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Marburg, Dienstag, 1. April 1884
XIX. Jahrgang
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Anzeigen nimmt entgegen: die Expedition d. Blattes, sowie d- Annoncen-Bureaux Jkigersche Buchhandlung in Frankfurtfa. M; Hermann- scheBuchhandlung daselbst; Adolf Steiner i. Hamburg; ♦ Jnvalidendank in Berlin, Dresden And Leipzig; I. Barck u. Co. in Halle; W. Thienes in Elberfeld.
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Exped. der Oberh. Ztg.
vom Laa««-.
Berlin, den 29. März.
68.Plenarsitzung des Abgeordnetenhauses. Haus und Tribünen sind mäßig besetzt. Am MinistertischeLandwirtschaftlicher Minister Dr. Lucius und mehrere Regierungskommiffare. Präsident v. itö ll er eröffnet die Sitzung um 10 Uhr 20 Min. mit geschäftlichen Mitteilungen.
Eingegangen ist folgende Interpellation des Abg. Dr. von J.azdzewski (Pole), unterzeichnet von den Polen und einigen Zentrumsmitgliedern ••
»Durch Beschluß des Kgl. Staatsministeriums ist für den Umfang der Erzdiözese Köln die Wiederaufnahme der eingestellten Staatsleistungen angcordnet worden.
Wir stellen an die Kgl. Staatsregierung die Frage: ob dieselbe gesonnen ist, eine gleiche Anordnung für den Umfang der Erzdiözesen ©tiefen und Posen zu treffen; wenn nicht, was für Gründe vorliegen, welche ihre diesbezügliche ablehnende Haltung rechtfertigen?"
Die zweite Beratung des Entwurfes einer Jagdordnung wird bei § d7 fortgesetzt. Derselbe wird in der KommissionSfaffung angenommen.
Der § 58 wird in folgender Fassung genehmigt:
»Vom fünfzehnten Tage der für eine Wildart festgesetzten Schonzeit ab bis zu deren Ablauf ist es verboten, derartiges Wild, sei es in ganzen Stücken oder zerlegt, in demjenigen Bezirke, für welchen die Schonzeit gilt, zu versenden und, sofern eS nicht zum Genüsse fertig zubereitet ist, zum Verkaufe umherzutragen, auszustellen oder feilzubieten, zu verkaufen und anzukaufen. Die Bestimmungen des ersten Absatzes finden auf Kiebitz» und Möweneier Anwendung."
Ohne Debatte werden dann die §§ 60, 60a (früher 69) und 61 angenommen: damit ist der Abschnitt »Schonvorschriften' erledigt.
Es folgt der sechste Abschnitt.' »Wildschaden", §§ 62—71.
Der § 62 lautet in der Regierungsvorlage:
»Hinsichtlich de- Anspruches auf Ersatz des durch Wild verursachten Schadens behält es bei den deshalb bestehenden gesetzlichen Vorschriften sein Bewenden Uebtrott steht den Jagdpächtern frei, in den Jagdpachtverträgen wegen Verhütung und Ersatz des Wildschadens Bestimmung zu treffen."
Die Kommissionsfassung lautet:
„Schwarzwild darf nur in geschlossenen Wildgärten ober solchen Revieren unterhalten werden, welche dergestalt eingefriedigt (vergattert) sind, daß da« Wild weder auSbrechen, noch an fremdem Grundeigentum Schaden anrichten kann."
Abg.Conrad (Zentr.) beantragt, den § 62 folgendermaßen zu fassen:
»Schwarz-, Rot- und Damwild darf nur in geschloffenen Wild gärten ober in solchen Revieren unterhalten (gehegt) werden, welche dergestalt eingesmedigt (vergattert) sind, daß das Wild weder aus- brecheu noch an sremden Grundstücken Schaden anrichten kann."
Abg. Conrad begründet seinen Antrag, bet durch Hereinziehung des Rot- und Damwilds zu gunsten deS kleinen ©rund- besitzerS eingebracht fei. Die Konservativen, welche eine gleich
mäßige -Vertretung bet Interessen des Klein- wie ©roßgrundbesitzeS betonten, möchten hier tdie Versicherungen zur Wahrheit machen. (Beifall links.)
Abg. Dr. ® r i m tn (kons.): Die Ausführungen des Vorredners, die zahlreich vorliegenden Anträge, sowie endlich die Kommissions- beschlüffe selbst beweisen zur Genüge, daß an eine Kommission vielleicht nie eine größere Arbeit berangetreten ist, als die Regelung der Wildschadenfrage. Wir haben nun (Redner ist selbst Mitglied der Jagdordnungs-Kommission) in möglichst objektiver Weise uns zu instruieren gesucht und uns namentlich auch mit den bezüglichen Verfügungen der Provinzialbehörden bekannt gemacht und dabei u. a. erfahren, daß im Westen bet Monarchie im Vorjahre nahezu 2000 Sauen abgeschoffen worden sind. Die schwierigste Frage war die nach dem E r s a tz p f l i ch t i g e n Krauser aber und bunter, wie übet diese Frage, sind wohl in keiner anderen die thatsächlichen Verhältnisse wie die Rechtsanschauungen; dazu kommt, daß die Wissenschaft bisher auf diesem Gebiete gar nicht thätig gewesen ist. Da eine privatrechtliche Entschädigungspflicht von Jagdbezirk zu Jagdbezirk sich nicht konstruieren ließ, so mußten wir uns zunächst darauf beschränken, die alten und untauglichen Bestimmungen zu beseitigen, die tauglichen aber zu wahren. Kürzung, Unterbrechung und Aufhebung der Schonzeit sind wirksame Mittel, die auch in der Vorlage anerkannt sind. Die Hauptsache blieb daher die Schaffung von Abwehrmaßregeln, und da glauben wir, daß der von der Kommission gemachte Vorschlag die Ausgabe nach Kräften gelöst hat. Man mache diesem Vorschläge doch nicht den Vorwurf des Mangels an Energie, sondern bedenke, daß wir ja noch keineswegs am Ende der Sache stehen und deshalb besser thun. mit weniger straffen Mitteln zu beginnen, als mit übertriebenen Maßregeln. Wenn wir eine so schwierige Materie zum erstenmal gesetzlich zu regeln versuchen, so scheint eine große Vorsicht geboten. Alle diese Erwägungen haben uns zu dem vor- jiegendcn Beschlüsse geführt, und ich kann Sie deshalb nur bitten, dem Kommissionsantrage Ihre Zustimmung zu erteilen. (Lebhafte Zustimmung rechts.)
Minister Dr. Lucius: Die Notwendigkeit der Abhilfe ist allgemein anerkannt, nur über den Weg kann man zweifelhaft sein. Der Kommissionsvotschlag erscheint mir kein glücklicher, da er praktisch nicht durchführbar ist; er stellt sich also lediglich als ein gesetzgeberischer Monolog dar Die berechtigten Klagen übet Wildschaden sind freilich neuerdings gewachsen, aber ihre Zahl hängt von den Naturereignissen ab und ist nicht eine überwältigend große gewesen. Soweit die Königlichen Forsten in Betracht kommen, werde ich nach Kräften Abhilfe schaffen; für die Privatwaldungen find die Bestimmungen bet Regierungsvorlage, die ja noch verschärft werden können, ausreichend. In den zwei Provinzen, wo die Entschädigungspflicht besteht, nämlich in Hessen- Nassau und Hannover, sind im letzten Jahre nur sehr geringe Entschädigungen bezahlt worden; so z. B- im Regierungsbezirk Kassel mit 88 Obersörstereien noch nicht ganz 1000 Mark. Ich empfehle Ihnen daher die Wiederherstellung der Regierungsvorlage. (Beifall)
Abg. v. Rauchhaupt (kons.) wendet sich gegen die Ausführungen des Abg. Conrad. Derselbe habe mit seiner agitatorischen Betonung des Groß- und Kleingrundbesitzes über das Ziel hinausgeschossen. Angesichts der Reichstagswablen sei dieses SBorgeben vielleicht politisch praktisch, aber er hätte im Interesse der Sache doch mehr Maß halten sollen. Mr Konservativen haben den Schutz des kleinen Mannes mindestens so ernst im Auge, wie jede andere Partei, das beweist gerade unsere Haltung in der vorliegenden Frag-. Ich konstatiere ausdrücklich, daß die konservative Partei, im Gegensatz zu den Intentionen der Regierung, sich gegen die Beibehaltung des gegenwärtigen Zustandes ausgesprochen und die Polizeijagd in den Vordergrund gestellt
hat, welche die bisherige Gesetzgebung nicht kennt. Das ist doch entschieden ein Fortschritt im eigensten Interesse des kleinen Mannes! Wenn Eie mit unS die bisherigen Maßregeln nicht als ausreichend erachten, so acceptieren Sie doch die Kommis- sionsvorlage! (Bravo! rechts.)
An der weiteren Debatte beteiligten sich noch die Ubgg. Freiherr v. Eckardstein (kons.), Westerburg b.-freif.) täte v- Krosigk. Dann wirb in namentlicher Abstimmung ber Antrag Conrad mit 160 gegen 148 Stimmen angenommen und damit der Kommissionsbeschluß beseitigt.
Bei § 62a entsteht eine längere Geschäftsordnung-debatte
Abg. Büchtemann (d.-fteis.) beantragt die Rückverweisung der Vorlage an die Kommission zur nochmaligen Berichterstattung. — Von konservativer Seite wird dieser Antrag durch den Abg. v. Rauchhaupt bekämpft, ebenso seitens des Abg. Dr. Windthorst (Zentr)
Abg. Günther (nat.-lib.) beantragt, den Rest dieses Ab-, schnitts bis § 71 incl. vorläufig von der Beratung abzusetzen. Dieser Antrag wird angenommen.
Es folgt die Beratung des folgenden Abschnitts »Ersatz des Wildschadens". Der von der Kommission hierüber formulierte § 71a hat folgenden Wortlaut:
»Der an Grundstücken und deren Erzeugnissen durch Elch-, Rot-, Dam-, Reh- ober Schwarzwild ober durch Fasanen angerichtete Schaben ist jedem Nutzungsberechtigten zu ersetzen."
Verpflichtet hierzu sind:
1) für alle in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirke belegenen Grundstücke der Jagdpächter,
2) für die gemäß § 11, 13 und 14 angepachteten Grundstücke der Anpachtende.
„Mehrere Ersatzpflichtige haften einer für alle, und alle für einen. Unter sich haften sie zu gleichen Teilen."
Hierzu liegt folgender Antrag des Abg. v. d. Brelie (nat. lib.) und Genossen vor:
1) „Im § 71a unter Nr. 1 hinter .Jagdpächter", einzuschalten: „aushilfsweise die Grundbesitzer des Jagdbezirks, soweit sie gemäß § 34 beteiligt sind."
2) Hinter § 71a folgende Paragraphen einzuschalten: § 71aa.
Für den Wildschaden auf Grundflächen, auf denen nach § 7 die Jagd ruht, haften solidarisch die Pächter des anliegenden Jagdbezirks und, wenn solcher nicht verpachtet ist, die Jagdberechtigten desselben.
§ 77bb.
Ist der Schaden durch Wild verursacht, welches nicht in dem Jagdbezirke des Entschädigungspflichtigen feinen regelmäßigen Aufenthalt hat (Streif- und Wechselwild) so ist dieser berechtigt, Ersatz von demjenigen zu verlangen, aus dessen Wildstande dasselbe ausgetreten ist (Standwild).
Letzterer haftet auch dem beschädigten Inhaber eines eigenen Jagdbezirkes auf Schadenersatz gemäß § 71a." Von den Abgeordneten ©ötting und Ludowieg (nat.- lib.) ist folgender Antrag gestellt:
„Den § 71a zu streichen und an Stelle desselben folgenden § 71a zu setzen:
Der an Grundstücken und deren Erzeugnissen durch Elch-, Rot-, Dam-, Reh- ober Schwarzwilb ober durch Fasanen an» gerichtete Schaben ist dem Geschädigten zu ersetzen.
Verpflichtet hierzu sind:
1) für alle in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirke belegenen Grundstücke ber Jagdpächter; im Falle ber Zahlungsun. fähigkeit desselben ober wenn ein ersatzpflichtiger Jagd,
36 Die Schützlinge des Große« Kurfürsten.
Historische Erzählung von Max Ring.
„Eure Hoheit fochten im dichtesten Gedränge, mitten im wildesten Kugelregen; eine Kanonenkugel tötete den »ackern Frohen, der sich für seinen Herrn opferte. Die Schweden rückten vor, da stellte Eure Hoheit sich an die Spitze deS Regimentes und riefen: „Getrost, tapfere Brandenburger, ich, Euer Fürst und nunmehriger Kapitän will Sieg und Tod mit Euch teilen." Mit gezücktem Degen drangen Eure Hoheit tn den Feind, wo der Kampf am wildesten tobte. Ihr schontet nicht Euer Leben; schon umringten Euch die Schweden, schon schwebtet Ihr in Gefahr, gefangen zu werden, als e» den 9 treuen brandenburgischen Dragonern gelang, in dem wirren Schlachtgewühl eine blutige Gasse zu hauen und den geliebten Landesherrn zu retten."
„Das war ein schöner, ein glorreicher Tag, an den ich denken werde, so lange ich lebe.*
„Dann ging eS auf Stettin Io» »nd die jungfräuliche Festung mußte sich unfern feurigen Bewerbungen ergeben. Ganz Pommern fiel in unsere Hände und al» die Schweden fich noch einmal aufrafften und heimtückisch mitten tm Winter Preußen überzogen, da fuhr unsere ganze Armee über das mit zolldickem Eise gepanzerte frische Haff zu Schlitten im sieben Mellen langen Zuge mit klingendem Spiele nach Königsberg und fort nach Lahiau über das kurische Haff im starren Frost. Um unsere Bärte hing das Eis, den Trompetern fror da« Mundstück an den blauen Lippen fest, die Trommler vermochten ihre Hände nicht zu rühren und der Atem ging schier den Pfeifern aus. Der Schnee knirschte unter den Fußen der Pferde, die
Vögel fielen erfroren von den Bäumen, Scharen von Raben umkreisten unser Heer und die Wölfe heulten in der grimmigen Kälte. Aber unser Mut war nicht erstarrt und feurig flammten unsere Herzen. Kühn griffen wir die Landesverwüster an und schlugen sic auf daö Haupt, daß sie das Wiederkommen vergaßen."
„Woran erinnerst Du mich?" seufzte der Kurfürst. „Die Zeiten sind vorüber. Wir find beide alt geworden und ich fühle, daß eS mit mir zu Ende geht. Darum muß ich mich beeilen, mein Haus zu bestellen und meine letzten Verfügungen zu treffen. Vor allem aber möchte ich noch da« Bündnis mit dem Erbstatthaltcr von Holland zum Schutz deS protestantischen Glaubens abschließen und nur zu diesem Zweck habe ich den Grafen Schömberg nach Berlin berufen, weil er ein vertrauter Freund des OranierS ist und mit den englischen Großen in Verbindung steht. Das ist auch der Grund, weshalb ich ihn zum Generalissimus meiner Truppen ernannt habe, welche ich dem Erbstatthaltcr zu Hilfe schicken will, nicht weil ich ihn höher achte, alS Dich, sondern weil ich ihn für den geeignetsten Mann für ein solches Unternehmen halte."
„Eure Hoheit haben recht, obgleich eS mich schmerzt, daß ich nicht mit nach England gehen und für die gute Sache streiten soll."
„Du hast genug gethan", entgegnete der Kurfürst bewegt, „und hast nicht nötig, den Grafen zu bmeiden Der Sieger von Fehrbellin darf nicht fürchten, verdunkelt oder vergessen zu werben. Meinem Herzen steht doch Keiner so nahe, wie mein alter Derfflinger. Jetzt aber muß ich Dich entlaßen, ich erwarte den Grafen mit den Vorschlägen des ErbstatthiüterS, die noch ein tiefes Geheimnis bleiben müssen."
VII.
Während dieser Zeit verzehrte sich Raoul in schmerzlicher Sehnsucht nach der Geliebten, die von ihren Eltern so streng bewacht wurde, daß er sie nicht sehen, geschweige sprechen konnte. Nur von Zeit zu Zeit brachte ihm der treue Hans einen Gruß oder sonst ein Liebeszeichen von der armen, wie eine befangene gehütetenjAgncS. Glücklicher als sie, fand er wenigstens in feiner neuen Stellung, in der Ausübung feines Berufes und in seinen wissenschaftlichen Studien einen schwachen Ersatz und Trost. Bald gelang eS auch dem eben so liebenswürdigen als geschickten Arzt, die Achtung und da« Vertrauen des Regiments Grands MouSquetaireS zu erwerben, dessen Offiziere der Elite de« hugenottischen Adels angehörten und meist feine Landsleute waren.
Durch sie wurde Raoul mit den ersten und vornehmstm französischen Familien bekannt und häufig zu ihnen gerufen. Selbst der Graf Schömberg, der mit seinen alten Aerzten nicht zufrieden war, ließ sich von ihm behandeln und faßte nach und nach eine so hohe Meinung von den Kenntnissen und der Zuverlässigkeit des jungen Arztes, daß er sich nicht bloß auf seinen medizinischen Rat beschränkte, sondern auch in anderen wichtigen Angelegenheiten seine Dienste in Anspruch nahm.
Da der Marschall der lateinischen Sprache nicht mächttg war, so ersuchte er eine« TageS Raoul ihm einen lateinischen Brief zu übersetzen, den er so eben von einem hohen geistlichen Würdenträger au» London erhalten hatte.
(Fortsetzung folgt.)