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Jliorfiurg, Sonnabend, 13. Oktober 1883.
XVIII. Jahrgang.
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Anzeigen nimmt entgegen: die Expedition d. BlatteS, sowie d.Annoncen-Bureaux von G- L. Daube u. E«. in
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t Die Reform der Aktiengesetzgevnng. III.
Der Entwurf will zunächst „durch die Vorschriften über die Aktie und die Haftbarkeit aus der Zeichnung einen sachlicheren Anschluß der Beteiligten an das Unternehmen erreichen". Er läßt die Aktien auf Namen wie die auf Inhaber nebeneinander bestehen, weil der Ausschluß der einen oder der anderen Form an sich Mißbräuche nicht verhindern kann, resp. keinen genügenden Vorteil bietet. Dagegen soll der Mindestbetrag der Aktie gesetzlich erhöht werden.
Die Novelle von 1870 fixierte den Nominalbetrag der Aktien auf 50 bezw. 100 Thaler. Diese geringe Höhe des zulässigen Aktienbetrags hat die kleinen Kapitalien millionenweise auf den Markt gefühlt. Gerade hierdurch wurde der Spekulation Thür und Thor geöffnet. Hierdurch ist aber auch der „kleine Mann" erheblich in Mitleidenschaft gezogen worden; das mühsam ersparte Geld wurde in fragwürdigen Aktienunternehmungen angelegt und verloren. Für den „kleinen Mann" ist die Anlage seiner Kapitalien in guten Hypotheken, Staatspapieren, Pfand- und Rentenbriefen, Kommunal- oder Ptoritätsobltgationen vorteilhafter und sicherer: die Durchschnittsdividende der Aktien hat in den Jahren 1875 bis 1879 bet weitem nicht den Zins erreicht, welchen jene sicheren Papiere tragen. Durch die Erhöhung des gesetzlichen Mindestbetrags, welcher für NamenSaklien 1000 Mk. und für Inhaberaktien 5000 Mk. betragen soll, wird nicht nur erreicht, daß der kleine Mann sich von Unternehmungen fern hält, bet denen noch immer etwas zu riskieren ist, sondern auch daß der Wohlhabende das Unternehmen vor der Anlage umsichtiger prüft und als Aktionär sich reger an den Vorgängen der Gesellschaft beteiligt. Eine weitere Folge würde sein, daß wegen der Höhe der Inhaberaktien die Ausgabe von Namenaktien befördert wird, was mit Rücksicht auf die wirksamer anzustrebende persönliche und dauernde Beteiligung der Aktionäre nur als Gewinn zu betrachten wäre. Anderseits wird es auch von Vorteil sein, daß durch die Erhöhung des Mindestbetrags der Aktien Aktiengründungen mit einem allzu niedrigen Grundkapital mehr und mehr in Wegfall kommen. Jetzt giebt es Aktiengesellschaften sogar mit einem Grundkapital von nur 4800 Mk. So geringem Kapitalbedürfnis wird regelmäßig die Form einer privatrechtlichen Vereinigung der Kommanditgesellschaft oder einer Erwerbsgenossenschaft besser entsprechen. Ausnahmen, welche den Mindestbetrag einer Aktie bis auf 200 Mk. herabsetzen, können nach dem Entwurf für gemeinnützige Unternehmungen oder wenn das Reich oder eine sonstige öffentliche oder ein Bundesstaat, ein Provinzial-, Kreis- oder Amtsverband oder eine sonstige öffentliche Korporation für ein Unternehmen auf die Aktien einen bestimmten Ertrag gewähr
leistet, von dem Reichskanzler nach Anhörung der BundeS- ratsauöschüsse für Handel und Verkehr und Justizwesen zugelassen werden. Diese Ausnahmebestimmung rechtfertige sich dadurch, daß die Natur des geschäftlichen Unternehmens und der Aktien durch die öffentliche Gewährleistung eine andere wird. Dem kleinen Kapital den Weg zu solcher Anlage zu erschweren, würde auch schon deshalb nicht richtig sein, weil es sonst die Anlage in Werten ausländischer Unternehmungen aussuchen würde.
Weiter ist eS als Uebelstand zu betrachten, daß den verschiedenen Gattungen von Aktien (Prioritätsaktien, Stamm- prtoritätsakticn re.) je nach den Festsetzungen der Gesellschaften sehr verschiedene Berechtigungen, betreffs der Zinsen oder Dividenden oder des Anteils am Gesellschaftsvermögen beiwohnen. In Zukunft sollen diese statutarischen Festsetzungen für jedermann erkennbar gemacht und in den Gesellschaftsvertrag, bezw. in den Statutennachträzen ausgenommen werden, sie dürfen also nicht schon durch bloße Beschlüsse von Gesellschaftsorganen verbindliche Kraft erlangen. Ferner beseitigt der Entwurf grundsätzlich eine verschiedene Behandlung der einzelnen Gattungen von Aktien bei den Beschlußfassungen der Gesellschaft. Wenn dagegen der Inhalt des ursprünglichen Gesellschaftsvertrags zum Nachteil einer der verschiedenen Gattungen von Aktien abgeändert werden soll, so soll darüber zunächst die Generalversammlung der gesamten Gesellschaft unter gleichmäßiger Beteiligung der verschiedenen Gattungen Beschluß fassen, und sodann soll eine Versammlung derjenigen Aktionäre, zu deren Nachteil die Aenderung stattfinden soll, darüber beschließen, ob die Aenderung anzunehmen oder abzulehnen sei. In jedem Falle soll das Stimmrecht der verschiedenen Gattungen von Aktien ein gleiches sein.
Einen großen Uebelstand bilden die bestehenden Bestimmungen über die Haftung für die rückständigen Einzahlungen. Bei Aktiengesellschaften haftet der Zeichner einer Inhaber-Aktie nur für die ersten 40 Prozent; nachher kann er von der Einzahlung des vollen Betrages befreit (liberiert) werden und in solchem Falle ist die Ausstellung von Jn- haberpromcssen oderJnterimSscheinen zulässig; ferner kann der säumige Aktionär seiner Anrechte aus der Aktienzeichnung verlustig erklärt werden (Verfallserklärung). Dagegen kann eine Liberierung des Zeichners bei der Namen- Aktie nicht erfolgen, er und seine Nacherwerber haften solidarisch auf den ganzen Aktienbetrag, können dagegen aus ihrer Verbindlichkeit entlassen werden, wenn die Gesellschaft den neuen Erwerber als Aktionär annimmt, sie haften aber doch noch ein Jahr subsidiarisch für alle von der Gesellschaft eingegangenen Verbindlichkeiten. Bei Kommandit- Gesellschaften auf Aktien haften solidarisch der Zeichner und die Aktionäre; auch hier findet eine Liberierung nicht statt.
Von dem Recht auf Liberierung der Zeichner von Inhaberaktien wie auf Verfallserklärung der Aktien ist von den Aktiengesellschaften ein ausgedehnter Gebrauch gemacht worden. Hierdurch wurde einmal der Zustand herbeige- sührt, daß trotz des öffentlich bekannt gemachten Grundkapitals niemand für die Restzahlungen haftete und in Widerspruch mit jener Bekanntmachung dasselbe nicht die statutenmäßige Höhe erreichte. Ferner aber wurden dir Aktionäre, durch die Manipulationen der Liberierung und der Verfallserklärung leicht von ihren ursprünglichen Verpflichtungen befreit, schnell zur Beteiligung an neuen Aktienunternehmungen getrieben, wie auch die oft sichere Aussicht auf eine in nicht zu langer Frist ins Werk zu setzende Befreiung von mehr als der Hälfte der eingegangenen Verpflichtungen überhaupt die Leichtfertigkeit in Gründung neuer Unternehmungen begünstigte. Hierdurch wurde auch erheblich das Börsenspiel gerade mit Aktien von solchen Gesellschaften, deren Grundkapital nicht voll eingezahlt war, befördert. Zudem konnten durch die Ausgabe von Jn- terimSscheinen über 40 Prozent, welche auf Inhaber gestellt waren, thatsächlich im Verkehr die Vorschriften über den Minimalbetrag der Aktien umgangen werden und Papiere in den Handel kommen, denen das Gesetz den Zutritt ausdrücklich verboten hatte.
Der Entwurf beseitigt nun den Unterschied, welcher bisher zwischen Aktiengesellschaft und Kommanditgesellschaft auf Aktien, sowie zwischen Inhaber- und NamenSaklien betreffs der Haftung bestand. Ferner führt er — um das Grundtapital der Gesellschaft gegen eine willkürliche Verminderung zu sichern — das Verbot der Liberierung ein, ebenso verbietet er die Ausgabe von Aktien vor der Vollzahlung und erklärt auf Inhaber lautende Promessen oder Jnterimsscheine für nichtig. Namenspromessen find wie Namensaktien zu behandeln. Für die Vollzahlung der Aktie soll der Erwerber in erster Linie, der Zeichner und die Zwischenmänner nur subsidiarisch haften. Ein Zurückgreifen auf die Vormänner soll nur eintreten, 1. soweit die Zahlung von dem jedesmaligen Rechtsnachfolger nicht zu erlangen ist, 2. sofern die Gesellschaft den Vormann wieder in das Aktienrecht einsetzt und 3. sofern die Einzahlung in den letzten zwei Jahren, seitdem die Uebertragung zum Aktienbuch angemeldet ist, gefordert wird. Auf diese Weise wird die Aktie für ungemeffene Spekulationen ungeeignet gemacht und werden Gründungen zu Zwecken der Agiotage verhütet.
Deutsches Reich.
Berlin, 11. Okt. Die Prinzessin Wilhelm ist heute früh 8 Uhr von ihrer italienischen Reise wieder hierher zurückgekehrt. — Der deutsche Offizier-Verein macht bekannt, daß bis zum 4. Oktober von den 773 Mitte August
so Waldhanucheu.
Novelle von Jakob Regnery.
Der Nachmittag rückte heran und der Stadtarzt kam angefahren.
Herzlich beglückwünschte er den Freiherrn, mit der Hand auf die momentan glücklich dreinschauende Hannchen deutend: „Herr Baron, die Kunst und Ihre kräftige Natur haben das ihrige geleistet, aber dort steht eine Krankenschwester, ein aufopfernder Engel, dem Sie nicht wenig zu danken haben."
Mit einem feinen Lächeln schaute Rudolf v. Werneck zu dem Arzte auf: „Herr Doktor, Sie gestatten, daß ich Ihnen diese Krankenschwester, diesen Engel vorstelle als — meine Braut."
Beschämt trat Hannchcn an'S Fenster.
Der Arzt hatte schon manchen sonderbaren und ungewöhnlichen Scenen in seinem wechselreichen Leben beigewohnt, aber diese Mitteilung ging denn doch über alles Gesehene hinaus: er starrte sprachlos, ungläubig seine» Patienten, dann Hannchen an.
„Nun, Herr Doktor, Sie schauen mich ja an," hob der Freiherr mit einem schwachen Auflachen an, „als wenn Sie an der Klarheit meines Verstandes zweifelten."
Jetzt erst kam der Arzt zur Ruhe und Besinnung und freudig lächelnd alhmete er auf: „Meiner Treu, Herr Baron, wenn noch nie Gratulationen ehrlich gemeint waren, so ist es jetzt doch die meinige; herzlich, herzlich beglückwünsche ich Sie, Sie haben einen wahrhaften Schatz gehoben, und Sie, Fräulein, reichen Sie einem Freunde die Hand, es soll die Verbindung für Sie ein dauerndes Glück sein, Sie haben es redlich verdient. — Und nun meine Herrschaften, hab ich die Ehre mich Ihnen zu empfehlen;
ich bin für heute zu einer äußerst schwierigen Operation nach Hermesgarsen gerufen, die sich mit den nötigen Vorbereitungen bis in die Nacht hinein ausdehnen wird; ich werde dann im Orte übernachten, und Ihnen morgen, Herr Baron, schon frühzeitig Besuch machen. Zum Schluffe bitte ich recht sehr, Ihren Kräften noch nicht zu viel zuzumuten und verbiete Ihnen dringend jede Bewegung; sprechen dürfen Sie nach Belieben nunmehr; ich denke," fügte er mit einem Schelmcnblick auf das Bett hinzu, „daß sich Ihnen dies jetzt nicht leicht verbieten ließe."
AlS sich Hannchen des ihr von der Baronin übergebenen Auftrages entledigt hatte, schüttelte der Arzt unwillig den Kopf: „Hm, wozu denn diese Eile, die nur Schaden bringen kann; melden Sie außerdem gütigst, Fräulein, der gnädigen Fran, daß es mir für heute unmöglich sei, ihrer Einladung Folge zu leisten, ich lasse bitten, mich zu entschuldigen." Noch einige herzliche Abschiedsworte und der Arzt empfahl sich.
Der Abend kam und brachte die Baronin. Sie war die Liebenswürdigkeit selbst, rückte bald hier, bald dort an einem Kiffen des Krankenbettes zurecht, erschöpfte sich in Aufmerksamkeiten gegen Hannchen, die ihren Augen kaum traute. Selbst He wiedergegebenen Worte des Arztes, auf dessen Besuch sie doch noch am Morgen besonderen Wert zu legen schien, konnten die Dame nicht aus ihrer guten Laune herausbringen. Sogar ihr Neffe ließ sich von dem Frohsinn anstecken, war's ihm doch ohnehin wohl ums Herz, und lächelte vergnügt über die veränderte, aufgeräumte Tante. Nur Hannchen verhielt sich ruhig, sie konnte trotz ihres anscheinenden Glückes nicht in frohe Stimmung kommen und auf Scherzworte ihres Geliebten hatte sie nur kurze Worte, ein wehmütiges Lächeln.
„Ich weiß, Kind, wo c8 Dir fehlt," redete die Baronin
das Mädchen mit gut gespielter Besorgnis an, „Dein Nervensystem ist durch die Aufregung und die Nachtwachen etwas abgespannt. Du bist müde. DaS macht sich wieder bei so jungem Blute. Weißt Du was, mein Kind, wir sieden uns beide etwas Thee; das thut Dir wohl und hält auch munter; ich gestehe, ich empfinde wirklich auch Bedürfnis danach. Nicht wahr?"
Da gabs keine Widerrede, die Baronin schien eS in der Thal ja auch gut mit ihrem durchaus unverfänglichen Vorschläge zu meinen. Willenlos begab sich Hannchm in die Küche; die Baronin folgte ihr auf dem Fuße und setzte sich vertraulich herablassend zu dem Försterskinde neben dem Küchenofen.
„Mein Reffe wird doch auch," meinte sie gleichgültigen Tones, „vorläufig der Ruhe bedürfen."
Und in der That, der Freiherr verfiel in tiefen Schlummer, als er einige Minuten nur sich selbst überlassen war; die Natur forderte ihr Recht.
Nicht lange und der Thee war von HannchenS Hand bereitet, sie stellte zwei Porzellanschälchen auf den Küchentisch — die Baronin bestand nun einmal darauf, den Thee in der Küche einzunehmen — und schenkte ein, die beiden sich gleichenden Täßchen gleich voll.
Da horchte die Baronin auf, den Blick nach der Thüre gewendet. „Mir däucht," sprach sie mit leiser Stimme, „als wenn Jemand draußen an der HauSthüre fei, willst Du nicht nachsehen, Kind?"
„Möglich, daß mein Bruder — doch nein, der wollte bis nach Mitternacht im Walde bleiben, um einem Wilddiebe auf die Spur zu kommen,"
Und Hannchen trat hinaus, um vor der Thür zu spähen; „vielleicht ein Wanderer, der müde sich nach dem nächsten Orte erkundigen will." (Schluß folgt.)