Marburg, Sonnabend, 3. Juni 1882
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die er dem Baron Andreas v. Swoboda dargeliehen hatte, war zunächst nichts im Interesse des Nacheplanes, welchen Nepomuck schmiercte, anzufangen, denn diese hunderttausend Gulden waren auf drei ganze Jahre nicht kündbar, Nepomuck legte sich seinen Plan daher auf eine andere Weise zureckt.
Auf den Besitzungen des Baron Andreas v. Swoboda lasteten zwei Hypotheken, die erste in einer Höhe von zweihundertundfünfzigtausend Gulden und die zweite im Betrage von hundcrtundfünfzigtausend Gulden, welche Hypotheken Nepomuck in seinen Besitz zu erhalten trachtete, denn wenn er diese einer halbjährigen Kündigungsfrist unterworfenen Hypotheken besaß, so konnte er eine furchtbare Waffe gegen die Familie Swoboda spielen lassen. Es ist nun bekanntlich im allgemeinen nicht schwer, Hypotheken zu kaufen, zumal wenn man dem Besitzer den Vollbetrag des Kapitals oder gar noch ein Agio bezahlt, wie es Nepomuck im Sinne hatte. Außerdem kam noch die Geschicklichkeit Ncpo- muckö und seiner Agenten dabei ins Spiel, so daß der Bankier Nepomuck in wenigen Wochen die beiden Hypotheken aus die Swoboda'schen Landgüter in Händen hatte, Die rasche Erwerbung der Hypotheken hatte ihm allerdings gegen fünftausend Gulden gekostet, aber darüber grämte sich Nepomuck nicht, denn einesteils war dies für seine Vermögensumstände ein leicht zu verschmerzender Verlust und andernteilS hatte er ja durch den Ankauf dieser Hypotheken die Waffe in der Hand, mit welcher er wuchtige Schläge gegen die Familie Swoboda führen wollte. Schmunzelnd schloß Nepomuck die beiden Dokumente in seinen eisernen Papicrgcldschrank, setzte sich nieder und schrieb in fröhlicher Stimme drei Briefe; den ersten an seine Tochter Gisela, den zweiten an den Baron Andreas von Swoboda und
Gehalts oder Wartegeldes beziehungsweise der einmonatlichen Pension des Verstorbenen sind die Witwen- und Waisengeldbeiträge gleichfalls zu entrichten.
§ 3. Die Witwen- und Waisengeldbeiträge betragen jährlich 3 pCt. des pcnsionsfähigen Diensteinkommens, des WartezeldeS oder der Pension mit der Maßgabe, daß des die Jahressumme von 9000 M. des pensionsfähigen Diensteinkommens oder Wartegeldes und von 5000 M. der Pension übersteigende Betrag nicht beitragspflichtig ist.
8 4. Die Witwen- und Waisengeldbeiträge werden in denjenigen Teilbeträgen erhoben, in welchen daS Dienstcin- kommcn, das Wartegeld oder die Pension zahlbar ist. Die Erhebung erfolgt durch Einbehaltung eines entsprechenden Teils dieser Bezüge, wenn und insoweit dieselben zur Deckung der Beiträge auSreichen. Andernfalls sind letztere vierteljährlich im voraus an die Staatskasse einzuzahlen.
§ 5. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Witwen- und Waisengeldbeiträge erlischt: 1) mit dem Tode des Beamten, vorbehaltlich der im § 2 getroffenen Bestimmungen; 2) wenn der Beamte ohne Pension aus dem Dienste scheidet; 3) wenn der Beamte in den Ruhestand versetzt und ihm auf gründ des § 7 des Pensiongesetzes vom 27. März 1872 eine Pension auf bestimmte Zeit bewilligt ist; 4) für den Beamten, welcher weder verheiratet ist, noch unverheiratete eheliche oder durck nachgefolgte Ehe legitimierte Kinder unter 18 Jahren besitzt, mit dem Zeitpunkte der Versetzung in den Ruhestand; 5) für den pensionierten Beamten mit dem Ablauf desjenigen Monats, in welchem die unter Ziffer 4 bezeichnete Voraussetzung zutrifft. Durch eine nach der Pensionierung geschlossene Ehe oder durch das Vorhandensein von Kindern aus einer solchen wird das Erlöschen der Verpflichtung nicht gebindert.
§ 6. Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes pensionierten Beamten, welche weder verheiratet sind, noch unverheiratete eheliche oder durch nachgcfolgte Ehe legitimierte Kinder unter 18 Jahren besitzen, sind von Entrichtung der Witwen- und Waisengeldbeiträge befreit. Eine nach der Pensionierung geschlossene Ehe, sowie Kinder aus einer solchen kommen hierbei nickt in betracht.
8 7. Die Witwe und die Hinterbliebenen ehelichen oder durch nachgefolgte Ehe legitimierten Kinder eines zur Zeit seines Todes zur Entrichtung von Witwen- und W.isen- gcldbeiträgen verpflichteten Beamten erhalten aus der Staatskasse Witwen- und Waisengeld nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
8 8. Das Witwengeld besteht in dem dritten Teile derjenigen Pension, zu welcher der Verstorbene berechtigt gewesen ist oder berechtigt gewesen sein würde, wenn er am Todestage in den Ruhestand versetzt wäre. Das Witwengeld soll jedoch, vorbehaltlich der im 8 10 verordneten Beschränkung, mindestens 160 M. betragen und 1600 M. nicht übersteigen.
8 9. Das Waiscngeld beträgt: 1) für Kinder, deren Mutter lebt und zur Zeit des Todes des Beamten zum Bezug von Witwengeld berechtigt war, ein Fünftel des Witwengeldes für jedes Kind; 2) für Kinder, deren Mutter nicht mehr lebt oder zur Zeit des Todes deS Beamten zum Bezüge von Witwengeld nicht berechtigt war, ein Drittel des Witwengeldes für jedes Kind.
8 10. Witwen- und Waisengeld dürfen weder einzeln noch zusammen den Betrag der Pension übersteigen, zu welcher der Verstorbene berechtigt gewesen ist oder berechtigt gewesen sein würde, wenn er am Todestage in den den Ruhestand versetzt wäre. Bei Anwendung dieser Beschränkung werden das Witwen- und das Waisengeld verhältnismäßig gekürzt.
8 11. Bei dem Ausscheiden eines Witwen- und Waisengeldberechtigten erhöht sich das Witwen- oder Waisengeld der verbleibenden Berechtigten von dem nächstfolgenden Monat an insoweit, als sie sich noch nicht im vollen Genuß der ihnen nach den §8 8 bis 10 gebührenden Beträge befinden.
8 12. War die Witwe mehr als 15 Jahre jünger als der Verstorbene, so wird das nach Maßgabe der 88 8 und 10 berechnete Witwengeld für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über 15 bis einschließlich 25 Jahre um V2o gekürzt. Auf den nack 8 9 zu berechnenden Betrag des Waisengeldes sind riese Kürzungen des Witwengeldes ohne Einfluß.
8 13. Keinen Anspruch auf Witwengeld hat die Witwe, wenn die Ehe mit dem verstorbenen Beamten innerhalb dreier Monate vor seinem Ableben geschloffen, und die Eheschließung zu dem Zwecke erfolgt ist, um der Witwe den Bezug des Witwengeldes zu verschaffen. Keinen Anspruch auf Witwen- und Waisengeld haben die Witwe und die Hinterbliebenen Kinder eines pensionierten Beamten aus solcher Ehe, welche erst nach der Versetzung des Beamten in den Ruhestand geschlossen ist.
8 14. Stirbt ein zur Entrichtung von Witwen- und Waisengeldbeiträgen verpflichteter Beamter, welchem, wenn er am Todestage in den Ruhestand versetzt wäre, auf gründ des 8 7 des Penstonsgcsetzes vom 27. März 1872 eine Pension hätte bewilligt werden können, so kann der Wilwe und den Waisen desselben von dem Departements- ckef in Gemeinschaft mit dem Finanzminifter Witwen- und Waisengeld bewilligt werden. Stirbt ein zur Entrichtung von Witwen- und Waisengcldbeiträgen verpflichteter Beamter, welchem nach den 88 18 und 19 des PensionS- gesetzeS vom 27. März 1872 im Falle seiner Versetzung in den Ruhestand die Anrechnung gewisser Zeiten auf die in betracht kommende Dienstzeit hätte bewilligt werden können, so ist der Departementschcf in Gemeinschaft mit dem Finanzminister befugt, eine solche Anrechnung auch bei Festsetzung des Witwen- und Waisengeldes zuzulassen.
Gisela.
Novelle von A. H o r st.
(Fortsetzung)
Während also die Baroneß Swoboda, die Seele des Kampfes auf ihrer Seile, mit dämonischer Leidenschaft alles that, um die unwürdige, verhaßte Schwiegertochter von sich und ihrem Sohne Curt hinweg in den bürgerlichen Staub zu schleudern, organisierte der kalt überlegende Nepomuck einen meisterhaften Racheplan, welcher ihn die Lage versetzen sollte, das Schicksal der Familie Swoboda in nicht zu ferner Zeit ganz in seine Hände zu bekommen, denn in seinem sonst nicht gerade mit vorwiegend schlechten Leidenschaften erfüllten Herzen wuchs jetzt nur noch die Rache groß. Er, der sich mit Recht sagen konnte, daß er bis aus den Zwang, den er auf die Verheiratung des Baron Curt mit feiner Tochter auögeübt halte, mit Wohlthaten Segen die Familie Swoboda nicht zurückhaltend gewesen toat, ja an dem Darlehen von hunderttausend Gulden, welches er dem Baron Andreas vorgeschoffen, sogar die Hälfte leicht verlieren konnte, wenn der Wert der Swoboda- schcn Besitzungen auö irgend einem Grunde sank, mußte seiner ganzen Natur sich auf das Tiefste beleidigt fühlen und auf Rache sinnen bei dem Gedanken an die Art und Weise, wie die Swobada'sche Familie ihn und seine Tochter Msela behandelt hatte.
Nepomuck war ein guter Stratege, da- hatte er in den Wechselfällen des GesckäftslebenS hundertmal bewiesen und E» verstanden aus einem Kapitale von fünfzigtausend Gulden «ach einer Reihe von Jahren eine Anzahl von Millionen ®n{ ^eser Münze hervorwachsen zu laffen, warum sollte »,'"N Talent nun nicht auch einmal nach einer anderen ^nte hin spielen laffen? Mit den hunderttausend Gulden,
Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Witwe« und Waise« der unmittelbaren Staatsbeamte«.
Vom 20. M°i 1882.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt:
8 1. Unmittelbare Staatsbeamte, welche Diensteinkommen oder Wartegeld aus der Staatskasse beziehen und welchen beim Eintritt der Voraussetzungen der Versetzung in den Ruhestand nach Erfüllung der erforderlichen Dienstzeit Pension aus der Staatskaffe gebühren würde, sowie in den Ruhestand versetzte unmittelbare Staatsbeamte, welche traft gesetzlichen Anspruchs oder auf gründ deS 8 7 des Pensionsgesetzes vom 27. März 1872 (Gesetzsammlung S. 268) lebenslängliche Pension aus der Staatskasse beziehen, sind verpflichtet, Witwen- und Waisengeldbeiträge zur Staatskasse zu entrichten. Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf 1) Beamte, denen ein Penstonsanspruch nur auf gründ der Vorschrift in dem zweiten Absätze deö 8 3 der Verordnung vom 6. Mai 1867 (Gesetzsammlung S. 713) zusteh!; 2) Beamte, welche nur nebenauitlich im Staatsdienst angcstellt sind; 3) diejenigen Beamten, welche nur auf gründ des 8 79 des Gesetzes, betreffend die Verfaffung und Verwaltung der Städte und Flecken in der Provinz Schleswig-Holstein, vom 14. April 1869 (Gesetzsammlung S. 589) ein Einkommen aus der Staatskasse beziehen; 4) die mit Bewilligung von Wartegeld oder Pension aus einer der unter Ziffer 1 bis 3 bezeichneten Stellungen auö- geschiedenen, sowie diejenigen Beamten, welche nur auf gründ einer nach dem ersten Absatz deS 8 36 des Pcn- sivnsgesetzeS vom 27. März 1872 in kraft gebliebenen Zusicherung eine Pension aus der Staatskasse bezieh e.
8 2. Von dem den Hinterbliebenen eines zur Entrichtung von Witwen- und Waisengcldbeiträgen verpflichteten Beamten nach der Kabinetsordre vom 27. April 1816 (Gesetzsammlung S. 134), dem Gesetze vom 6. Febr. 1881, betreffend die Zahlung der Beamtengehälter und Bestimmungen über das Gnadenquartal (Gesetzsammlung S. 17), sowie dem 8 31 des Pensionsgesetzes vom 27. März 1872 gebührenden oder bewilligten Betrage deS vierteljährlichen
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Für de« Mouat Ju«i nehmen alle Postanstalten (aus dem Lande auch die Postboten) Bkstell««gea auf die Merhelffscht Zeitung
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Die Expedition der Oberhess. Ztg.
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den dritten an einen renomierten Wiener Rechtsanwalt, welcher die Rechtsgeschäfte des Bankiers Nepomuck leitete.
Der erste Brief lautete:
Mein herzlich geliebtes Kindl
Ich hoffe zunächst, daß Du unten in Neudegg seit den acht Tagen, wo ich Dich nicht gesehen habe, recht wohlauf gewesen bist und Dich mehr und mehr daran gewöhnt hast, Dein Unglück zu vergessen, waS ich leider sehr schwer wieder gut machen kann. Ich will nun auch Deine Scheidungsklage gegen den bekannten Edelmann einreichen lassen, doch ist es mir darum zu thun, Dir in irgend einer Form eine eklatante Genugthuung zu verschaffen. Andere Leute mögen dies Rache nennen, mir fällt es nicht ein mir dieserhalb eine Sekunde Gedanken zu machen, uns hat auch niemand gefragt, wie wir das Unglück, was unS die Verheiratung mit Swoboda gebracht hat, ertragen können, und da die Swobodas keinen Respekt vor mir und Dir haben, so wollen wir ihnen wenigstens etwas Angst und Furcht vor uns einfiößen. Nächsten Sonnabend komme ich gewiß hinaus nach Neudegg. Ich habe früher nie geglaubt, daß mir ein Landsitz so viel Freude bereiten würde, zumal unter den obwaltenden Umständen. Und Dir gefällt es auch in der traulichen Einsamkeit In Neudegg. Die Blumen, die Du in dem Garten pflegst, nicken Dir gewiß tröstende Grüße zu und die abgeschloffene Harmonie des Landsitzes Neudegg ist ein Ruhepunkt für Deine Seele, welche durch wenige Tage des Lebens in der großen Welt so schwer gekränkt wurde. Aber nur Mut, meine Gisela, nur Mut, Du wirst schon wieder glücklich und zufrieden werden; in dieser festen Hoffnung küßt Dich Dein Vater
Karl Nepomuck.
(Fortsetzung folgt)
«gen nimmt entgegen : ^Expedition d. Blattes, lnwied.Annoncen-Bureaux j-h. Dietrich u. Co. in «.ff,! und Hannover; Th. Aasenstem u. Vogler m L-nksurt a- , Berlin, E Köln ic.; Rudolf We m Berlin, Frank- furt a. Ai- ic.
Anzeigen nimmt entgegen: die Expedition d. Blatte-, sowie d.Annoncen-Bureaux von G. L. Daube u.Co. in Frankfurt a. M.; Jägersche Buchhandlung daselbst; Hermansche Buchhandlung daselbst; Jnvalidendank in Berlin; W. Thiene» in Elberfeld; C- Schlotte in Bremen.
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