Marburg, Freitag, 17. November 1882
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Der Wolleuberg bei Wetter tu Oberhesse«.
Unter den oberhesstschen Bergen ist außer dem viel- fach beschriebenen Christenberge wohl keiner, welcher in einem höheren Grade beachtet zu werden verdient, al« der bei der Stadt Wetter liegende Wollenberg, toie vielleicht dielen, welchen dieser Berg bekannt ist, auffallend erscheinen mag, dennoch aber in der von uns ergriffenen Auffassung gegründet ist, wie wir im Nachstehenden klar zu legen beabsichtigen. Geben wir zunächst eine kurze Beschreibung des Wellenberges selbst.
Derselbe ist der südöstliche Teil deS sogenannten Rot- haargebirgeS und erstreckt sich in einer etwa zwei Stunden langen und an einzelnen stellen wohl einer Stunden drei« 'm Richtung von Süd-West nach Nors-Ost bis an das ilfer des Flüßchens Wcttschaft. Nach Süden hin wird er »an dem Lahnthale begrenzt; an seiner Westseite schließt sich zwischen den Dörfern Warzenbach und BrungerS- bausen mittelst einer Einsattelung einem Gebirgßzuge deS gmannten RothaarzebirgeS an; er wird von den Orten ^arzenbach, Oberndorf, Amönau, Wetter, Sterzhausen und «rungerShausen umgeben. Der Wollenberg ist kein Berg Mr sich allein, sondern bildet gewissermaßen eine kleine dcragruppe, indem mehrere Berghöhen hauptsächlich nach sMer Richtung hin verbunden sind, denen sich nach den beiden Langseiten des Berge« noch einzelne Kuppen an- schließen, wodurch Thäler gebildet worden und die Gesamt- bergAasie mehrere Gipfelpunkte hat. Der Berg ist ziemlich stark bewaldet und erreicht an seiner höchsten Stelle, der sogenannten Eikelskirche, eine Höhe von 1478 Fuß über dem -ReereS- und von 788 Fuß über dem Lahnsptegel unter»
die entweder schon durch ihren Namen selbst, sowie durch die Namen einzelner Bergesstellen, oder endlich durch die auf diesen Bergen sich vorfindendcn, durch Menschenhände hervorgebrachten Werke und Anlagen unS einen Blick in jene längst entschwundene Zeit gestatten, wo ein geschichtlicher Boden noch nicht vorhanden, eine Aufzeichnung der Begebenheiten noch nicht statt hatte, so daß wir lediglich mittelst de« geistigen AuzeS durch Zusammenstellung und Vereinigung einzelner Umstände jener dunkln Vorzeit näher gerückt werden und dieselbe uu« nunmehr weniger verhüllt ersch int. Derartige Berge sind auch in dem früheren kurfürstlichen Oberhessen vorhanden und vorzugsweise gehört hierher der Christenberg. Diesem reihen wir zunächst den Wollenberg an, da auch dieser Berg vielfach Anklänge an da« heidnische Altertum darbietet, indem wir hier Namen vorfinden, welche unzweifelhaft auf di- altgermanische Götterlehre Hinweisen. Aber auch in bezug auf viel später, ja bis zur Gegenwart reichende Zeiten bietet der Wollen- berg manches Beachtenswerte dar.
Zunächst befasien wir uns mit der Zeit, in welcher eine Aufzeichnung der Begebenheiten noch nicht statt hatte. Bei dem Wollenberge treffen wir zwar auf keine heidnischen Denkmäler, weder Ringwälle, Schanzlinen, Hünengräber noch sonstige, den heidnischen Vorzeiten gehörenden Werke lassen sich hier auffinden, aber wir begegnen hier Namen, welche bi« auf die Jetztzeit sich im Munde deS Volkes er- haltm haben und welche unzweifelhaft auf jene Vorzeit Hinwegen. Vorerst kommt hier der Name des Wellenberges selbst in Betracht.
(Fortsetzung folgt.)
Zur BerwaltuugSreform.
Die wesentlichen Abänderungen der bestehenden Gesetzgebung, welche gegenwärtig vorgeschlagen werden, sind nach der „Prov.-Corresp." folgende:
Beseitigung der Scheidung zwischen streitigen und nichtstreitigen Verwaltungssachen. Die KretSordnung vom 13. Dezember 1872 hatte von den an die KreiSauSschüsse und Berwaltungsgerichte gewiesenen Angelegenheiten eine Reihe unter der Bezeichnung „streitige Verwaltungssachen" auSgesondert und ein Streitverfahren mit mündlicher Verhandlung dafür vorgeschrieben; für die Aussonderung war lediglich der Gesichtspunkt maßgebend, ob die Voraussetzungen kontradiktorischer Verhandlung vorhanden seien. DaS Verwaltungsgerichtsgesetz vom 3. Juli 1875 dagegen ging von der Anschauung aus, daß gewisse Sachen ihrer inneren Natur nach — wegen ihrer Beziehung zu den aus den Verwaltungsgesetzen entspringenden Rechten und Pflichten — sich von den übrigen derart unterscheiden, daß sie einem gesonderten Verfahren und, zum mindesten in der BezirkS- instanz, auch gesonderten Behörden zu überweisen seien, diesen „streitigen Verwaltungssachen" wurden diejenigen Angelegenheiten gegenübergestellt, in denen e« auf die Beurteilung administrativer Zweckmäßigkeitsfragen ankcmme. Aufgabe des ZuständigkeilSgesetze« vom 26. Juli 1876 war es demnächst, diese sachliche Scheidung im einzelnen zu vollziehen und die VerwaltungSstreitsachen der eirzen, die Verwaltungsbeschlußsachen der anderen Behördenreihe zu übertragen. Die Natur der Verwaltungssachen stand einer befriedigenden Lösung dieser Aufgabe entgegen. Denn da in den meisten Verwaltungsangelegenheiten nicht lediglich Fragen der einen oder anderen Art zu beurteilen find, vielmehr Rechtsfragen oder Zweckmäßigkeitsfragen nebeneinander hergehen und zusammenhangen, so mußte man entweder getrennte Entscheidungen zusammengehöriger, und bis dahin von derselben Stelle aus beurteilter, Fragen herbeiführen, ober aber sich entschließen, der einen Bchörden- reihe auch solche Fragen zu unterstellen, welche dem Prinzip nach von der anderen zu entscheiden sein würden. ES hat dies namentlich dazu geführt, die Bezirks»erwaltuiigsgerichte in einzelnen Materien (Schulbau, Wegewesen, Wasierpolizei, gewerbliche Konzessionen) mit Fragen zu befassen, für welche diese Behörde ihrer Zusammensetzung nach, und wegen ihrer von der aktiven Verwaltung losgelösten Stellung wenig geeignet scheinen. Man wird aber aus dem angegebenen Grunde überhaupt darauf verzichten wüsten, die beabsichtigte Scheidung in zufriedenstellender Weise durchzuführen. Da nun die von den Provinziallandtagen erstatteten Gutachten klar erkennen lassen, daß die Beseitigung der Scheidung keineswegs allgemein als eine Vermint erung des Rechtsschutzes angesehen, wohl aber fast allseitig als eine willkommene Vereinfachung begrüßt werden würde, so erscheint cs als eine Pflicht der Gesetzgebung, diese Vereinfachung
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verlegten, während andere, für deren Erledigung wegen ihrer technischen Natur die Zentralstelle die geeigneteren HülfSmittel bietet, in die Mtnisterialinstanz verwiesen wurden. Hieran würde bei der Weiterführung der Reform unter allen Umständen festzuhalten sein. Der danach verbleibende Geschäftskreis de« ProvlnzialratS aber würde keinen bedeutenden Umfang m.hr haben. Seine wichtigeren Funktionen erster Instanz betreffen jetzt die Zustimmung zu den Polizeiverordnungen deS Oberprästdenten und die Abänderung bet Amtsbezirke; diese Funktionen dem Pro- vinzialauSschuß zu übertragen, wird keinem Bedenken unter- liegen. Die Gründe für die Schöpfung deS ProvlnzialratS lagen nicht sowohl in seinen erstinstanzlichen Funktionen, als darin, daß es für unabweiSlich erachtet wurde, eine zweite regelmäßige Instanz über dem BezirkSrat zu besitzen. Diese Thätigkeit des Provinzialrats in zweiter Instanz würde nach dem gegenwärtigen Reformplane, abgesehen von dem Ersatz durch die Ministerialinstanz, eine erheblichere Verminderung dadurch erfahren, daß in gewissen, besonder- zahlreichen Sachen die Entscheidung der BezirkSbehörde endgültig sein soll, in welcher Beziehung namentlich die städtischen Armenbeschwerdesachen zu erwähnen sind, welche nahezu die Hälfte der vom Provinzialrat verhandelten Sachen gebildet haben. Wo aber eine Oberentscheidung in der Provinzialinstanz unenlbehrlich bleibt, soll dieselbe dem Oberpräsidenten übertragen werden, jedoch — um die erforderliche Rücksicht gegen das in der Vorinstanz entscheidende Laienkollegium zu wahren — mit der Maßgabe, daß für eine Abänderung der Beschlüsse desselben der Ober- Präsident der Zustimmung de« ProvinzialauSschusteS, bedarf. Diese Organisation wird neben der Vereinfachung den Vorzug bieten, daß sie die Autorität der BezirkSbehörde verstärkt, indem der Provinzialausschuß, au» dessen Wahl die Mitglieder der Bezirksbehörde hervorgehen, als vorgeordnete Instanz geeigneter erscheint, als Der, der Bezirks» behörde nahezu konform gebildete Provinzialrat.
Was die Zuständigkeit der Behörde betrifft, so wird eine Erweiterung der Kompetenz deS KreiSauSschusteS, namentlich durch Uebcrweisung der zahlreichen Armenbeschwerdesachen in den kleineren Städten, welche gegenwärtig die Bezirksbehörde beschäftigen, beabsichtigt. Anlangend daS Verhältnis zur Zuständigkeit der Einzelbeamten, so hält die Staatsregterung an der Ansicht fest, daß die allgemeine Aufsicht über die kommunalen und genosten- schaftlichen Verbände — abgesehen von der gesetzlich geordneten Mitwirkung der Kollegien in den wichtigeren Angelegenheiten — in der Hand deS Einzelbeamten liegen muß, ein Grundsatz, welcher für die Konzentration und Initiative deS Staats unentbehrlich und in dem Organisationsgesetz vom 26. Juli 1880 noch bereits zur Anerkennung gelangt ist.
Für den Jnstanzenzug sind gleichfalls gewisse Vereinfachungen in aussicht genommen. In Armenbeschwerdesachen
vor bet Uebettragung deS Systems auf die andere Hälfte der Monarchie zu bewirken.
Mit bet Beseitigung bet sachlichen Scheidung vollzieht sich ganz von selbst in der BezirkSinstanz die Wiederver- etnigung der getrennten Behörden. ES wird dadurch diejenige Einheit zurückgewonnen, die in der KreiSinstanz — zum entschiedenen Gewinn der Verwaltung — gegen die theoretischen Ausführungen der Unvereinbarkeit sich behauptet hat. ES fällt mit jener Scheidung auch bet bei der Beratung beS OrganifationögefetzeS gemachte, bann aber allseitig toiebet aufgegebene Vorschlag, die eine Behörde einem wechselnden Vorsitz zu unterstellen, je nachdem streitige oder nichtstreitige Angelegenheiten zur Verhandlung stehen. Vielmehr stellt sich der RegietungSprästdent, wie der Landrat im KreiSauSschusse, als der geborene Vorsteher der entsprechenden BezirkSbehörde dar, für welche die Bezeichnung „BerwaltungSgericht" in Aussicht genommen ist, da die verwaltungsgerichtliche Thätigkeit dieser, mit eigenen kommunalen Angelegenheiten nicht befaßten, Behörde im Vordergründe steht. WaS die Zusammensetzung der Behörde betrifft, so wird beabsichtigt, außer dem Regierungspräsidenten zwei lebenslänglich ernannte Beamte, von denen der eine zu den höheren VerwaltungSämtern, der andere zum Richter- amte befähigt sein muß, und vier gewählte Mitglieder in dieselbe einzustellen. Die Unabhängigkeit der beiden ernannten Mitglieder, die Vertretung deS richterlich vorgebildeten Elements und die Majorität der gewählten Mitglieder werden geeignet fein, die Autorität und die Unparteilichkeit der Behörde außer Zweifel zu stellen und der Besorgnis einer Verminderung des Rechtsschutzes von vornherein den Boden zu entziehen. Die Vorteile aber, welche die Wiedervereinigung bietet, bedürfen keines näheren Nachweises; sie liegen in der Wiederherstellung der Einheitlichkeit der Verwaltung, in bet Verminderung bet lähmenden Kompetenzbedenken und in dem erweiterten Inhalt der Geschäfte, der auf die Mitglieder der Behörde anregend und belebend wirkt. Eine Ueberhäufung der Behörde wird um so weniger zu besorgen fein, als zugleich ter Plan besteht, durch Verstärkung der Kompetenz deS KreiSansschusse; die BezirkS- instanz zu entlasten. Dagegen bietet eine Erweiterung bet Aufgaben beS VerwaltungSgerlchtS noch ben Vorteil, demselben auch für den Stadtkreis Berlin Funktionen zu übertragen, bei denen bisher°daS Laienelement unbeteiligt gelassen werden mußte.
Als eine fernere Vereinfachung ist der Wegfall des Provinzialrats in ausstcht genommen. Der Geschästskrei« deS ProvlnzialratS hatte durch das Zuständlgkeltsgefetz vorn 21. Juli 1876 eine umfänglichere Gestalt gewonnen, weil damals gegen die definitive Beibehaltung der Bezirksinstanz noch Zweifel bestanden. Diese Zweifel sind durch das OrgantsatlonSzefetz beseitigt, so daß bereits die Entwürfe eines Kompetenzgesetzes von 1879/80 eine Reihe von Zuständigkeiten des ProvlnzialratS in die Bezirksinstanz zurück
halb Caldern; feine Abhänge sind größtenteils flrch, wodurch die Besteigung des Berges nicht anstrengend ist. Nach einer im Jahre 1878 In Marburg erschienen kleinen Schrift des Dr. Sprang zu Homburg enthält der Wollen- berg als Hauptbestandteile: Quarzit (gewöhnlich als Grauwacke bezeichnet), Thonschiefer und' Kalkstein; auf den verschiedenen Höhen des Wollenberges trifft man vielfach heilkräftige Pflanzen, insbesondere den Fingerhut, an. An der Westseite deS Berges, in bet Nähe der Heimberge, hat in den 1730er Jahren eine bergmännische Gewinnung von Kupfererz stattgehabt, die aber nicht lange anbauerte, weil die deShalbigen Kosten den Wert des gewonnenen Kupfers überstiegen. Die große ausgedehnte Waldung des Wollen- berge« ist beinahe gänzlich Staatseigentum, hat aber nach bet Im Jahre 1769 erschienen sogenannten Wetteret Chronik „vor Alters der Stadt Wetter gehört, ist aber in vorigen Zetten davon gekommen." Hierüber gibt die Vorbeschreibung zu« Steuerkataster der Stadt Wetter von 1783 bezw. 1787 folgendes weiter an: „Die Stadt Wetter ist berechtigt, in dem fogenannten Wohlenberge, welcher vor Alters derselben gehört und gnädigster San» deSh errschaft für die Leibeigenschaft abgetreten hat, noch wöchentlich 2 Tage in’« Lese- und Fallholz zu gehen. — Dies über den Berg selbst; gehen wir nunmehr zu unserer Hauptaufgabe über.
Die Berge sind bekanntlich nur stumme Zeugen der Vorgänge und Handlungen, welche sich auf ihrer Oberfläche oder in ihrer Nähe in grauer Vorzeit zugetragen haben und vermögen demnach nicht, unS hiervon eine Kunde zu geben. Aber dennoch kommen einzelne Berge vor, die hiervon eine Ausnahme machen. Es find die« solche Berge,
Anzeigen nimmt entgegen: bk Expedition d. Blattes. r0'vll d.Annoncen-Bureaux #. Th- Dietrich u. Co- in s'asi'l und Hannover; Th. Dietrich in Frankfurt a M-; I fi«afen|tein u. Vogler in Frankfurt a. M., Berlin, Leipzig, Köln rc.; Rudolf Moffe in Berlin, Frank- furt a. M. re-
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