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Reichstag.
Berlin, den 5. Dzeember.
Der Reichstag hielt heute seine 23. Plenarsitzung. M der Tagesordnung stand in erster Reihe die Beratung vielgenannten, von den Abgg. vr. Philipps und xenzmanu eingebrachten Gesetzentwurfs, betreffend die Entschädigung unschuldig Verurteilter rc. durch den Staat.
Abg. Dr. Philipps betonte zunächst, daß die juristischen Autoritäten über diese Frage allerdings sehr abweichender Meinung seien. Man habe deshalb auch wohl gesagt, daß dieselbe noch nicht spruchreif sei. Inzwischen machten zahlreich vorgekommene Fälle unschuldig Verfolgter es der Gesetzgebung zur unabweisbaren Pflicht, in der beantragten Richtung die Strafprozeßordnung abzuändern, denn feit etwa zwei Jahren feien etwa 18 Fälle unschuldig Verurteilter bekannt geworden, für die zusammen mit einem Strafmaß von 80 Jahren erkannt gewesen, und von diesen seien bereits etwa 50 Jahre verbüßt gewesen. Der zweite Teil des Antrages erklärt es wenigstens für zulässig, daß der Richter auch einem freigesprochenen oder außer Verfolgung gesetzten Angeschuldigten auf seinen Antrag für die Untersuchungshaft und die Nachteile, welche er durch das Strafverfahren erlitten hat, Entschädigung aus der Staatskasse zuerkenne. Wenn die Entschädigung unschuldig Verurteilter sich auch vom formalen juristischen Standpunkte nicht sollte verteidigen lassen, so entspreche sie doch jedenfalls dem humanen Standpunkte, welchen auch die Regierung selbst gegenwärtig den Bedrängten gegenüber einnchme und welcher wiederholt dahin betont worden sei, daß der Staat sich feinen Angehörigen auch als eine Wohlthat erweisen müsse. Auf die Höhe der Entschädigungssumme könne es aus fiskalischen Interessen doch gewiß nicht ankommen. Die praktische Schwierigkeit der Lösung der Frage werde allein darin liegen, die Grenze der Haftpflicht gegenüber dem unschuldig Verurteilten und dem freigesprochenen Angeschuldigten festzusetzen. Deshalb werde in seinem Anträge die Festsetzung dem richterlichen Urteile im konkreten Falle überlasten.
Staatssekretär des ReichS-JustizamtS v. Schelling erklärt, daß die verbündeten Regierungen den Antrag noch nicht beraten hätten. Er glaube indes, in deren Sinne zu sprechen, wenn er erkläre, daß der erste Teil des Antrages dieselben gewiß sympathisch berühre. Eine andere Frage aber sei die, ob der humanitäre Gedanke sich gesetzgeberisch verwirklichen laste. Eine bloße Schwächung des Belastungsbeweises sei in keiner Weise einer Schuldlosigkeit des Betreffenden gleich zu erachten. Nur der wirklich dargethanen Unschuld könne fügl ch Entschädigung gewährt werden. Abgesehen davon biete eö für den Gesetzgeber die größte Schwierigkeit, wie die Höhe der Entschädigung zu bemesten sei. Betreffs des zweiten Teiles des Antrages aber glaube er annebmen zu dürfen, daß die verbündeten Regierungen
Verschlungene Pfade.
Novelle von R- Hoffmann.
(Fortsetzung.)
Mehrere Minuten blieb Graf Broderode sinnend auf der Veranda stehen. Sein Herz pochte fast hörbar und in sichtbarer Erregung athmete er schwer. Er schien nach einem Entschlüsse zu ringen, ohne denselben finden zu können. Endlich verließ er mit einem schweren Seufzer die Veranda und kehrte in das Schloß zurück.
Eine Viertelstunde später setzte sich der Hochzeitszug nach rcr Schloßkapelle, die sich als ein Anbau im westlichen Schloßflügel befand, in Bewegung.
Voran schritten der Graf und die Gräfin KönigShof, denen sich der L beim des Bräutigams angeschlosten hatte. Diesen folgte die Braut, in reizender, kostbarer, milchweißer Brmttoilette. Anna hatte ihr liebliches Köpfchen leicht gesenki, unter dem Myrthenkranz wallten ihre dunkelbraunen Lvck.n hervor, darüber neigte sich graziös der duftige Schleier und über ihre anmutige Gestalt ergoß sich das prachtvolle Brautnewand. Anna wurde geleitet von ihren $hu.'crn, dem Grafen Theobald und dem Freiherrn Oskar. Der Braut folgte der Bräutigam, der stattliche Graf Broderode, ein vollendet schöner Mann, in der kleidsamen Uniform seines Husaren-RegimentS. Graf Broderode wurde dvn zwei jungen Damen zum Altäre geleitet. Zu seiner Linken ging Comteste Frida, eine Cousine Annas und zu Kiner Rechten schlitt Gabriele. Fast schien diese es darauf abgesehen zu haben, die Braut zu überstrahlen, so prächtig hatte sie sich gekleidet und alle ihre Verzüge zur Geltung Sedracht. Eoel, majestätisch war ihre Htttung, von wun- ^rbarer Schönheit strahlte ihr Antlitz und ihre Augen blichen zwei ewig lachenden Sonnen des Glückes. Den
auch nicht einmal mit der Tendenz desselben sich befreunden könnten. Man dürfe eben nicht übersehen, daß keineswegs die, welche nach verbüßter Untersuchungshaft freigesprochen oder außer Verfolgung gesetzt würden, ohne weiteres unschuldig zu betrachten seien.
Abg. Reichensperger (Olpe) führte dagegen aus, daß der Antrag nur fordere, was auch die kaiserliche Botschaft verheißen habe. Hier handle eS sich nicht um formelles Juristenrecht, sondern um materielles Volksrecht, das dem deutschen Volke auch in der kaiserlichen Botschaft verheißen sei. Was der Staat und seine Organe verschuldet, muffe auch vom Staate gesühnt werden. Wenn wirklich im einzelnen Falle einmal eine Entschädigung ohne Berechtigung eintrete, so könne das nicht ins Gewicht fallen. Beiläufig plaidterte er für Verstärkung des Rechtsschutzes durch Wiedereinführung der Berufung. Wenn übrigens der Herr Staatssekretär v. Schelling gesagt, die Frage sei in keinem großen Kulturstaate gesetzgeberisch gelöst, so erinnere er doch daran, daß bis zur Einführung der Reichsjustizgesetze eine Entschädigung in Baden, Württemberg und Oldenburg bestanden habe, seiner Zeit auch in Toscana und gegenwärtig noch in einigen schweizerischen Kantonen. Der Redner weist aus der Strafprozeßordnung nach, daß dieselbe auch prinzipiell dem Anträge gar nicht widerspreche; ebenso sei eö mit dem Strafgesetzbuch selbst, indem es die Anrechnung der Untersuchungshaft auf die Strafhaft für zulässig erkläre. Aus der ganzen Lage unserer Gesetzgebung folge mit Notwendigkeit, daß ein Freigcsprochener auch für unschuldig gelte. Vom finanziellen Gesichtspunkte habe die die Frage nur minimale Bedeutung. Im übrigen empfiehlt er zur näheren Prüfung des Antrages eine kommissarische Beratung durch 21 Mitglieder.
Staatssekretär des Reichsjustizamts v. Schelling bemerkt, daß er keine Besorgnis habe, daß der Richter von der EntschädigungsbefugniS uygemesfenen Gebrauch machen werde; er habe nur Bedenken geäußert wegen der moralischen Einwirkung, daß Freigesprochene, welche eben materill immerhin noch schuldig sein können, obenein eine Entschädigung erhalten sollten.
Abg. Petersen wünscht eine Kommission von 14 Mitgliedern zur Vorberatung des Antrages. Die schwierigste Seite desselben liege in seinem zweiten Teile. Wenn man eine Entschädigung Der Untersuchungshaft überhaupt eintreten lasse, müsse man die Fälle der zweifellosen Schuldlosigkeit von denjenigen unterscheiden, wo die Schuld juristisch nur nicht erwiesen ist. Andernfalls schädige man das Rechtsbewußtsein deS Volkes; die Freisprechung allein habe doch nur einen negativen Charakter. Die Frage der Feststellung der Schuldlosigkeit möge Schwierigkeiten haben, aber sie werde sich lösen lasten. Die große Maste der Freigesprochenen erfolge zweifellos anö mangelnden Beweisen, aber wo der Richter zugleich die moralische Ueber-
HochzeitSzug schlosten der Oberst von Königshof, der Rittmeister Baron Veley und noch einige Damen und Herren.
Als der Bräutigam neben der Braut Stellung genommen hatte, begann die einfache Trauungsceremonte. Der Geistliche hielt die vorbereitende Ansprache und begann dann mit dem eigentlichen Trauungsakte und der Fragestellung an Vraut und Bräutigam. Eben erklangen von der wohllautenden Stimme des Geistlichen die Worte:
»Ich frage Sie, hochgeborener Herr Graf von Broderode, wollen Sie das hochgeborene Fräulein Anna von KönigShof als Ihr Ehegemahl lieben, ehren, schützen und bewahren, bis der Tod She scheidet, so antworten Sie mit einem lauten Ja!"
Da geschah da« Entsetzliche, die Antwort des Grafen Broderode blieb aus. Derselbe zitterte heftig und fast konvulsivische Zuckungen zeigten sich an seinem Körper.
Man fürchtete eine Ohnmacht und Graf Theobald trat näher, um den Grafen Broderode zu stützen, aber dieser rang sich mit Gewalt von dem Arme seiner Braut los, sagte mit bebender Stimme:
„Nein, ich kann nicht, well ich diese liebe !* und stürzte, die Arme ausbreitend, vor Gabrielen nieder.
Entsetzen fuhr durch die Anwesenden. Die Braut sank ohnmächtig an den Stufen deS AltarS nieder, mit Entrüstung verließ der Geistliche feinen Platz vor dem Altäre uns zeigte dem Grafen KönigShof an, daß er unter diesen Umstänsm die Trauhandlung aufheben muffe. Der in den Männern auflodernde Zorn und Grimm hätte es beinahe an der heiligen Stätte zu einem Tumulte kommen lasten. Die Frauen schluchzten und rangen die Hände und man lief wirr durch einander. Doch in kaum einer Minute war die Kapelle von atten Anwesenden verlassen. Gabriele
zeugung von der Schuldlosigkeit des Angeklagten habe, könne er schon gegenwärtig in dem Urteilsspruch eine bezügliche Erklärung einfügen. In ähnlicher Weise werden sich allgemeine Bestimmungen über die Feststellung der Schuldlosigkeit treffen lasten. — Noch bedenklicher hält dieser Redner die Entschädigung bei der Einstellung deS Verfahrens. WaS die unschuldig Verurteilten betreffe, so liege die Sache allerdings wesentlich anders. Aber mit dem Herrn Staatssekretär sei er durchaus der Meinung, daß eine bloße Abschwächung des Beweises nicht genüge, um einen Entschädigungsanspruch gegen den Staat zu begründen. Die Schuldlosigkeit müsse dargethan sein. Der Redner betont schließlich, daß, so allgemein daS Verlangen sei, wirklich unschuldig Bestrafte zu entschädigen, man sich doch wohl hüten solle, in der Gewährung von Entschädigungen zu weit zu gehen. Schon jetzt sei die allgemeine Volksmeinung, daß die Urteile der Richter zu milde seien. In jedem Falle aber muffe man mit dem beantragten Experiment sehr vorsichtig operieren und vor allem einen Beschluß fasten, der auch Aussicht habe, die Zustimmung des Bundesrats zu finden.
Abg. Hartmann erklärt, daß die Deutschkonservativen dem Anträge sympathisch gegenüberstehen, sich aber der Schwierigkeit der Ausführung keineswegs verschließen und deshalb eine -yrnmiffarische Beratung durch 14 Mitglieder für angemessD erachten. — Persönlich ist er prinzipiell der Ansicht,/daß der Staat dort, wo er mit Unrecht Strafe verfügt, dieselbe nicht bloS aufheben, sondern auch Entschädigung gewähren muffe, und zwar sowohl den wirklich Unschuldigen, als den bloS Freigesprochenen. Unser RechtS- system sollte event. dementsprechend vervollständigt werden. Daß die Durchführung jenes Systems jedoch praktisch auf große Schwierigkeiten stoßen werde, sei zuzugeben. Eine Entschädigung für die Untersuchungshaft könne aber jedenfalls nur aus Billigkeitsgründen eintreten, in Fällen, wo man dem Betreffenden nicht zumuten könne, die Opfer, die er im Interesse der Allgemeinheit gebracht, allein zu tragen. Das setze aber auch voraus, daß die Unschuld der zur Untersuchung gezogenen Personen dargethan sei.
Abg. Frohme erklärt sich von der Erklärung deS Herrn Staatssekretärs nicht befriedigt. Was der Antrag bezwecke, fei gar keine Forderung der Humanität, sondern geradezu der Gerechtigkeit. (Wegen der Angriffe gegen den Richterstand und demnächst gegen die Polizeibehörden wird der Redner zweimal vom Präsidenten v. Levetzow zur Ordnung gerufen.) Um das Prinzip der bürgerlichen Freiheit willen müßten alle Bedenken, die gegen den Antrag geltend gemacht würden, zurücktreten.
Abg. v. Sello empfiehlt eine Kommifstonsberatung, ebenso Abg. v. Czarlinski. Das Haus verwies den Antrag an eine Kommission von 14 Mitgliedern und erledigte mehrere Rechnungsvorlagen. Die nächste Sitzung
war zuerst, als der Graf Broderode zu ihren Füßen nieder- fank, mit entsetzter Geberde vorn Altäre weg entflohen. Der Graf hielt seine ohnmächtige Tochter in den Armen und trug dieselbe unter der Beihülfe der Damen aus der Kapelle. Der Freiherr Oskar führte seine Mutter, die ebenfalls einer Ohnmacht nahe war, hinweg und der Graf Broderode verließ an den Armen feines OhelmS und des BaronS Veley die Kapelle. Draußen entstand ein furchtbarer Tumult. Der Graf Theobald, den die Beleidigung der Schwester und die Eifersucht auf den Grafen Broderode, in welchem er den bevorzugten Günstling GabrielenS zu erblicken glaube, doppelt wütend gemacht hatte, schäumte wie ein zorniger Eber und schickte sich an, mit Hülfe einiger Diener den Grafen Broderode, besten Oheim und den Baron Veley die Treppenstufen hinunterzuwerfen und anS dem Schloste zu jagen. Die Diener waren glücklicherweise nicht so eifrig, als der vor Wut fast wahnsinnige Graf Theobald, sodaß der Oheim deS Grafen Broderode und Baron Veliy ziemlich unbelästigt aus dem Schloste kamen. Den unglücklichen Grafen Broderode hatte der Graf Theobald mit seinen eisernen Fäusten an Brust und Hal« gepackt, schleppte ihn die Schloßtreppe hinunter, über den Schloßhof hinweg und schleuderte ihn dann auf die Landstraße. Dort rief er noch dem Grafen Broderode zu: „Du ehrloser Hund sollst von meiner Hand sterben, ich fordere Dich zum Zweikampf heraus auf Leben und Tod!"
Graf Broderode erhob sich rnühfarn aus dem Straßenstaube, Seelenqual, Erregung, Schmachgefühl hatten ihn fast feiner Kräfte beraubt. Aber einen Augenblick später kehrte doch der Mann bei ihm wieder zurück und sein ritterlicher Stolz erwachte. (Fortsetzung folgt.)