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Marburg, Sonntag, 30. März 1884.
XIX. Jahrgang.
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Anzeigen nimmt entgegen: die Expedition d. Blattes, sowie d Annoncen-Bureaux von Haasenstein und Bögler in Frankfurt a M, Hamburg, 'Magdeburg u. Wien; Rudolf Messe in Frankfurt a. M., Berlin, München und Köln; G L. Daube und Co. in Frankfurt a. M., Berlin, Hannover u. Paris.
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Anzeigen nimmt entgegen: die Expedition d. Blatte-, sowie d. Annoncen-Bureaux Jägersche Buchhandlung in Frankfurt!«. M; Hermann- scheBuchhandlung daselbst; Adolf Steiner i.Hamburg; ♦ Jnvalidendank in Berlin, Dresden und Leipzig: I. Barck u. Co. in Halle; SB. Thienes in Elberfeld.
Erscheint täglich außer an den Werktagen nach Sonn- und Feiertagen. Preis für das Quartal mit der wöchentlichen Beilage ,,JllustrirteS SonntagSilatt" durch die Expedition (Koch'sche Buchdruckeret) bezogen 2‘A Mark, durch die Postämter des Deutschen Reiches 2 Mark 50 Pfg (excl. Bestellgebühr.) — Jnsertionsgebühr für die gespaltene Zeile 10 Pfa.
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richten wir die freundliche Bitte, es nicht zu übersehen, daß vor dem 1. April die Zeitung bei der Post neu bestellt werden muß, wenn eine Unterbrechung nicht stattfinden soll. Nach allen Seiten hin wird die Redaktion der „Oberhesfischen Zeitung" bemüht sein, den Anforderungen ihres Leserkreises stets zu entsprechen und alle politischen, provinziellen und lokalen Nachrichten so rasch als möglich mitzuteilen.
Bei der großen Verbreitung, die die „Oberh. Ztg." hat, sind Anzeigen in derselben stets von wirksamem Erfolg begleitet.
Neu zugehende Abonnenten erhaltm die Zeitung mit ihren Beiblättern von jetzt ab bis zum 1. April gratis. Exped. der Oberh. Ztg.
Reichstag.
Berlin, den 28. März.
14 Plenarsitzung. Das Haus ist spärlich, die Tribünen stark besetzt. Am BundeSratstische: Staatsminister v. Bötticher, Chef der Admiralität Generalleutnant von Caprivi und zahlreiche Kommissarien. Präsident von Levetzow eröffnet die Sitzung um 2 Uhr 20 Min. mit geschäftlichen Mitteilungen.
Auf der Tagesordnung steht zunächst die dritte Beratung des Gesetzentwurfs, betreffend die Bewilligung von Mitteln zu Zwecken der Marineverwaltung, auf Grund der in zweiter Beratung unverändert angenommenen Beschlüsse der Kommission für den ReichshauShaltS-Etat.
Abg. Dr. Dohrn (d.-freis.) bittet um Auskunft über die vielfach laut gewordene Nachricht, daß die Anlegung einer Koblenstation an der westafrikanischen Küste für die deutsche Marine beabsichtigt sei.
Chef der Admiralität v. Caprivi erwidert, daß die Küstenstriche fremder Länder in bestimmte Bezirke geteilt und zumeist schon in festen Händen feien. Die Frage sei insofern ins Auge gefaßt, als durch Entsendung eines Kanonenboots mit einem Kommissar an Bord die Verhältnisse an Ort und Stelle untersucht werden sollen. Eine weitere dienstliche Kenntnis von der Sache habe er nicht.
Dann wird die Vorlage ohne Debatte genehmigt.
Ebenso werden in dritter Lesung ohne Diskussion angenommen : der Gesetzentwurf, betr. die PrisengerichtSbarkeit, sowie die am 12. Dezember v. I. zu Berlin mit Belgien getroffenen Abkommen, nämlich die Uebereinkunft, betr. den gegenseitigen Schutz der gewerblichen Muster und Modelle.
Damit ist die Tagesordnung erledigt.
Abg. Dr. Baumbach beantragt, unter Hinweis auf die „Ferimüimmung" des Hauses, daß die nächste Sitzung erst nach Ostern abgehalten werde. DaS HauS beschließt demgemäß.
Nächste Sitzung: Dienstag, 22. April nachmittags 1 Uhr. Tagesordnung: Hilfökassengesetz, Gesetz, betr. die Anfertigung und Besteuerung von Zündhölzern (2. Lesung). Schluß 3 Uhr.
Bom Landtag.
67. Plenarsitzung des Abgeordnetenhauses. Das Haus ist gut, die Tribünen mäßig beseht. Am Ministertische: Landwirtschaftlicher Minister Dr. LuciuS und Regierungskommissare. Präsident von Köller eröffnet die Sitzung um IO'/* Uhr.
Auf der Tagesordnung steht die Fortsetzung der zweiten Beratung des Entwurfs einer Jagdordnung.
Die Diskussion beginnt bet 8 43, welcher in der Kom- misstonSfaffung lautet:
„Die Jagd mit Windhunden und mit jagenden Hunden (Bracken) außerhalb eingefriedtgter Wildgärten kann durch Potizeiverorbnung verboten oder beschränkt werden."
Abg. Kleist von Bornstedt (kons.) beantragt, die Worte „mit Windhunden und" zu streichen.
Abg. Conrad (Zentrum) beantragt, dem 8 43 folgenden Zusatz beizufügen:
„Wenn nach Eröffnung der Jagd noch Halm- und Hülsenfrüchte auf dem Felde stehen, so dürfen solche Grundstücke ohne Genehmigung des Nutzungsberechtigten von Jägern nicht betreten werden."
Abg. v. Krosigk (kons.) beantragt, im vorstehenden Zusatz die Worte „und Hülsenfrüchte* zu streichen.
Nach kurzer Debatte wird der § 43, unter Ablehnung des Antrags v. Kleist und mit dem nach dem Anträge v. Krosigk abgeänderten Zusatze, angenommen. Auch der folgende Paragraph wird nach dem KommissionSbefchluß angenommen. Damit ist der dritte Abschnitt „Vorschriften für eie eigenen und die gemeinschaftlichen Jagdbezirke 88 35 biS 44 erledigt.
Es folgt die Beratung des 4. Abschnitts „Jagdschein", 88 45—53.
Der 8 45 wird angenommen; ebenso der 8 46 in folgender Fassung:
„Der Jagdschein wird für ein Jahr, und zwar immer für die Zeit vom 1. April bis zum 31. März ausgestellt. Er gilt für den ganzen Umfang der Monarchie." Die Ausgabe von Tages-Jagdscheinen ist damit beseitigt.
Der 8 47, wonach für den Jagdschein eine Gebühr von zehn Mark zu entrichten ist, wird gleichfalls angenommen.
Der 8 48 wird, entgegen einem Anträge v. Rissel- m a n n (kons.), welcher unter Hinweis auf einen erst kürzlich im Landsberger Kreise vorgekommenen Frevel die Wiederherstellung der Regierungsvorlage wünscht, in folgender KommisstonSfassung genehmigt:
„Der Jagdschein muß versagt werden:
1) Personen, gegen welche Thatsachen vorliegen, auf Grund deren eine unvorsichtige Führung der Schußwaffe oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu besorgen ist,
2) Personen, welche sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, oder welche unter polizeilicher Aufsicht flehen."
Dann wird der Rest dieses Abschnittes ohne Debatte nach den KommisstonSvorschlägen angenommen.
ES folgt der 5. Abschnitt „Schonvorschriften*, §8 53a bis 61.
Der von der Kommission neu eingefügte 8 53a lautet: „Jagdbare Tiere sind nur:
a. von vierfüßigen Tieren:
Elch-, Rot-, Dam-, Reh- und Schwarzwild, Hasen, Biber, Dachse, Füchse, wilde Kahm, Edelmarder;
b. vom Geflügel:
Auer-, Birk , Haselwild, Schnee- und Rebhühner, Wachteln, Fasanen, wilde Tauben, alle Arten von KrammetSvögeln, Schnepfen, Trappen, Brachvögel, Wachtelkönige, Kraniche, wilde Schwäne, Gänse und Enten, sowie alles andere Sumpf- und Wassergeflügel mit Ausnahme der Reiher, Störche, Taucher, Säger, Kvrmorane und Eisvögel."
Hierzu liegt zunächst ein Antrag des Abg. Dr. Freiherrn v. Heereman und Genoffen vor:
„Im 8 53a unter b die Worte „alle Arten von KrammetSvögeln" zu streichen und am Schluß statt der Worte „und Eisvögel" zu setzen „Kiebitze, Möven und Eisvögel."
Abg. S ch m i i. t (Stettin) beantragt die Streichung der „Störche."
In namentlicher Abstimmung wird der erste Teil des Antrages v. Heereman mit 149 gegen 150 Stimmen abgelehnt (Große Heiterkeit) UN) unter Ablehnung des Antrages Schmidt und des Schlußantrages v. Heereman der ganze Paragraph in der Kommifsionöfaffung angenommen.
Der 8 54, welcher die einzelnen Schonzeiten regelt, wird in folgender Fasiung angenommen:
„Mit der Jagd zu verschonen sind:
1) das Elchwild vom 1. Dezember bis Ende August;
2) männliches Rot- und Damwild vom 1. März bis Ende Juni;
3) weibliches Rotwild, weibliches Damwild und Kälber dieser Wildarten vom 1. Februar bis 15. Oktober einschließlich;
4) der Rehbock vom 1. Februar bis Ende April;
5) weibliches Rehwild vom 16. Dezember bis zum
15. Oktober einschließlich;
6) weibliche Rehkälber das ganze Jahr hindurch, männliche Rehkälber bis zum 15. Dezember einschließlich;
7) der Dachs vom 1. Dezember bis Ende Juni und der Biber vom 1. Dezember bis Ende September;
8) Auer-, Birk-, Hasel- und Fasanenhähne vom 1. Juni bis Ende August;
9) wilde Enten vom 16. März bis Ende Juni;
10) Waldschnepfen vom 16. April biS Ende Juli; Trap pen, teilte Schwäne, Bekassinen, Pfuhlschnepfen und alles andere jagdbare Sumpf- und Waffergeflügel, mit Ausnahme der wilden Gänse, vom 1. Mai bis Ende Juni;
11) Rebhühner vom 1. Dezember bis Ende August;
12) Auer-, Birk-, Hasel- und Fasanenhennen und Wachteln vom 1. Februar bis Ende August;
13) Hasen vom 1. Februar bis zum 15. September einschließlich.
Beim Rot-, Dam- und Rehwild gilt das Jungwild als Kalb bis einschließlich zum letzten Tage deS auf die Geburt folgenden Dezembermonats."
Der 8 55 wird auf Antrag des Abg. v. Tiedemann (Bomst) in folgender Faffung angenommen:
„ES ist verboten, Schlingen zu stellen, welche geeignet sind, diejenigen Wildarten zu fangen, hinsichtlich deren in 8 54 eine Schonzeit festgesetzt ist.* Nachdem auch der 8 56 nach Maßgabe eines Antrags Barth genehmigt, vertagt sich das Haus auf morgen (Sonnabend); die Stunde des Anfangs wird den Abgeordneten, je nach Ausfall der heutigen ReichstagSfltzung, besonders mitgeteilt. Schluß 2 Uhr.____________
Deutsche- Reich.
Berlin, 28. März. In der Generaldiskusston über das Unfallversicherungsgesetz in der Reichstags-Kommission legten die Abgg. Löwe, Barth, Oechelhäuser, Buhl, von Hammerstein und v. Hertling die Standpunkte ihrer Fraktionen dar; morgen beginnt die Spezialdiskusston, welche auch in der nächsten Woche fortgesetzt werden soll. — Die Angabe des „Temps", daß das dem Kaiser zu seinem Geburtstage aus Paris übersandte Service von Herrn von Bleichröver ausgegangen sei, wird von letzterem, wie die „Nordd. Allg. Ztg." versichert, mit aller Entschiedenheit in Abrede gestellt. — Den Abendblättern zufolge hat Sargent auf den Petersburger Posten resigniert, tritt aus dem diplomatischen Dienste der Vereinigten Staaten zurück und wird nach Amerika zurückkehren, um seinen Platz im Senate einzunehmen. Das „Berl. Tagebl.« war — natürlich durch seinen „Washingtoner Korrespondenten" — erst noch in ben Stand gesetzt, den Wortlaut der amtlichen Depesche mitzuteilen, durch welche Mr. Sargent seine Enthebung von seinem hiesigen Posten bekannt gegeben wird. Die Zuschrift des Ministers der Vereinigten Staaten für das Auswärtige soll hiernach lauten: „Der Präsident billigt die Schritte, welche Sie in der Lasker-Angelegenheit gethan, vollkommen. Sie haben einzig und allein die Instruktionen befolgt, welche Ihnen von der hiesigen Regierung erteilt wurden. Der Präsident ernannte Sie, in der Voraussetzung, Ihnen einen Dienst zu erweisen, heute zum Gesandten in St. Petersburg. Die Ernennung wurde ohne Ueberweisung an eine Kommission sofort und einstimmig von dem amerikanischen Senat bestätigt. Dieser Akt drückt eine Anerkennung Ihres Wertes, aus und thut Ihnen eine Ehre an, auf welche jeder Bürger stolz sein kann. gez. Freelinghuysen." Der „Korrespondent* des „Berliner Tagebl." — natürlich sein „Washingtoner Korrespondent" — fügt hinzu, daß „man in Amerika dieser Herrn Sargent so ehrenden Kundgebung vollen Beifall zollt", und das Blatt selbst konstatiert, in Uebereinsttmmung mit dieser auf naive Leser berechneten Auffaffung, daß die amerikanische Regierung und der Senat ihrem Gesandten eine „demonstrative Ehre" erwiesen haben. Da das „Berl. Tagebl." ferner gespannt ist, ob „die deutsche RegierungSpreffe in dieser Lösung der Affaire etwa auch einen Erfolg der Politik deS Fürsten BiSmarck sehen wird", so wollen wir, ohne der „RegierungSpreffe" vorzugreifen, seine Neugierde gern durch die Erklärung befriedigen, daß wir wenigstens in der Amovierung des Herrn Sargent von seinem hiesigen Posten das Gegenteil eines Erfolges des „Berl. Tagebl.", seiner „Korrespondenten" und der sonstigen zu seinem Kreise gehörigen Leute sehen. Auch über den „Stachel", der nach der Ansicht deS „Berl. Tagebl." im Herzen der Amerikaner zurückbleiben wird, denken wir weniger tragisch und glauben, daß das mehr freisinnige als deutsche Blatt bei den internationalen Gefühlen, welche seine Brust durchwogen, wieder einmal daS von ihm repräsentierte „Deutschland" mit dem Ausland verwechselt hat. Daß nun aber Mr. Sargent von dieser Ehre nichts wissen will, ist wirklich mehr als komisch. — Der erwähnte Antrag der deutsch-konservativen Fraktion auf Erlaß eines Börsen- und Börsensteuer-GesetzeS ist von zahlreichen Mitgliedern des Zentrums und der Deutschen Reichspartei mitunterzeichnet worden. Die Resolution lautet nach dem Worllaute wie folgt: „Der Reichstag wolle beschließen, in Erwägung 1) daß im öffentlichen Interesse der Börsenverkehr der reichsgesetzlichen Regelung bedarf, 2) daß daS Gesetz, betr. die Erhebung von Reichsstempel-Abgaben vom 1. Juli 1881, weder in technischer noch in finanzieller Beziehung sich als ausreichend erwiesen, den Bundesrat zu ersuchen,