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Marburg, Mittwoch, 17. Februar 1886.
XXI. Jahrgang.
Srtchemt täglich außer aw Werktagen nach Sonn- und Feiertagen. — Quartal» SbonnemeutS-PreiS bei der Expedition 2*/« SRI, bei dar Postämter 2 Mk. 50 Bfg. (excl. Bestellgeld». JnsertwnSgebabr für bie gespaltene Zeile 10 Pfg. A«lamrn für die Zeile 25 Pfg.
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Anzeigen nimmt entgegen die Expedition d- Blatte-, sowie d-Annoncen-Bureaux von Haasenstein nndVogler in Frankfurt a. M , Cassel, Magdeburg und Wien: Rudolf Masse in Frankfurt a M-, Berlin,Vünchenund Köln: G. L. Daube und Co. >n Frankfurt a. M-, Berlin, Hannover ».Pari-.
Wöchentliche Beilagen: Amtlicher Anzeiger f. d. Kreise Marburg 11. Kirchhain. - Illustriertes Sountagsblatt.
______________________________________Expedition: Markt 21. — Redaktion, Druck und Verlag von Joh. Sug. Koch.
Der nette kirchenpolitische Gesetzentwurf.
Dem preußischen Herrenhause ist gestern der nachstehende, in gestriger Nummer unseres Blattes telegraphisch skizzierte kirchenpolitische Gesetzentwurf zugegangen:
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen u. s- w., verordnen mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags unserer Monarchie, was folgt:
Art. 1. Zur Bekleidung eines geistlichen Amtes ist fortan die Ablegung einer wissenschaftlichen Staatsprüfung nicht erforderlich. Die entgegenstehenden Bestimmungen in den S§ 4 und 8 des Gesetzes vom 11. Mai 1873 (Gesetzsammlung S. 191), sowie in Artikel 3 de« Gesetzes vom 31. Mai 1882 (Gesetzsammlung S. 307) werden aufgehoben.
Art. 2. Die Vorschriften der §$ 9 bis 14 im Gesetz vom 11. Mai 1873 stehen der Errichtung von Gymnasialkonvikten seitens der kirchlichen Oberen nicht entgegen. Dasselbe gilt für die Errichtung von Konvikten für Studierende an Universitäten und an denjenigen kirchlichen Seminaren, hinsichtlich deren die gesetzlichen Voraussetzungen für den Ersatz des Universitätsstudiums erfüllt sind. Solche Konvikte unterliegen den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über die Aufsicht des Staates in betreff der Unterrichts- und Erziehungsanstalten.
Art. 3. Die Aufsicht des Staates über die zur theologisch-praktischen Vorbildung bestimmten Anstalten (Pre- diger- und Priesterseminare) regelt sich fortan nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über die staatliche Aufsicht in betteff der Unterrichts- und Erziehungsanstalten. Die entgegenstehenden Vorschriften in den §§ 9 bis 13 des Gesetzes vom 11. Mai 1873 werden aufgehoben.
Art. 4. Der $ 1 im Gesetz vom 12. Mai 1873 (Gesetzsammlung S. 198) wird aufgehoben. Kirchendiener im Sinne des Gesetzes vom 12. Mai 1873 sind nur solche Personen, welche die mit einem geistlichen oder juris- bittioneHen Amt verbundenen Rechte und Verrichtungen
Art. 5. Die Vorschrift des § 2 Absatz 2 im Gesetz vom 12. Mai 1873 findet fortan nur Anwendung, wenn mit der Entfernung aus dem Amte der Verlust oder eine Minderung des Amtseinkommens verbunden ist.
Art. 6. Der königliche Gerichtshof für kirchliche Angelegenheiten (Abschnitt 4 des Gesetzes vom 12. Mai 1873) wird aufgehoben.
Art. 7. Die Berufung an den Staat findet fortan nur gegen solche Entscheidungen der kirchlichen Behörden statt, welche die Entfernung aus dem kirchlichen Amte verhängen und mit denen zugleich der Verlust oder eine Minderung des Amtseinkommens verbunden ist.
Art. 8. Eine Berufung an den Staat im öffentlichen Interesse (§ 12, Absatz 2 des Gesetzes vom 12. Mai 1873) findet fortan nicht statt.
Art. 9. lieber die Berufung entscheidet das Staatsministerium.
Adriana.
Eine altvenetianische Geschichte. Neuerzählt von Otto d. Breits chwert.
^Fortsetzung.)
Feurig wurden seine Worte, als er vom jünsten Feld. ?uge und der ritterlichen Tapferkeit der venetianischen Truppen sprach, welche in Folge der Hinterlist ihres Generals umringt und niedergeschmettert wurden. Beredt schilderte er beit verzweifelten Widerstand, welchen sie leisteten, als sie am Strande von Fusina sich um das Banner des geflügelten Löwen fchaarteu, fest entschlossen, als Helden zu streiten unv nicht als schmachbeladen nach Venedig zu fliehen. Mon- taltos Stimme hob sich unwillkürlich, seine Züge belebten sich durch die Energie seiner patriotischen Gefühle, und seine Wangen röteten sich in der Wärme des Vortrages. Justi- uiani blickte auf ihn mit den Augen eines wackeren Streiters, der seines Gleichen vor sich sieht und im Geiste ihm eine lange Ruhmeslaufbahn zumißt. Auch Adriana hielt ihre Augen fest auf den sympathischen Sprecher gerichtet; aber was sie belebte, war ei» Gefühl, das aus hohem Wohlgefallen und leisem Schmerz eigentümlich gemischt war. Nie war ihr zuvor ein Manu erschienen, der in solchem Grade die Tranmbtlder ihrer einsame« Stunden verwirklichte, wenn sie angesichts der Palast- und Tempeltrümmer sich in die großen Tage des Altertums zurück versetzte. Ihr war zu Mute, als stünde vor ihr ein zweiter AlkibiadeS, in all seiner Schönheit, doch ohne seine Schwäche, — ein Held, wie geschaffen, um Armeen zu führen und NatSversamluugen vorp fitzen, Staatsgeschäfte und Feldzugspläne mit Kühnheit durchzuführen und Fraueüherzen in die Blumenfesseln der Liebe zu schlagen. Aber all fie ihn von den Gefahren sprechen hörte, welche plötzlich über daS Heer hereinbrache« mrd eS mit einer furchtbaren Katastrophe bedrohten, — da
Art. 10. Wird die Berufung für begründet erachtet, fo ist die angefochtene Entscheidung, soweit sie das bürgerliche Rechtsgebiet berührt, insbesondere den Verlust oder eine Minderung des Amtseinkommens einschließt, ohne rechtliche Wirkung. Die Entscheidung des Staatsministeriums ist im Verwaltungswege vollstreckbar.
Art. 11. Die Bestimmungen über das Verfahren werden durch königliche Verordnung getroffen.
Art. 12. Im Falle des § 37 im Gesetze vom 20. Juni 1875 (Gesetzsammlung S. 241) findet fortan nur noch Beschwerde an den Minister der geistlichen Angelegenheiten statt.
Art. 13. In den Fällen des § 24 im Gesetze vom 12. Mai 1873 (Art. 1 des Gesetzes vom 14. Juli 1880, Gesetzsammlung S. 285), sowie des § 12 im Gesetze vom 22. April 1875 (Gesetzsammlung S. 194) ist fortan das Kammergericht, als höchstes Landesgericht für Strafsachen, zur Verhandlung und Entscheidung zuständig. Für das Verfahren verbleibt es bei den Bestimmungen des Abschnitts 3 im Gesetze vom 12. Mai 1873.
Art. 14. Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei dem königlichen Gerichtshöfe für kirchliche Angelegenheiten anhängigen Sachen gehen in der prozessualischen Sage, in welcher sie sich befinden, auf das Staatsministerium über, soweit eine Zuständigkeit desselben nach den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes begründet ist.
Urkundlich u.s.w. Beglaubigt: v. Goßler.
Die wichtigsten Bestimmungen dieses neuen Gesetzentwurfes betreffen die Aufhebung des sogenannten Kulturexamens und die Befreiung der Konfikte, Seminare und geistlichen Vorbereitungsanstalten von der bisher vorgeschriebenen staatlichen Aufsicht, wie solche in dem Gesetz über Vorbildung und Anstellung der Geistlichen vorgesehen war. Die sechs Paragraphen dieses Gesetzes, welche jetzt aufgehoben werden sollen, besagten, daß die betreffenden kirchlichen Anstalten der Aussicht des Staates unterliegen, daß die Lehrer die erforderliche wissenschaftliche Vorbildung besitzen müßten, daß gegen die Anstellung derselben die Staatsregierung Einspruch erheben konnte, daß die Hausordnung und der Lehrplan dem Oberpräsidenten vorzulegen seien, endlich, daß neue Knabenseminare und Knabenkonvikte nicht mehr errichtet werden dürsten. An Stelle dieser Bestimmungen tritt nun die allgemeine Vorschrift: «Diese Anstalten unterliegen den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über die Aufsicht in betreff der Unterrichtsund Erziehungsanstalten." Diese Bestimmung entspricht sonach dem Schulaufsichtsgesetz vom 11. März 1872 und es läßt sich aus ihr allein nicht ersehen, wie weit und mit welchen Befugnissen die staatlichen Beamten, und in erster^ Linie die Schulinspektoren und höheren Behörden, die Staatsaufsicht an diesen Anstalten auszuüben haben werden. In diesem Punkt ist das Gesetz zunächst ohne eigentlichen Inhalt; wahrscheinlich sollen die Konvikte den Privatanstalten gleichgestellt werden.
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Dem Papste wird wieder die volle Disziplinargewalt über Kirchendiener zurückgegeben durch Aufhebung des ersten Paragraphen des Gesetzes über die Disziplinargewalt und die Errichtung des kirchlichen Gerichtshofs; dieser Paragraph bestimmte, daß die kirchliche Disziplinargewalt über Kirchendiener nur von deutschen kirchlichen Behörden ausgeübt werden dürfe. Die Forderung dieses Gesetzes, wonach der Entfernung eines Kirchendieners aus dem Amte durch Entlassung, Versetzung, Suspension, unfreiwillige Emeritierung ein geordnetes prozessualisches Verfahren vorauszugehen habe, wird auf die Fälle beschränkt, in denen Verlust oder Schmälerung de« Gehalts mit dieser Versetzung verbunden ist. Was im übrigen selbst für diese Fälle der sogenannte kanonische Prozeß noch wert ist, darüber herrscht in den Kreisen der Pfarrer selbst keinerlei Täuschung mehr. Die Berufungsinstanz von der kirchlichen Disziplinarbehörde, die bisher der kirchliche Gerichtshof war, wird fortan das Staatsministerium fein; nur beschränkt sich die Berufung auf die angegebenen Fälle des Verlustes oder der Schmälerung des Einkommens; der kirchliche Gerichtshof ist aufgehoben und seine Akten gehen an das Staatsministerium. Die von letzterem für begründet erachtete Berufung ist sofort rechtswirksam, lieber den Wert dieser Bestimmung wird sich erst entscheiden lassen, wenn man erfährt, ob den katholischen Geistlichen die Berufung ans Staatsministerium kirchlicherseits gestattet werden wird. In dem wahrscheinlichen Falle, daß das nicht geschehen wird, hat sie nur für die evangelischen Geistlichen und die nichtgeistlichen Kirchendiener wirkliche Bedeutung. Bei Erklärungen der Auflehnung gegen die Staatsgesetze oder Widerruf der Gehorsamkeitserklärung durch kirchliche Behörden ist nicht da« Staats - Ministerium, sondern das Kammergericht zuständig.
Das Gesetz wird bei der jetzigen Zusammensetzung de« Landtages ohne Zweifel angenommen werden.
Deutsches Reich.
Berlin, 15. Febr. In der Kommission des Reichstags zur Vorberatung des Antrages Ausfeld über die Zulassung des Rechtsweges in Zollstreitigkeiten erklärte Staatssekretär von Burchard, die verbündeten Regierungen seien bereit, die Zulassung des Rechtsweges in Zollstreitigkeiten zu erwägen. Die Kommission beschloß infolge dieser Erklärung, von der Weiterberatung des vorgelegten Entwurfes abzusehen, und nahm eine Resolution an, welche die verbündeten Regierungen um die baldige Vorlegung eines bezüglichen Gesetzentwurfes ersucht. — In der letzten Sitzung der Kommission für Beratung der Ackermannschen Anträge zur Gewerbeordnung wurde der Befähigung«« nachweis außer für Barbiere noch angenommen für Konditoren, Pfefferküchler und Lebküchler, Drechsler, Färber, Feilenhauer, Friseure und Perückenmacher, Schneider
war ihre Bewunderung vergessen, ob des plötzlichen Gedankens, wie leicht eine geringfügige Kriegswendung diesen herrliche«, peist- und kraftvollen Mann tu de« Staub schmettern «nb vernichten könne. Sie wandte sich mit beklemmtem Herzen von dem Erzähler ab und vermochte nicht mehr daS Grauenvolle zu hören.
Bon dem Morgenritt heimgekehrt, begann Graf Mon- talto, der an Kraft seiner UeberredungSkunst nunmehr verzweifelte, sich vorzubereiten, unverrichteter Dinge nach Venedig znrückzukehren. Ans seinem Gemüt aber lastete ein unerklärlicher schwerer Druck, ganz abgesehen von den patriotischen Sorgen. Gedanken über die Eitelkeit alles RuhmeS, über die Vergänglichkeit der Erfolge deS Ehrgeizes und über das Grauenhafte an dem Kaufpreise deS kriegerischen Lorbeers stiegen in seiner Seele auf. Alles, was ihn umgab, sprach für die weise Entsagung, welche Justiniaui erwählt hatte. Auch unter dem stolzesten Palastdache in Ve- nedig wohnte nicht solches Glück und solcher Friede, wie in diesem köstlichen Heim seines GastfreundeS. Je mehr Montalto auf die Landschaft vor seinen Fenstern blickte, desto mehr schien es ihm, daß er eine lieblichere und anziehendere niemals zuvor geschaut habe.
Seine Aufgabe mußte er erfüllen, so schwer sie zu lösen fein mochte; aber er gelobte sich selbst im Stillen, daß er nach Durchkämpfnng der vaterländischen Wirrnisse und Fehden auch für sich einen friedlichen und anmutigen Erdeu- winkel wie diesen sich suchen wolle, wo daS Schwert zur Pflugschaar wird und das eigene Weiulanb sich schattenspendend über dem Haupte deS Glücklichen rankt, der rein menschlichen Freuden in traulichem Kreise lebend, allen Kümmernissen, Strebungen und Streitigkeiten des öffentlichen Lebens den Abschied gegeben hat.
Lus diese« sehnsüchtigen Träumereien von einem idyllischen
Zukunftsglück schreckte ihn unwillkommener Weise der Klang der Trompete, welche die Retter seiner Eskorte zusammenrief. Er hörte das Traben der Pferde, die lustigen Zurufe der Soldaten, und nie war ihm dieses Geräusch so unsympaiisch erschienen. Gern hätte er weitergeträumt von der inneren Oede der W lt und dem Frieden dessen, der, vor ihr fliehend, eine reizende Zuflucht an den Lieblingsstätten einer üppigschönen Natur findet. Es mußte aber nun geschieden fein, und Montalto schritt nach dem Saale, wo er die Nacht zuvor mit Justintani verhandelt hatte. Der alte General und seine Tochter hatten sich da zur Verabschiedung eingefunden. Ernste Krieger machen nicht viel Worte wenn sie Abschied nehme«. Kurz und herzlich waren die Wünsche, Dankes- toorte und FreundschastSversichernngen, welche Montalto und Jnstiniani austauschten. Auch Geschenke wurden beiderseitig gegeben, und als Adriana daS ihrige, — ein Amulet, am heiligen Grabe geweiht, das gegen Verwundung schützen sollte, — dem Grafen umhing, machte ein unwillkürlicher Seufzer ihre zarte Brust erbeben. In ihrer innersten Seele betete es heiß, daß die Kraft dieses Amuletr niemals durch Gefahr auf die Probe gestellt werden möge.
Montaltos Augen waren wie geblendet, als er ihre Schönheit sich so nahe, ihre feinen Züge von so zarter Teilnahme belebt sah. Die braune Fülle ihrer Haare quoll malerisch unter dem dalmatischen Turban hervor; wie a«S Marmor von der höchsten plastischen Kunst gebildet waren ihre Arme, an welchen Edelsteine und P rleu an zierlichen Goldreifen glänzte«. Vornehm und liebreich zugleich war ihr ganzes Wesen, ihre ganze Erscheinung, und Montalto schien eS, als habe er fie schon im Traume gesehen, wie ein überirdische« Wesen, daS ihm hnldverheißend erschienen fei. (Fortsetzung folgt.)