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Marburg, Mittwoch, 18. Januar 1882.
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sind, gewährt und diese Möglichkeit erweitert zu sehen, soweit dies geschehen kann, ohne das Wohlergehen der gesamten Staatsangehörigen, die Sicherheit des Staalö und die Unabhängigkeit seiner Gesetzgebung zu gefährden. Bei der Durchführung dieses Gedankens tritt diejenige Frage in den Vordergrund, welche auf diesem Gebiete als die brennendste bezeichnet werden darf, nämlich die Wiederherstellung der cura animarum im weitesten Sinne. Die Wiederherstellung erfolgt auf doppeltem Wege: 1. durch Wiedereinführung einer regelmäßigen Diözesanverwaltung, 2. durch Wiederbesetzung der mit der Seelsorge betrauten Kirchenämter, insbesondere der Pfarrstellen. Die Lösung dieser Frage zu fördern, ist die hauptsächlichste Aufgabe des Gesetzentwurfs. Die letztere wird sich jedoch nach der jetzigen Lage der Verhältnisse im wesentlichen auf die Erteilung diskretionärer Befugnisse für die Staatsregierung um so mehr zu beschränken haben, als die Rücksicht auf die Landesteile mit polnischer Bevölkerung cö notwendig macht, daß der Regierung die nach der Verschiedenheit der politischen Lage erforderliche Freiheit der Bewegung für die Abwehr gesichert bleibt. . Die königliche Staatsregierung trägt um so weniger Bedenken, auf der mit der Gesetzgebung vom Jahre 1880 betretenen Bahn vorwärts zu schreiten, als die seit Erlaß des Gesetzes vom 14. Juli 1880 und an der Hand desselben gemachten Erfahrungen lehren, daß schon die der Staatsregierung seither gewährten Befugnisse es ermöglicht haben, in der Regelung der Verhältnisse auf dem in Rede stehendem Gebiete ersichtliche Fortschritte zu machen. Die Lösung wird im einzelnen dadurch anzustreben sein, daß zunächst, wie Artikel 1 der Vorlage vorschlägt, die mit dem 1. Jan. 1882 außer Wirksamkeit getretenen Artikel 2, 3 und 4 des Gesetzes vom 14. Juli 1880 wieder in Kraft gesetzt werden. Diese Artikel lauten: Artikel 2. In einem katholischen Bistum, dessen Stuhl erledigt, oder gegen dessen Bischof durch gerichtliches Urteil auf Unfähigkeit zur Bekleidung deö Amts erkannt worden ist, kann die Ausübung bischöflicher Rechte und Verrichtungen in Gemäßheit des § 1 im Gesetz vom 20. Mai 1874 demjenigen, welcher den ihm erteilten kirchlichen Auftrag bar» thut, auch ohne die tm § 2 vorgeschriebene eidliche Verpflichtung durch Beschluß des Staatsministeriums gestattet werden. In gleicher Weise kann von dem Nachweise der nach § 2 erforderlichen persönlichen Eigenschaften mit Ausnahme des Erfordernisses der Deutschen Staatsangehörigkeit, dispensiert werden. Artikel 3. Die Einleitung einer- kommissarischen Vermögensverwaltung in den Fällen des Artikels 2 dieses Gesetzes findet nur mit Ermächtigung des Staatsministeriums statt. Dasselbe ist auch ermächtigt, eine eingcleitete kommissarische Vermögensverwaltung wieder aufzuhcben. Artikel 4. Die Wiederaufnahme eingestellter Staatsleistungen kann, abgesehen von dem Falle des § 2 des Gesetzes vom 22. April 1875, für den Um-
Der schwarze Sprudel.
Möge die Klinge des Schwerts fortan zu Stahlfedern werden
Und statt des feindlichen Bluts die Tinte des Friedens nur fließen!
Mit dem gleichen Rechte, mit dem nach Justus v. Liebig der Verbrauch von Seife den Maßstab abgiebt für den Kulturzustand eines Volks, läßt der Verbrauch von Tinte die geistige Stufe der verschiedenen Nationen bemessen. Tie schwarze Flüssigkeit, mit der der Schulknabe freudigst dle Fmger beschmutzt, nachdem er die Schiefertafel verächtlich beiseite geworfen, sie gehört unstreitig zu den Mark- znchen der Zivilisation. Ja, Tinte ist gleich Blut ein be- wndercr Saft, sie erfüllt den Beruf, den Gedanken zu dünnen, ihn zum Aufbau neuer Gedanken zu zwingen, die GeistcSthätigkeit für sich, die Zeitgenossen und die Nachwelt Nutzbar zu machen, — das Resultat des Denkens, die Summe des Empfindens vor dem Vergehen und Verwehen zu retten I
Anzeigen nimmt entgegen: die Expedition d. Blattes, sowie d.Annoncen-Bureaux von ®. L. Daube u. C». in Frankfurt a. M.; Jägerscht Buchhandlung daselbst; Hermansche Buchhandlung daselbst; Jnvalidendanl in Berlin; W. Thienes in Elberfeld: C. Schlotte in Bremen.
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als ein Spiegelbild des geistigen Zustandes unseres eigenen Volks in seiner Vorzeit sein.
Ist cs doch der Blick auf die Naturvölker, die noch heute den Erdball bewohnen, in ihren mannigfachen Abstufungen der Gesittung und Kultur, welche den zivilisierten Menschen die Höhe der Staffel erkennen läßt, auf welche er, Dank der Geistesarbeit seiner Vorfahren, durch Geburt bereits gestellt ist. Wer möchte heute tauschen, trotz all der Schlacken und Schattenseiten der Jetztzeit, mit einem der früheren Jahrhunderte, ja mit den Tagen, wo die Menschen noch in aller Unschuld paradiesisch lebten! Vergegenwärtigen wir uns dieselben; wir brauchen nicht weit zurück zu blicken. Als jener englische Reisende im Jahre 1806 auf seiner Weltreise von dem König der Tongainseln gefangen gehalten wurde, versuchte er Landsleute, die dorthin verschlagen waren, brieflich von seinem Aufenthalte behufs Befreiung in Kenntnis zu setzen. Dieses Schreiben geriet jedoch in die Hände des Königs. Niemals zuvor hatte dieser ein Schriftstück zu Gesicht bekommen und ohne Ahnung der Möglichkeit des Gedankenaustausches entfernter Personen ohne mündliche Vermittelung, ließ er Mariner kommen, daß er vor seinen Augen seine Zauberkunst beweise. Als nun Mariner auf Befehl des Königs dessen eigenen Namen niederschrieb und einer der gelandeten Engländer hinzugerufen ohne Zögern denselben ablaö, entriß ihm der König betroffen das Papier und suchte vergeblich sein Bild darauf zu entdecken. „Wie" — rief er — „diese kleinen schwarzen Zeichen ähneln mir doch gar nicht! Wo ist mein Kopf, meine Beine, wie könnt Ihr nur wiffen, daß ich das bin?" Sein kindliches Begriffs, vermögen war eben weit davon entfernt, dieses Rätsel x\x lösen. —
Der dem Abgeordnetcnhanse zugegangene Entwurf eines Gesetzes, betreffend Abänderung der kirchenpolitisch c n G e f c tz e, lautet in seinen fünf Artikeln folgendermaßen:
Artikel 1. Die Artikel 2, 3 und 4 im Gesetz vom 14. Juli 1880 (Gesetzsammlung Seite 285) treten mit der Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes wieder in Kraft.
Artikel 2. Eineui Bischof, welcher auf Grund der $$ 24 ff. im Gesetz vom 12. Mai 1873 (Gesetzsammlung Seite 198) durch gerichtliches Urteil aus seinem Amte entlasten worden ist, kann von dem Könige die staatliche Anerkennung alö Bischof seiner früheren Diözese wieder erteilt werden.
Artikel 3. Das Staatsministerium ist ermächtigt, mit königlicher Genehmigung die Grundsätze festzustellen, nach welchen der Minister der geistlichen Angelegenheiten von den Erfordernissen der 88 4 und 11 tm Gesetz vom 11. Mai 1873 (Gesetzsammlung Seite 191) dispensieren, auch ausländischen Geistlichen die Vornahme von geistlichen Amtshandlungen oder die Ausübung eines der im § 10 erwähnten Aemter gestatten kann.
Artikel 4. An die Stelle des § 16 im Gesetz vom 11. Mai 1873 tritt nachfolgende Bestimmung:
Der Einspruch findet statt, wenn dafür erachtet wird, daß der Anzustellende aus einem Grunde, welcher dem bürgerlichen oder dem staatsbürgerlichen Gebiete angehört, für die Stelle nicht geeignet sei, insbesondere wenn seine Vorbildung den Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht.
Die Gründe für den Einspruch sind anzugeben.
Gegen die Einspruchserklärung kann innerhalb dreißig Tagen bei dem Minister der geistlichen Angelegenheiten Beschwerde erhoben werden, bei dessen Entscheidung eö bewendet.
Artikel 5. Das Staatsministerium ist ermächtigt, für bestimmte Bezirke widerruflich zu gestatten, daß Geistliche, welche im übrigen die gesetzlichen Erfordernisse für die Ausübung geistlicher Amtshandlungen erfüllen over von den- seldcii dispensiert worden sind, zur Hilfeleistung im geistlichen Amt ohne die nach § 15 des Gesetzes vom 11. Mai 1873 erforderliche Benennung verwendet werden.
Dem Entwürfe ist folgende Begründung beigegebcn: Der gegenwärtige Gesetzentwurf beruht auf denselben Gesichtspunkten, aus welchen die Vorlage vom 19. Mai 1880 über Abänderungen der kirchcnpolitischen Gesetze hervorge- Mgen ist. Duich den Entwurf wünscht die königliche Staatsregierung von neuem zu bethätigen, daß sic entschlossen ist, auf dem Wege einer friedlichen Entwickelung der Beziehungen zwischen Staat und katholischer Kirche, wie er durch das Gesetz vom 14. Juli 1880 ungebahnt ist, sortzuschreiten. Auch jetzt wünscht sie in der Sorge für das Wohlergehen der katholischen Preußen denselben weitere Erleichterungen, die nach den bestehenden Gesetzen möglich
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fang eines Sprcngels durch Beschluß des StaatSmini- steriuuis angeordnet werden. Der Schlußsatz des 8 6 desselben Gesetzes findet sinngemäße Anwendung. Die vorstehenden Artikel waren nach der Vorlage vom 19. Mai 1880 dazu bestimmt, das Bedürfnis zu befriedigens welches für eine freiere Handhabung des Gesetzes vom 20. Mai 1874 über die Verwaltung erledigter katholischer Bistümer, sowie des Gesetzes vom 22. April 1875, betreffend die Einstellung der Leistungen aus Staatsmitteln für die römisch-katholischen Bistümer und Geistlichen, während der letzlen Jahre merklich geworden ist und mit dem Wachsen gegenseitiger Verständigung voraussichtlich mehr und mehr hervortrelen wird. Es handelt sich hier- bei darum, die Schärfe der gesetzlichen Vorschriften durch die Möglichkeit ihrer Nichtanwendung oder beschränkter Anwendung zu mildern, ohne das Gesetz selbst außer Kraft setzen zu müssen. Insbesondere erscheint die Wiederherstellung des Artikels 2, welcher daö Staatsministerium ermächtigt, nach Lage des konkreten Falles die Ausübung bischöflicher Rechte und Verrichtungen auch ohne eine vorangegaugene eidliche Verpflichtung des Bistumsver- wesers zu gestatten, wertvoll. Eö genügt, darauf hinzuweisen, daß, .wenn cs gelungen ist, durch Einsetzung von Kapitular-Vikaren die Wiederkehr geordneter Verhältnisse in den Diözesen Osnabrück, Paderborn und Breslau anzubahnen, dies vornehmlich der Existenz und der Anwen- wendung des Artikels 2 zu verdanken bleibt. Auch die Artikel 3 und 4 verdienen erhalten zu werden, da die durch dieselben der Staatsregierung gewährten Befugnisse die Möglichkeit gewähren, nach Lage des einzelnen Falles Erleichterungen zu gewähren, wie dies noch neuerdings durch Wiederaufnahme der Staatsleistungen für den preußischen Anteil der Erzdiözese Prag geschehen ist. Art. 2. Nachdem cs mit Hülse der der Regierung mittels Gesetzes vom 14. Juli 1880 gewährten Fakultäten möglich geworden ist, in denjenigen Bistümern, deren Stühle auch kirchlich als erledigt galten, eine geordnete Diözesanverwaltung wieder hcrzustelleii, gewinnt die Frage der Wiedereinrichtung einer regelmäßigen oberhirtlichen Leitung auch für diejenigen Sprengel, deren frühere Bischöfe durch gerichtliches Urteil aus dem Amte entlassen sind, in hervorragender Weise an Bedeutung. Schon bei Vorlage der kirchcnpolitischen Novelle im Jahre 1880 mußte die könig- liche Regierung cs als ihre Ueberzeugung aussprechen, daß eine Regelung dieser besonders schwierigen Frage wesentlich wurde gefördert werden, wenn sich durch Gesetz die Möglichkeit schaffen ließe, einem ober dem anderen jener aus cl,“,aiIcnen Bischöfe die staatliche Anerkennung als Bischof seiner früheren Diözese wieder zu erteilen. Die inzwischen gewonnenen Eindrücke haben die Regiemng in dieser Ueberzeugung nur bestärken können. Die bezüg- liche Bestimmung der kirchcnpolitischen Vorlage von 1880
Die Geschichte der Menschheit lehrt unö, daß schon im grauesten Altertum die Kenntnis der Schreibkunst vorhanden war, daß sie von den Völkern als ein Geschenk der Götter hochgeschätzt wurde. Für das Bedürfnis, die Gedanken zu veranschaulichen, genügten anfangs die rohsten Formen: Steinhaufen, Baumstämme, Teile von erlegten Tieren, — oder wie im alten Peru kunstvoll geschürzte Knoten, deren man sich zur Darstellung von Gesetzen und Urkunden bediente. Andere Naturvölker gingen einen Schritt weiter. Gleich den Kindern suchten sie in Bildern ihre Wahrnehmungen und gegenseitigen Mitteilungen auszudrücken. Diese Bilderschrift übten vor allem die Indianer, bereit Tätowiren selbst häufig die Ruhmesthaten einzelner oder ganzer Stämme, sowie die eigenen Empfindungen wie Haß, Liebe, Trauer veranschaulichte.
Während sich die Bilderschrift bei den Mexikanern, Egyptern und Chinesen schon zu einer kunstvollen, wenn arrch stets grotesken Ausführung entwickelte, geben die im £u eum z" London aufbewahrten dreitausend mit Keilschrift bedeckten Thoucylinder Zeugnis von den literarischen Schätzen NinivcS.
Die Heimat des Alphabets, welche der Menschheit eine t g^EM'ickelung erschloß, liegt zwischen Euphrat und JctI. Wann und durch wen dasselbe erfunden, weiß niemand zu sagen. Die Griechen nannten eS nach den Seefahrern, die die Kenntnis des Alphabets von Asten nach Europa verpflanzt hatten, das phönizische. Als die Juden in Aegypten einwanderten, brachten sie die Schreibkunst schon mit.
(Fortsetzung folgt.)
Anzeigen nimmt entgegen: die Expedition d. Blattes, sowie d.i'lnnoncen-Bureanx o Tb> Dietrich u. Co. in Staffel und Hannover; Tb. Dietrich in Frankfurt a*; ßafifenftein u. Vogler in Frankfurt a. M-, Berlin. Leipzig. Köln rc.; Rudolf Pkosse in Berlin, Frankfurt a. -HL rc-
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Die Tinte ist der Stoff, der sich, wie der Thon dem ^udner, dem geistcsthätigen Menschen zu Diensten stellt, ick b*e Kenntnis der Schreibkunst voraus, der Wisscn- '.choft, in Zeichen verschiedenster Form die Gedanken zu ichlren. Wenn es nun auch in unserm Vaterland leider "och immer eine nicht unbedeutende Anzahl Menschen giebt, te nicht schreiben können, so wird doch wohl kaum einer "ter diesen ohne Verständnis für das Vorhandensein der pick "^kflnft aufwachsen. Und doch dürfte, was der eng- usche Reisende Mariner anfangs dieses Jahrhunderts von
--■* r01 'n kindlichen Begriffen lebenden Bewohnern der ein» Tongainseln in der Südsee erzählt, nichts anderes
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Schultz Nr. 98
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Satfli s 2 h-i e, Bodö n.