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Marburg, Donnerstag, 3. Januar 1884.

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Anzeigen nimmt entgegen: Die Expedition d. Blattes, sowie d Annoncen-Bureaux von Haasenstein und Vogler in Frankfurt a. M, Ham- dnrg, Älagdeburg u. Wien; Ajndolf Moffe in Franks art fl Di., Berlin, München und Mn: G L. Daube und Co. in Frankfurt a. M-, Berlin, Hannover u. Paris.

Erzählung von Balduin Möllhausen.

„Mein trauriges Geschick wurde an dem Tage für alle Zeiten besiegelt, an welchem ich den Namen eine« Teufels in Menschengestalt für den meinigen eintauschte. Glücklicher­weise — Gott mag mir diese« Wort verjeihen — lebte meine Mutter nicht lange genug, um Zeugin meines gänz. lichen DahinstnkenS in Elend und Not zu werden. Nur wenige Monate war eS ihr befchieden, sich an dem Anblick meines im zweiten Jahre nach meiner Verheiratung ge­borenen Töchterchens zu weiden; sie starb nach kurzem Krankenlager. Ihre Ueberzcugung, mich in sorgensreier Lage zurückzulassen, war nicht erschüttert worden.

„Bis dahin hatte der Verräter seine häufige und längere Abwesenheit von Hause, seine Vernachlässigung unserer umfangreichen Handelsbeziehungen und seinen regen Verkehr mit Leuten, welche mir Mißtrauen einflößten, noch immer zu verschleiern gewußt. Sobald aber daS Grab sich über meiner Mutter geschlossen hatte, warf er die Maske ah. Ich habe mich ost gefragt, wie rS möglich ist, daß in einem Menschen so viel Heuchelei, so viel Verworfenheit und teuflische Bosheit wohnen könne, und ich fand keine Antwort darauf. Unzählige Male fragte ich mich, womit ich soviel Gram und Elend verdient habe, und ich konnte mich nur verzweiflung-voll unter die schnell auf einander folgenden Schicksalsschläge beugen. Ja, er warf die MaSke ab, und jetzt erst ermaß ich den vollen Umfang seiner so lange not­dürftig verheimlichten Ruchlosigkeit. Herrisch wurde er mir gegenüber und beleidigend. Höhnisch antwortete er auf meine ernsten Vorstellungen. Treulose Hände verwalteten

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Die Jagdorduuug, welche im Abgeordnetenhause wahrscheinlich bald zur Ver­handlung kommen wird, nachdem sie im Herrenhause durch- . beraten ist, nimmt auch hier vielseitig daS Jnteresie der Jagdliebhader und Landwirte in Anspruch, und rechtfertigt eS sicher, daß wir auch hier sie mal zum Gegenstände einer Besprechung machen.

Vorab sei bemerkt, daß wir nicht glauben, daß daS Gesetz zu stände kommt, und daß auch wir in keiner Weise für oie Vorlage der Regierung oeer die Beschlüsie deS Herrenhauses eingenommen sind, und nicht als deren Ver­teidiger aufzutrelen gedenken, wenngleich die Aenderungen, welche daS Gesetz uvS hier bringen würde, wenn es mit einzelnen Modifikationen zu stände kommen sollte, nicht von besonderer Tragweite wären.

Die zuerst ins Auge zu faflende Neuerung besteht in den Bestimmungen, daß jeder Jagdbezirk 400 Acker (100 Hektar) groß sein muß, während jetzt hier 100 im Zu­sammenhang liegende Acker Land zu eigener Jagdausübung den Eigentümer berechtigen. Diese Aenderung, welche für die östlichen Provinzen sehr einschneidend ist, weil dort damit zahlreiche zu kleine GutSbezirke, die jetzt eigene Jagd haben, diese veriieren, erscheint für hier ziemlich bedeutungs­los, weil hier wohl jede Gemeinde, deren Gemarkung stets einen eigenen Jagdbezirk bilden soll, über 100 Hektar groß ist, und Grundbesitzer, die 100 Acker in räumlichem Zu­sammenhang besitzen, hier selten Vorkommen, diese Neuerung würde hier somit kaum empfunden werden. Die. zweite bedeutungsvollere Neuerung wäre die höhere Gebühr für den Jagdschein, die auf 20 Mk. steigen soll. Der Jagd­schein kostet in den alten Provinzen 3 Mk., während er

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Erscheint täglich außer an den Werktagen nach Sonn- und Feiertagen. Preis für daS Quartal mit der wöchentlichen Beilage „JllUstkirteS SoiMtagSblatt durch die Expedition (Koch fche Buchdruckerei) bezogen 2*/4 Mark, durch die Postämter des Deutschen Reiches 2 Mark 50 Pfg (excl. Bestellgebühr) Jnsertionsgebühr für die gespaltene Zeile 10 Pfg.

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Amtlicher Anzeiger

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Mit dem 1. Januar hat daS Kreisblatt für die Kreise Marburg und Kirchhain aufgehört zu erscheinen und ist an dessen Stelle der „Amtliche Anzeiger* als Beilage zur „Oberhess. Zeitung" getreten.

Anzeigen enthält der „Amtliche Anzeiger" nicht, diese finden nur in der „Oberhess. Zeitung" Aufnahme.

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Expedition der Oberhess. Ztg.

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Anzeigen nimmt entgegen: die^Expedition d. Blattes, sowie d. Annoncen-Bureaux Jägersche Buchhandlung in Frankfurt a.M; Hermann- scheBuchhandlung daselbst; Adolf Steiner i. Hamburg; ♦ Jnvalidendank in Berlin, Dresden und Leipzig; I. Barck u. Co. in Halle; W. Thienes in Elberfeld.

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Jagdrecht als jedem Besitzer zustebend betrachtet, kann man eigentlich nicht mehr von dieser Pflicht sprechen. Den Jagcpächter ganz allgemein an Stelle der ehemaligen Jagdbercchligten hinstellen und ihn ganz allgemein und ausnahmslos der Pflicht, allen Wildschaden, der in dem angepachteten Reviere vorkommt, zu ersetzen, auferlegen wollen, wird dahin führen, daß viele Reviere nicht verpachtet wer­den könnten, weil keiner das Risiko übernehmen wollte, daß Wechselwild Schaden, den er nicht verhüten und dem er machtlos gegenüber stände, verursacht. — Man könnte dem Pächter nur dann allgemein die Schadensersatzpflicht auferlegen, wenn man bet der Bildung der Jagdbezirke von ganz anderen Grundsätzen ausginge, als im Gesetz­entwurf angenommen sind, und die Bezirke so bildete, daß sie sich über ein Terrain erstrecken, welches, begrenzt von natür­lichen Grenzen in etwas wenigstens Sicherheit dafür böte, daß der darin vorkommende Wildschaden wirklich von dem darin vorkommendnden Standwild verursacht worden. In diesem Revier den Pächter zum Wildschaden - Ersatz gesetzlich ver­pflichten, hätte einen rechtlichen Sinn, weil in einem solchen Reviere der Pächter die Möglichkeit hätte, das Wild abzu­schießen und den Schoden in bestimmten Grenzen zu halten. Ein Beispiel mag diese Idee verdeutlichen. Wenn neben einem Wald ein paar Felbgemarkungen liegen, müßte her Wald und die Felegcmarkungen, ohne Rücksicht ob der Wald Staats- oder Privatwald wäre und ohne Rücksicht auf die Größe des Waldes und der Gemarkungen, zu einem Jagdbezirk vereinigt und die Ausübung der Jagd darin verpachtet werden mit der Verpflichtung des Pächters, allen Wildschaden zu vergüten, die einzelnen Gemeindebezirke als Jagdbezirk zu behandeln, hat keinen vernünftigen Sinn und ist durch keine Rücksicht geboten.

Die Bildung der Jagdbezirke nach diesem Grundsätze würde eine ganz neue Grundlage für das Gesetz sein. Auf Realisierung dieses Gedankens kann zur Zeit nicht gerechnet werden, vielleicht kommt man später auf denselben einmal zurück. Es liegt in ihm sedenfallS ein gesunder Kern und könnten bei seiner Durchführung alle Jntcresien wohl ge­wahrt werden.

Kehren wir nach dieser Abschweifung zum Gesetzentwurf zurück, so muffen wir weiter gestehen, daß eine ganze Reihe von Einzelbestimmungen desselben unS nicht gefallen und wir auf deren Aenderung, wenn derselbe Gesetz werden sollte, großen Wert legen müssen. Hervorheben wollen wir die Vorschrift, welche vom Herrenhause in den Ent­wurf gebracht ist, daß der Jagdberechtigte innerhalb 300 Meter von der Grenze die Jagd auf dem Anstand nicht auSüben, daß alle Jagd an Sonn- und Festtagen verboten fein soll und daß alle zur Zeit bestehenden Jagdpacht­verträge mit dem Inkrafttreten des Gesetzes aufgehoben sein sollen. Warum, so fragen wir, soll der Jagdherr, Pächter oder Eigentümer daS Wild eines benachbarten, an sein Revier angrenzenden Waldes z. B. 300 TZeter

der ehrliche Name meines Vaters und seiner Firma gerettet wurde. Und so kam ein Vergleich zu Stande, bei welchem ich noch eine kleine Summe zurückgezahlt erhielt, deren Zinsen indessen bei weitem nicht zu meiner und meines Kindes Ernährung ausreichten. Wohl fanden sich Freunde, welche mich bei Begründung eines neuen Geschäftes mit Vorschüssen unterstützen wollten, allein ich lehnte alles ab. Ich wußte, haß in meinen äußeren Verhältnissen nur eine günstige Wendung einzutreien brauchte, um den Vernichter meines irdischen Daseins wieder mit seinen Ansprüchen vor mich hintreten zu sehen. Zu genau hatte ich ihn und seine Gewissenlosigkeit kennen gelernt. Ich beschränkte mich daher darauf, mein mäßiges Einkommen durch Handarbeiten noch etwas zu erhöhen, wobei der gute Wille uneigennütziger Freunde mir wieder zu statten kam.

„Ein Jahr verstrich und ich begann ein wenig aufzu­atmen, als der Verräter eines Abends bei mir eintrat. Ich war entsetzt. Doch schwerer, als Haß und Verachtung, in welche meine einst so aufrichtige Liebe sich verwandelt hatte, fiel daS Mitleid in die Wagschale, welches ich beim Anblick deS VaterS meiner Tochter empfand. Zerlumpt gekleidet, hatte er, sichtbar von Net getrieben, bei mir Zuflucht gesucht. Doch was mir am beklagenswertesten erschien: daS eine Auge war ihm vor kurzem erst ausgeschlagen worden."

Bei diesen letzten Worten fuhr Abel erschrocken auf. Entsetzt sah er auf die alte Lady. Er öffnete die Lippen zu einem AuSruf des Erstaunens, aber wie durch deren trostlofen flehenden Blick gebannt, vermochte er nur flüsternd, gleichem unbewußt hervorzubringen: „Der Einäugige."

(Fortsetzung folgt.)

hier 71/2 Mk. kostet, daß der hier seither zu zahlende Preis ein zu hoher sei, ist nirgends bis jetzt behauptet, und kann man auf Grund der hier gemachten Erfahrungen einer Erhöhung der Jagdscheingebühr von 3 Mk. unbedingt zu-, stimmen. Eine Gebühr von 20 Mk. scheint allerdings hoch zu sein, und würde die Ausübung der Jagd mausern unmöglich machen, dem wir dieselbe gern gönnen. Wir könnten unS vielleicht mit einer Erhöhung der Gebühr auf 10 Mk. einverstanden erklären.

Die wichtigste bei dem Jagdgesetz zur Besprechung kommende Frage ist die Wildschadensfrage. Bezüglich der­selben beläßt es die Vorlage lediglich bei dem bestehenden Rechte. Wie liegt daS Recht? so fragt man da billiger Weise zuerst. Hier bei unS ist der Jagdberechtigte, d. h. jetzt die politische Gemeinde, welcher daS Jagdrecht in ihrer Gemarkung als Rechtsnachfolgerin der früheren Jagdberech­tigten zusteht, zur Zahlung des Wildschadens nach bestimmten gefetzlichcn Normen verpflichtet, uns kann diese Pflicht im Jagdpachtvertrage auf den Jagdpächter übertragen. In den alten Provinzen, wo kein Jagdberechtiger in dem Sinne wie bei uns hier mehr existiert, wo vielmehr nach Auf­hebung aller Jagdrechte auf fremdem Grund und Boden das Jagdrecht lediglich als Ausfluß des Eigentums an Grund und Boden betrachtet und behandelt wird, kann von einer Pflicht zum Wildschaden - Ersatz seitens eines Jagd- berechtigten nicht mehr die Rede sein, und könnte für dort nur gesetzlich dem Verpächter der Jag', d. b. den als Ver­tretern der Grundbesitzern fungierenden Gemeindebehörden ober dem Jagdvorstande nach der Gesetzesvorlage überlassen bleiben, im Jagdpachtvertrage dem Pächter der Jagd, der mit dem Jagdberechtigten nicht zu verwechseln ist, die Pflicht Wildschaden zu vergüten, als eine der Pachtbedingungen aufzulegen. Wenn nun jetzt vielfach, man darf wohl sagen in agitatorischer Weise, gefordert wird, eS müsse im Gesetz allgemein die Verpflichtung zum Ersätze deS Wildschadens ausgesprochen werden, und wenn diese Forderung im Inter­esse deS kleinen Landwirts und zum Schutze desselben gegen den Großgrundbesitz gestellt wird, so erscheint dies insofern unklar, als dabei nicht gesagt ist, wer denn zum Ersatz verpflichtet werden soll, und worin der Mangel der Re­gierungsvorlage besteht, die es gestattet, daß die Vertreter der jagdberechtigten Grundbesitzer bei dec Jagdverpachtung den Wildschadenersatz dem Pächter auflegen. ES könnte ja wohl im Gesetze gesagt sein, jeder Jagdpächter ist zum Ersatz deS Wildschadens verpflichtet, wobei aber im Interesse der Grundbesitzer doch zugelassen werden müßte, ihn im Jagdpachtvertrage von dieser Pflicht zu befreien. Allein, waS wäre denn mit selber Bestimmung gegenüber dem jetzt geltenden Recht erreicht? Herzlich wenig oder eigentlich gar nichts. Von einer Pflicht zum Ersatz deS Wildschadens zu sprechen, hat eigentlich auch nur dann einen Sinn, wenn und so lange Jagdrechte auf fremdem Grund und Boden bestehen. Mit dem Augenblick, wo man daS daS Geschäft, während er selber einem verschwenderischen, ausschweifenden Lebenswandel sich hingab und schließlich mein eigenes HanS, daS frühere Heim meiner hochgeachteten Eltern, zum Schauplatz feiner scheußlichen Gelage mit rohen GesinnungSgenoss n wählte.

„Was ich dabei litt, es läßt sich nicht beschreiben. Nur die Scham vor den wohlmeinenden Freunden, die mich einst warnten, die Scham über meine Entwürdigung, und endlich die schwache Hoffnung, daß er dennoch auf dem lasterhaften Wege umkehren und sich einem gesitteten Leben zuwenden würde, hinderte« mich, schon damals mich von ihm zu trennen und mit meinem Kinde das Weite zu suchen. Denn wie er eS trieb, hätte auch daS reichste Besitztum in nichts zerfallen müssen. Und früher noch, als ich ahnte, brach das Verhängnis auf unS herein. Schuldforderungen auf Schuldforderungen zu den höchsten Beträgen, wie solche nur im Spiel entstanden sein konnten, wurden geltend gemacht und eingeklagt, so daß endlich kein anderer Ausweg mehr blieb, als die ZahlungSunsähigkeit zu erklären. ES war ein harter Schlag, doppelt hart für mich, die Ahnungs­lose, weil er, der mir eine Stütze hätte sein sollen, in Voraussicht deS Zusammenbruchs auf geheimnisvolle Weise verschwand, es mir also zufiel, nach besten Kräften die Perhältniffe zu ordnen.

„Ack, das war eine schwere Aufgabe, eine Aufgabe, der ich nimmermehr gewachsen gewesen wäre, hätte der Anblick meines Töchterchens mich nicht aufrecht erhalten. Denn mein ganzer ererbtes Vermögen war verloren, ein Vermögen, welches uns für alle Zeiten selvst ohne Arbeit ein reich­liches Auskommen gewährt hätte. Zum Glück überstiegen die Schulden nicht die vorhandene Masse, wodurch wenigstens

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