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die auf den Vertrieb der Waren gerichteten, als Ausfluß des Handelsgewerbes anzusehenden Arbeiten, für welche die Bestimmungen über die Sonntagsruhe bereits in Kraft stehen.

diejenigen gewerblichen Thätigkeiten, auf welche

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wird.

Nach der Absicht des Gesetzes soll durch die Ausnahmen auf Grund des § 105 e Abs. 1 möglichst den örtlichen Bedürfnissen Rechnung getragen werden. Es ist daher zulässig, diese Ausnahmen nicht einheit­lich für den ganzen Regierungsbezirk, sondern für die einzelnen Lite verschieden zu regeln. Nichts­destoweniger werden Verschiedenheiten, die nicht durch die örtlichen Verhältnisse gerechtfertigt sind, nach Möglichkeit zu vermeiden sein.

Der Herr Minister hat sodann, um eine Grund-

nach § 105 c die Vorschriften über Sonntags­ruhe keine Anwendung finden, insbesondere die Arbeiten, welche in Notfällen oder im öffentlichen Jntereffe unverzüglich vorgeuommen werdk» müsse», sowie Arbeiten, welche zur Ver­hütung des Verderbens von Rohstoffen oder des Mißlingens von Arbeitserzeugniffen er­forderlich sind und an Werktagen nicht vorgc- nommen werden können.

Hierher gehöre« u. a. die Straßensprengung und -Reinigung sowie das Anzünden der Straßenlaternen, im Hufschmiedegewerbe das Beschlagen der Pferde und das Scharfmachen und Einsetzen der Stollen in die Hufeisen bei Glatteis und wenn Eisen verloren gegangen find, die Ausübung der Abdeckerei während der wärmeren Jahreszeit zur Verhütung von Fäulnisprozessen, die Ausübung der Fisch­räucherei aus dem gleichen Grunde u. a. m., die Gewerbebetriebe, welche ausschließlich oder vorwiegend mit durch Wind oder unregel- mäßigeWafferkraft bewegten Triebwerke arbeiten, da für ste besondere Erhebungen Vorbehalten bleiben, die Gewerkcbctriebe, für die ausweislich des Euer Hochwohlgeboren zur Aeußerung mitge- teilten Entwurfs Ausnahmen auf Grund des § 105 d durch den Bundesrat in Aussicht ge nommen worden sind, auch wenn und soweit sie unter die Bestimmung des § 105e fallen, insbesondere auch die Gasanstalten. Da auch für die elektrischen Beleuchtungsanlagen, mehr­fachen Vorschlägen entsprechend, vermutlich eine Regelung durch den Bundesrat erfolgen wird, so sind auch sie einstweilen von der Erörterung auszuschließen, die Bäckerei, da für sie der Umfang der zuzu­lassenden Sonntagsarkeit auf Antrag der Kommission für Arbeiterstatistik zum Gegen­stände besonderer Ermittelungen gemacht werden

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außerhalb der Geschäftsräume zur Bedienung der Kunden nicht verwendet werden.

3. Von der Erörterung sind auSzuschließen:

Man war auch in die Gemäldegallerie gekommen,

*nt> hier bat Margot ihre schweigsame Führerin,

zelsl^ nirgends stlbst anzugreifen, fondern nur zu be- gego Wen hat '

betragen muß und daß die Dauer der Wechselschichten 18 Stunden nicht übersteigen darf.

(Schluß folgt.)

läge für die angeordneten Erörterungen zu geben, über die von dem Gebot der Sonntagsruhe nach § 105 e der Gewerbeordnung vorläufig erforderlich er­scheinenden Ausnahmen nach dem bis jetzt vorhan­denen Material eine Uebersicht anfertigen lassen, welche folgenden Inhalt hat:

1. Kunst- und Handelsgärtneret.

Ob eine Kunst- und Handelsgärtuerei den Vor­schriften der Gewerbe - Ordnung unterliegt oder als landwirtschaftliches Gewerbe anzusehcn ist, kann im Einzelfalle zweifelhaft sein. Für die Entscheidung dieser Frage wird es von wesentlicher Bedeutung sein, ob die Erzeugnisse unmittelbar dem Boden ab­gewonnen werden oder nicht. Im ersteren Falle wird ein landwirtschaftlicher, im zweiten Falle ein Gewerbebetrieb vorliegen. Jndeffen ist es in keinem Falle erforderlich, für die Pflege der lebenden Pflanzen sowie die Heizung und Lüftung der Treibhäuser Aus­nahmen nach § 105 e zuzulassen. Vielmehr treffen hier die gesetzlichen Ausnahmen des § 105 c Nr. 4 zu.

Eine Ausnahme nach § 105 e wird nur zuzu­lassen sein für die mit der Blumenbinderei beschäf­tigten Personen. Dabei wird es ausrcichen, ihnen die Beschäftigung während der für den Verkauf mit Blumen freigegebenen. Stunden zu gestatten.

Bei der Beschäftigung von Arbeitern an Sonn- und Festtagen werden die Bestimmungen Int § 105c Absatz 3 zu beobachten sein, wonach die Gewerbe treibenden verpflichtet find, wenn die Arbeiten länger als 3 Stunden dauern oder die Arbeiter am Besuch des Gottesdienstes hindern, jeden Arbeiter entweder an jedem dritten Sonntage volle 36 Stunden oder an jedem zweiten Sonntage mindestens in der Zeit von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends von der Arbeit ftei zu lasten.

Da die Verkaufsthäfigkeit und die Blumenbinderei vielfach von denselben Gehülfen wahrgenommen wird und dann die letztere Thätigkeit einen Teil der ersteren Thätigkeit bildet, so wird die Vorschrift im § 105 c Absatz 3 nur bei einer vorwiegend in der Blumen­binderei stattfindenden Beschäftigung zu beobachten sein.

2. Die Wasserversorgungsanstalten.

Nach den angestellten Ermittelungen ist nament­lich bei dem vermehrten Waffergebranch im Sommer in. den Wasserwerken der Betrieb der Pumpen an Soun- und Festtagen erforderlich.

Die Zulassung der Ausnahme wird hier von der Bedingung abhängig zu machen sein, daß die Ruhezeit der Arbeiter an jedem zweiten Sonntage mindestens 24 Stunden, für zwei aufeinander folgende Sonn­oder Festtage ununterbrochen mindestens 30 Stunden

musterhafteste Ordnung, nirgends sah man ein Stäubchen, nirgends eine Falte, wo sie nicht hin- Schölte.

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Elise hatte der jungen Kastellanin die nötigen Unterweisungen alle in ihrer charakteristischen Weise erteilt und in einem Tonfall, als wenn sie ihre

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Sonntagsruhe.

Der Herr Minister für Handel und Gewerbe hat h einem an die Regierungs - Präsidenten gerichteten Erlaß angeordnet, daß die Frage, für welche Gewerbe, für welche Stunden und unter welchen Bedingungen Ausnahmen von den Vorschriften über die Sonntags­ruhe nach § 105e Absatz 1 der Gewerbeordnung zuzulassen seien, unter Berücksichtigung der folgenden allgemeinen Gesichtspunkte nochmals erörtert wird:

1. Tas in § 105b ausgesprochene Gebot der Sonntagsruhe gilt nicht für diejenigen Gewerbe betriebe, auf welche die Gewerbeordnung, sei es im Ganzen, sei es in den hier in Betracht kommenden Bestimmungen keine Anwendung findet. Durch das Lerbot weiden also namentlich nicht betroffen die landwirtschaftlichen Betriebe, die Ausübung der schönen Künste und der Geschäftsbetrieb der Aerzte und Apotheker vergl. § 6 der Gewerbeordnung. Ferner find kraft besonderer Vorschrift von dem Gebote der Sonntagsruhe ausgenommen Gast- und Echankwirtschaftsgewerbe, Mufikaufführungen, thea- ttalische Vorstellungen und andere Lustbarkeiten sowie die Verkehrsgewerbe (§ 105 c a. a. O).

2. Dagegen erstreckt sich das Gebot der Sonntags­ruhe auf alle übrigen gewerblichen Thätigkeiten, soweit ste im Betriebe von Fabriken, Werkstätten u. s. w. vorkommen. Der Begriff der Werkstätte muß nach der Ansicht des Gesetzes vom 1. Juni 1891 im wettesten Sinne verstanden werden. Er ist nicht auf die Gewerbe beschränkt, in denen gewerbliche Arbeiter die Herstellung von Erzeugniffen zum Verkauf vor­nehmen ; er umfaßt vielmehr zweifellos auch die Ge­schäftsräume der Barbiere uud Friseure und wie bis auf Weiteres anzunehmeu ist, auch die Badeanstalten, mögen sie Bäder zu Heil- oder zu Erftischungs- zwecken verabfolgen:

Das Gebot der Sonntagsruhe erstreckt sich ferner nicht nur auf die Thätigkett in den Werkstätten u. s. w. selbst, sondern trifft auch diejenigen Arbeite«, welche im Betriebe" des Gewerbes außerhalb der Werk­stätten verrichtet werden. So dürfen z. B. Barbier- grhilfen während der nicht freigegebenen Zeit auch

sie die Thür, Margot, die sich schon lange erhoben, den Vortritt lastend.

Und dann ging es treppauf und treppab, über lange Korridore und finstere Gänge, durch hohe Hallen und kleine Kabinette. Ueberall herrschte die

Deutsches Reich.

W. Stettin, 4. Juli. Unser Kaiser ließ sich am Montag Vormittag die regelmäßigen Mariuevor- träge halten und unternahm nachmittags eine längere Wasserfahrt auf der Havel. Die Kaiserin wohnte abends der Einweihung einer neuen Kapelle in Moabit bei Berlin bei. Die kaiserliche Botschaft, welche in der Montagsfltzung des preußischen Abge­ordnetenhauses verlesen worden ist, hat folgenden Wortlaut:Wir Wilhelm von Gottes Gnade» König von Preußen thuen kund und fügen hiermit zu wiffe», daß Wir beabsichtigen, gemäß Artikel 37 der Ver- faffung die gegenwärttge Session des Landtages Unserer Monarchie am 5. d. M. zu schließen. Wir fordern demnach die beiden Häuser des Landtages hierdurch auf, zu diesem Zwecke am gedachten Tage um 3 Uhr nachmittags in Unserem Residenzschloffe in Berlin zusammenzuttete». Der Bundesrat hielt am Montag eine außerordentliche Sitzung ab, in der die Militärvorlage genehmigt wurde. Ebenso fand der Entwurf einer Verordnung betr. das Verbot der Ausfuhr von Streu- und Futtermitteln die Zu­stimmung des Bundesrats. Die Verordnung soll sofort veröffentlicht werden und ungesäumt inkrast treten. Das preußische Staatsministerium hielt Montag gleichfalls eine Sitzung ab. In derselben wurde die Thronrede für den Schluß der Landtags- sesston festgestellt. Der Reichstag wird seine erste Satzung heute, Dienstag, 2 Uhr abhalte«. Die Präsidentenwahl soll am Donnerstag stattfinden. Die Wiederwahl des Laudesdirektors von Levetzow ist zweifellos. Das Zentrum wird für die Stelle des ersten Vizepräsidenten den Grafen Hompesch Vor­schlägen. Die Nattonalliberalen haben einen bestimmten Vorschlag für den zwctten Vizepräsidenten noch nicht getroffen, doch ist hier und da von Dr. Bürklin die Rede. Nach dem Ergebnis des dies­jährigen Musternngsgeschäfts beläuft sich die Zahl der wirklich Diensttauglichen zur Ein­stellung in den aktiven Dienst vorgemusterten Mann­schaften um 90100000 Mann höher, als der ge­samte Rekrutenbedarf. Zur Würdigung dieser auffällig hohen Ziffer muß man aber berückstchttgen, daß dies­mal das Musterungsgeschäft nach den neuen Be­stimmungen gehandhabt ist. Der deutsche Reichs­post KämpferBundesrat", wegen dessen

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O, diese Sauberkeit, diese grenzenlose Akkurateste, * Minte Margot nicht Unterlasten, immer und immer wieder auszurufen.

Die ist hier eben nicht schwierig aufrecht zu ^halten,' meinte Elise gleichmütig.Wir haben über so viele Kräfte zu verfügen, daß die Kckstellanin

ein wenig länger zu verweilen. Es interessiere sie, die verdunkelten Porträts der Treuden näher zu betrachten und Elise ließ sie schweigend gewähren; für sie hatten diese Bilder lange ihren Reiz ver- loren, vielleicht niemals Reiz gehabt. Still, in ihrer unnachahmlichen Bewegungslosigkeit stand das ernste Mädchen an dem hohen Bogenfenster und blickte hinunter auf den großen Wirtschaftshof. Plötz­lich zuckte es wie ein leises Rot über ihr Gesicht, aber nur wie ein flüchtiger Schatten war es, dann neigte sie etwas steif grüßend das schöne Haupt.

Margot stand sinnend vor einem groß n Porträt. Es «rar das eine riesige Rittergestalt, aber Zug für Zug in dem Gesicht des stolzgetragenen Hauptes glich denen Graf Guidos.

Westen Porträt ist dies?' fragte das junge Mädchen lebhaft und wandte den Kopf nach der Sinnenden am Fenster. Nur merklich zuckte Elise zusammen.

Ritter Cuno von Treuden, der im Jahre des Heils 1362 hier auf der Netterburg eines sanften Todes verschieden ist," erwiderte sie und setzte schnell hinzu:Nicht wahr, er ist der einzige unter all diesen martialischen Gestalten, denen unser jetziger Graf wirklich gleicht?'

Margot nickte, sie konnte sich ja nicht losreißen von diesem Bilde, und eine heiße Sehnsucht über- kam sie. Nur einmal hätte sie so noch ihrem Wohl- thäter gegenüberstehen mögen, wie hier dem Bilde seines Ahnen! Und ein leiser Seufzer hob ihre Brust; aber sie wußte nicht, daß sie ein Unrecht beging, mit fo vieler Verehrung an dem Manne zu hängen, der einst ihre Mutter geliebt und nun der Gatte einer anderen war, nannte sie doch die Ge­fühle ihre» Herzens in der ganzen Unschuld ihrer jungen, reinen Seele nur Dankbarkeit.

Marburg,

Mittwoch, 5 Juli 1893.

Endlich aber trat sie doch von dem Bilde zurück und besichtigte die anderen. Manch ein Gesicht hatte hier noch bekannte Züge, aber kein Antlitz fand sie mehr unter den vielen, das wie jenes Ritter Cunos so dem Graf Guido glich.

Jetzt find wir wohl fertig," sagte Elise nach einer langen Weile, während der sie unausgesetzt in den Wirtschaftshof hinabgestarrt, und wandte sich langsam nach Margot um, die jetzt auch wirklich vor dem letzten Bilde der Gallerie, einem grauen porträt, stand. Es war ein schönes junges Gesicht, aber in den klassischen Zügen, in den großen braunen Augen lag weder Geist noch Gemüt.

Gleich, Fräulein Elise! Nur noch eine Frage beantworten Sie mir wohl: Wen stellt denn dieses Porträt dar?"

Die Gemahlin Graf Treudens!"

Oh!" es kam unwillkürlich von Margots Lippen, aber die Augen Elisens senkten sich forschend in das junge erregte Gesicht.

Sie kannten die Dame also nicht? aber hörten Sie von ihr?"

Margot nickte, dann sagte sie:Der Graf hat sich nicht aus Zuneigung vermählt, sondern er liebte eine andere."

Das hat Ihnen Gerhard erzählt!" stieß Elise fast hart hervor.Er hätte besser davon schweigen sollen," setzte sie hinzu,man darf die nicht schmähe«, deren Brot man ißt!"

Er schmähte sie auch nicht, Fräulein 1 Uebrigens weiß ich die traurige Geschichte gar nicht einmal von dem Herrn Administrator, sondern habe sie aus ganz anderer Quelle."

So!" sagte Elise, setzte dann aber in ihrer gewohnten Eisesruhe hinzu:Dem Himmel sei Dank, der Herr Graf sah noch zur rechten Zeit sein Un-

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Wöchentliche Beilagen: Kreisblatt für die Kreise Marburg und Kirchhain.

* 8edM I.M» Sonntagsblatt. Redaktion und Expedttwrn Markt"»!.

Anzeigen nimmt entgegen die Expedition dieses Blatte»,

sowie die Annoncen-Bureaux von Haasenstein m Vogler in vvnlIf - , Frankfurt tu M., Cassel, Magdeburg und Wien; Rudolf XXVIII. SyCtDTCL Masse in Frankfurt a. M., Berlm, München ».Köln; Gi L. °

Daube u. Co. in Frankfurt a. M., Berlin, Hannover, Pari».

recht ein und kehrte zu der zurück, die ihm zur Braut bestimmt war."

Ader, mein Gott, nennen Sie es Unrecht, daß Graf Treuden ein schönes Weib liebte?"

Eine Choristin, eine Komödiantin gewiß!"

O, Fräulein, Ihre Worte schneiden mir in das Herz! Kann nicht auch ein Weib in dieser Stellung rein und edel geblieben sein?"

Nein, und die wir meinen, war es gewiß schon auf keinen Fall. Sie ihren Namen hörte ich nie, als die Geschichte spielte, war ich noch ein kleines Kind! Sie, die zum Ueberfluß noch einen Gatten besaß, soll gewußt haben, daß ein unverrück­barer Familienwille Guido von Treuden für eine andere, eine ihm ebenbürtige Dame bestimmt hatte. Und, mein Fräulein, man soll nicht begehren, was eines anderen ist!"

Man darf es nicht! Nein man darf es nicht!" Es war leise über Margots Lippen gekommen und sie wußte nicht, weshalb es ihr mit einem Male dos Herz durchfuhr wie in rauhem Schmerz. Aber da da stand plötzlich vor ihrem geistigen Auge die gebieterische Gestalt des ©rafen und es war ihr als wenn er ihr auch entgegenrief:

Ja, es ist Sünde, fein Herz, feine Seele, all fern Denken und Fühlen an einen unfreien Mann ju hangen." Und nun, jäh, in grenzenlosem Er­schrecken kam e» über sie, dieses Bewußsein, dieses furchterltche Erkenntnis, sie liebte ihn, den schon ihre Mutter geliebt und er war auch jetzt ein unfreier Mann, unfreier noch, viel unfreier als da­mals vor jenen langen Jahren, da Beatrix Herlo feinen Liebesworten gelauscht I"

(Fortsetzung, folgt >

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Durch Wolke«.

Erzählung von M. W i d d e r n.

sNachdruck verboten^ (Fortsetzung.)

Sie führen auch die Kasse für alle Ausgaben, die die Aufrechterhaltung des inneren Hauswesens bedingen, ohne daß es Ihnen einfallen darf, der Wirtschafterin, die schon seit Menschengedenken auf der Netterburg schaltet, Vorschriften machen zu »ollen. Großmutter wird Ihnen nachher diese Kasse einhändigen und müssen Sie Sorge dafür tragen, daß Sie niemals in Verlegenheit kommen. Es ist Norm hier, daß keinerlei Vorschüsse gefordert werden!"

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