerung und Selbstbcscheidung?

Was thun, 0 mein Gott, was thun!" flüsterte dis Frau leise. Sie preßte die Hände in ratlosem Schmerze gegen die Stirn. Eine lange Weile verharrte ste in dieser Stellung einer Verzweifelnden. Dann ließ ste die Hände langsam sinken und hob das Haupt. Der Ausdruck ihres Gesichtes hatte sich verändert, um den schön und kraft­voll geformten Mund zuckte nicht mehr das bittere und schmerzliche Lächeln, die Augen irrten nicht mehr unstät in bie Weite. Sie blickten ernst und fest und gaben dem Antlitz im Verein mit der gcschlostenen Lippe den Ausdruck gesammelter Kraft. Langsam begann sie im Zimmer auf und ab zu gehen. Sie war weder mehr jung noch schön, sie mochte den Vierzigen nahe sein. Ihre Gestalt war hoch und würdevoll, und ihr Antlitz, daS keine regelmäßigen, aber angenehme Züge zeigte, wirkte durch den Ausdruck von Güte und Willenskraft ungemein sympathisch. Sie war in ein verhüllendes, schwarzes Trauergewand gekleidet, das in schweren Falten bis auf den Teppich niederfloß. Ein schwarzer Witwenschleier von kostbaren Spitzen verdeckte ihr prachtvolles Blondhaar, vielleicht die einzige unbestreit­bare Schönheit, die sie ihr eigen nannte. Die Arme über der Brust gekreuzt, die Augen zu Boden gerichtet, so überließ sie sich dem Zuge ihrer Gedanken. Weit zurück in chre

kommt, aber ^mindestens 100 Mark für jede Unterlasten« oder unrichtige Eintragung beträgt. Eine Strafe zur Hälfte dieses Betrages trifft den nicht vereidigten Ver­mittler, der ein Geschäft, für welches die Vertragschließenden, oder einer derselben, die Abgabe zu entrichten hat, in das Verzeichnis etnzutragen unterläßt, oder die Eintragung des­selben in einer zur Verkürzung der Abgabe führenden un­richtigen Weise bewirkt. Wenn die vorgeschriebene Anmel­dung von den Vertragschließenden überhaupt nicht oder in einer zur Verkürzung der Abgabe führenden unrichtigen Weise bewirkt wird, so verfällt jeder von ihnen in eine Strafe, welche dem fünfundzwanzigsten Betrage der hinter­zogenen Abgabe gleichkommt, aber mindestens 25 Mark für jedes Geschäft beträgt. Wer unterläßt, den Aus­zug zu der vorgejchrtebenen Zeit einzureichen, verfällt in eine Geldstrafe bis zu 500 Mark. Wer die Einreichung des Auszuges oder des Originals verweigert oder dieselbe ungeachtet schriftlicher Aufforderung innerhalb der festge­setzten Frist nicht bewirkt, verfällt in eine Geldstrafe von 500 bis 2000 Mark und, wenn er auch einer wieder­holten Aufforderung keine Folge leistet, von 1000 bis 10000 Mark.

Devtjcheß Reich.

Berlin, 24. Juni. Uebcr die Debatte in der Budget- kommisston des Reichstags über die Dampferlinien-Subven- tion schreibt noch dieNordd. Allg. Ztg.": Diese Debatte hat jedenfalls den Reiz der Neuheit. Insbesondere gilt dies von den Ausführungen, in welchen dieFreisinnigen" ihre Stellung zu den Kolonialfragen darlegtev. In allen Tonarten versuchte Herr Bamberger die Kolontalbestrebungen der Deutschen teil« lächerlich zu machen, teils als gefähr­lich und friedestörend hinzustellen. Seine ganze Rede trug die Signatur der Demut, wenn nicht der Feigheit gegen das Ausland, und das Wort des Kanzlers aus dem Jahre 1868, daß die Furcht im deutschen Herzen kein Echo findet, trifft auf diese Fraktionsbestrebungen nicht mehr zu. ES sind freilich auch 16 Jahre her. Bamberger schilderte in verächtlichen Farben alle von Deutschen bisher seiner Auf­fassung nach versuchten Kolonialbestrebungen, deren Ende in der Regel der Bankerott und der Bratspieß wilder Menschenfresser für die Beteiligten gewesen sei. Haupt­sächlich aber fürchtet Herr Bamberger, daß wir mit stär­keren Seemächten dadurch in Konflikt geraten, und er wünscht daher keine Schutzerweiterung für gewagte über­seeische Unternehmungen. Der Reichskanzler erwiderte ihm, daß die natürliche Folge dieser Auffastung der Zukunft der Deutschen als Seefahrer die sei, daß man gegen jede Sub­vention unserer Dampferlinien stimme, und daß die Ab­lehnung der jetzigen Vorlage sich nur als die logische Kon­sequenz der Bambergerschen Auffassung deS maritimen Be­rufs der Deutschen charakterisiere, die danach ihren Ehrgeiz Kindheit irrten ste, in eine arme, freudlose Kindheit, die der Anfang eines armen, freudlosen Lebens geschienen hatte. Einen alten, berühmten Namen tragend, einen Namen, vor dem jeder Vaterlandsfreund ehrerbietig den Hut ziehen sollte, war sie, die früh Verwaiste, von der unverheirateten Schwester ihres Vaters erzogen worden. Arm, wie die ganze hoch­berühmte Familie, nannte diese Tante nichts ihr eigen, als eine Stelle in einem adeligen Stifte, die ihr eine Wohnung und ein Jahreseinkommen bot, das eben nur zu den un­entbehrlichsten LebenSbedürfnisten auSreichte. Ein Jahrgeld, daS zur Erziehung der Nichte gezahlt wurde, und die Zusage, daß diese dereinst Nachfolgerin der Tante im Stifte werden sollte, war alles gewesen, worauf sich daS Leben des Kindes gestützt hatte. So, in stiller Resignation, fern selbst von dem Wiverhall jeder Lebensfreude, war ihre Kindheit und Jugend dahingegangen. Hin und wieder nur, wenn sie in langen Zwischenräumen für einige Zeit zu Verwandten reiste, hatte ste des Lebens bunte Bilder an sich vorüber­gleiten sehen. Und einmal hatte sie dort ein junges Paar getroffen, das ihr die Verkörperung alles Schönen, Herrlichen und Glänzenden schien. Ein paar Jahre später hatte sie erfahren, daß die junge Frau in der Blüte ihrer Jugend und ihre« Glücke» jäh hinweggerafft sei, daß ste Gatten und Kinder heute verlaffen und ihr glückliches Haus mit dem Grabe hatte vertauschen müffen. Sie hatte in ihrer Einsamkeit um die fast Fremde getrauert, wie um den Hingang eines glänzenden Sternes. Und dann, nach zwei Jahren, war er, der Glänzende, Reiche, Vielbegehrte, zu ihr, dem alternden Mädchen, gekommen und hatte ste ge­fragt, ob sie die Mutter seiner Kinder, die Herrin seine« Hauses werden wolle? (Fortsetzung folgt.)