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Marburg, Donnerstag, 4. Oktober 1883.

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Novelle von Jakob Regnery.

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Vollständigkeit der Angaben verhaftet, sie haben, unbe­schadet der Verpflichtung zum Ersatz deS sonst etwa ent­standenen Schadens, insbesondere einen an der Zeichnung deS Gesamtkapitals der Kommanditisten fehlenden Betrag zu übernehmen, fehlende Einzahlungen zu leisten und eine Vergütung, welche nicht unter dem zu bezeichnenden Grün­dungsaufwand ausgenommen ist, zu ersetzen. Für den Er­satz einer solchen Vergütung haftet zugleich der Empfänger, wenn er zur Zeit des Empfanges wissen konnte, daß die Verheimlichung beabsichtigt war, und jeder dritte, welcher zur Verheimlichung wissentlich mitgewirkt hat. Ist die Ge- sellschaft durch Einlagen oder Uebernahme böslicher Weise von persönlich haftenden Gesellschaftern geschädigt, so sind ihr die letzteren und jeder dritte, welcher wissentlich mit­gewirkt hat, solidarisch zum Schadenersatz verpflichtet. Für einen durch Zahlungsunfähigkeit eines Kommanditisten ent­stehenden Ausfall hasten der Gesellschaft folidarisch die per­sönlich haftenden Gesellschafter, welche bei der Anmeldung des GescllschaftSvertrageS die Zahlungsunfähigkeit kannten. Wer vor Ablauf von zwei Jahren seit Eintragung des Ge­sellschaftsvertrages in das Handelsregister ein öffentliches Angebot von Aktien erläßt, um solche in den Verkehr ein­zuführen, ist der Gesellschaft im Falle von Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben verhaftet. Werden vor Ablauf von zwei Jahren feit Eintragung deS Gesellschafts- Vertrages in das Handelsregister seitens der Gesellschaft Verträge geschlossen, durch welche sie Anlagen oder sonstige Vermögensstücke für eine den zehnten Teil des Gesamt­kapitals übersteigende Vergütung erwerben soll, so bedürfen dieselben der Zustimmung der Generalversammlung. Jede Bestimmung, welche die Fortsetzung der Gesellschaft oder eine Abänderung deS Inhalts deS Gesellschaftsvertrages zum Gegenstand hat, bedarf zu ihrer Gültigkeit der nota­riellen oder gerichtlichen Abfassung und hat keine rechtliche Wirkung, bevor sie inS Handelsregister eingetragen ist. Die Abänderung des Inhalts des Gesellschaftsvertrages kann nicht ohne Beschluß der Generalversammlung erfolgen. Eine Erhöhung ves Gesamtkapitals darf nicht vor der vollen Einzahlung desselben und nicht ohne Beschluß der Generalversammlung erfolgen.

bk Seite trat und ohne eine Silbe der Entgegnung ihm einen kurzen, förmlich haßerfüllten Blick zuwarf.

Der Freiherr war im Begriffe aufzubrausen nach seiner Gewohnheit, doch ein liebes Bild trat bittend vor seine Seele und kopfschüttelnd sagte er in gedämpftem Tone: Ich glaube, Baden, Sie sind ein halber Narr geworden, um sich dann von dem immer noch schweigenden und finster dreinschauenden Förster zu entfernen und chn seinen unwirschen Gedanken zu überlasten.

Schon war man in der Nähe der Saubucht angelangt und die Umstellung wurde nach waidmännischem Gebrauche bewerkstelligt, wobei es der Baron anordnete, daß Ernst in seiner Nähe bleibe. Die Hunde wurden von ihren Koppeln gelöst und stürzten, der Witterung folgend, mit lautem Gebell davon, und mit Halali, halalo 1 begann die fröhliche, aufregende Jagd.

Kaum fünf Minuten dauerte eS, als schnaubend ein mächtiger Eber den beiden Jägern entgegenkam und der Freiherr mit kühler Ruhe die Flinte an die Backe legte und losdrückte; aber das wütende, von den Hunden aufge­scheuchte und gehetzte Tier war in einer solchen Nähe, daß Ernst, der etwa zehn Schritt rückwärts stand, Unheil für den Baron fürchtete und ebenfalls zielte und abdruckte. Die Schüstc hallten gleichzeitig wie aus einem Rohr durch den Wald, der Eber war gut getroffen und stürzte zu Boden. Aber auch gleichzeitig stieß der Freiherr einen durchdringenden Schrei aus, sprang in die Höhe, wirbelte einige Male um sich selbst, fuchtelte dann mit der linken Hand und dem Gewehr, daS er krampfhaft in der Rechten sesthielt, mehrmals in der Luft und stürzte zusammen.

.Mein Gott/ schrie Ernst,was ist Ihnen, Herr

Baron?" und lief angsterfüllt auf den bewegungslos Daltegcnden zu. Im ersten Augenblick meinte er nicht an­ders, als daß ein Schlaganfall seinen Herrn überrascht habe. Doch bei ihm angekommen der Baron lag auf dem Gesichte sah Ernst einen breiten Blutstrom aus der Hintern Halsgcgend deS Zusammengebrochenen quellen.

O Gott," jammerte Ernst und sank gebrochen neben dem anscheinend toten Körper hin.

Doch nur einen Moment verließ ihn die Besinnung und Geistesgegenwart, dann hockte er sich auf die Kniee und horchte nach dem Athem des Getroffenen.

Gott sei Lob und Dank, der ging noch, wenn auch kaum vernehmbar und schwach.

Schnell entschlosten, riß Ernst einen kleinen Fetzen von seinem Taschentuche, ballte ihn zusammen und drückte ihn mit dem kleinen Finger in die Wunde, um wenigstens eine Blutstillung herbeizuführen. Dann drehte er äußerst behutsam den schweren Körper herum und zu seiner Bestürzung bemerkte er in der rechten Obern Brustgegend Blut Hervorfickern. Rasch knöpfte er die Jagdjoppe deS Freiherrn auf, sowie die darunter sitzenden Bekleidungsstücke. Dicht unter dem Schlüsselbeine lag die Wunde, die Kugel hatte sich hier einen Ausweg gesucht. Auch in diese Wunde führte er, von einem glücklichen Instinkte geleitet, einen blutstillenden Tampon ein. Und nun erst kam ihm die ganze grausige Tat mit all ihren möglichen Folgen vor Augen, mit einer Klarheit, die ihn erzittern machte.

Niemand ander« als er selbst konnte die verhängnisvolle Kugel abgeschickt haben, alle anderen Jäger waren außer Schußweite und wie höllischer Hohn gellten auS der Ferne die Jagdrufe der übrigen Gesellschaft an sein Ohr.

(Fortsetzung folgt.)

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daß auch die Einlage jedes persönlich haftenden GesellfchafterS in den Vertrag eingetragen werden muß. Neu sind dann noch in bezug auf den GesellschastSvertrag folgende Arttkel: Artikel 175 a:Der Aufnahme in den Gesellschaftsvertrag bedürfen Bestimmungen, nach welchen 1. das Unternehmen auf eine gewisse Zeit beschränkt wird; 2. für einzelne Gat­tungen von Aktien verschiedene Rechte, insbesondere betreffs der Zinsen oder Dividenden oder des Anteils am Geschäfts­vermögen, gewährt werden; 3. über gewisse Gegenstände die Generalversammlung der Kommanditisten nicht schon durch einfache Stimmenmehrheit, sondern nur durch eine größere Stimmenmehrheit oder nach anderen Erfordernissen Beschluß gefaßt werden kann; 4. ein Austreten einzelner persönlich hastender Gesellschafter die Auflösung der Gesell­schaft nicht zur Folge hat." Artikel. 175 b. «Jeder zu gunsten einzelner Gesellschafter bedungene besondere Vorteil muß in dem Gesellschaftsvertrage unter Bezeichnung des Berechtigten sestgestcllt werden. Werden von persönlich has­tenden Gesellschaftern oder Kommanditisten Einlagen, welche nicht in barem (Selbe bestehen, gemacht, so müssen die Per­son des Gesellschafters, der Gegenstand der Einlage und der für sie zu gewährende Anteil an dem Gesamtkapital der Kommanditisten oder dem sonstigen Gesellschaftsvermögen in dem Gesellschaftsvertrage festgesetzt werden. Jngleichen sind, falls seitens der zu errichtenden Gesellschaft vorhandene oder herzustellende Anlagen oder fonstige Vermögensstucke übernommen werden, die Person des Kontrahenten, der Gegenstand der Uebernahme und die für ihn zu gewährende Vergütigung festzusetzen. Von diesen Festsetzungen gesondert ist der Gesamtaufwand, welcher zu Lasten der Gesellschaft an Gesellschafter oder andere als Entschädigung oder Be­lohnung für die Gründung oder deren Vorbereitung gewahrt wird, in dem Gesellschaftsvertrage festzusetzen. Jedes Ab­kommen der persönlich haftenden Gesellschafter über die vor­bezeichneten Gegenstände, welches nicht die vorgeschriebene Festsetzung in dem Gesellschaftsvertrage gefunden hat, ist der Gesellschaft gegenüber unwirksam."

Bei der Anmeldung zur Eintragung deS Gesellschafts- Vertrages der Kommanditgesellschaften in das Handelsregister müssen nach dem neuen Gesetzentwurf vorgelegt werden: die etwa den Festsetzungen zugrunde liegenden Verträge, die Duplikate der Zeichnungsscheine, ein von den persönlich haftenden Gesellschaftern beglaubigt unterschriebenes Ver­zeichnis der sämtlichen Kommanditisten, welches die aus jeden entfallenden Aktien, sowie die geschehenen Einzahlungen angiebt, die Urkunden über die Bestellung deS Aufstchts- ratö u. s. w. Auch ist die Erklärung abzugeben, daß auf jede Aktie mindestens ein Vierteil des Betrages eingezahlt ist. Die Anmeldung muß außer von fämtlich persönlich haftenden Gesellschaftern von sämtlichen Mitgliedern deS Aufstchtsrats unterzeichnet sein. Der Gesellschaft sind die persönlich haftenden Gesellschafter für die Richtigkeit und

Hannchen hatte sich auf einen Stuhl niedergelassen und knitterte an ihrem Schürzenzipfel. Wo war das wilve Mädchen geblieben, das ehedem kein Mann ungestraft be- rübren durfte? Sie sann und sann, und ein nie gekanntes klärte weihevoll ihr Antlitz. Doch es war nur ein, schöner, wunderschöner Traum, erschrocken vor sich selbst sprang das Mädchen jählings auf, schüttelte wie von Schauern gepack den Kopf und murmelte leise vor sich ^n-Es kann nicht sein, es ist nicht möglich; Du lieber Gott, behüte mich vor übermütigen, sündhaften Gedanken."

Zwei Thränen lugten verstohlen ^Wen den Augen­wimpern hervor und rollten über die heißen Wangen , es waren bittere Thränen, Thränen deS tiefsten Herzeletdes.

Munttr^und'fröhlicher Dinge zog die Jagdgesellschaft tief in den Hochwald hinein und htelt sich der Freiherr auffallend viel in der Nähe des Försters Baden. Doch der blickte finster drein und gab auf die gestellten Fragen nur höchst knappen und einsilbigen Bescheid.

9 Warum so kurz angebunden, mein lieber Freund, Kitte ibn der Baron einmal angeredet, indem er ihm wohl­wollend die Hand auf die Schulter legte;vergessen Sie unser neuliches Zusammentreffen, wenn Sie denn absolut meine damaligen Worte nicht verstehen können; wir beide, glauben Sie mir«," fuhr er in vertraulichem Tone fort, werden noch die besten Freunde."

Schon gelüstete es den Sprecher, noch mehr zu sagen, doch erstaunt blieb er stehen, als Ernst einen Schritt auf

DentscheS Reich.

Berti«, 2. Okt. Se. Majestät der Kaiser erfreut sich, wie uns au« Baden-Baden gemeldet wird, deS besten Wohlseins. Die Ernennung des Prinzen Wilhelm zum Kommandeur des 1. Bataillons 1. Garde-Regiments zu Fuß vollzog der Kaiser unmittelbar nach der Ent- hüllungSfeier des Nationaldenkmals auf dem Niederwalde, um seinem Enkel dadurch eine dauernde Erinnerung an diesen denkwürdigen Tag zu geben. In den Zug der Leibkompagnie, die am Fuße des Denkmals mit ihrer I Fahne die Ehrenwache hielt, waren die Prinzen Friedrich

Anzeigen nimmt entgegen: die Expedition d. Blattes, sowie d.Annoncen-Bureanx von ®. 8. Daube u. 6e. in Frankfurt a. M.; JLgersche Buchhandlung daselbst; Hermansche Buchhandlung daselbst; Jnvalidendank in Berlin: W. LhieneS in Elberfeld: S. Schlotte in Bremen.

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Bestellungen für daS 4. Quartal auf die

Oberhessische Zeitung

Kerben von der Post noch fortwährend angenommen und auf Wunsch die erschienenen Nummern nachgeliefert.

Die letzten Nummern des vorigen Quartals, welche die Beschreibung des Nationaldenkmals auf dem Nieder- mald enthalten, liefern wir neu zugehenden Abonnenten, -oweit unser Vorrat reicht, gratis und portofrei auf gefl. direkte Bestellung mittelst Postkarte.

Expedition der Oberhess. Ztg.

Der Aktie«gesetze«twurs.

Aus dem dem Bundesrate vvrgelcgten Aktiengesetzentwurf werden zunächst folgende Hauptpunkte bekannt. Der ganze Gesetzentwurf stellt sich dar als eine Abänderung der Be­stimmungen im 2. Abschnitte des 2. Titels und im 3. Titel des Handelsgesetzbuches, Artikel 173 bis 249 a. Davon ä 2 atwti M 2. M (Sltt 173 bi« von den Kommanditgesellschaften auf Aktien, der 3. Titel (Art. 207 bis 249 a) von den Aktiengesellschaften. In betreff der Kommanditgesellfchaften soll nun der Art. 173 des Handelsgesetzbuches lauten:Das Gesamtkapita der Kommanditisten kann in Aktien zerlegt werden. Die Aktstn sind unteilbar. Dieselben muffen auf Namen lauten. Es folgt darauf Artikel 173 a:Die Aktien müssen aus einen Betrag- von mindestens 1000 Mark gestellt werden. Für ein gemeinnütziges Unternehmen kann im Falle eines be­sonderen örtlichen Bedürfnisses der Reichskanzler nach An­hörung der Ausschüsse des Bundesrats für Handel und Verkehr und für Justizwesen die Ausgabe von Aktien zu einem geringeren, jedoch mindestens 200 Mk. erretchenden Betrage zulassen. Die gleiche Genehmigung kann in dem Falle erteilt werden, daß für ein Unternehmen das Reich ooer ein Bundesstaat, ein Provinzial-, Kreis- oder Amts- verband ober eine sonstige öffentliche Korporatton aus die Aktien einen bestimmten Ertrag bedingungslos und dauernd gewährleistet hat., Die vorstehenden Bestimmungen ge ten auch von Promessen und Jnterimsscheinen. ^Arttkel 174 ist unverändert geblieben; dagegen ist folgender Arttkel 174 a einge choben worden:Die persönlich haftenden Gesellschafter haben sich mit Einlagen zu beteiligen, welche zusammen mindestens den zehnten Teil des Gesellschastsvermögens, ein­schließlich des Gesamtkvpitals der Kommanditisten, dar- siellen" Nach Artikel 175 muß der Inhalt des Gesell­schaftsvertrages (Statut) durch die persönlich haftenden Gesellschafter in gerichtlicher ober notarieller Verhandlung sistaestellt werden. WaS beit Inhalt des Gesellschaftsver- träges betrifft, so tritt bett früheren Bestimmungen hinzu,