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ausgestellt habe», daß sie sich zur Einhaltung der ihaex bekannten Bebbgingen und Normalien. sowie etwaiger im Ei.zelfall zu er« lafiexer besonderer Vorschriften beipfltchtex und vom Stattcat in die Liste der befähigten Unternehmer eilgetragen sind.
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Muster, nb 3.-?
dargeßellt werden: a. die Lage bei ans demselben stab 1:350,
im Maßstab 1:100, ein Durchschnitt btt zu entwässernden Gebäude
und Höfe in der Richtung bd Haupt-nt
wäffernngSrohrel nach bem Mcßstab 1:100 mit bei Angabe der Länge des Stiaßenkanales, sowie die auf den N N Pegel bezogenen Höhenzahlen. Gleichzeitig sollen aul den Zeichnungen die Einzelheiten der Entwässerungsanlage mit ihren Anschlüssen im Grundriß und Schnitt erstchtlich sein. 3m Uebrigen muß der Ent« wäfferangrplan den Bestimmungen diese! Statute! und der in der Anlage beigefügten technischen Anleitung entsprechen.
§ 7.
Beschaffenheit der Leitungen.
Die Weite der zum Straße» kaial führenden Hauptableitung an! den Grundstücke» soll in der Regel 15 cm betragen.
Nur bei außergewöhnlich großen Grundstücken ist eine größere Weite der Hauptleitung all 15 cm statthaft, jedoch darf dieselbe nie die Weite de! Straßenkanale! überschreiten.
Jedes Grundstück soll regelmäßig nur eine An- schlußleitung erhalten. Sind ix dem Straßenkanal znr Verfügung stehende Einlaßstücke vorhmden, so kann unter besonderen Umstäaden eine zweite und dritte Anschlußleitung gestattet werden.
Die G. fälle aller Leitungen find nach Möglichkeit gleichmäßig und regelmäßig nicht schwacher als 1: 50, ausnahmsweise bi! zu 1:100 anzaordnen.
Für sorgfältigste Moffendtchtnag mit geeignetem Matettal und für die Zugänglichkeit aller Teile der Sbfallleitnug im Innern des Hause! ist Sorge zu tragen.
Alle Nebenlettuxgeu find von der Wafferaufuahme- stelle ab in thuilichst direkter Linie ohne Einschaltung von Schlammfäugen und drrgl. in die Havptleüung eiuzusühren. Die Abfallleüungen im Innern der Gebäude au! 5 bi! 15 cm Weite sollen au! gußeisernen Röhren, welche innen und anßen mit Asphalt- strnis überzogen find, bestehen nnb mit Strick und Blei gedichtet und verstimmt fein.
Alle Sohleulettungen, sofern ste innerhalb der Gebäude vor Beschädigungen geschützt, frostfrei und nicht mehr als 30 cm unter der Sohle liegen, und ebenso alle andern Teile der ßdtnnfl, welche bet Hochwasser Rückstau erhalten können. Es empfiehlt ich ferner die Leitungen, welche Mauerwerk durch ki enzen, an! Gußeisen masset dicht herzustellen. 3m Hebiigen können Ltetnzeugsohlleituugen zur Anwendung komm». LeÜnugen von geringerer Weite all 5 cm
die Grundrisse
der Eutwäffernxglanlage verbunden werden,
Ordnung
ftfretfeab die Kntwässeruug der au die Ktroßex ttnäle angeschloffeueu Hrnudstucke ix der Stadt
Marvur-.
Auf Grund der § 3 der Gemeindeordnung für Kliheflen vom 23. Oktober 1834 witd mit Za- ßimmung des BürgerauS schussel und mit Genehmigung btS B-zil krau-schusse! folgen be Ordnung bezüglich bei Entwässerung bei Grundstücke in bet Stadt Marburg erlassen.
ganzen Grundstücke! und der stehenden Gebände im Maß
aller Stockwerke, welche mit
and »erlag: Joh. «na. S-ch, NniverfitStS-Bnchdnlckerei ta a»«rbxrg. ätebefeien nnb EUrebitiou: Markt 21. Fernsprecher Nr. 65;
Ein Verzeichnt! der b.fähigten Unternehmer, die technischen Anleitungen, die Normalien und Muster können ans dem städtischen Bauamt von 3edermauu Angesehen werden. Läßt fich ein Unternehmer nach dem Ermeffen bei Stab träte! wiederholt Verstöße gegen einen oder mehrere dieser Vorschriften zu Schulden komme», so hat der Stadtrat da! Recht, deffen Namen in bem Verzeichnis löschen zu lass».
8 u.
Sämtliche Arbeiten, welche innerhalb der städtischen Straßen nnb Bürgersteige zu bem Anschluß von Kanalabstichen nnb Tachwasserablettnngen an den Kanal erforderlich find, werden festen! der Stobt» verwaltu g für Rechnung bei Eigentümer! del zu entmäfftraben Grundstückes ausgefühlt.
§ 15.
Die Entwässerungsanlagen im 3nnern der Grundstücke werden außer den Organen der Polizei anch von städtischen Lontrolbeamten hinstchtlich der vorschriftsmäßigen Ausführung und Instandhaltung überwacht. Die Kontroldeamten stad jederzeit berechtigt, im dienstlichen 3nteresse dir augeschloffeneu Grundstücke und Gebände zn betreten und die Anlagen zu untersuchen.
§ 16.
Vergünstigung für Unbemittelte.
Für diejenigen Grundstücks Eigentümer, welche nicht in der Lage find, die A nschlußkosten alsbald zn trag», wird die gesamte Evtwäffe ungs- Anlage von der Stadt vorschußweise hergestellt. Die Schnld ist mit jährlich vier vom Hundert zn verzinsen nnb mit jährlich zwei vorn Hnndert bei ursprünglichen Schuld mtt Hinzurechnung bei durch den Abtrag erspart» Zluseu abzmrageu. Außerorbentltche Kapstalabttäge find jederzeit gestattet.
Der Antrag auf Gewährung dieser Vergünstigung ist gleichzeitig mit dem Antrag auf Genehmigung bet Entwässerung bei bem Stadtrat einzureichen, welcher ein» Kosten Voranschlag anfstelleu läßt.
Darüber, ob die Voraussetzungen zur Gewähmng bet Vergünstigung vorliegen, ent cheidet endgültig bet Stadtrat. Bor bei Inangriffnahme bet Arbeit maß der persönliche Schu.bscheiu ausgestellt nnb bie Eintragung im Gruxbbuch erfolgt feix.
§ 17.
Behaxbluxg bet Anträge.
Die HauleniwäffeiungSpläne werd» durch bie städtische Baubehörde geprüft nnx entweder dem Antragsteller zur Vervollständigung oder Umarbeitung zurückgegeb» oder bem Stadtrat zur Genehmigung oorgelegt.
Hebet bie Eerehmignxg beschließt bet Stadttat.
3e ein Stück der zm Aus ützrung genehmigt» Pläne bleibt immer bei den Akten der städtischen Baubehörde.
Die dem Antragsteller zurückgegebenen Stücke bet genehmigten Pläne müssen während bei Baue! jederzeit auf der Baustelle d» beausfichtig»ben Beamt» ,m Einsicht berett liegen.
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1.50
Entwässeruxalzvaug.
3» allen Straßen der Stadt Marburg, welche • mit unterirdischen E.twäffernugsaxlazen versehen find, die mit dem attg-meinen städtischen Sielnetze in einer Lpül- und Alfl.tzvetbindung stehen, mflff.n die sämt- ■ lichcn bebauten Grundstücke nach Maßgabe der nach Kehenden Bestimmungen zum Zw ck der vollständigen ub den sanitären und polizeilich» Anforderungen atsprechendex Extwäfferuxgen auf Kostex der Grund rigentümer an die öffentlichen Abzugskanäle (Siele) »» zwar von jedem Grundstück getrennt für fich «geschlossen werden.
. \ Nur in besonder» Aulnahmefäll» kann der Btabtrat mit dem ausdrücklichen Vorbehalt des Wider- vlssiechtes genehmigen, daß ElliwässeruugSanlagen ttrfchicdener Grundstücke in einen gemeinschaftlichen Üdleitaugsstrang geleitet werden. 3n diesem Fall ist zum Beweise der widerruflich» Gestattung ein Btrmeil im Grundbuch eintragen zu lassen oder jihr lich eine RckognüiouSgebühr von 25 P g. an die Stadt kaffe zu zahlen und zwar von jedem der Beteiligt».
§ 2.
Anschluß an die Wasserleitung.
3ede! an das allgemeine städtische Sielnetz an zeschiosseue bebaute Grundstück ist gleichzeitig an di- städtische Wasserleitung anzuschließ».
§ 3.
Durch das Anschlußiohr an da! städtische Siel >ttz find das Hans- und Wirtschaft!-, das Regen Ml r, sowie bie Stoffe aul den Abtritten nnb Pissoirs in ben Sa* al abzuführen.
Die Einleitung von KondensationSwäffe» nft einer 35 Grad CelstnS übersteigenden Temperatur, sowie von Fabrtkwäffern in die öffentlichen Kanäle tttetliegt der beionber» Genehmigung del Stadtrates, delcher gleichzeitig die hierbei zu erfüllend» besonderen Btbtngangen vorschreibt.
Es ist verboten, feste Stoffe, insbesondere Küchen- libsälle, Kehricht, Schutt, Asche, ftner-und irplostonr- Irfährllche Stoffe und Chemikalien, welche die Kanal» banbungen beschädigen können, in ben Kanal ab- inkiten.
In ben ax da! allgemeine städtische Sielnetz «geschlossenen Grundstücken ist dir fernere Beide Haltung und Benutzung von Aborts- und Sicker toben nicht gestattet. Dieselben find nach Abnahme ta Haue au chlusscs zu beseitigex.
Befinden fich in ben an die Kanalisation äuge
Marburg,
Freitag, 8 Februar 1895.
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Erscheint täglich außer an Wittag« nach Saun- und Feiertagen. — Quartal-WonnemmtS-Prei! bei bet Trpe- bition 2 Mk., bei allen Postämtern 2 Mk. 25 Pfg. («kl. Bestellgeld). JnferationSgebühr für bi, gespaltene ZÄe oder deren Raum 10 Bffc, Reklamen für di, 8dl, 25 Pfg.
städtischen Höhenbolz», sowie über bie für b» An schluß der beabstchtigteu Anlage an da! Straßenfiel vorgesehenen Eialaßstücke erteilt da! städtische Ban- amt. Diese Angaben find bem Baugesuche bei- zulegen.
Erst nach erteilter Genehmigung ist bie Ent» Wässerungsanlage nach bex vorgeschriebenen Be dingungen u»b innerhalb ber in bei Baugestattuug bestimmten Frist ansznfühi».
Die Entwässerungsanlage darf bei gemauerten Kanälen frühestens acht Tage, b-i Thonröhren frühesten! biet Tage nach Feitigstellnug bei Hans- Axschlußstrangel in bei Straße an diesen trage* schloff» und die Anlage nicht eher in Benutzu-g genommen werben, bi! bie Bauverwaltnng aufgrund einer technisch» Prüfung die Erlaubnis hierzu erteilt hat.
Bei Bauten, welche erst nach dem Erlaß der Bekanntmachung errichtet werden, ist das Gesuch gleichzeitig mit dem ber Polizeiverwaltnng vorzu legenden Antrag auf Bangestattnng bem Stadtrat eixzureichen.
3n diesem Falle ist bie Herstellung ber Anschluß» axloge spätesten! zur Zett ber baupolizeilichen Schluß- abnahme be! Gebäudes zu vollende».
Gleiche Vorschriften gelten für die Anbauten nnb «bänbernng» ber Entwässerungsanlagen.
§ 6.
Baugesuch.
3x ben bem Antrag auf Genehmigung ber Entwässerungsanlage beizufügexbex Zeichnungen sollen
Wöchentliche Beilagen: Kreisblatt für die Kreise Marburg und Kirchhain.
Jllustrirtes Sonntagsblatt. Redaktion und Expedition: Markt 2i. Fernsprecher 9h. 55?
dann mit einem besteigbaren Schachte ,x umgeb». An tiefliegenden Punkten kann eine leicht zu beaufsichtigende Sicherheitsoorrichtung gegen Rückstand vorgeschitebex werd».
§ 12
Nach Inbetriebsetzung der SntwäffernugStmlage find alle oberirdischen und unterirdischen alten nicht mehr zu benutzenden AbwäfferungSeiniichtungen alsbald zu besetttg».
§ 13.
Herstellung der Anlage innerhalb bei Grundstockes.
Die Entwässerungsanlagen innerhalb bei Grund» stückel hat bei Eigentümer desselben durch einen dazu befähigten Unternehmer aur führen zu lassen. SU hierzu befähigt find nur solche Unternehmer «n» znsehex, welche
a. über da! erforderliche Personal und Geräte verfügen
b. von ben SntwässernngSbedingungex und namentlich der technischen Anleitungen und Normalien Kenntnis genommen haben.
c. dem ©tat trat eine förmliche Erklärung darüber
werd» auS Gußeisen oder staikwandigen Bleirohreu gefertigt.
B-i direkter Verbindung ist mit einem jeden Sns- guß, Einlauf, Ablaut, Ucberlauf, Kloset, Pissoir, Bad n, dergl. ein entsprechender Wafferverschluß, der mit ReinignngSschraube au der tt fst» Stelle Bet sehen oder in sonstiger Weise reinigungsfähig sein muß, anzubringex. llebir jedem Ausguß muß ein Wasserhahn b r ®aff rleitang a* gebracht werden.
Die Spülstein- Einkäufe größerer Küchen find außerdem mit einem von Zeit zu 3eit zu reinigenden Fettfang zu versehen.
Die Küchexsteine find mit festen Seihern zu verseh».
Die zur Entwässerung der Höfe und Keller dienenden Einläufe müssen zwecks regelmäßiger Reinigung mit einem Sinkkasten, mit Schlommeimer und auf) rbem mit einem zugängig» Wasserve schluß versehen werden
Auf b» Hofeinläufe dürfen keine Brauchwässer oberirdisch geleitet werb».
8 8.
Abtritte nnb Pissoirs.
Die mit ber Hanlentwäfferuug zu verbindenden Abtrittslkituugen sollen bti Neubauten und größer» Umbaut» au! asphaltierten oder emailliert» stark- wandigen Gußeisenröhren von 10 cm lichter Weite bestehen. Die Muffen derselben find mit Blei zu Verstemmen. Der Abtrittstrichter muß aus (mattiertem Elfen oder aul Porzellan oder Sieinzeng bestehen. Zwischen bem Trichter und bem Fallrohr ist ein Wafferverschluß eiuzuscha ten. Ebenso muffen die Pissoir mit Wafferverschlüffen versehen fern. Kon- stlukiioneu jeder Art bedürfen der Genehmigung.
Die Abortstrichter und Pissoirs find derart mit der Wasserleitung zu verbinden, daß nach jeder Be- Nutzung eine ausreichende Spülung gewährleistet ist.
8 ».
Regenrohre.
Die Regenrohre au der Straßenseite der Gebäude find in der Regel in dal für da! Grundstück bestimmte, im St-aße körper durch die Stadtverwaltung angelegte Kanalanschlußrohr eiuzuführen. Nur bei längeren Grundstückssrout» wird unmittelbarer Anschluß an den Straßenkanal gestattet.
Der untere Teil bei Reg-»rohre! muß bis auf wenigstens 1 m Höhe über der Bürgersteigfljche an! Gußeisen bestehen. Am Fuße desselben ist ein Sand» oder Schi-ferfang ein zu schalten, welcher die vom Dache kommenden S-eixe, Schmutzteile n. dergl zurückhält. Der Schie erf xg ist mit einem Geruchsverschluß zu versehen, sofern das Regenrohr nicht gemäß § 10 all Ventilattonsrohr benutzt wirb.
8 10.
Lüftung.
Sämtliche Schwutziraffer- Fall.öhre find behufs Ventilation an» gleichem Material nnb ix berfelben Weite möglichst ohne Krümmung bi! uvt.r bas Dach emporzuführen. Die Ventilation muß wenigstens 2 m seitlich und 1 m über ber nächste» O-ff-uvg zu einem bewohnten Hause ober Raume liegen. Bei bem Austritt an! be« Dach muß ber Durchmesser ber Ventilation wenigstens 50 mm größer fein, als btt Durchmesser der Fallröhre.
Sekundäre Ventilationen find znläsfig und find in bestimmten Fallen vorzuschreibex.
Die obersten Punkte der Syphonkrümmer find mit bem emporgeführten Fallrohr behufs der Lüftung und zur Verhütung bei Entleerung bei Wasserver- schlüssel in Verbindung zu setzen.
Münden in ein Fallrohr Zuflüffe von mehr al! 3 Stockwerken, so ist neben dem Fallrohr ein besondere! Sntlüftniglrohr von mindesten! 3 cm Durchmesser tuizulezen. Zur Förderung bei Luftwechsel! empfiehlt el fich, außerdem an einer nicht Überbauten Stelle eine O-ffunng für bex Eintritt von Lust in bei Hausrohrxetz vorzusehe».
8 u.
Revisionlschacht
El ist notwendig baß an ber Innenseite bet Frontmaner bei Hanse! in bet Hauptleitung ein bi quem zugä, glichet, leicht zu öffnender nnb zu temtgenber lüft- nnb wasserdicht verschließbarer Reviswnlfchacht von geeigneter Konstrnktton eingt» faaltet wird. Wird derselbe auf einem freien Vorhofe ober Vorgarten angelegt, so ist bie Einrichtung io zu treffen, daß bie Ausströmung bei Luft am dem Sttaßenlanal verhindert vttb, und ist dieser
hoffen en Grundstücken Räume, welche ihrer Tieflage «Iber an die Entwässerung nicht angeichloffen werben Bnn n, fo dürfen in diesen keine Zapfstellen angebracht werd», dieselben auch nicht zu Zwecken, mtt freien ein größerer Wasserverbrauch verbunden ist, Ünutzt werden, soweit nicht in besonderen Fällen solches vom Stadttat ausnahmsweise gestattet wird.
§ 4.
«X welchen Straßen die Verbindung der be- freuten Grundstücke durch Anlage von Anschlußrohren tt Den Sttatzeukairal herzustellen ist, bestimmt der ktadttat durch öff-.utltche Bekanntmachug.
» § 6-
setlzweck für die Herstellung der Anschlüsse und Inbetriebsetzung derselben.
Innerhalb 3 Monate nach erfolgter B.kannt i ttchu,g find die Eigentümer bezw. Verwalter bei ttuschtteßlUd» bebauten Grundstücke verpflichtet, dem -tobir-it eine vollständige Zeichnung des Entwäfferungs- Uwulfel mit oorgeschrtebeuex Maßen in zweifache hiftritguxg mute Ist schriftlichen Antrages auf Ge- ^»tjung vor zuleg».
Die nötig» 8b gaben über die Tieflage des s daßenkaxalel nebst Ort und Höhe der nächst«
Anzeigen nimmt entgegen die Expedition dieses Blatte!, sowie die Amwneen-Bureaux von Haasenstein n. Vogler in v vv - , Frankfurt a. M., Saffet, Magdeburg und Wien; Rudolf ÄAÄ.
Moffe in Frankfurt a. M., Berlin, München n. Köln; G. L.
Daube n. So. in Frankfurt a. M., Berlin Hannover, Pari!.