Nr. 104
Marburg, Donnerstag, 5. Mai 1887.
XXII. Jahrgang
OberMche Jcitmig
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Auge hatte, so berührte keiner diesen Punkt, um sich keine -ölösie zu geben. Außerdem waren beide über Gabrielens Neigung völlig ungewiß, denn sie wich jeder Frage ihres Vaters, ivelche diesen Punkt berührte, vorsichtig aus und behielt in ihrem Benehmen gegen Herrn von Setzingen fortwährend eine kalte Artigkeit.
Setzingen hatte seinen Diener, den er beauftragt hatte zu erforschen, ob Gabrielens Herz noch frei sei, bereits mehreremale befragt, ob es ihm nicht gelungen sei, etwas Näheres zu entdecken; der schlaue Diener hatte es aber verneint, obschon er von Gabrielens Kammermädchen längst wußte, wem das Herz der Herrin gehörte. Er hatte den Versuch gemacht, dem alten Steider die Absicht seines Herrn auf Gabriele mitzuteilen, er hatte ihm seine Unterstützung zu Gunsten seines Neffen angeboten, in der Hoffnung, von ihm einen reichen Sohn zu empfangen, der alte gerade und redliche Mann hatte ihn aber empört zurückgewiesen. Er wutzte, daß Gabrielens Herz seinem Neffen in unerschütterlicher Treue angehörte und um ihre Hand sollte er offen und ehrlich werben, sobald er im Stande war, frei und offen vor den Handelsherrn hinzutreten.
Nach diesem sehlgeschlagenen Versuche hatte der schlaue Diener keineswegs seine Hoffnung, aus dem von ihm entdeckten Geheimnisse einen doppelten Gewinn zu ziehen, aufgegeben und hatte seine Geliebte um eine geheime Zusammenkunft gebeten, um einen neuen Plan mit ihr zu besprechen. ’ 0
war ein stiller, warmer Abend, als er in dem Park des reichen Handelsherrn, in dem Dunkel hoher Bäume dem Orte der verabredeten Zusammenkunft zueilte. Rasch und fast unhörbar schritt er dahin und seine dunkeln Augen fuhren schnell nnd spähend umher. Es war alles still. An dem bezeichneten Orte angekommen, stand er einen Augenblick lauschend M und legte sich dann in dem Dunkel einer Kastanie in das Gras nieder.
In Gedanken einen neuen Plan verfolgend, lag er eine Zeit lang ruhig da, als nahende Schritte an fein Ohr drangen. In dem Glauben, daß es seine Geliebte sei, richtete er sich empor, um sich zu erheben,, aber plötzlich legte er sich wieder nieder, sein Auge aus die nahende Person gerichtet. Es war nicht das erwartete Kammermädchen, sondern ein Mann, der in Gedanken und ohne ihn zu bemerken, kaum wenige Schritte entfernt an ihm vorüberqina Sein scharfes Auge hatte ihn erkannt. Er war der Handelsherr.
Vorsichtig hob er den Kopf und schaute ihm nach. Dann sprang er rasch, aber ganz geräuschlos auf die Beine. „Seit wann liebt Herr Damken solche späten und einsamen Spa- ziergänge?" sprach er zu sich selbst mit dem ihm eigentümlichen Sacheln. „Sein Zimmer in der Villa ist hell erleuchtet und er ist hier. Ha, ha, ich müßte die vornehmen^ und großen Herren nicht kennen, wenn ich nicht wissen sollte, daß, wenn sie sich eine Bewegung machen wollen, sie lieber reiten, als zu Fuß gehen, und daß sie den sonnigen Mittag lieber wählen, als den späten Abend. Er war in Gedanken und doch ging er rasch vorüber, zu rasch für einen Spaziergänger, der hat ein anderes Ziel im Auge und das muß ich auch kennen lernen. Es kann Einem nie Schadeif bringen, wenn man viel weiß, und ich meine, man darf eine so günstige Gelegenheit nicht vorübergehen lassen, ohne seine Kenntniffe zu bereichern."
■ Ohne die Ankunft seiner Geliebten abzuwarten, folgte er dem Handelsherrn in einiger Entfernung, doch genug, um ihn forttvährend im Auge zu behalten. Er selbst schlich sich unbemerkt hinter Bäumen und Sträuchern hin. Er hätte diese Vorsicht kaum nötig gehabt, denn Damken blickte sich nicht ein einziges mal um, sondern schritt rasch weiter und trat in die kleine von Baumrinde erbaute und mit Epheu umzogene Hütte ein.
(Fortsetzung folgt.)
Durch -ig-n- Schuld.
Sin Original. Roman aus der Handelswelt von Friedrich Friedrich.
(Fortsetzung.)
Klouser hatte ihm nicht Unrecht zu geben vermocht, hatte ihm aber auch eingestanden, daß es auf diese Weise unmöglich sei, das Haus zu halten. „Sie können sich doch einschränken, ohne daß es jemand gewahr wird," hatte er erwidert. „Machen Sie mit ihrer Tochter eine Reise, die kann zu keinem Argwohn Anlaß geben. Man wird im Gegenteil glauben, daß es mit Ihrem Geschäfte wohl bestellt sein müsse, wenn Sie, jetzt sorglos eine Vergnügungsreise unternehmen.
Der Handelsherr hatte diesen Rat seines Kompagnons dorausgefehen und war deshalb um Ausflüchte nicht verlegen gewesen. Er traute Kleuser nicht, hatte ihn fortwährend im Ange und würde ihm auf keinen Fall sein Haus selbständig überlassen. Jetzt konnte er ihn überwachen, während einer Reise würde ihm dies unmöglich geworden sein. Sodann würde ihm aber auch eine Reise die Ausführung eines anderen Planes unmöglich gemacht haben, den er jetzt lebhafter und mehr denn je verfolgte. Nachdem er Kleuser näher kennen gelernt, bereute er, ihn zum Kompagnon angenommen zu haben; jetzt mußte er mehr als früher besorgt sein. Der Gedanke an die drohende Lage feines Geschäfts ergriff ihn jetzt häufiger, er kannte die großen und gewagten Spekulationen Kleusers und wußte, daß, wenn sie fehlschlagen sollten, ihm nicht so viel übrig bleiben würde, um davon leben zu können. Er mußte sich deshalb nach einer anderen Seite hin zu decken suchen, und glaubte dies nicht bester thun zu können, als durch eine Verbindung seiner Tochter mit dem Herrn von Setzingen.
Diesen Plan verfolgte er jetzt mit aller Energie, und der Gutsbesitzer kam ihm bereitwillig entgegen. — Da ein jeber von ihnen aber nur fein eigenes Jntereffe dabei im
9/s Ziffer 1 und 2), 3. des von der Innung errichteten Schiedsgerichts (§ 97a Ziffer 6), in derselben We.se und nach demselben Maßstabe beizuttagen verpflichtet sind, wie die Jnnungsmitglieder und deren Gesellen. Die Bestimmungen sind widerruflich. § 100 g. Tie Bestimmung der höheren Verwaltungsbehörde (§ 100 f) darf nur erlassen werden, wenn d.e Einrichtung, für welche dieselbe beantragt ist, zur Erfüllung ihres Zweckes geeignet erscheint. Vor Erlaß der Bestimmung sind Vertreter der beteiligten außerhalb der Innung stehenden Arbeitgeber, die Aufsichtsbehörde der Innung und, wenn diese einem Jnnungsverbande angehört, aucf; dessen Vorstand zu hören. § 100 h. Die Verfügung ber höheren Verwaltungsbehörde, durch welche die im § 100 f bezeichnete Bestimmung getroffen wird, hat die Einrichtungen, für welche sie erlassen wird, sowie den Zeitpunkt des Einttitts ihrer Wirksamkeit zu bezeichnen. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verfügung durch das zu ihren amtlichen Bekanntmachungen bestimmte Blatt zu veröffentlichen. Die Rechtsgültigkeft der getroffenen Bestimmungen rann im Rechtswege nicht angefochten werden. § 100 i. Sft die Bestimmung für Einrichtungen der im § lOOf 8’ffer 1 und 2 bezeichneten Art getroffen, fo steht den durch dieselbe zu Beiträgen verpflichteten Arbeitgekkdrn, sowie deren Gesellen und Lehrlingen von dem Tage ab, mit welchem die Beittagspflicht beginnt, das gleiche Recht zur Benutzung dieser Einrichtungen zu, wie den Mitgliedern der Innung und deren Gesellen und Lehrlingen. Ist die Bestimmung für das von der Innung errichtete Schiedsgericht getroffen, fo tritt das letztere für die im § 120 a bezeichneten Streitigkeiten an die Stelle der sonst zuständigen Behörde, wenn dasselbe von einem der streitenden Teile angerufen wird. § 100 k. Die Beiträge, welche auf Grund der nach Maßgabe des § 100 f erlassenen Bestimmung zu enttichten sind, müssen von dem Jnnungsvorstande für jedes Rechnungsjahr festgestellt und spätestens einen Monat vor der ersten Hebung ben, Verpflichteten schriftlich unter Mitteilung des zu bestreitenden Kostenbettages und des Maßstabes der Verteilung zur Kenntnis gebracht werden. Heber die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge findet, un- beschaoet der vorläufigen Einziehung, der Rechtsweg statt. Rückständige Beiträge werden auf dem im § 100 b Absatz 3 bezeichneten Wege eingezogen. § 1001. 'lieber die Einnahmen und Ausgaben der Innung für solche Einrichtungen, für welche die im § 100 f bezeichnete Bestimmung getroffen 'st' muß nach näherer Anweisung der höheren Verwaltungs- oehörde getrennte Rechnung geführt werden. Das ausschließlich für diese Einrichtungen bestimmte Vermögen ist getrennt von dem übrigen Ji nungsvermögen zu verwalten.
hier ein Zuschlag von 20 Pfennigen für das Liter zu der Verbrauchsabgabe erhoben. Gleichzeitig mit der Einführung ber Steuer wirb ber Zoll auf eingeführten Branntwein auf 150 Mark für ben Doppelzentner festgestellt; bie Ueber- gangsabgabe aus ben nicht zur Branntweinsteuergemeinschaft gehörigen Bunbesstaaten hat 96 Mark für bas Hektoliter reinen Alkohols zu betragen. Der Ertrag ber Steuer soll, »ie man hört, auf gegen hundert Millionen Mark veranschlagt werden. Die Erhöhung des Zolls für eingeführten Branntwein beträgt 70 Mark für ben Doppelzentner. — Die „Norddeutsche Allgemeine Zeitung" publiziert eine weitere Reihe diplomatischer Schriftstücke aus dem Anfänge und Ende des vatikanischen Konzils (vom 23. März bis 6. Mai 1870 reichend), um nachzuweisen, daß innerhalb dieser beiden Grenzpunkte die Auffassung des Reichskanzlers, daß Deutschland von dem Konzil keine Beunruhigung zu fürchten habe, sich gleichgeblieben sei. Dem Gesandten von Arnim wird wiederholt Reserve und Mäßigung empfohlen; gegenüber seinem Drängen zu energischem Vorgehen wird aufs neue eingeschärft, daß er in zweiter Linie bleiben bei st'nen Schritten sich stets des Einvernehmens mit' den preußischen Bischöfen versichern solle; die Rote, welche von Arnim eigenmächtig im Anschlüsse an die französische Vorstellung wegen der Konzilsberatungen an den Staatssekretär Antonelli richtete, wird von seinem Vorgesetzten getadelt. Die „Nordd. Allg. Ztg." bemerkt hierzu: „Angesichts dieser dokumentarisch bewiesenen Thaffachen ist die zur Abwehr eigener Schuld in ber Zentrumspresse verbreitete Behaup- tung, ber preußische Kulturkampf habe im vatikanischen Konzil seinen Ausgang genommen, in das Gebiet der Geschichts- ftlschungen zu verweisen." — Zum Vizepräsidenten des Direktoriums ber Reichsbank wurde ber Geheime Ober- smanzrat Koch ernannt. — Die Bubget- Kommission bes Abgeorbnetenhauses nahm ben Nachtragsetat unb ben Vertrag mit Waldeck unverändert an.
— Dem Reichstage ist folgender Entwurf eines Gesetzes betreffend Abänderung ber Gewerbe-Ordnung, zugegangen: Hinter den § 100 e der Gewerbeordnung wird eingeschaltet: 8 100 f. Für den Bezirk einer Innung kann auf Anttag derselben durch die höhere Verwaltungsbehörde bestimmt werden, daß Arbeitgeber, welche, obwohl sie ein in der Innung verttetenes Gewerbe betreiben, derselben nicht angehören , und deren Gesellen zu den Kosten: 1. der von der Innung für das Herbergswesen und dem Nachweis für Gesellenarbeit getroffenen Einrichtungen (§ 97 , Ziffer 2), 2. derjenigen Einrichtungen, welche von ber Innung zur Förderung ber gewerblichen unb technischen Ansbilbung ber Meister, Gesellen unb Lehrlinge getroffen sinb (§§ 97 Ziffer 3,
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Deutsches Reich.
Berlin, 3. Mai. Se. Majestät ber Kaiser unb König begaben Sich heute vormittag 11 Uhr zur Besichtigung des 1. Garbe-Regiments zu Fuß mittels Extrazuges nach Potsbam. — Nachbem ber Bunbesrat gestern bem Entwürfe des Branntweinsteuer-Gesetzes nach ben Auttägen ber Aus- schüsse angenommen hat, wirb ber Entwurf voraussichtlich in ben nächsten Tagen bem Reichstage zugehen, lieber ben Inhalt desselben wird man wohl bis dahin völlig Zuverlässiges nicht erfahren; über die Tendenz des ursprünglichen Entwurfes, wie er in der Form eines preußischen Antrages an den Bundesrat gelangt ist, sind freilich schon durch verschiedene mehr oder minder glaubwürdige Mitteilungen verbreitet worden, dagegen hat man über die Tragweite der t öon den Ausschüssen beantragten Abänderungen noch nichts erfahren. Resümiert man daher zunächst nur das, was über die Hauptpunkte des preußischen Antrages verlautet hat, fo ergiebt sich etwa folgendes: Die Verbrauchsabgabe soll 50 Pfg. für das Liter reinen Alkohols betragen, soweit die Gesamt-Jahresmenge den Betrag von 5 Litern auf den ^ivpf der Bevölkerung nicht übersteigt, dagegen für das Liter der darüber hmaus hergestellteu Menge 70 Pfge. tfrei von der Abgabe bleibt Branntwein, der zu Heilzwecken, zu gewerblichen und wissenschaftlichen Zwecken benutzt, sowie der Branntwein, welcher ausgeführt wird. Zur Enttichtung' der Abgabe, welche fällig wird, sobald der Branntwein in den freien Verkehr tritt, ist verpflichtet, der den Branntwein zur freien Verfügung erhält. Wenn die Abgabe hinterzogen wird, so verfällt der Defraudant einer Strafe, welche fünf Mark für jedes Liter beträgt; bei Defraudationen unter erschwerenden Umständen tritt Gefängnisstrafe nicht unter einer Woche ein. Brennereien, welche Melasse, Rüben oder Rübensaft verarbeiten, können der Maischbottichsteuch: unterworfen werden, welche 1,31 Mark für jedes Hektoliter des Raum-Inhalts der Maischbottiche und für jede Ein- maischuug beträgt. In den gewerblichen Brennereien findet die Erhebung dieser Steuer nicht mehr statt, dagegen wird
Anzeigen nimmt entgegen die Expedition b. BlatteS, sowie d.Annoncen-Bureanx von Haasenfteiu undVogler in Frankfurt a. DL, Cafiel, Magdeburg unb Wien; Rudolf Moffe in Frankfurt ♦ a. M., Berlin,München unb
Köln; G- L. Daube unb Co. in Frankfurt a. DL, «r»,.« 1(.x m — _________________________Berlin,Hannoveru.Paris.
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____ Expedition Markt 21. — Redaktion, Druck und Verlag von Joh. Aug. Koch. $