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Marburg, Sonntag, 14. Oktober 1883.

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In der Praxis gezeigt hat, sehr mangelhaft sind. Der Gründungshergang blieb bisher im Verborgenen, ein Her­vortreten der Gründer war vom Gesetz nicht verlangt, die

der Verantwortlichkeit.

Von besonderer Wichtigkeit sind die Vorschriften über

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düng rnitwirkende Personen werden in den Kreis der Verantwortung gezogen. Ferner sind die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates verantwort­lich, aber nicht solidarisch, sondern nur jeder für sein Versehen: jedem liegt der Nachweis ob, daß er die Angaben und Handlungen der Gründer mit der Sorgfalt eine» ordentlichen Geschäftsmannes geprüft hat. — Weiter ist eine verschärfte strafrechtliche Verantwortlichkeit — Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr, Geldstrafen bis 20000 Mark, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte — vorgesehen.

Um einer Umgehung der für die Gründung gegebenen Vorschriften zu verhindern, sind Kautelarvorschriften in Aus­sicht genommen. Durch dieselben werden in den KreiS verantwortlichen Personen die EmisstonShäuser gezogen, welche für zwei Jahre solidarisch verhaftet bleiben, da ihnen die Prüfung der Unternehmungen obliegt, deren Aktien sie emittieren. Zu den Kautelarvorschriften gehört auch, daß die konstituierende General-Versammlung einen Verzicht auf Ansprüche aus der Gründung dann nicht beschließen kann, wenn eine Minderheit, die den fünften Teil deS Grund­kapitals darstellt, Widerspruch erhebt. Irgend welche Ver­gleiche oder Verzichtleistungen können überhaupt innerhalb der ersten drei Jahre seit Eintragung deS Gesellschafts- Vertrags in daS Handelsregister nicht stattfinden. Unter­sagt ist ferner die nachträgliche Erhöhung deS Grundkapi­tals vor erfolgter vollständiger Einzahlung desselben. Bei Erhöhung deS Grundkapitals soll die Unterpari - Emission gestattet sein, dagegen bei der ursprünglichen Beschaffung deS Kapitals nicht.

Deutsches Reich.

Berlin, 12. Okt. Der „Reichs-Anzeiger" enthält die Verstaatlichungs-Offerte für die Oels-Gnesener und Tilsit- Jnsterburger Eisenbahn. Bei der Oels-Gnesener Bahn werden gewährt für je zw.i Stammaktien ä 300 Mark Staatsschuldverschreibungen zu einem Nennwerte von 150 Mark, für je eine Prioritätsaktie ä 600 Mark Staats­schuldverschreibungen zum Nennwerte von 450 Mark. Nach dem Abläufe der Umtauschfrift erhält der Staat daS Recht, das Eigentum an dem Gesellschaftsvermögen gegen den Kaufpreis von einer Million und gegen die Uebernahme sämtlicher Schulden zu erwerben. Den Aktionären der Tilsit - Jnsterburger Bahn werden geboten für je zwei Stammaktien a 300 Mark KonsolS zum Nennwerte von 150 Mark, für je eine Stammprioritätsaktie k 600 Mark Konsols zum gleichen Nennwerte. DaS Eigentum der

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„Doch, recht wohl, und glaube ich diese Nacht noch wachen zu können."

Schon wurde der Baronin der Kopf wüst und die Vorboten von Erbrechen stellten sich ein.

„Um Gotteöwillen," sprang sie auf, „mir wird so sonderbar, so ängstlich, als wenn mein naher Tod bevor- stände; Hannchen, schnell nach Hermesgarten und den Stadt- arzt, der noch dort weilt, herbeigerufen."

Ohne sich zu besinnen und ohne erst ihren Geliebten zu benachrichtigen, rannte Hannchen in die Nacht hinaus.

In einer guten Stunde war sie zurück in Begleitung des Arztes und, welch' grauenvolles Bild! sie fanden die Baronin vor dem Bette ihres Neffen in Zuckungen liegend, während dieser sie sprachlos mit leeren Augen anstierte.

„Was ist geschehen?" frug hastig der Arzt, der Daliegen­den nach dem Pulse greifend.

„Nichts, nichts," lachte da der Freiherr auf, „sie wollte meine Brant vergiften, wie sie vorhin vor mir gestand, sie hat das eigene Gift getrunken," und gellend lachend sank der an den Thoren des Wahnsinnes stehende Freiherr in die Kissen zurück.

Starr stand Hannchen, die Glieder schienen ihr gelähmt zu sein; doch nur einen Augenblick und sie kannte ihre Pflicht. „Armes Herz, breche nicht I"

• ♦

Jahre sind verflossen und in dem prachtvollen Parke des Schlosses Wcrneck lustwandeln ein blühmdes Weib und ein stattlicher Mann, dem muntern Spiele eines kleinen engelhaften Mädchens zuschauend.

„Sag an," und der Mann blieb stehen, „heute sind'S sechs Jahre, daß ich Dich zum Traualtar führte, hast Du noch nie bereut, dem wilden Manne anzugehören, dem Du zweimal das Leben gerettet?"

„Du böser Rudolf, wie wird man sein Weib so sonderbar fragen?" und die Freifrau Hannchen von Werneck senkte ihre Augen überglücklich in die Augen ihres Gatten und drückte einen liebevollen Kuß auf seinen lachende« Mund.

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treibenden Persönlichkeiten handelten ohne Verantwortlichkeit und entzogen sich jeder Kontrolle. Die Verlockung, daS eigene Interesse dem der zu errichtenden Gesellschaft vor- zuziehen, war zu mächtig. Niemand war da und keine Korkehrung bestand, um das Jntcrcste der Gesellschaft irahrzunehmen. Ohne jede Selbständigkeit befand sich die jtt bildende Gesellschaft schutzlos für lange Zett über die Gründung hinaus in den Händen jener, lediglich ihren Gründergewinn verfolgenden Personen, und gleichermaßen [2ol fehlten dem Publikum, welches man ohne Gefahr der Ber- antwortlichkeit auf jegliche Weise zur Beteiligung an der beabsichtigten oder formell zu stände gebrachten Gesellschaft heranzog, die zuverlässigen Grundlagen für eine richtige Beurteilung des Unternehmens. Der Entwurf erstrebt dem­gemäß eine bessere Erkennbarkeit und Klarheit deS Grün- dungsherganges, die möglichste Selbständigkeit und Unab­hängigkeit der Gesellschaft gegenüber den Gründern schon im Gründungsstadium und eine erhöhte Verantwortlichkeit der betreibenden Teile. Zu diesem Zweck verlangt der Ent­wurf das Vorhandensein von mindestens fünf Gründern, welche zugleich Aktionäre sein müssen. Dieselben haben zunächst das Statut (nicht zu verwechseln mit dem Gesell­schaftsvertrag) festzustellen, für welches bestimmte Erforder­nisse gesetzlich vorgesehen sind. Weiter haben sie das Grundkapital aufzubringen und den Gesellschaftsoertrag zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Dieser Vertrag muß eine spezialisierte und offenkundige Angabe des wahren Gründungshergangs, sowie etwaige ausbedungene Vorteile, die Einlagen u. s. w. enthalten. Wenn die Gründer nicht alle Aktien selbst übernehmen (Simultangründung), sondern das Kapital durch Zeichnung ausgebracht werden

f Die Reform der Aktieugesetzgebuug.

IV.

DaS Ziel deS Entwurfs, das Publikum vor Irrtümern und Täuschungen, Benachteiligungen und Umgehungen zu schützen, wird besonders durch die Bestimmungen über die Gründung und den Geschäftsbetrieb der Aktien- g-sellschaften zu erreichen gesucht, und zwar nach zwei Rich- Mgen hin: durch eine möglichst ausgedehnte Anwendung deS Prinzips der O e f fe n t l i ch k e i t, wie durch Verschärfung

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cht chi^ sie Gründung, die nach dem bestehenden Recht, wie sich rarfärbt' Mittel

soll (Successtvgründung), sind bestimmte Vorschriften über dcn Hergang der Zeichnung zu beobachten. Der „Zeich­nungsschein" soll einen gesetzlich bestimmten Inhalt haben und als Nachweis der erfolgten Zeichnung des Grundkapitals für die Eintragung des Gcsellschaftsvertrags in das Handels­register dienen.

Den Gründern gegenüber soll die Gesellschaft nicht erst nach Vollendung des Gründungsvorganges, sondern schon im Stadium der Errichtung nach der Aufbringung deS Grundkapitals durch einen Vorstand und einem Aufsichtsrat vertreten sein. Dieselben haben den Gründungshergang zu prüfen und die Aufbringung und richtige Belegung deS Grundkapitals zu kontrollieren. Die Kontrolle über die Person und Zahlungsfähigkeit der Zeichner soll den Gcscll- schaftsorganen durch Einführung einer Zcichnerliste erleichtert werden, worin Namen der Zeichner, Zahl der Aktien und Höhe der Einzahlung angegeben ist; die erste Einzahlung wird von 10 auf 25 Prozent erhöht. Alsdann erfolgt die konstituierende Generalversammlung, welche nicht von den Gründern, sondern von dem Handelsgericht berufen und geleitet wird. Gerade die freie Prüfung deS Grün­dungsherganges in einer solchen Versammlung ist bisher stets durch das zu große Uebergewicht der Gründer ver­hindert worden; die Berufung und Leitung durch den Registerrichter bildet ein natürliches Gegengewicht gegen dasselbe, wodurch dem Richter auch die ihm obliegende Prüfung erleichtert wird. Schließlich wird eine detaillierte Veröffentlichung deS Vertrags durch das Handelsregister vorgesehen. 1

Das Handelsgesetzbuch enthält keinerlei Vorschriften über die Art und den Umfang der aus der Gründung einer Aktiengesellschaft entspringenden Haftung, sowie über die haftungspflichtigen und forderungsberechttgten Personen. Es konnte Vorschriften darüber nicht ausstellen, schon weil ihm der Begriff der „Gründer" fremd ist und daher die Haupt­personen fehlten, welche für die Gründung verantwortlich zu machen sind. Nach dem Entwurf hat die G e s e lls ch a f t, als die Gesamtheit der Aktionäre, Anspruch auf Schaden­ersatz. Die Hauptverantwortung tragen die Gründer, die für die Richtigkeit aller beim GründungShergang ge­machten Angaben solivarisch einzustehen haben; sie haften für jeden durch Unrichtigkeit oder Unvvllständigkeit er­wachsenen Schaden, wie auch für Ausfälle bei Zahlungs­unfähigkeit von Zeichnern, und für bösliche Schädigung bei qualifizierten Gründungen, d. h. wo die Gesellschaft Ver­mögensobjekte übernommen hat; auch dritte bei der Grün- sitzende Freiherr, besten Gesichtszügc angstvoll entstellt waren, „daß Du hier bist. Ein schreckliches Traumbild, Hannchen, hat mich fast wahnsinnig gemacht."

Er athmetc wieder einige Male schwer auf, um erleichtert fortzufahren: „Ich sah im Traume, wie eine Natter an Dich im Schlafe heranschlich und nach Dir züngelte. Eine namenlose Angst packte mich, ich wollte helfend zuspringen, kam aber nicht von der Stelle und so rief ich in höchster Verzweiflung mit voller Kraft Deinen Namen, um von der eigenen Stimme erschreckt aufzuwachen. Gott, welch ein eulsetzlicher Traum!"

Besondere Mühe, den Aufgeregten zu beruhigen, gab sich die Baronin und frug den Neffen, ob er ihre Anwesenheit etwa wünsche.

„Nun," sagte sie, „Du bist ja jetzt wach und wir soeben im Begriffe, dcn Thee zu nehmen; damit er nicht kalt wird, wollen wir unS eilig in die Küche b geben; ich werde in einigen Minuten bei Dir sein und unsere Kranken­pflegerin wird es wohl vorziehen, sich der Ruhe für diese Nacht h'nzugcben."

„Gewiß, laßt Euch nicht stören," erwiderte Rudolf, „ich bin ja nun auch vollständig ruhig."

Und die beiden Frauen entfernten sich wieder, Hannchen nur zögernd; gar zu gerne hätte sie ungestört bei dem Geliebten bleiben mögen.

Noch zitterte die Baronin, als sie überlegend über die beiden Täßchen blickte, „ah so, daS ist ja daS meinige," und sie langte zu, das verwirrte Mädchen zum Trinken ermunternd.

Sie tranken Beide und tranken aus. Und in der That, Hannchen fühlte sich bald auffallend munter, der Thee war echt und sie hatte einen starken Aufguß gemacht.

Die Baronin wollte, wie beabsichtigt, sich zu ihrem Neffen begeben: doch eine bleierne Schwere zog durch ihre Glieder, so daß sie sich kaum erheben konnte. Eine düstere Ahnung machte sie erbeben.

„Ist Dir wohl, mein Kind?" blickte sie daS Mädchen forschend an.

Anzeigen nimmt entgegen: die Expedition b. BlatteS, sowie d.Annoncen-Buieaur von G L. Daube u. 6e. in Frankfurt a. M-; JSgerfche Buchhandlung daselbst; Hermansche Buchhandlung ♦ daselbst; Jiwalidendankin Berlin; W. ThirneS in Elberfeld; 6. Schlotte in Bremen.

-»zeigen nimmt entgegen! Jj. Expedition d. BlatteS, i0»ie d-Annoncen-Bureaux L LH. Dietrich u. Co. in Mel und Hannover; Th. Dietrich in Frankfurt a-M.; zsasenstein u. Vogler in pankfurt a. M., Berlin, Leipzig, Köln jc.; Rudolf gtoffe in Berlin, Frank­furt a. M- k.

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Dämonisch blitzte es da in dcn stechenden Augen der Freifrau auf und rasch entschlossen entnahm sie ihrer Tasche 'vermiet^ ein Pulver und leerte es in Hannchens Tasse.

101 „So, nun fahr' wohl, Du Verführerin, die Du meinst, die Freiherrenkrone ziere schon Dein Haupt. Julius hat wenigstens über Dich die Wahrheit berichtet, meine eigenen Augen haben heute Morgen sonnenklar die Geschichte durch­schaut. Zahn um Zahn, Du findest mich, weg mit Dir, Du Thörin! Die Welt mag meinen und sie muß es meinen, j-oni Du seiest an einem Herzschlag plötzlich verschieden: wäre 122- ja auch leicht begreiflich."

Nach diesem leise gemurmelten Monologe legte sich die Giftmischerin in den Stuhl zurück und schlang die dürren Finger ineinander, wie wenn sie nichts denkend auf des Mädchens Rückkehr warte.

Schon stand auch Hannchen wieder in der Küche.

„Sie scheinen sich, gnädige Frau geirrt zu haben, cS ist mondhell da draußen und ich habe trotz scharfen Auslugens io| keine Menschenscele wahrnehmen können."

„Nun cs ist möglich," warf die Gnädige gleichgültig hin, „nichts ist mehr Sinnestäuschungen ausgesetzt als das Gehör, besonders bei Leuten, die eben nicht mehr zu den Jugendlichen gehören. Nun setze Dich, mein gutes Kind, tN dort ist Dein Täßchen."

■” Mit diesen Worten griff sie zu und auch Hannchen gg war im Begriffe, nachdem sie sich schweigend auf ihren Stuhl niedergelasten hatte, die Taste an die Lippen zu führen. „Hannchen, Hannchen, mein Hannchen!" so tönte es mit überlautem, verzweiflungsvollem Rufe aus dem Kranken­zimmer in die Küche hinein, und mit einem ängstlichen Aufschrei, der auch bei der Freifrau kein geheuchelter war, setzten sie beide ihre Schälchen schnell auf den Tisch und stürzten angsterfüllt in die Stube, in der sichern Meinung, cs sei dort ein neues Unglück passiert.

> Gott sei gedankt," keuchte der im Bette aufrecht

Erscheint täglich außer an den Werktagen nach Sonn» und Feiertagen. Preis für daS Quartal mit der wöchentlichen Beilage „JllustrirleS SomttagSblatt" durch die Spedition (Koch'fche Buchdruckerei) bezogen 2'/. Mark, durch die Postämter deS Deutschen Reiches 2 Mark 60 Pfg. (excl- Bestellgebühr.) - JnferttonSgebühr für die gespaltene Zelle 10 Pf,.

Für in der Expedition zu ertheilende Auskunft und Annahme von Adressen werden 26 Pfg. berechnet.

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