Illustriertes Sonntagsblatt-
SxpEou: Markt 21. — Redaktion, Druck und Verlag von Zoh. Ang. »sch.
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iments in der Reitbahn des Regiments statt. —
3. „stelle des in den Ruhestand getretenen Dr. von
a elfen, 15 Band, 3. Heft, 6. 152. — Der Versoffer P<8 Aufsatzes fand eine bis dahin nnbekannte vom Erz-
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) jüf der Stadt Marburg), sie zeigt, "daß man in der jiL 12 ^sschast Wittgenstein damals schon nach Marburgischen \ii. 2 *”?ten rechnete, daß also zu Marburg bereits -ine land- n Mich« Münz« in Thütigkeit war. Die Existenz einer stl Edize läßt mit Sicherheit auf die einer Marktes zu • i GS f XfaaC«» Ihhath fhatK* • W tattAM Dail UhR
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niet ist der Generalarzt erster Klasse Dr. Alwin N Coler, bisher Abteilungs-Borsteher der Medi- ,al-Abteilung des Kriegsministeriums, zum Chef
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Zit dem Begriffe einer Stadt gehören gewisse Rechte' Freiheiten und Verpflichtungen. Für Marburg bestauben dieselben 1. im Stadtregimeut, 2. in bestimmten Einnahmen, 3. in der Münz- und Markt- gerechtigkeit und dem eigenen Fruchtmaße, 4. tu der Zahlung einer gewissen jährlichen Abgabe an den Landesherrn, 5. in der Führung eines Stadtsiegels, 6. in der Ummauerung und Verteidigung der Stadt seitens ihrer Bewohner. In einer mit dem land- gräfliche» Siegel versehenen Urkunde wurden der Stadt ihre Privilegien übermittelt und bei einem jeden Regierungswechsel erneuert. Von den erste» dieser sogenannte» Freiheitsbriefe bis zum Jahre 1311 ist keiner auf «nS gekommen.
Die in Marburg vorhandenen Wege, welche teils die Kommunikation der außerhalb gelegenen Ortschaften mit dem Fronhof, der Burg und der Ansiedelung, teils den Fronhof mit der Hofstatt und der Borg vermittelten oder zur St. KllianS- kirche führten, gaben für das neu anzulegende Straßen- nnb Gaffenuetz samt den daran sich erhebenden Häuser», einsckließlich der Marktplätze für Kram, Frucht, Salz, Holz und Vieh die Grundlage. Da wo der steile Bergabhaug für Anlage von Straßen und Erbauung von Häusern daran zu steil und die erforderliche Tiefe für letztere nicht vorhanden war, mußte in de» Berg hineingearbeitet und dann eine Mauer längs davor gesetzt werden, wie bei Anlage der Wettergaffe, hinter deren westlichen Häuserreihe sich eine Mauer hinzieht, welche von der Judengasse bis zum Neustädter Braunen reicht. Bet Anlage der Rüerstraße, des Pfarrkirchhofes, deS Kram- und Frnchtmarktes, deS Schneidersberges und der Kngel- gasse mnßte der steile Bergabhang in Teraffen gelegt und diese mit Manern bekleidet werden, wie bereits bei Anlage des KiltanSkirchhofeS geschehen
Jahre 1228 als Stadt erscheint, so hat man angenommen, die Erhebung Marburgs zur Stadt falle mit der Lösung des FllialS von der Mutterkirche in 1227 zusammen.
*) cfr. „Das Alter der Stadt Marburg' von Dr. Wav Freiherr von Schenck zu Schweinsberg. Archiv 8 hessischen Geschichtsvereins für das Großherzogtum
der Abgeordneten wolle beschließen: die königliche Staatsregierung aufzufordern, dem Landtage baldigst den Entwurf eines Gesetzes vorzulegen, durch welche- den Kirchen und ihren Organen «betreff des religiösen Unterrichts in den Volksschulen diejenigen Befugnisse in vollem Umfange gewährt werden, welche die Verfassungsurkunde im Art. 24 denselben durch den Satz: „Den religiösen Unterricht in der Volksschule leiten die betreffenden Religionsgesell- schaften» zugesichert hat und dabei dem ursprünglichen Sinne dieser Zusicherung entsprechend insbesondere auf Feststellung folgender Rechte Bedacht zu nehmen: 1. In das Amt des Bolksschullehrer» dürfen nur Personen berufen werden, gegen welche die kirchliche Behörde in kirchlich - religiöser Hinsicht keine Einwendung gemacht hat. Werden später solche Einwendungen erhoben, so darf der Lehrer zur Erteilung des Religionsunterrichts nicht weiter zugelassen werden. 2. Diejenigen Organe zu bestimmen, welche in den einzelnen Volksschulen den Religionsunterricht zu leiten berechtigt sind, steht ausschließlich den kirchlichen Obern zu. 3. Da- zur Leitung des Religionsunterrichts berufene kirchliche Organ ist befugt, nach eigenem Ermesien den schulplanmäßigen Religionsunterrichts selbst zu erteilen, ober dem Religionsunterricht des Lehrer- beizuwohnen, in diesen einzugreifen und für dessen Erteilung den Lehrer mit Weisungen zu versehen, welche von letzterem zu befolgen find. 4. Die kirchlichen Behörden bestimmen die für den Religionsunterricht und die religiöse Hebung in den Schulen dienenden Lehr- und Unterrichtsbücher, den Umfang und Inhalt des fchulplanmäßigen religiösen Unterrichtsstoffes und dessen Verteilung auf die einzelnen Klaffen. Berlin, 13. Februar 1889.
Aus Schlesien, 13. Febr. Im Besitze einer großen Erbschaft, deS auf viele Millionen geschätzte« Vermögens des im vorigen Jahre in Görlitz verstorbenen Geistlichen Rates Gyrdt, hat der ehemalige Reichstagsabgeordnete Kanonikus Dr. Franz in Breslau fein bisheriges Amt als fürstbischöflicher Konsistorialrat niedergelegt und zunächst einen einjährigen Urlaub genommen, um sich der Verwaltung der ihm aus der Erbschaft zugefallenen Güter zu widmen. Auf einem derselben, dem schlesischen Rittergut Rieder-Hermsdorf, will Dr. Franz eine aus einigen vierzig Häusern bestehende Kolonie anlegen und hat bereits den Antrag auf Erteilung der hierzu erforderlichen Genehmigung gestellt. Dr. Franz beabsichtigt die Grundsätze der in Deutschland bestehenden Baugenossenschaften praktisch durchzuführen.
AerrLfches Reich.
Berlin, 14. Febr. Vor dem Kaiser fand gestern Anwesenheit der marokkanischen Botschaft eine stellung der Abteilungen des Garde -Kürassier-
sRachdruck berbote«.]
Im Sturm der Eifersucht.
Roman von Ernst Fritze.
(Fortsetzung.)
AuS dem Zimmer, worin er seine Verhandlung ausgenommen, kam fliegende» Schrittes eine hohe, stolz aufgerichtete Gestalt. Ei» großer Shaw! umhüllte die üppige» Glieder, und ein Filetuetz umschloß da« leicht gelockte, dunkelblonde Haar. Es war eine imponierend schöne Frau, der man nicht zutraute, eine Tochter in Lidos Alter haben zu können.
Sie wußte dies jedenfalls.
»Was geht hier vor, mein Herr?' fragte ste im bestimmten Tone. »Was wollen Sie? Wer find Ste?"
„Von Ihnen will ich gar nichts, Gnädige —", antwortete Hellberg schneidend kalt.
„Und doch wage» Sie mein Haus zur Gerichts» stätte zu machen. Ich dulde solche Verletzuugeu meiner Hausrechts nicht.'
.Um dies zu verhindern, hätten Sie früher anfstehe» müsse»", antwortete der Beamte faltblütig. ,WaS ich bezweckte, habe ich erreicht.'
„3$ remonftrire gegen alles, was Sie vorgenommen, was Sie erreicht haben."
Der Jnstitiar verneigte sich ein wenig.
„Alles, was meine Tochter Lida in kindhafter Weise ansgesproche» hat, ist Thorheit."
,Es stimmt mit anderen Erforschungen überein."
.Dadurch lasse ich mich nicht schrecke». Wer möchte wohl beweise» könne», daß meine Tochter Lida jemals die Brant von Herrn von Schweitzer gewesen ist?"
.Darauf kam es mir nicht an."
»Die Huldigungen dieses Herrn Gregor galten mir, mein Herr, ich war mit ihm einig geworden, nufer Verlöbnis bis zum Ablauf seines Trauerjahres geheim zu halten."
lieblich - Wilhelmsinstitut, der sog. Pepinisre. Er nchncte sich als Stabsarzt in den Feldzügen von 864 und 1866 in hervorragendem Maße aus, so
Sollte der Widerstand der Araber bald gebrochen werden, wird er sicher nichts gegen den Abmarsch der Expedition einzuwenden haben, im anderen Falle aber seine Autorität in die Wagschale werfen, um mit besonderer Gefahr für Leib und Leben verknüpfte Unternehmungen aufzuhalten. — Die „Rordd. Allg. Ztg." schreibt in ihrer Rundschau folgendes: „Auf Grund neuerer Feststellungen betr. den Eude-Zwischen- fall kann als erwiesen angesehen werden, daß, wenn Ende nicht nach Straßburg kam, dafür in Wirklichkeit ihn allein die Schuld trifft. Nachdem Eude nämlich auf der deutschen Botschaft den Bescheid erhalten hatte, daß das vorgelegte Privattelegramm nicht genüge, sondern ein offizielles Telegramm nötig sei, kehrte er in seine Garnison zurück, wo er eine Depesche des Polizeidirektors von Straßburg vorfand, welche die Reise genehmigte und ihm mitteilte, daß die Grenzbehörden angewiesen worden seien, ihn ungehindert die Grenze überschreiten zu lassen. Hierauf antwortete Eude telegraphisch, daß er durch die Fahrt nach Paris ermüdet fei und nunmehr auf die Reise nach Straßburg überhaupt verzichte."
— sBeginn und Ende der Schulpflicht^ Der im Abgeordnetenhaufe eingebrachte Antrag, den Beginn und das Ende der Schulpflicht gesetzlich zu regeln, hat in der Lehrerschaft lebhafteste Zustimmung gefunden. Zwar ist saft in der ganzen Monarchie, von einzelnen kleineren Bezirken, wo abweichende Verhältnisse obwalten, abgesehen, der Beginn der Schulpflicht auf das vollendete sechste und das Ende auf das vollendete vierzehnte Lebensjahr festgesetzt, aber nur durch Ministerial- und Regierungs - Verfügungen. Die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen über die Dauer der Schulpflicht enthält das Allgemeine Landrecht in Teil II. Titel 12, § 43, 44 und 46, wo es heißt: „Jeder Einwohner, welcher den nötigen Unterricht für feine Kinder in seinem Hause nicht besorgen kann oder will, ist schuldig, dieselben nach zurückgelegtem fünften Jahre zur Schule zu schicken. Nur unter Genehmigung der Obrigkeit und des geistlichen Schulvorstehers kann ein Kind länger von der Schule zurückgehalten oder der Schulunterricht desselben wegen vorkommender Hindernisse für einige Zeit ausgesetzt werden. Der Schulunterricht muß solange fortgesetzt werden, bis ein Kind, nach dem Befunde feines Seelsorgers, die einem jeden vernünftigen Menschen feines Standes notwendigen Kenntnisse gefaßt hat." — Durch Kabinetts - Ordre vorn 14. Mai 1825 find diese Bestimmungen auch auf diejenigen Landesteile
,11 1(1 ttef Conrad von Mainz im Jahr« 1194 ausgestellte ii? 10/ «mide, worin er die Leistungen eines Hörigen nnb seiner - ifl glommen gegen die Kirche zu Elsoff in der Grafschaft jCl Mgenftein regelt, und in der nach Marburgischen Denaren 1(6 rechnet wird. Er fügt jene Urkunde seinem Aussatze bei, 1(6 .welchem er sich über dieselbe folgendermaßen aus- 71 vchi: „Die nachstehende Urkunde, welche ich im Herbste ♦ «3 auffand, verrückt den Stand der Frage (über das
gQ is Sanitätskorps ernannt worden. Dr. v. Coler toe ü sich, wie die „Post" schreibt, um die in den letzten iten i »anzig Jahren innerhalb des preußischen Militär- kdizinalwesen erfolgten Reformen, sowie um die eibesserung der Organisation des Feld - Sanitäts- isins hervorragende Verdienste erworben. Auch
1 ,iel b seiner Initiative die Operationskurse für aktive b dem Beurlaubtenstande angehörige Ärzte, wie zten» bere für die wissenschaftlich - technische Ausbildung k Militärärzte wichtige Einrichtungen zu danken.
■ledric i, Don Coler ist 1831 zu Gröningen lm Kreis slberstadt geboren und erhielt seine medizinische iTaw isbildung in Berlin auf dem militärärztlichen
*) Noch tm 15. Jahrhundert besoldete und bekleidete
Stadt in .Grün' einen sogenannten Armbruster, der alle Jabr am St. JakobStag« eine neue Armbrust durch einen seiner Gesellen dem Magistrate übersandte.
Mchssisch Zciliiq
DSchmtlichc Beilagen: Kreis-Blatt für die Kreise Marburg und Kirchhai»
vurg schließen, und beide setzen in jener Zeit und üib ohne Zweifel auch die eine- befestigten Platzes 7.-n4. Man wird also schwerlich febl greifen, wenn । die Gründung der Stadt auf Landgraf Ludwig HL :«/. Thüringen oder seinen Bruder Gras Heinrich Raspe
Anmerkung. Da biS dabin nur wenige Urkunden *** Marburg aus dem 13. Jahrhundert ausgefunden » waren und Marburg erst in einer Urkunde vom
nd <4 Marburg bis ptm erste« großen ben* Brande tm Jahre 1261
Part " _ (Fortsetzung.)
—Die durch Verheiratung deS tm Jahre 1130 zur 3* Wringischen Sanbgrafenmürbe gelangten Grafen Qbmtg ui. mit Hedwig, der Tochter des Grafe» tr.^Wso von Gudensberg an Thüringen gefammenen Be- Ill^-Wngell tu Hessen wurden unter dem Titel einer 'J Mschaft unabhängig von der Landgrafschaft “ llnringen vou Prinzen deS thüringischen Fürsten.
»ffes verwaltet. Unter Graf Heinrich Raspe II., t nm 1180 starb, ober unter dessen Bruder, Lanb- . kif Ludwig IV., der ihn »m einige Jahre überlebte, l i ® Marburg zur Stadt erhoben worden sein *).
ausgedehnt, in denen das allgemeine Landrecht keine Geltung hat. Wenn nun heute auch von diesen Bestimmungen nicht mehr in ihrem vollen Umfange Gebrauch gemacht wird, so bestehen sie doch, noch in- kraft und es dürfte an der Zeit fein, den gegen* roärtig auf dem Verwaltungswege geschaffenen Zustand gesetzlich zu beseitigen bezw. die notwendigen Reformen vorzunehmen. Es entspricht den jetzigen Schul- Verhältnissen nicht mehr, daß die Entlassung der Kinder, wenn sie vor dem gewöhnlichen Termine geschieht, allein durch den Seelsorger bewirkt wird. An dem gegenwärtig gebräuchlichen Ausnahme- und Entlassungsalter wird dagegen kaum zu rütteln fein. 216er über die spätere Einschulung und frühere Entlassung einzelner Kinder sind Bestimmungen, die der jetzigen Entwickelung der Schule gerecht werden, notwendig. Müßte bei späterer Einschulung dem Arzte eine entscheidende Stimme gesetzlich zustehen, so müßten die Dispensationen in die Hände der staatlichen Schulaufsichtsorgane gelegt und den Lehrerkollegien eine Mitwirkung eingeräumt werden. Die allgemeine Hinausschiebung der Aufnahme in die Schule dürfte auch auf pädagogischer Seite auf Widerspruch stoßen. Gerade für die Kinder der ärmeren Klassen bedeutet eine spätere Aufnahme einen wesentlichen Nachteil. Die häuslichen Beschäftigungen sind für die körperliche Entwickelung oft schädlicher, als der Schulbesuch, und die geistige und sprachliche Entwickelung erleidet eine bedeutende Verzögerung. Aber die Schulverwaltung sollte sorgsamer darüber wachen, daß der Unterricht im ersten Schuljahre f» beschaffen ist, daß er dieser Entwickelungsstufe nicht zu viel zumutet. Ist das der Fall, so hat der Eintritt in die Schule mit dem vollendeten sechsten Lebensjahre keine Bedenken. Dringender ist eine Aenderung der jetzigen Vorschriften über die Entlassungen. Die früheren Dispensationen sind überall so zahlreich, daß ein erheblicher Prozentsatz der austretenden Kinder der Segnungen des letzten Schuljahres verlustig geht. Da diese Zeit für die Schulbildung nun aber die Wichtigste ist, so müßten die Dispensationen erheblich eingeschränkt werden, woran bei den jetzigen Bestimmungen aber nicht zu denken ist. Hoffentlich hat der Antrag den erhofften Erfolg. Dann wäre abermals ein Schritt gethan, um auch der preußischen Volksschule einen zeitgemäßen gesetzlichen Boden zu geben.
— Der Abg. Windthorst und 96 Mitglieder des Zentrums haben, wie bereits telegraphisch angekündigt wurde, den nachstehenden Antrag heute bei dem Abgeordnetenhause eingebracht: Das Haus war. Die nach oben führenden steilen Gaffen wurden in Treppen gelegt nnb in den nnaepflasterten Straßen lief an einer Häuserreihe ein Trottoir für Fußgänger vorüber. Das ans den Hauptstraße», der Barfüßer-, Ritter- »nd Nikolaistraße, ber Unter» gaffe, Kugelgasse, Hofstatt, bem Hirschberg, ber Rett- unb Wettergaffe samt bere» Nebengassen, den Marktplätzen nnb Kirchhöfen bestehende Straßennetz wurde mit einer hohen und breiten zur Verteidigung sich etgnenben und mit Thoren und Thürmen versehene Mauer umgeben, von der »och Reste vorhanden sind.
Wie ehedem die Burgmauneu die Burg, so hatten nunmehr die Bürger die Stadt zu bewachen nnb sie unter Führung eines landgräflichen Beamten gegen äußere Feinde zu verteidigen. Als Schießwaffe diente in ältesten Zeiten die Armbrust*).
Das Stadttegimeut bestand einschließlich des Bürgermeisters aus 12 Scheffen und 12 Ratsmaunen. Die ersten 12 Scheffen waren vom Landesherrn er» nannt worden nnb gehörten bem reichen Bürgerstaube, den sogenannten Patriziern an. War eine Scheffen- stelle erlebigt, bann waren die Scheffen berechtigt, einen ans ihrem Stande und zwar .auf Lebenszeit zu erwählen, der gleich bem Bürgermeister bem Landgrafen znr Bestätigung präfeutiert werben mußte. Alle Jahre am St. Jakobstage (25. Juli) wählten Zünfte nnb Gemeine auf bem Rathause — ber Stand des Rathauses bis gegen Ende des 13. Jahrhunderts ist unbekannt — aus ben Scheffen den Bürgermeister und die Scheffeu ans elfteren die Ratsmaunen für das laufende Jahr. Dem Bürgermeister stand znr Sette ein Stadtschreiber.
(Fortsetzung folgt.)
bM« ®eUe Sonnabend, 16. Februar 1889. Jahrgang.
10 Pf-., Rekkamm für die Zeile 2b Pfg. ' " Daube u.Lo.m Frankfurt a.M.,B«rlimHann°v«r.Paris'
Lrei« ch er bald nach Beendigung des zweiten Krieges i den Medizinalstab der preußischen Armee kom- we- lanbiert wurde. Seit 1868 ist er Dezernent für Mülll is Medizinalwesen im Kriegsministerium. Seit 74 bekleidet er die Charge als Generalarzt zweiter tert. lasse, seit 1883 erster Klasse. — Hauptmann Wiß- ____»nn hat nach dem „Hamb. Korr." nunmehr das stent erhalten, durch welches er zum Reichskom- gesund >ssar für Ostasrika ernannt wird. Nach der „Berl. mit । örs.-Ztg." sind die zur Wißmann - Expedition ge- irigen Offiziere von feiten des Auswärtigen Amtes 1889 ter mit einem kaiserlichen Geleitbriefe versehen worden, tgtt, i welchem die Staaten, welche sie zu passieren haben, rieten werden, ihnen allen möglichen Schutz und gehindertes Passieren gewähren zu wollen. — at Emin Pascha Erpedition wird jetzt der „Post" sieben, es se zu bezweifeln, ob der Reichskom- l grop ,j|ar seine Hilfe dem Unternehmen soweit ange- 4 $cn lasten kann und wird, um die Expedition 1- Ap ,tzersehrt durch die ostafrikanischen Küstengebiete zu . ringen. Es sei natürlich, daß der Reichskommissar 211— st in zweiter Linke auf die Interessen der Emin ist t ischa-Exp dition Rücksicht nehmen kann. Er werde 2. EÜ ) ber Verantwortlichkeit stets bewußt bleiben, [101 -lche ihm ie Oberaufsicht über die Küste auferlegt.