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i WZchmüiche BeUagm: Kreis Blatt für die Kreise Marburg und Kirchhain.
Druck und BetUg: Joh, lag. Koch, UniverfitätS-Buchtrackerei in Marburg. iCrrtttllf AdtÄlÜfrtff BerantwortUchrr Redakteur: Christoph Rautenhau» in Marburg
Redaktion und Expedition Markt 81. Redaktion und Expedition: Markt 21.
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Grichruu täglich augtt «u. roerkiageu nach Soun» um> Feiertagen. — Ouanal-WounemeutS-Preir bei der Expe- drtiou 8 ML, bei allen Postämtern 2 ML 25 Pfg. (exkl. MHkttgelb). Jnsertiousgebuhr für die gespalten- Zeile '0 $ffi„ Reklamen für die Zeile 25 Mg.
Marburg,
Sonnabend, 22. Oktober 1892.
Änzeigm nimmt entgegen die Erpedition dieses Blatte», sowie dieAmwncen-Buream vontzaasenstein u. Vogler in vvmi ___
Frankfurt a. M., Cassel, Magdeburg und Wien; Rudolf aXVII.
Moste in Frankfurt a. M., Berlin, München u. Köln; G. L.
Daube u. Co. in Frankfurt a. M., Berlin, Hannover, Pari».
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Bekanntmachung.
Darlehen ans der LandeSkredikasse betreffend.
Durch Beschluß des Landesausschusses des Bezirksverbands des Regierungsbezirks Cassel vom 10. August d. Js. sind mit Genehmigung des Herrn Oberpräfidenten auf Grund der §§ 8 u. 9 des Gesetzes vom 25 Dezember 1869, betreffend die Landes- kreditkasse in Cassel, für die vom 15. Oktober d. I. an aus der Landeskreditkasse zu bewilligenden Darlehen folgende allgemeine Bestimmungen getroffen worden.
1. Die Darlehen werden gewährt mittelst seitens der Inhaber unkündbarer Schuldverschreibungen der Landeskreditkasse, die von den Erborgern zum Nennwert als Darlehnsvaluta anzunehmen sind. Die Schuldverschreibungen werden in der Regel von der Landeskreditkaffe für Rechnung der Erborger verkauft, und diese erhalten den Erlös derselben, soweit er den Nennwert nicht übersteigt, ausbezahlt.
2. Der Zinsfuß der Darlehen ist um ein halbes Prozent höher, als der Zinsfuß der Schuldverschreibungen, mittelst deren dieselben gewährt sind.
3. Neben den Zinsen wird ein bei der Bewilligung des Darlehns zu bestimmender jährlicher Kapital-Abtrag von mindestens einem halben Prozent des ursprünglich bewilligten Darlehns entrichtet, dergestalt, daß an Zinsen und Kapital-Abtrag jährlich — und zwar in halbjährlichen Terminen — (2. Januar und 1. Juli jedes Jahres) eine bestimmte bis zur gänzlichen Abtragung des Kapitals stch gleich bleibende Summe bezahlt wird und der m der Zahlung für jedes erste Halbjahr enthaltene Kapital-Abtrag erst am Ende des Jahres zugleich mit dem in der zweiten Halbjahrszahlung enthaltenen Abtrag am Kapital abgesetzt wird. Die Direktion der Landeskreditkasse kann jedoch auf Antrag der Schuldner in geeignet erscheinenden Fällen die Abtragszeit eines Darlehns dadurch verlängern, daß der durch Abtrag verminderte Darlehnsbetrag von »»cm als Anfaugsbetrag der Berechnung der künftigen Halbjahrsleistungen zu Grunde gelegt wird. Für die hierdurch nötig werdende Umrechnung des Tilgungsplanes und Neuausfertigung des Quittungsbuches tft die in Artikel I ß 6 des Gesetzes vom 10. Mai 1886 „zur Abänderung des Gesetzes vom 25. Dezbr. 1869, betreffend die Landeskreditkasse*, festgesetzte Gebühr von 1—3 Mk. vom Schuldner zu entrichten.
4. Die Verzinsung beginnt drei Tage nach dem Eintrag der Hypothek in das Grundbuch. Falls die Auszahlung des Darlehns sich ohne Verschulden der
Erborger länger verzögert, kann die Direktion der Landeskreditkaffe die Verzinsung auch erst von einem späteren Zeitpunkt beginnen lassen.
5. Seitens der Landeskreditkasse können diese Darlehen regelmäßig (vergleiche jedoch Ziffer 6) überhaupt nicht gekündigt werden.
Die Sckuldner dagegen sind berechtigt, unabhängig von der in dem Tilgungsplane vorgesehenen Tilgung ihre Darlehnsschuld nach vorausgegangener sechsmonatlicher Kündigung ganz oder teilweise zurückzuzahlen. Die Kündigung kann jedoch nur auf einen der unter Ziffer 3 genannten Zinstermine erfolgen. Bei nur teilweise erfolgendem Abtrag ist auch die zu Ziffer 3 erwähnte Umrechnungsgebühr von den Schuldnern zu entrichten. (Art. I § 6 des Gesetzes vom 10. Mai 1886.)
6. Ausnahmsweise ist die Landeskreditkasse befugt, in folgenden Fällen die Rückzahlung des Darlehns in ungetrennter Summe zu verlangen:
a. wenn über das Vermögen des Schuldners das Konkursverfahren eröffnet wird;
b. toenn über das verpfändete Grundeigentum oder einen Teil desselben das Zwangsversteigerungsverfahren eingeleitet wird;
c. wenn im Falle der Veräußerung der Pfandgegenstände der Veräußerer auf Grund des § 41 des Gesetzes vom 5. Mai 1872 über dm Eigenthumserwerb rc. die erfolgte Schuldübernahme des neuen Erwerbers der Landeskreditkasse bekannt macht und diese dm seitherigen Schuldner aus der persönlichen Hast nicht entlassen will;
d. wenn das verpfändete Grundvermögen durch Veräußerung, Vererbung oder im Zwangsversteigerungsverfahren an Dritte übergeht und wegen Uebernahme der Schuld mit der Landeskreditkasse ein Abkommen nicht getroffen wird;
e. wenn der Wert des verpfändeten Grundvermögens nach einer von der Direktion der Landeskreditkasse veranlaßten Abschätzung dergestalt gesunken ist, daß für den Darlehnsrest nicht mehr genügende Sicherheit besteht;
f. wenn Zinsen und Abtrag länger als vier Wochen im Rückstände bleiben;
g. wenn im Falle eines Zusammenlegungsverfahrens die von der Gläubigerin geforderte Nachverpfändung der für die Schuld nicht haftenden ideellen Teile der Pläne binnen drei Monaten Seitens des Schuldners nicht erwirkt wird,
h. sobald Seitens der Hessischen Brandversicherungs
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Seige n Ton, 50 M. Kauft (6261
Auf Wronkermühle.
Original-Roman von E- D. H. Brandrup.
(Nachdruck verboten ) (Fortlepung.)
Als Fritz dann aber auch nach längerem Warten in das Empfangszimmer des Justizrats trat, rief ihm Horn schon von weitem entgegen:
„Gut, daß Sie gerade heute kommen! — Ich kann Ihnen nun mündlich alle Mitteilungen machen, die ich sonst zu Papier hätte geben müssen.*
Verwundert blickte der Gegrüßte in das Gesicht Herrn Horn's. Sollte der Vater vielleicht schon eingeleitet haben, was er selbst eben mit seinem Hierherkommen anzubahnen gedacht? — Fast wollte stch diese Hoffnung in der Seele des jungen Landwirts nisten. Da aber hob der Justizrat ein zusammengefaltetes Schreiben von der Platte seines Schreibtisches und sagte langsam und mit eigentümlicher Betonung:
„Ich habe nämlich heute morgen diesen Brief «us London erhalten.*
„Aus London?* wiederholte Fritz und wurde kreidebleich
„Ja wohl, aus London, dazu kommt er von niemand Anderem, als von Ihrem Vetter Ernst Brenner."
„Von Ernst? — Ich — ich benfe — der ist — in Australien," stotterte Fritz.
„Gewesen — gewesen! Jetzt ist er als stein- reicher Mann nach London zurückgekehrt. Wie er aber in so kurzer Zeit zu seinem Krösusschatz gekommen, will er uns mündlich mitteilen. Denn er beabsichtigt, sobald er seine Verbindlichkeiten mit Fly & Co gelöst, nach der Heimat zu kommen, um sich hier häuslich niederzulassen. Hunderttausend Thaler in Wertpapieren aber lagen seinem Schreiben bei.
Ich sollte dieselben für ihn bei der hiesigen königlichen Bank deponieren — was beiläufig gesagt, auch bereits geschehen ist. Hier sehen Sie den Depositenschein."
Mit den letzten Worten hielt der Justizrat dem ganz erstarrten Fritz auch schon das in Rede stehende Papier vor die Augen Ohne aber auf den veränderten Ausdruck in dem Gesicht seines Gegenüber zu achten, setzte Herr Horn dann hinzu: „Uebrigens hatte das Schreiben Ihres Vetters an mich wohl in erster Linie den Zweck, irgend eine Nachricht über seine Verwandten zu erhalten. Der junge Mann bittet mich dringend, ihm umgehend mitzuteilen, wie es denn eigentlich in Wronkermühle stände. Er habe verschiedentlich an seine geliebten Pflegeeltern geschrieben, aber nie eine Antwort erhalten , so daß er schließlich zu dem Gedanken gekommen ist, die ganze Familie Wronker wäre ausgestorben.
„Auch nach den Walds auf Mloneck erkundigte sich Ihr Vetter," fuhr Herr Horn fort. „Es scheint, er hat keine Ahnung davon, daß Sie, mein bester Herr Wronker, Fräulein Lieschen geehelicht haben — *
„Aber wir sandten ihm doch die Verlobungs- Anzeige," unterbrach Fritz hier den Justizrat. Freilich mußten wir sie an die Adresse, Herrn Fly's schicken, da uns nicht bekannt war, in welchem Teil Australien» Ernst weilte." —
„Briefe nach anderen Weltteilen find manchen Fährnissen ausgesetzt," entgegnete Horn „und auch die Anzeige Ihrer Verlobung wird von solchen ereilt worden sein. Thatsache bleibt eben, daß Herr Brenner fie nicht erhalten hat und Ihrer Härat vollständig ahnungslos gegenübersteht — denn er bittet mich — auch Fräulein Wald zu grüßen und
anstatt in Gemäßheit der §§ 13 und 15 des Reglements für die Hessische Brandversicherungsanstalt in Cassel vom 19. März 1880 die Anfhebung der Versicherung der verpfändeten Gebäude oder die Herabsetzung der Versicherungssumme angeordnet worden ist.
In den Fällen von a., b., d., g. und h. gilt das Darlehn alsbald ohne weitere Kündigungsfrist als fällig; in den Fällen unter e. und f. ist die Direktion zur alsbaldigen Kündigung mit dreimonatlicher Frist berechtigt. In dem Falle unter c. ist die Direktton innerhalb Jahresfrist, von der Bekanntmachung durch den Veräußerer an gerechnet, befugt, das Darlehn ebenfalls mit dreimonatlicher Frist zu kündigen.
Durch Vorstehendes wird das Recht der Direktion nicht berührt, mit den Erborgern zum Vorteil der Landeskreditkasse besondere Bestimmungen über die Kündigung festzusetzen, welche im einzelnen Falle notwendig oder zweckmäßig erscheinen.
7. Die Landeskreditkasse ist verpflichtet, bei allen Rückzahlungen, und zwar sowohl bei gänzlicher Abtragung des Darlehns, als auch bei abschläglichen Zahlungen einschließlich der tilgungsplanmäßigen Kapital-Abträge, Schuldverschreibungen derjenigen Serie, mittelst deren das Darlehn gewährt worden ist, jederzeit zum Nennwert in Zahlung anzunehmen. (Vergl. jedoch pos. 8).
Auch ist es gestattet, den tilgungsplanmäßigen halbjährlichen Kapital-Abtrag und eine außerordentliche Rückzahlung in einer Summe msttelst dieser Schuldverschreibungen zum Nennwerte zu zahlen; dagegen ist selbstverständlich die Herauszahlung eines Ueberschusses auf letztere weder in diesem noch in dem int vorigen Absatz erwähnten Falle zulässig.
Bei Leistung der Rückzahlung mittelst Schuldverschreibungen außerhalb des Kündigungstermins find die beiderseitigen Zinsen bis zum nächsten gesetzlichen Kündigungstermin oder bis zum etwaigen späteren Zahlungstage zu berechnen.
8. Die Schuldner derjenigen Darlehen, welche nach Beschlüssen des Kommunallandtags, bezw. nach den zu deren Ausführung ergangenen Beschlüssen des Landesansschusses in der Weise unverkürzt zur Auszahlung kommen, daß die Landeskreditkasse den Bettag des bei dem Verkauf der Schuldverschreibungen, mittelst deren diese Darlehen gewährt sind, entstandenen Koursverlustes zulegt, sind zur Rückzahlung in baarem (Selbe verpflichtet.
Wollen sie zur Rückzahlung Schuldverschreibungen der Landeskreditkasse verwenden, so haben sie die zur
sie mit seinem Kommen bekannt zu machen--
Was mich aber am meisten befremdet," fuhr der Notar fort, „ist der Umstand, daß aus dem Brief Ihres Vetters zur Evidenz hervorgeht, wie — er unter allen Umständen in durchaus keiner Verbindung mit der Tochter seines Prinzipals sicht ober je gestanben hat. An verschiedenen Stellen schreibt er mir nämlich, daß er nun endlich auch an den Bau eines eigenen Herdes denken dürfe und es nur eine Deutsche sein soll, die er heimführen will."
Fritz Wronker wechselte die Farbe. Ihm war zu Mute, als wiche langsam, aber stetig der Boden unter seinen Füßen. Er hörte auch kaum, was der greise Rechtsbeistand der Familien Wald und Wronker — noch seiner Rede hinzusetzte. Erst als der Justizrat ihm die Hand auf den Arm legte und, von dem bisherigen Thema abbrechend, fragte, was Fritz denn heute eigentlich zu ihm geführt habe, zuckte der junge Mann nervös zusammen und stammelte, gar nicht mehr von dem Zweck seines Kommens interessiert:
„Ich — glaubte meinen Vater hier zu treffen. Nun haben Sie mir aber so viel neues mitgeteilt, daß ich nur eilen will, zu der Mutter zu kommen und — um ihr all' diese Freudenbotschaften zu kolportieren und —"
„Um Gotteswillen, wie sehen Sie denn mit einemmal aus!" unterbrach der Justizrat hier jedoch erschrocken die Worte des jungen Landwirtes, indem er forschend in das todblasse Gesicht Fritz Wronkers schaute „Sind Sie unwohl, junger Freund? und kann ich Ihnen irgend etwas reichen lassen, war Sie stärkt und erfrischt?"
„Danke, danke, Herr Justizrat. Er war nur ein Schwindel, an dem ich feit dem Feltyuge leide.
Zeit der Rückzahlung bestehende Differenz zwischen dem von der Direktion der Landeskredittasse zu bestimmenden Kourswert und dem Nominalbettag der Schuldverschreibungen zuzulegen.
Cassel am 15. Oktober 1892.
Die Direktion der Landeskredittasse. Lotz.
Deutsches Reich.
W. Merkt«, 21. Oktober. Unser Kaiser unternahm am Donnerstag früh einen längeren Spazierritt in die Umgegend von Potsdam. Von demselben nach dem Marmorpalais zurückgekehrt, arbeitete der Kaiser mit dem Kriegsminister und dem Chef des Militärkabinets, sowie später mit dem Chef des Civilkabinets. Am Nachmittage fand die lieber« siedelung der kaiserlichen Familie und des Hofstaates vom Marmorpalais nach dem Neuen Palais statt. Heute, Freitag, gedenkt der Kaiser der Einweihung der Erlöserkirche in Rummelsburg beizuwohnen. — Unsere Kaiserin begeht am 22. Oktober ihren Geburtstag (geb. 1858). Das Wiegenfest der hohen Frau, dem sich in den weitesten Kreisen eine herzliche Teilnahme zuwendet, wird in diesem Jahre einen besonders erfreulichen Charakter erhalten durch die Taufe der jüngst geborenen Tochter, der ersten des kaiserlichen Paares, mit welcher den hohen Eltern ein einziger Wunsch erfüllt worden ist. Die Kaiserin Augusta Viktoria kann sich eine glückliche Frau, Mutter und Fürstin nennen; geliebt von ihrem Gemahl, umgeben von blühenden Kindern, geehrt von einem großen Volke, welches der Gemahlin seines Kaisers ihrer echten Fürstinnen- und Frauentugenden willen eine tiefe Sympatte entgegenbringt. Die Menschenfreundlichkeit und stets bereite Neigung der Kaiserin, zu helfen, wo sie kann, auf dem Gebiet der Frau und Fürstin jede Thättgkeit zu entfalten, die anderen zum Segen gereicht, machen sie zu einer würdigen Nachfolgerin der ersten Augusta auf dem deutschen Kaiserthron, der so hoch veranlagten Gemahlin Kaiser Wilhelms I. Mag auch das neue Lebensjahr der hohen Frau reiche Freude in ihrer Familie reichen Segen in ihrer öffentlichen Wirksamkeit bringen. — Der Bundesrat des deutschen Reiches hielt am Donnerstag eine Sitzung in Berlin ab und überwies u. A. die neue Militärvorlage den zuständigen Ausschüssen. — Die Nachrichten über die Entwickelung der deutschen Plantagen in Ostafrika lauten dauernd günstig. Das Usambaragebirge, wo die Lichtung des Urwaldes fortgesetzt wird, liefert mehr und mehr einen fruchtbaren Boden. Die Leiter
Uebrigens haben Sie es hier im Zimmer auch sehr warm und das ertrage ich nie."
„Nun, bann machen Sie, daß Sie an die Luft kommen, Verehrtester!" erwiderte der Justizrat. „Ihr Frauchen aber grüßen Sie mir herzlich und sagen Sie ihr auch, welche Bestellung ich an sie habe."
Fritz neigte zustimmend das Haupt. Dann aber reichte er dem alten Herrn die Hand und eilte gleich darauf zur Thür hinaus.
Der Justizrat war mit den Blicken jeder seiner Bewegung gefolgt. Jetzt schüttelte er das graue Haupt und murmelte vor sich hin: „Bürschchen, Bürschchen, ich durchschaue Dich ! Na, man braucht aber auch nicht viel Kombinationsgeist zu besitzen, um sich in diesem Fall sagen zu können, wie es kam, daß Ernst Brenner nie eine Antwort auf seine Briese nach der Heimat erhielt, während die alten Wronkers sich beklagten, daß der Pflegesohn so lange auch nicht eine Zeile an sie schrieb. — Nun, und was die Geschichte mit der Verlobungsanzeige anbetrifft, welche die Herrschaften Wronkers au» London erhielten, so
Ein bescheidenes Klopfen unterbrach hier den Gedankengang des würdigen Herrn. Auf das fast unwillige „Herein" desselben aber erschien ein Schreiber und meldete den Rittergutsbesitzer Stelzer aus Brylowo.
Als Fritz Wronker die Straße, erreicht, faßte er sich mit beiden Händsn nach den fiebernden Schläfen. Dann aber lief er, wie von Furien ver- folgt, das Trottoir hinab, ohne den Weg einzuschlagen, auf dem er die nunmehrige Behausung seiner Eltern erreicht haben würde. (Forts, folgt)