Marburg, Dienstag, 7. Juni 1887.
xxn. Jahrgang.
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Wöchentliche Beilagen: Kreis - Blatt f. h. Kreise Marburg n. Kirchhain.
___________ Tkprditiou: Markt 21. — Redaktion, Druck und Berlag vou Joh. Aug. Koch.
dem Gebiete der öffentlichen Gesundheitspflege, den Aerzte- kammern Gelegenheit geben, sich über einschlägige Fragen gutachtlich zu äußern. — § 3. Zu den Sitzungen der Provinzial - Medizinalkollegien und der wissenschaftlichen Deputation für das Medizinalwesen, in denen allgemeine Fragen oder besonders wichtige Gegenstände der öffentlichen Gesundheitspflege zur Beratung stehen, oder in denen über Anträge von Aerztekammern beschlossen wird, sind Vertreter der Aerztekammern als außerordentliche Mitglieder mit beratender Stimme zuzuziehen. Jede Aerztekammer hat als Vertreter im Provinzial-Medizinalkollegium zwei, als Vertreter in der wissenschaftlichen Deputation für das Medizinalwesen eines ihrer Mitglieder und für jedes gewählte Mitglied einen Stellvertreter zu 'wählen. Ob der Fall der Einberufung dieser Vertreter zu einer Sitzung vorliegt, bestimmt bei dem Provinzial - Medizinalkollegium dessen Vorsitzender, bei der wissenschaftlichen Deputation für das Medizinalwesen der Minister der Medizinalangelegenheiten. — §. 4. Die Mitglieder der Aerztekammern werden gewählt. Die Wchl erfolgt innerhalb des Bezirks der Kammer getrennt nach Regierungsbezirken ^Wahlbezirken). Der Stadtkreis Berlin bildet einen eigenen Wahlbezirk. Wahlberechtigt und Wählbar sind diejenigen Aerzte, welche innerhalb des Wahlbezirks ihren Wohnsitz haben, Angehörige des deuffchen Reiches sind und sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befinden. Das Wahlrecht und die Wählbarkeit gehen verloren. sobald eines dieser Erfordernisse bei dem bis dahin Wahlberechtigten nicht mehr zutrifft. Sie ruhen während der Dauer eines Konkurses, während der Dauer des Verfahrens aus Zurücknahme der ärztlichen Approbation und während der Dauer einer gerichtlichen Untersuchung, wenn dieselbe wegen Verbrechen oder wegen solcher Vergehen, welche den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehen muffen oder können, eingeleitet, oder wenn die gerichtliche Haft verfügt ist. — § 5. Aerzten, welche die Pflichten ihres Berufes in erheblicher Weise oder wiederholt verletzt oder sich durch ihr Verhalten der Achtung, welche ihr Beruf erfordert, unwürdig gezeigt haben, ist durch Beschluß des Vorstandes der Aerztekammer das Wahlrecht und die Wählbarkeit dauernd oder auf Zeit zu entziehen. Denselben ist vorher Gelegenheit zu geben, sich über die gegen sie erhobenen Anschuldigungen zu äußern. Zu der Beratung und Beschluß- fasiung über die Entziehung des Wahlrechts ist ein von dem
Ein gemeinsames Geheimnis führt die Menschen in wenigen Stunden näher zusammen, als jahrelange Bekanntschaft. Als Kleuser und Polenz von einander schieden, geschah es mit einer solchen vertraulichen Freundschaftlichkeit,, als ob sie wirkliche Freunde gewesen wären.
Kleuser blieb in dem kleinen Zimmer zurück und noch eine Zeitlang allein. Er war mit den Resultaten der Besprechung vollkommen zufrieden und deshalb in einer ziemlich heiteren Stimmung. Als Polenz sein Geheimnis berührt hatte, hatte ihn ein banges bedrückendes Gefühl ergriffen, jetzt, da er es wußte und ihn zu unterstützen versprochen hatte, fühlte er sich erleichtert und freier. Er wußte, daß er sich auf die Vorsicht und Klugheit dieses Mannes vollkommen verlaffen konnte, und auch an seiner Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit gegen ihn zweifelte er nicht.
Daß er gegen Damken noch einen Plan im Sinne hatte, hatte er verborgen, er wußte ja außerdem noch nicht ob er gelingen werde. Von seiner Frau erfuhr er, daß Letzingen um Gabrielens Hand angehalten und daß der Handelsherr ihm dieselbe zugesichert hatte. Er wußte gleichfalls daß Gabriele dem Gutsbesitzer abgeneigt war, allein das war nach seiner Ansicht noch kein Hindernis, das sich nicht beseitigen und überwinden ließe.
Eine Verbindung mit dem reichen Gutsbesitzer hatte aber außerordentlich viel für sich. Es wurde dadurch eine neue Geldquelle eröffnet, welche er zu seinem eigenen Nutzen auszubeuten hoffte. Sollte dies indeß geschehen, so durfte er keine Zeit verlieren. Er mußte Herrn Damken bewegen, auf jede Weise die Verbindung Gabrielens mit Letzingen zu Stande zu bringen, und als das geeignetste Mittel erschien ihm, wenn er dem Handelsherrn die bedrängte Lage seines Hauses schlldere und dessen Rettung allein von Unterstützung abhängig mache.
Um das zu erreichen, beschloß er, am andern Morgen zur Villa hinauszufahren. Er teilte, als er heimkam, seiner Frau diesen Plan mit, und sie bat ihn, mit ihm fahren zu dürfen, um Gabriele zu besuchen. Kleuser war hiermit einverstanden.
(Fortsetzung folgt.)
Durch eigene Schuld.
Ein Original»Roman aus der Handelswell von Friedrich Friedrich.
(Fortsetzung.)
„Gut, den haben Sie stets im Auge. Er steht mit Buchmann im Geheimen in Verbindung und verrät ihm, was er von Ihrem Geschäft weiß."
„Eichel?" rief Kleuser überrascht und erbittert. „Er verrät Geschäftsgeheimnisse! Morgen schon werde ich ihn fortsenden."
„Halt, Halt!" unterbrach ihn der Agent. „Das wäre eine Uebereilung die nur schaden könnte. Nein, nein, behalten Sie ihn, laffen Sie es ihn nicht wiffen, denn gerade er kann uns am meisten nützen. Würden Sie ihn fortschicken, Buchmann würde erfahren, weshalb Sie es gethan, er würde verraten, daß Ihnen viel daran gelegen sein müsse, manches vor ihm zu verbergen, und glauben Sie mir, Buchmann ist schlau und besitzt Geld genug, um sich eine neue Quelle in Ihrem Haufe zu eröffnen, aus dem ihm stets zufließt, was sich hier ereignet. Es fragt sich aber, ob es uns dann gelingen würde, auch diese Quelle sofort zu entdecken. Es giebt kein gefährlicheres Uebel, als ein verborgenes, das man nicht vermutet. So bald man es kennt, kann man sich hüten und schützen. Eichel ist für Sie nicht mehr gefährlich, seitdem Sie ihn kennen, nur müssen Sie vorsichtig sein. Ja, er muß, ohne daß er es ahnt, unser Werkzeug werden. Sie müssen es, ohne Aufsehen zu erregen, ja, fast ohne Veränderung hervorzurufen, dahin bringen, daß er nur das erfährt, was entweder ganz gleichgiltig ist' oder was uns nützt, wenn es Buchmannn erfährt. Seien Sie freundlich zu ihm, ziehen Sie ihn unbemerkt etwas mehr in Ihr Vertrauen und teilen Sie ihm das mit, was Buchmann wissen soll. Ich werde Ihnen schon noch nähere Winke an die Hand geben. Sehen Sie, auf diese Weise dient er eigentlich uns und unseren Plänen. Ha, wir können Buchmann nicht besser anführen! — Nun noch eine Frage: haben Sie Grund zu befürchten, daß Damken Ihren Plan durchschauen wird? Er ist ein schlauer Mann,"
„Ich fürchte ihn nicht," entgegnete Kleuser.
„Bekümmert er sich jetzt mehr als früher um das Ge-
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Oberpräsidenten zu ernennender Kommissarius zuzuziehen welcher das Recht hat, jederzeit gehört zu werden. Ein Stimmrecht steht demselben nicht zu. Gegen den Beschluß steht dem Betroffenen innerhalb vier Wochen die Beschwerde an den Minister der Medizinalangelegenheiten zu Die Bestimmungen über die Entziehung des Wahlrechts finden keine Anwendung auf Aerzte, welche als solche ein mittelbares oder unmittelbares Staatsamt bekleiden oder dem Spruch der Militär-Ehrengerichte unterliegen. — Die §§ 6 bis 10 enthalten Bestimmungen über den Wahlmodus und über den Geschästsgang in den Sitzungen der Aerztekammern. Zu wählen find für jede Aerztekammer auf je 50 Wahlberechtigte ein Mitglied und ein Stellvertreter, mindestens aber je 12 Mitglieder und Stellvertreter. Wie viele Mitglieder und Stellvertreter hiernach auf jeden Wahlbezirk entfallen, wird von dem Oberpräsidenten auf Einreichung der Liste der Wahlberechtigten bestimmt und ist bei Veröffentlichung des Wahl- termms bekannt zu machen. Die Festsetzung und Ausschreibung des Wahltermins geschieht durch den Vorstand der Aerztekammer, das erstemal durch den Regierungspräsidenten. Die Wahl erfolgt schriftlich durch Einsendung des Stimmzettels an den Vorstand der Aerztekammer, das erstemal durch Einsendung an den Regierungspräsidenten. — Nach § 11 sind den zu den Sitzungen der Provinzial- Medizinal - Kollegien und der wissenschaftlichen Deputation für das Medizinalwesen von auswärts einberufenen Vertretern der Aerztekammern Tagegelder und Reisekosten aus der Staatskasse zu gewähren. An Tagegeldern erhalten dieselben: Für die Teilnahme an den Beratungen der wissenschaftlichen Deputation für das Medizinalwesen 15 Mark 2. Für die Teilnahme an dm Sitzungen der Provinzial-' Medizinal-Kollegien 12 Mk. An Reisekosten sind ihnen die dm Beamten der vierten Rangklasse zustehenden Sätze zn gewähren. — § 12. Die Kosten der ersten im Jahre 1887 stattfindenden Wahl zur Aerztekammer sowie der von dem Oberpräsidenten ausgehenden Veröffentlichung des Ergebnisses der Wahlen trägt der Staat. Im übrigen bleibt es den Aerzten und Aerztekammern überlassen, für die Bereitstellung der erforderlichen Mittel selbst Sorge zu tragen. — Nach §13 wird die allgemeine Staatsaufsicht über die Aerztekammer und deren Vorstand durch den Oberpräsidenten geführt
— 5. Juni. Der Kaiser hat die für heute beabsich'-
schäft fragte Polenz weiter. „Nimmt er zuweilen Einsicht m die Bücher? Seim Sie auch vor ihm auf Ihrer Hut."
„Ha, Damken hat jetzt vor allen Vergnügungen und Gefellschaften nicht Zeit, sich um sein Geschäft zu bekümmern " erwiderte Kleuser mit einem bittern Gefühle. „Blickt er je einmal in die Bücher, so thut er es so flüchtig, daß ihm ein Ueberblick und ein richtiges Urteil unmöglich ist."
„Ich glaube es wohl," gab Polenz zur Antwort. „Er wird noch ganz derselbe sein, der er früher gewesen ist: unsinnig, verschwenderisch, leichssinnig, sorglos. Für alle Fälle seien Sie auf Ihrer Hut, denn wenn Damken irgend etwas ahnt, so kann es ihm nicht schwer werden Sie zu durchschauen. Das Geschick, welches ihm bevorsteht, trifft ihn wahrlich nicht unverdimt. Für alle Fülle wird er dadurch nicht völlig vernichtet werden. Durch eine gute Verheiratung seiner Tochter kann er sich immerhin noch eine bessere Zukunft gründen, als hundert Andere, die einen gleich harten Schlag erleben."
Ueber das Gesicht Klmsers glitt bei diesm Wortm ein schlaues, listiges Lächeln. Er selbst schien es nicht zu bemerken, aber dem scharfen Auge des Agenten war es nicht entgangen, und Potenz war nicht der Mann, der irgend etwas, was ihm aufgefallen war, gleichgültig vorübergehen ließ. Für ihn hatte alles Bedeutung. Aus diesem einem Lächeln erkannte er, daß Kleuser nicht in allem offen gegen iljn gewesen war. Er hatte noch ein Geheimnis, welches Damken oder dessen Tochter betraf, int Rückhalte, um es für sich allein zu behalten.
Polenz vermochte es in diesem Augenblick noch nicht zu erraten, was es bettaf. Aber für den scharfen und unermüdlichen Geist dieses Mannes war es genug, daß er überhaupt wußte, nach welcher Seite hin dieses Geheimnis führte. Er hatte die sichere Fährte desselben erkannt und zweifelte nun auch nicht mehr, daß es ihm in wenigen Tagen gelingen werde, daß Geheimnis selbst zu erforschen.
Aus diesem Geheimnisse vermochte er zugleich zu erkennen inwiewett er sich selbst auf Kleuser verlassen konnte. Er hatte ihn vollständig in seinen Händen, es lag ihm aber zugleich daran, daß der so glücklich begonnene Plan gegen Buchmann auch glücklich zu Ende geführt werde.
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Deutsches Reich.
Berlin, 4. Ium. Der Kaiser empfing heute vormittag den Oberst von Taysen vom Generalstabe, welcher den letzten Band der Kriegsgeschichte von 1864 überreichte, nahm dann die Vorttäge des Generalquartiermeisters Grafen v. Walder- fee und des Generalrats v. Albedyll, sowie des Geheimen Kabinettsrats v. Wilmowski entgegen und dinierte mit der Großherzogin von Baden. — Die seit langem unbesetzte Stelle eines Präsidenten des Reichseisenbahnamtes soll dem „Deutschen Tageblatt" zufolge demnächst wieder, und zwar mit dem jetzigen Geheimen Oberregierungsrat Schulz besetzt werden. — Der „Reichsanzeiger" veröffentlicht heute die Verordnung, betteffend die Einrichtung einer ärztlichen Standesvertretung, deren Zweck und wesentlichste Bestimmungen bereits aus dem früher mitgeteilteu Erlaß des Kultusministers an die Oberpräsidenten bekannt sind. Ueber die Zusammensetzung und die Befugnisse der Kammern, sowie über Wahlrecht und Wählbarkeit, zu denselben sind folgende Bestimmungen getroffen: § 1.‘ Für jede Provinz ist eine Aerztekammer zu errichten. Der Bezirk der Aerztekammer der Provinz Brandenburg hat zugleich den Stadtkreis Berlin, der Bezirk der Aerztekammer der Rheinprovinz zugleich die hohenzollernscheu Lande zu umfassen. Die Kammern erhalten ihren Sitz am Amtssitz des Oberpräsidenten, die Kammer der Provinz Brandenburg und des Stadtkreises Berlin erhält ihren Sitz in Berlin. — § 2. Der Geschäftskreis der Aerztekammern umfaßt die Erörterung aller Fragen und Angelegenheiten, welche den ärztlichen Beruf oder das Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege betreffen oder auf die Wahrnehmung und Ver- tretung der ärztlichen Standesinteressen gerichtet find. Die Aerztekammern sind befugt, innerhalb ihres Geschäftskreises Vorstellungen und Anträge an die Staatsbehörden zu richten, und sollen die letzteren geeigneten Falles, insbesondere auf
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