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Marburg, Dienstag, 25. April 1882

xvn Jahrgang

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OsichcM 3ritiiiii(.

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Bom Landtag.

Berlin, 22. April.

In der heutigen (54.) Plenarsitzung deS Abgeord­netenhauses trat dasselbe in die zweite Beratung der Landgüterordnung für Westfalen und einige benachbarte Kreise ein.

Abg. Dr. LangerhanS führte bei § 1 die aus früheren Debatten bekannten prinzipiellen Bedruken gegen die Konstituierung einer Art neuen agrarischen Erbrecht» vor. Die westfälischen Bauern hätten solche Bevormun­dung nicht verdient, und die Erhaltung eines prästatlon»- fähigen Bauernstandes lasse sich erfahrungsmäßig auch auf anderem Wege erreichen. Deshalb bitte er den § 1 und mit ihm die ganze Vorlage abzulehnen.

Abg. S o m b a r t ist mit dem Prinzip de» Gesetzes einverstanden, möchte aber, daß vom § 1 des Entwurfes, wie im 8 1 deS Gesetzes vom Jahre 1856, die städtischen Besitzungen und die Parzellen ausgeschlossen würden. Namentlich mit den Forstparzellen würde ein wirtschaft­liches Nonsens geschaffen. Er beantragt schließlich, die §8 1 und 17 (Taxe), weil sie im Plenum nicht sachgemäß erörtert werden könnten, der Agrarkommission zu über­weisen.

Abg. S p e n e r (Senat-Präsident beim OberlandeSgericht in Hamm) bezeichnete die Stellung des genannten Gerichts­hofes zu dem Entwürfe; derselbe halte den Letzteren im wesentlichen nur für eine Kodifikation bestehender Gewohn­heiten und Ausführung vorhandener gesetzlicher Bestim­mungen.

Abg. Frhr. v. Scho rlemer-Al st sprach der Re­gierung und namentlich dem Herrn Landwirtschaftlichen Minister den Dank dafür aus, daß sie trotz der rntgcgen- stehenden Schwierigkeiten den Gesetzentwurf eingebracht. Wenn der Gesetzentwurf auch nicht alle« enthalte, was er (Redner) gewünscht hätte, so nehme er ihn doch mit Dank an, da er immerhin die Erhaltung des westfälischen Grund­besitzes zu fördern geeignet sei. Da es in Westfalen kleine Städte gebe, die eigentlich ackerbautreibende Dörfer wären, so würde mit Recht auch der städtische Grundbesitz in das Gesetz hineinbezogen. Um die Erhaltung der Forsten über­haupt zu sichern, müsse man auch die Parzellen berück-

Uuter falschem Käme«.

Bon Ellen Lucia.

(Fortsetzung)

Der Oberst hat ihr fest die Hand gedrückt. „Und dies arme Weib, sagten Sie, eine Sängerin gewesen? Ent­sinnen Sie sich des Ortes und ihres Namenö?»

„Ihres Namens nein, — sie hielt ihre Vergangenheit gar geheim; überhaupt sprach sie kaum je; in ihren Phantasten nur sang sie, und wie und was sie sang, daS kling einem durch Mark und Bein. Ja, Trauriges mag sie wohl erlebt haben in ihrem jungen Leben, — eine Ge­schichte wird eö gew^en sein, just wie mit dem Gretchen vorher!»

«Und Sie haben auch nach ihrem Tode von ihrer Herkunft nichts erfahren; eS kam ja Niemand der nach ihr und ihrer Hinterlasienschaft forschte?»

„Hinterlassen, was kann solch armes Mädchen denn hinterlassen? Wir waren'» gern zufrieden, al» wir sie an­ständig bestattet hatten; und die feine saubre Wäsche, die sie hinterließ, zerschnitten wir zu.Hemden und Tüchlein mr das Kindchen, da» sie hinterlassen, — rin blitzsaubere» kleines Mädchen, welches ich gerne mit mir genommen; aber . . .»

«Und der Name de» Kinde»?»

«Eva hatten wir's genannt, wie auch wohl die Mutter öcheißen. DaS ist aber auch alles, waS ich weiß. Ich mußte foi t zum Krankenbett der Schwester, und dann kam

Sorge mit oll den verwaisten Kleinen, und ich hatte "UN, so zu sagen, eigene Kinder genug, — als daß ich noch für fremde hätte sorgen mögen.»

sichtigen. Allerdings litten wir unter zu vielen Erbrechten; hier sollte eben ein besiereö Erbrecht geschaffen werden. Der Entwurf wolle gerade die Bildung von Latifundien, den Uebergaug deS Grundbesitzes an das Kapital verhin­dern, die glückliche Verteilung des Grundbesitzes in W st- falen auch erhalten. Die dortigen Grundbesitzer glaubten mit den bisherigen Gewohnheiten nicht auskommen zu können und wünschten, daß dieselben ihren gesetzlichen Aus­druck fiuden. Er bitte die Vorlage, wie sie aus den Be­ratungen des Herrenhauses hervorgegangen, unverändert anzunehmen, damit das Gesetz endlich zu Stande komme.

Abg. Frhr. von der Beck betonte dem Abg. Langer­hanS gegenüber, daß die Latifundien allerdings vom Hebet seien; dasselbe sci aber auch mit der zu großen Zerstücke­lung deS Grundbesitzes der Fall. Er bittet, den Entwurf anzunehmen. — § 1 (Prinzip des Gesetzes) wurde darauf mit großer Majorität angenommen.

Beim § 3 bitten die Abgg. Frhr. v. Heereman und S t r o s s e r die Regierung, die alten westfälischen Sitten möglichst zu erhalten, nach welcher die Eigentümer und Zeitpächter den Namen der Besitzung führen. Bei 8 7 beantragt Abg. Uhlendorf, das zweite Alinea, wonach die Eintragung in die Höferolle auch für jeden nachfolgenden Eigentümer wirksam ist — zu streichen. Minister Dr. Luciu» und die Abgg. Frhr. v. Schorlemer-Alst, Grumbrecht und Strosser widersprechen dem Amen­dement. Ein Willensakt sei zur Löschung geboten; wenn der Zusatz gestrichen würde, werde ein großer Wirrwarr entstehen und unnütze Kosten erwachsen. DaS Amende­ment wird abgelehnt, § 7 mit großer Majorität ange­nommen. Die 88 8—16 veranlassen keine Debatte.

Dagegen bildet § 17 den Gegenstand längerer Dis­kussion. Derselbe enthält die Grundsätze, nach welchen die Taxe zu erfolgen hat. Der 8 17 lautet nach der Regie­rungsvorlage: „Die Feststellung der Taxe erfolgt nach folgenden Grundsätzen: 1. Der zwanzigfache Betrag a) deS beim Grundsteuerkataster angesetzten Reinertrages der Liegen­schaften, b) des bei Veranlagung der Gebäudesteuer einge- schätzten Nutzungswertes derjenigen Gebäude, welche weder zur Wohnung des Eigentümers, feiner Familie, feiner Dienstleute und Arbeiter bestimmt, noch zur Bewirtschaftung erforderlich sind, wird als Wert des Landgutes angenommen. 2. Nicht besonders geschätzt werden und bleiben außer Be­rechnung: a) die zur Wohnung des Eigentümers, seiner Familie, seiner Dienst! cute und Arbeiter bestimmten, sowie die zur Bewirtschaftung erforderlichen Gebäude; b) Bäume und Holzungen, letztere mit Ausnahme des nach foistwirt- fchaftlichen Grundsätzen überständigen Holzes; c) das Guts- inventarium und alle sonstigen beweglichen Pertinenzstücke (88 48 und folgende 88 75 und folgende Titel 2 Teil I. deS Allgemeinen Landrechts). 3. Nach allgemeinen Regeln werden besonders abgeschätzt und dem Gutswerte hinzuge-

„Die Sie trotzdem alle in aufopfcrnster Treue erzogen, wie ich von unserem Professor weiß! Nehmen Sie auch meinen Dank für alles Gute, was sie so selbstlos Ihren Nächsten gethan! — Doch hier sind wir am Ziel! Ich darf wohl hoffen, daß wir als gute Nachbarn einander noch zum öftern Wiedersehen.»

Tante Line ist e« gern zufrieden; der alte Herr und die ganze Familie, soviel sie bis jetzt davon gesehen, hat ihr wohl gefallen. E» geht ihr, wie den meisten Menschen, sie hat stets dann sich am trefflichsten unterhalten, wenn sie fast ausschließlich die Unterhaltung geführt.

So sitzt sie denn auch ganz zufrieden in deS Neffen kleinem Heim, seine Rückkehr zu erwarten.

Aber Stunde auf Stunde vergeht, bi» allgemach, so eifrig sie anfangs auch noch umherwirtschaftet, die Müdig­keit sic übermannt, und sie in bunten Träumen bald die fremde schöne Sängerin, bald daS arme Gretchen in nebel­haften Schleiern vor sich steht, al» seien Beide nur eine und dieselbe Gestalt.

Kaum weiß der Professor, wie er so schnell den Weg hinter die Bühne gefunden, wo er die Kolleginnen hülsreich um Eva geschäftig steht.

Sie alle zurückdrängend hat er sie dann in ihren Wagen getragen und alles gethan, was er nur zu ihrer Erleichterung ersinnen kann.

Der dämmernde Morgen findet ihn noch an Eva's Bette, die auch ihn nicht erkennt und nur angstvoll wirre Worte durcheinander murmelt.

Arthurs Name, fein eigener, der Herrn v. Fürstenau's, den sie doch in Person gar nimmer gekannt, sie alle klingen wirr durcheinander. Immer aber ist sie da» Gretchen,

rechnet: a) der zwanzigfachc Betrag des jährlichen Nutzungs­wertes der zum Landgute gehörigen nutzbaren Gerechtig­keiten ; b) der Wert deS nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen überständigen Holzes; c) der Wert der auf dem Landgute vorhandenen gewerblichen Anlagen. Die gestellten Amende­ments verfolgen im allgemeinen den Zweck, die Miterben besser zu stellen, als es in der Vorlage geschieht, welche den richtigen Ausgleich zwischen den Interessen deö Anerben und der Miterben anstrebt. — Das Resultat der eingehen­den Erötterungen ist die unveränderte Annahme des 8 17 nach der Regierungsvorlage, wie die Vorlage überhaupt.— Minister Lucius hatte sich wiederholt für unveränderte Annahme ausgesprochen.

Für den von Abg. Hammacher beantragten Gesetz­entwurf, welcher die am 1. Oktober 1882 oblaufende Frist für eine anderweite Regelung der Vertretung des Lauen- burgischeu Landet kommunalverbandes bis zu anderweiter gesetzlicher Regelung desselben verlängert, empfiehlt Abg. Halm Voiberatung durch eine Kommission.

Abg. W i n d t h o r st ist für den Antrag Hammacher, da die Geschäftslage die Erledigung des Gesetzes in dieser Session nicht mehr zulass.'. Wie die Regierung hier außer Zusammenhang mit der Provinzial- und Krcisordnung eine Regelung eintreten lassen wolle, sci ihm unverständlich.

Minister v. P u t t k a m e r erklärt, die Art der Lauen- burgischen Vertretung sei unhaltbar, auch keineswegs alt­historisch, besonders unzulässig sei aber die Stellung der Staatsregierung in der Kreisverwaltung. Es fehle a« einem für die Verwaltung des Kommunalvermögens ver­antwortlichen Staatsbeamten. Daß für einen einzelnen Krei» eine anderweite Ordnung vorgeschlagen werde, habe seinen Grund darin, daß für den Kreis erst eine KreiS- Kommunal-Vcrtretung derartig gestattet werden müsse, daß die weiteren Verwaltungs-Gesetze eingesührt werden könnten. Der Antrag auf Kommissionsberatung wird abgelehnt und in zweiter Lesung der Antrag Hammacher angenommen. — Nächste Sitzung Montag.

Deutsches Reich.

Berlin, 22 April. Die Kommission des Herrenhau­ses für die kirchenpolilisthe Vorlage genehmigte den Rest der Vorlage unter Ablehnung aller Abänderungsanträge in der vom Abgeordnetenhause angenommenen Fassung. Mit den von der Kommission zu den Artikeln 1 und 3 be­schlossenen Abänderungen erklärte sich der Kultusminister unter dem Bemetken einverstandet', daß eö immer noch besser sei, wenn etwas zustandekomme, als gar nichts. — Die Budgclkommission des Abgeordnetenhauses genehmigte den Nachtragsetat unverändert. — In dem Festsaale des Rathauses fand gestern Abend eine sehr zahlreich besuchte Fröbclfcier statt, begangen durch den Prolog, durch Mustk- vorträge, Gesang und eine Festrede, letztere von dem Vor-

daö bald angstvoll vor dem Faust zurückschrickt, bald ihm liebevoll und schutzsuchend die Arme entgegen breitet.

Und wieder, wenn er sich dann zu ihr niedergebeugt hat und beruhigend ihre Hand erfassen will, stößt sie ihn zurück:

„Laß mich! Nein! Ich leide keine Gewalt!»

„Fasse mich nicht so mörderisch an, —

„Sonst habe ich Dir ja alles zu Liebe gethan!"

Und bald wieder singt sie leise:

„Meine Ruh ist hin; mein Herz ist schwer, Ich finde sie nimmer und nimmer mehr."

Auch ihm ist daö Herz, schwer, und er zürnt mit sich, daß er sie nicht energischer am Auftreten verhindert, daß er selbst nicht einmal ihrer geschont und ihr das aufregende Gespräch erspart. Sein Alle» gebe er jetzt drum, könnte er eS ungeschehen machen.

So wacht er die langen Stunden der Nacht an ihrem Lager; in seiner Eigenschaft als Arzt kann Niemand einen Anstoß daran nehmen; als aber der Morgen graut, und er in allen Räumen statt der gewohnten zierlichen Ordnung die gepackten Koffer schaut, überkommt c8 ihn mit neuer Sorge. WaS nur mag Eva forttreiben? Und wie wird sie, wenn lichtere Augenblicke ihr kommen, eö eitrageu, sich durch Krankheit hier gefesselt zu sehen?

Könnte er ihr nur wenigstens eine neue Umgebung schaffen! Die Gesellschafterin ist, daS hat er schon jetzt erkannt, zu nichts weniger geeignet, als zu umsichtiger Krankenpflege, und eine bezahlte Wärterin mag er eicht an EvaS Bette sehen.

(Fortsetzung folgt)