Marburg, Sonntag, 30. April 1882
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trotzdem dir Behörden nicht helfen können, sind geradezu erorbitant. Meine Herren, e« ist ja eine künstliche Ursache gewistermaßen, die diese Verhältnisse geschaffen hat, c8 sind ganz unbeabsichtigte und unvorhergesehene Folgen der Gesetzgebung, wodurch ste eingetreten sind, aber darum ist eö auch, glaube ich, die Pflicht der Gesetzgebung, datz sie helfend eintritt und diese UebelstLnde, die auf einem anderen Wege in der Thai nicht zu beseitigen sind, auS der Welt schafft.
Meine Herren, gestatten Sie mir, daß ich zu den drei dcrfchjedenen Punkten, welche die Interpellation zum Gegenstände hat, und welche ja jeder sür sich eine gewiffe Selbstständigkeit in Anspruch nimmt, daß ich zu denselben einige Bemerkungen mir gestatte.
Meine Herren, die alten GeneralwährschaftS- und Hypothekenbücher in Heffen, welche an Stelle der Grundbücher von 1821 und 1874 bestanden haben und in Anwendung gewesen sind, enthalten eine außerordentlich große Anzahl von Einträgen, welche heute jeder rechtlichen Wirksamkeit entbehren. Man darf dabei nicht bloß an solche Einträge denken, welche seinerzeit getilgt und nur einfach durch Nachlässigkeit
der Besitzer ungelöscht geblieben sind, sondern es handelt ich auch um eine sehr bedeutende Zahl von Einträgen, welche von vornherein in einer ungültigen Form gescheh«» sind und deswegen schwer zu beseitigen, und auch um solche, !)ie durch spätere gesetzliche Bestimmungen, z. B. die über die Aufhebung des Generalpfandrechts u. s. w. außer Wirksamkeit getreten sind. Um hier ein vorzugsweise häufig vorkommendes Beispiel zu erwähnen, will ich Hinweisen auf den Fall, wo auf den Anschlagspreis eines Bauerngutes angewiesen ist die Zahlung von Schulden, ohne daß die Gläubiger irgendwie namhaft gemacht worden sind, etwa in der Form, daß vom Anschlagspreise die Schulden de« UebergeberS, die Klapperschulden und ähnliche andere Ausdrücke, welche gebraucht werden, berichtigt werden sollen. Ich darf Hinweisen auf die außerordentlich große Anzahl von Generalpfandrechten auS Vormundschaften wegen des Vermögen- der Kinder erster Ehe, welche nicht mehr bestehen, die gesetzlichen Pfandrechte für Ablösungskapitalien und das nebenhergchende Pfandrecht für Darlehne, die aus der Landeskreditkasse für dieselben Ablösungssummen geborgt worden sind. Nehmen Sie dazu das Einsitz- und Auszugsrecht aus 3 oder 4 Generationen, so haben Sie ein wahrhaftiges Bild, wie die 10 oder 12 Foliantenbände der Währschaftsbücher einer Gemeinde in Hessen dermalen aussehen. ES ist ja ganz klar, die Folge eines solchen Verhältniffes ist notwendig die Beeinträchtigung des Realkredits dcS Besitzer?. Man hat vielfach gesagt, es sei daS eine gerechte Strafe für die Nachlässigkeit der Beteiligten, daß sie diese Dinge nicht zur rechten Zeit aus der Welt geschafft hätten, allein, meine Herren, es muß dabei in Obacht genommen werden, daß dieser Vorwurf die jetzige Generation wenigstens nicht trifft. Schon seit einer langen Reihe von Jahren sind die Eigentümer sehr aufmerksam in der Besorgung dieser Löschungen, aber sie können allerdings das nicht beseitigen, was teils die ungeschickte Handhabung dieser Dinge seitens der Behörden, teils die Nachlässigkeit der alten Besitzer, die seiner Zeit in die neuen Verhältnisse sich nicht finden konnten, herbeigeführt hat; die jetzige Generation leibet aber unter einem Druck, den sie von ihren Vorfahren zum Teil überkommen hat.
Aber, meine Herren, ich bin doch in der Lage, noch hier ganz vorzugsweise betonen zn können das öffentliche Interesse, in welchem die Bescitiung dieser Mißstände liegt. Die Amtsrichter der Grundbuchämter sind durch diesen Zustand der GeneralwährschaftS- und Hypothekenbücher in einer fast unerträglichen Weise mit Arbeit überbürdet. Nach zuverlässigen Mitteilungen hat der Amtsrichter heute 6/e seiner Gesamtzeit auf das Grundbuchwesen zu richten, und davon entfällt reichlich V«, also' die Hälfte seiner Gesamtarbeitszeit auf die Mühe und Arbeit, die er hat, um aus den zahlreichen Folianten der Gcneralwährschast und Hypo- theken die noch bestehenden ungelöschten Einträge zwecks Uebertragung in die neuen Grundbücher sich herauSzu- klaubcn. Es ist daS eine Arbeit, die wirklich im höchsten Grade Annerkemrnng verdient in bezug auf den außerordentlichen Fleiß, die Gewiffenhaftigkeit und Unverdroffen- heit, welche unsere hessischen Richter diesen Dingen fortwährend zuwenden. Meine Herren, für diejenigen von Ihnen, welche sich für die Sache interessieren, habe ich mir erlaubt, zum Belege — ich werde natürlicherweise sehr sparsam mit meinen Belägen sein — zwei Auszüge aus dem Gmndbuch mitzubringen und ich werde sie auf den Tisch des HauseS niederlegen; Sie können sich daraus einen Begriff machen von dem Zustand, in den das Grundbuch versetzt wird, wenn alle Einträge aus den GeneralwährschaftS- und Hypothekenbüchern wieder übertragen werden. Ich habe einen Grundbuchsauszug aus Münchhausen, wo rin Grundbesitz von 30 Morgen, circa 8 Hektar, in 88 Parzellen mit 7 Einträgen alter Realrechte und mit 35 Pfandrechten belastet ist, von denen prima vista zu sagen ist, daß die Hälfte nicht mehr besteht. Wenn Sie sich diese« Opus ansehen, was auf 22 Seiten diese Einträge enthält, werden Sie erkennen, daß in der Ausarbeitung eines einzigen solchen Grundbuchseintrags die Arbeit von 2 Beamten, des Richters und des Sekretärs, des Grundbuchamts von 6 vollen Tagen liegt, Nun, meine Herren, bitte ich Sie, wenn dergestalt die öffentlichen Beamten mit Arbeiten überlastet sind, dann werben ® e mir zugeben, wie dringend das öffentliche Interesse erheischt, daß derartigen Zuständen eine Ende gemacht wird.
Die dermalen bestehenden gesetzlichen Bestimmungen sind in dieser Beziehung unzureichend. Wir haben ein Gesetz vom Jahre 1853, ein altes kurhefstscheS Gesetz; da« beschränkt daS notwendige Aufgebotsverfahren einmal nur auf Hypotheken, ist nicht auf die Realrechte anwendbar;
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cs ist nur zulässig ein Aufgcbotsverfahren gegen unbekannte Rechtsnachfolger, und endlich macht es jeden einzelnen Antrag abhängig von dem Eid des Antragstellers, daß ihm Verhältnisse nicht bekannt wären, die seinem Anrage entgegenständen. Und, meine Herren, dazu kommt, daß die Kosten der Löschung unter den jetzt bestehenden Verhältnissen geradezu unerschwinglich sind. Ich darf Ihnen nur ein Beispiel anführen, ein Beispiel, was ich mitten herauSgreife aus dem Geschäftsleben, was gar nicht besonders hervorgesucht ist. Die Löschung einer Herausgift von 100 Gulden in der dritten Generation von den jetzt vorhandenen Enkeln bedurfte zehn notarielle Urkunden, zwei AufgebotSversahren, eine große Anzahl von Erblegitimations- attesten und Kirchenbuchauszügen und machte an einfachen Kosten der Gerichte, Notare und so weiter, ohne daß irgend ein Anwaltsposten dazwischen war, 133 Mark. Ich darf vielleicht da zu gleicher Zeit erwähnen, daß beiUeber- tragungen in die Grundbücher, wo eben wohl das öffentliche Aufgebotsverfahren zulässig ist, wir die Vorschrift haben, daß diese Dinge inseriert werden in dem deutschen Reichsanzeiger. Wir haben manchmal in Hessen uns den Kopf darüber zerbrochen, was der Reichsanzeiger wohl mit dem Uebergang dieser Parzellen in Hessen zu thun habe. Meine Herren, denken Sie sich nur das eine an: kürzlich haben die Gemeindenutzungsbesitzer von Allna ein sollcheS Aufgebotsverfahren veranlaßt und eine Uebertragung einiger Grundstücke bewirkt und haben dafür 734 Mark Jnser- tionskosten an den „Reichsanzeiger" zahlen müssen.
(Hört! hört!)
Meine Herren, die Sachen sind so weit gekommen, daß die Löschungen so schwierig und kostspielig geworden sind, daß wir häufig jetzt in der Lage sind — ich meine die Rechtsanwälte —, daß wir den Parteien raten müssen: macht künstlich ein Zwangsversteigerungsverfahren, denn die Kosten dieses Zwangsverstcigerungsverfahrens sind bei weitem nicht so bedeutend, als wenn ihr nach der Praxis des gewöhnlichen Verfahrens löschen lasien müßt; ihr könnt auf diese Weise herbeiführen, daß euer Grundeigenthum vollständig von allen Eintragungen befreit wird.
Meine Herren, ich beabsichtige nicht den Anspruch zu erheben, daß die erleichterten Löschungen, die ich im Auge habe, kostenfrei ausgeführt werden sollen. Ich halte eS für vollständig gerecht, daß die Veränderungen in den Währschaftsbüchern nach wie vor mit gerichtlichen Kosten belegt werden, aber ich möchte ein Verfahren herbeigeführt haben, welches überflüssig macht, eine so außerordentliche Masse Geld für Erblegitimationsbescheinigungen, Kirchenbuchauszüge, Aufgebotsverfahren, Jnsertionskosten u. s. w. auszugeben, Kosten, die häufig den Wert deS belasteten Glundeigentums übersteigen.
Meine Herren, wenn eS sich um eine gesetzliche Abhilfe dieses Zustandes handelt, so erlaube ich mir, doch in dieser Richtung nur Andeutungen zu geben. Die Beteiligten und insbesondere die juristischen Kreise sind darüber einig, daß nur zu helfen ist, wenn dem Amtsrichter, dem Grundbuchsrichter, die Befugnis gegeben wird, von amtSwegcn bei einem Uebertrag der betreffenden Grundstücke in das neue Grundbuch einzutreten, daß er Gebrauch machen darf von den ihm bekannten Urkunden und Aktenstücken, daß er in der Lage sein muß, AuskunftSpersonen zu vernehmen und daß, wenn solchergestalt durch ein derartiges Verfahren eine hohe Wahrscheinlichkeit vorhanden ist, daß Einträge nicht mehr bestehen, daß dann ein ganz vereinfachtes Aufgebotsverfahren die Sache zum Schluffe bringt und die Kautelen gewährt, daß nicht noch bestehende Eintragungen zur Löschung kommen und Privatpersonen geschädigt werden. Wenn auf dem Grundsätze dieses Verfahrens vorgegangen wird, dann wäre es absolut notwendig, daß bei der Löschung der solchergestalt für gezahlt nachgewiesenen Hypotheken es nicht mehr erfordert würde, daß die alten Schuldurkunden beigebracht würden, und damit eS vermieden würde, daß ein weitläufiges und kostspieliges Amortisationsverfahren eintreten müßte. Daran müßten sich noch zwei Bestimmungen anknüpfen, die einmal die Löschung der Einsitzrechte und deS Auszugs in dem Falle für zulässig erklären, wo der Nachweis der Auswanderung deü berechtigten oder des Eintritts eines höheren Lebensalters desselben geliefert worden ist, und endlich müßten von amtSwegen die von vornherein ungültigen oder durch Gesetze abgeschafften Pfandrechte gelöscht werden. Meine Herren, in derselben Zeit, welche jetzt ein Grundbuchrichter dazu braucht, um diese absoleten, wirkungslosen Dinge auS den alten Büchern in neue zu übertragen, dadurch zu perpetuieren und die neuen Grundbücher von vornherein unhandlich und unbrauchbar zu machen, in derselben Zeit würde er den Besitzern und sich
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des Abgeordneten Dr. Grimm in der Sitzung des Abgeordnetenhauses am 25. April 1882 zur Begründung der von ihm eingebrachten Interpellation (s. den Wortlaut in Nr. 98 d. Bl.), betr. Eintragungen in den GeneralwährschaftS- und Hypothekenbüchern, sowie in den Grundsteuerkatastern in dem Regierungsbezirk Kassel. — Da nach Verlesen bei« eiben sich der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten Dr. Lucius zur sofortigen Beantworttmg bereit erklärte, erhielt Dr. Grimm daS Wort:
Meine Herren, ich habe im Einverständnis mit meinen sämtlichen Herren Kollegen aus dem Regierungsbezirk Kassel und unterstützt von sehr vielen Mitgliedern dieses Hanse«, von allen Parteien, wofür ich den Herren meinen lebhaften Dank ausspreche, die vorliegende Interpellation an die Königliche Staatsregierung gerichtet. Die expresse Form, .„„-in der wir diese Destderien unsere« heimatlichen Landes S vorgebracht haben, entspricht wohl der Dringlichkeit, die der m Gegenstand hat, und die große Mißlichkeit der eingetretenen ‘ । Verhältnisse wird es rechtfertigen, daß sich da« Hohe Hau«
_____! mit dieser Angelegenheit befaßt.
Es haben drei an und für sich von einander ganz unabhängige Ursachen, die aber überall den gleichen Effekt hervorgerufen haben, eS dahin gebracht, daß ein erheblicher Bruchteil des gesamten ländlichen Grundbesitzes — man darf denselben ohne Uebertreibnng auf den vierten Teil de« sämtlichen Gmndbesitze« schätzen — sich dermalen in der Lage befindet, daß die gerichtliche Disposition den Eigentümern entzogen ist, daß diese Grundstücke weder verkauft, in irgend einer Art veräußert, noch mit Hypotheken oder Realrechten belastet werden können. Ich brauche Ihnen die Folgen eines solchen ZustandeS nicht speziell auSzu- malen, ich darf aber daS sagen, daß ich eine ganze Reihe von Fällen namhaft machen kann, in welchen vermögende Besitzer, weil sie deS RealkreditS vollständig beraubt waren, einem Wucher in die Hände gefallen sind, der in feiner unverantwortlichen Weise e« dahin gebracht hat, daß sie ihrem vollständigen VerrnögenSruin entgegengegangen sind. Die Unzuträglichkeiten, welche in dieser Beziehung täglich eintreten, will ich in derselben Weise nicht accentuieren, obgleich sie doch auch recht unangenehm in die Wagschale fallen. Ich darf nur vielleicht, um ein Beispiel namhaft zu machen, den Herren mitteilen, daß e« Gemeinden seit Jahren in Hessen giebt, in denen die Eltern ihren Kindern das Bauerngut nicht mehr gerichtlich ansetzen können. Wenn man nun weiß, daß bei einem gerichtlichen Ansatz zugleich die Begründung der neuen Familie de« Ue6er« uehmerS stattfindet, daß damit die Verheiratung der jungen Leute stattfindet, so werden Sie sich denken können, welche Familieudramas dort spielen dadurch, daß die Güter jahrelang nicht übergeben werden, die jungen Leute sich nicht verheiraten können. Die Kosten, die aufgeweudet werden,
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