-Marburg, Donnerstag, 1. Mai 1884.
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Bom Landtag.
Berlin, den 29. April.
77. Plenarsitzung deS Abgeordnetenhauses. DaS Raut ist nut besitzt, Die Tribünen fast leer. Am Minister- tische: Landwirtschaftlicher Minister vr. LuciuS und Kom- Marien seines ResiortS. .
Präsident v. Köller eröffnet die Sitzung um 10V« Uhr.
Auf der Tagesordnung steht die Fortsetzung der dritten Beratung deS Entwurfs einer Jagdordnung.
Ohne Debatte werden zunächst die von dem Titel „V-r- bütuna des Wildschadens" noch übrigen 88 65 bis 68 tati. angenommen. Die 88 69 und 70 sind in zweiter &'U$)tt871<lauttt nach dem Beschlüsse der zweiten Beratung:
Gegen Beschlüsie der Aufsichtsbehörden, durch welche aemätz den 88 64 bis 70 Anordnungen wegen Abmin- derung deS WildstandeS getroffen oder Abträge auf Anordnung oder Gestattung solcher Abminderung abgelehnt werden, findet an Stelle der allgemeinen Rechtsmittel innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an den Bezirksausschuß statt. Der Beschluß deS Bezirksausschüsse« ist ° Hi-rzu^'beantragt der Abg. Rtntelen (Zentr.) die Anfügung deS folgenden Alinea 2:
Gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde wegen Errichtung von Wildzäunen findet an Stelle der B-schwerd- die Klage im BerwaltungSstrettverfahren nach 8 128 drz Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Gefetzsamml. S. 195) statt."
8 71 wird mit diesem Zusatz angenommen, nachdem der Reg.-Komm. Geh. Rat Freytag die Erklärung ab- gegeben, daß nach Aufsasiung der Staatsregierung nicht
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Historische Novelle von F. Stvckert.
Das Tanzvergnügen hatte während dieser llnterhaltung ein Ende genommen, da die Hochfürstl.chen Personen von Zerbst sich wiederum zum Aufbruch allgemach anschicktrn, welches Ereignis uns in der Chronik sehr ergötzlich be-
"ollten die Hoch-Fürstl. Personen nicht demitttret werden, -he dann nicht di- beste Lust folgender gestalt an- grstklll war ", heißt -S darin und weiter: „Indem nehmlich Fürst Johann Georg Hochfr. Durch!, mit der gesampten hohen Versammlung aus denG-z-lte in einer geraden Ltnie bis zur Elb- hinab, gleichsam im Tanzen marschiereten und bot vorauf spielenden Violinen in daS Festschiff oder Gter- brücke solgeten, um dero vielgeliebten Herren Vettern auf ihr- Gränze hinüber zu b-gl-it-n. So bald fl- darauf an- gelangrt, ward zwar vom Lande abgesetzet der Cours aber so langsam und sanfte ang-st-ll-t, daß man die Bewegung d-S von .einem User zum andern treibenden Schiffe« kaum hat wahrnehmen können: Und da sah man allererst die lustigen TourS von so vielen Hoch-Fürstl., Gräfl. und andern Hoch Ad-lichen zusamm-ngestelll-n Tänzen präsenten. Weil daS Gierschiff nicht allein solche tanzend« Hochansehmiche Compagnie, sondern noch eine große Menge Zuschauer fafitn k°m-t- und die am Uf-r thönenden Trompeten und Heer- Pauken erfülleten die Ohren der cureusen Zuschauer, durch lieblich erschallendes Echo, bis endlich ungefähr g-g-nbUhr die Gierbrücke daS Land berührete und Fürst Karl Wilhelms Hochfürstl. Durckl. nebst dero mit sich gebrachten Hoch-Fürstl. Gesellschaft und Sorte, nach frmvdltchst genommenen Abschied wirderumb auf Ihren Boden auSsteigen, von Fürst Johann
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nur dem brtr. Walobesttzer, gegen den die Anordnung gerichtet ist, sondern auch den beschädigten Jntereffenten, welche die Anordnung beantragen, daS Recht der Klage zusteht.
Damit ist der bet der Beratung vorweggenommenr Abschnitt „Wildschaden" erledigt, und daS Hau« wendet sich nun zur weiteren Beratung der Vorlage in der einfachen Reihenfolge.
Zunächst werden die 88 1—5 debattelos angenommen.
Der 8 6 lautet nach dem Beschluß zweiter Lesung:
„Der Eigentümer eines eignen Jagdbezirks ist befugt, mit demselben, fall» er in räumlichem Zusammenhänge mit einem zu demselben Gemeinde- (Guts-) Bezirke gehörigen gemeinschaftlichen Jagdbezirkes steht, in den letzteren unter Zustimmung der Grundbesitzer deS gemeinschaftlichen Jagdbezirkes mit den Rechten und Pflichten eines beteiligten Grundbesitzers -inzutr-ten."
Abg. vr. Frhr. v. Schor! em er-Alst (Z-ntr.) will statt der Worte „beteiligten Grundbesitzers" gefetzt wiffrn „Jagdgenoffen", während ein Antrag Prinz von Aren- berg (Zentr.) - AlthauS (konf.) den 8 6 streichen und in verbefferter Form dem 8 10 als zweiten Absatz wie folgt anfügen will:
„8 10. Mehrere untereinander in räumlichem Zusammenhang- stehende Gemeindebezirke oder zusammengesetzte selbständige Gutsbezirke, deren jeder für sich den Voraussetzungen deS 8 5 entspricht, können durch U-ber- einkunft der Beteiligten zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirke vereinigt werden."
Absatz 2: „Durch Uebereinkunft der Beteiligten können auch eigene Jagdbezirke, welche in räumlichem Zusammenhänge mit einem der im Absatz 1 bezeichneten Bezirke steh-n und zu demselben gehören, mit demselben zu einem gemeinschaftlichen vereinigt werden."
Das Haus beschließt dem Anträge Prinz Arenberg- AlthauS gemäß.
Ohne Debatte werden hierauf die 88 7—20, teilweise mit einigen redaktionellen Aenderungcn im Sinne der Kompromißanträge Prinz Arrnberg- AlthauS, angenommen.
Der 8 21 lautet:
*®ie Vorschriften deS 8 20 (betr. den Fortfall deS JagdauSübungSrechtS des Eigentümers auf öffentlichen Wegen, sowie aus Triften, Deichen und Eisenbahnen rc.) gelten auch von fließenden Gewäffern, einschließlich der schiffbaren Ströme und Kanäle.
Der Bezirksausschuß kann jedoch anordnen, daß auS breiten Stromstrecken und seeartigen Erweiterungen schiffbarer Ströme und deren Verbindungsgewässern, auf denen der Fiskus das Jagdrecht bisher schon ausgeübt hat, besondere fiskalische Jagdbezirke gebildet werden."
R-g.-Kommiffar Landforstmetster Donner erklärt, daß di- Fassung d-S 8 21 der StaatSregieruug zu erheblichrn
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Georgen Durchl. di- Höh- hinauf bi« zu dero Caroff- begleitet wurden, und als Sie mit derselben Freund Vetterlich geletz-t Ihren Weg nach Zerbst forts-tz-ten, D-ro B-tsen Herren Brüder aber, nebst Hertzog Heinrichen zu Sachsen wollten Fürst Johann Georgen Durchl. von jener Seiten ab nicht uvbegleittt wieder herüberlaffen, sondern begaben sich mit D-ros-lben abermahlS in daS zurückk-hr-nde Gierschiff, welche« dann ebenmäßig wir zuvor im Hinüberfahren geschehen, unterm lustigen Tanzen und musiciren sachtsam mit der Hohen Gesellschaft an dieser S-it-n anländete. Kaum war von Ihnen daS Land l etreten so ging es an die
endliche Valedicirung zwischen Höchstgedachten Dreien Prinzen und Sr. Hoch Fürst. Durchlaucht."
Auf dieser heiteren Tour nach der Gi-rbrückc hatte auch Prinzeß Elisabeth ihre Fassung wi-dergewonn-n. Noch einmal waren ihre Blick- vergleichend zwischen dem Herzog und dem Baron v. Chalezac hin und her geflogen. Wohl waren die Züge d-S Letzterm geistvoller und anziehender, wie diejenigen d-s H-rzogS, aber der Ausdruck unweinbarer Treue und Festigkeit, wie er ihr in dessen Augen entgegenleuchtete, war nicht in dem schönen Antlitz de« Franzosen zu finden. Wo man sich aber fürs Leben verbindet, ist Treu- und Festigkrit mehr wert, a>S glänzende Geist-Sgab-n und äußere Schönheit, sagte sich die kluge Aebtissto. Und als der Herzog jetzt vor ihr stand, um Abschied zu nehmen und leise fragte: „Soll ich ganz ohne Hoffnung scheiden, Prinzessin", da erwidert« sie mit fester Stimme: „Hoffen Sie Hoheit, ich werde im Stifte zu Herford in Treue Ihrer gedenken."
Auf dem H-tmweg nach Dessau aber ging durch die Kreis- der Hofgesellschaft ein leis-S Flüstern, die Prinzessin betreffend, welche wohl bald den «ebtissinschleier mit dem
,ij.,i<b nnfttr an den Werktagen nach Sonn» und Feiertagen. Preis für da» Quartal mit der wöchentlichen Beilage „JllustrtrteS Sonntagsblatt" durch die Expedition (Ko ch'fche E Buchdruderei) bezogen 2l/t Warf, durch die Postämter deS Deutschen Reiche- S Warf 50 Pfg (erd. Bestellgebühr.) — JnseMonsgebühr für bte gespaltene Zeile 10 Pf».
w Für in der Expedition zu erteilende Auskunft und Annahme von Adreffen werden SS Pf«, berechnet-
Bedenken Anlaß gebe, insofern er den FiSkuS in seinem Jagdrechte erheblich rinschränke.
DaS HauS hält diese Fassung trotzdem aufrecht und genehmigt demächst auch den 8 22. Damit ist der erste Abschnitt „Jagdbezirke" in dritter Lesung erledigt.
ES folgt der zweite Abschnitt „Ausübung der Jagd in gemeinschaftlichen Jagdbezirken".
Der prinzipielle 8 23 lautet:
„Die Verwaltung der gemeinschaftlichen Jagdangelegenheiten und die Vertretung der beteiligten Grundbesitzer gehört zu den amtlichen Obliegenheiten deS Gemeinde- (Guts-) Vorstehers.
Besteht der gemeinschaftliche Jagdbezirk aus Grundflächen verschiedener Gemeinde- (Guts-) Bezirke, so wird einer von den Vorstehern derselben durch den KretS- (BezirkS-) Ausschuß zur Verrichtung dieser Geschäfte bestimmt."
Hierzu beantragen die Abgg. Prinz Arrnberg, AlthauS u. Gen. folgenden Absatz 3:
„Für das Prozeßverfahren gelten die beteiligten Grundbesitzer als Personenverein, welcher als solcher klagen und verklagt werden kann."
Derselbe wird angenommen; ebenso folgender von denselben Abgeordneten beantragter Zusatz zu 8 24:
„Die beteiligten Grundbesitzer können statutuarische Anordnungen dahin beschließen, daß zur Vertretung der Beteiligten in allen Jagdangclegenheiten ein Ausschuß von 3 biS 5 Mitgliedern gebildet werde. Die Mitglieder diese« Ausschusses, und für jede« Mitglied ein Stellvertreter, sind von den beteiligten Grundbesitzern auf 6 bis 12 Jahre zu wählen. DaS betreffende Statut bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde."
Ohne Debatte werden die §825 und 26 angenommen.
Der 8 27 bestimmt:
„Die Verpachtung der Jagd in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirke erfolgt durch den Gemeinde- (Guts-) Vorsteher im Wege der öffentlichen Versteigerung, oder au« freier Hand, nachdem die Art der Verpachtung und die Pachtbedingungen durch Beschluß der beteiligten " Grundbesitzer, in Städten durch Beschluß der Gemeindevertretung, festgesktzt worden sind.
Der Pachtvertrag muß stets schriftlich abgesaßt werden."
Abg. Meyer- ArnSwalde (kons.) beantragt, den Absatz 2 zu stretchen. — Da« Hau« beschließt demgemäß.
Die weiteren Paragraphen dieses Abschnitts geben ebenfalls keinen Anlaß zur Diskussion.
ES folgt der dritte Abschnitt „Vorschriften für die eigenen und die gemeinschaftlichen Jagdbezirke (§8 35—45.)
Dieser Abschnitt enthält den sogenannten Sonn tag S- Paragraphen, 8 43:
„An Sonn» und Festtagen ist alle« Hetz- und Treib»
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Brautschleier eintauschen werde. Man hatte schon dazumal -in scharfes Auge für alle« Mlnnewerben.
Ein minder scharfes Auge gehörte dazu, Gertrud und Georg von Wülknitzs Minneglück und Seligkeit zu entdecken, da die beiden dasselbe ziemlich offen zur Schau trugen und sich von dem Moment an, wo der Fürst seine Zustimmung zu ihrer Verbindung gegeben, nicht - ine Minute wieder von der Hand los gelassen hatten.
Auch Georgs [Batet schien nach der Untcnedung mit dem Fürsten auSgesöhnt mit der Verbindung feint« Sohne« und hatte sogar schon einige freundliche Worte an sein holde« Schwiegertöchterchen gerichtet.
Nur Gertruds Tante, Frau von Börstel, sah sehr grimmig au« und schien keine Frende zu haben an dem Glück ihrer Nichte. Sie konnte e« den beiden Liebenden nicht verzeihen, daß dieselben ihre Ansichten, die für Georg von Wülknitz eine viel passendere Verbindung geplant, so keck durchkreuzt hatten. Unter diesen Umständen war r« Gertrud gar nicht unlieb, vorläufig mit der Prinzessin wieder nach dem Stift zurückzukehren, da ihr bei der Tante wohl keine Rosenzeit bevorstand. Sie konnte dort mit Hülfe ihrer Freundinnen ihre Aussteuer nähen, an den Geliebten denken, ihm von Zeit zu Zett schreiben und ihm vor allem einen neuen Tabaksbeutel sticken.
Und als ein Jahr vergangen, da holte Junker Georg feine holde Braut au« dem Stift und für da» goldgelockte Haar Gertrudens winden bie Freundinnm dort den Myrthen- kranz.
Von dem Fürsten aber erhielt sie al« Brautgabe eine kleine Besitzung unweit Dessau«, wohin derfelbe, nach erfolgter Trauung, da« junge Paar selbst geleitete, nachdem man unterwegs in einem Zelt, auf grünem Rasen errichtet,
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