Fürst Bismarck in der Markthalle. Einen sonderbaren Platz haben, wie Berliner Blätter berichten, die Modelle zum Bismarck-Denkmal vor dem Reichstagshause erhalten. Das Comite hat einige unbesetzte Gänge in der Moabit r Markthalle gemietet, und auf den Ständen, die eigentlich von Kohl, Bücklingen rc. besetzt fdi sollten, stehen in Reih und Glied die Gipsmodelle.
Auch ein Hofmufikant. Der italienische Drehorgelspieler Sirori, welcher in Potsdam feit längeren Jahren ansässig ist und am Geburtstage der kleinen Prinzessin Viktoria Luise auf Befehl des Kaisers mit seinem Leierkasten nach dem „Neuen Garten" kommen mußte, um dort den Geburtstagsgästen der Prinzessin zum Tanz auf grünem Rasen aufzuspielen, hat auf seinen Antrag von dem Kaiserlichen Ober Hofmarschallamt über seine damalige Thätigkeit als „Hofmusikant" ein amtliches Attest erhalten. S., der für seine Bemühungen ein Honorar von 20 Mk. erhielt, ist seitdem eine von der Potsdamer Hofgesellschaft oft in Anspruch genommene Persönlichkeit.
Die seltene Feier einer Negrrtaufe hat in Berlin stattgefunden. Im Beisein von zwanzig Schwarzen, darunter einigen Frauen in hellgelben Kleidern, sowie einer großen Gemeinde wurde in der Neuen Kirche der 3 Vz jährige Negerknabe Quassi Bruce aus Togo in die Gemeinschaft der christlichen Kieche ausgenommen. Die Aftikaner, die meist aus Anlaß der Kolonialausstellung nach Beilin gekommen sind, sprechen jetzt schon recht fließend deutsch. Auch in ihren milden Sitten und ihrer Höflichkeit ist der christliche, deutsche Einfluß schon recht erkennbar. Der Täufling erhielt die Namen Karl Hermann Martin Quassi.
Drei Goldstücke in der Speiseröhre. Ein medizinisches Kuriosum theilte Th. Rosenheim in der letzten Sitzung der Berliner Medizinischen Gesellschaft
mit. Eine Kellnerin pflegte die ihr von ihren Gästen geschenkten Geldstücke in den Mund zu nehmen. Vor einigen Tagen wurden ihr drei Zehnmarkstücke spendirt — noble Gäste! —; plötzlich spürte das Mädchen, daß es ein Goldstück im Halse stecken habe; aber auch die beiden anderen blieben verschwunden. Sie suchte deßhalb die Hilfe der Königlichen chirurgischen Klinik in der Ziegelstraße auf. Dort stellte Dr. Rosenheim durch Untersuchung mittels deS Oesopha- goskopes fest, daß ein Goldstück in der Speiseröhre, gerade hinter der Theilungsstelle der Luftröhre festsaß; nach Lockerung desselben wurden dahinter auch die beiden anderen Goldstücke sichtbar. Alle drei konnten leicht entfernt werden.
Jägeckreise dürfte die Mittheilung interessiren, daß der Kaiser bei der Jagd in Groß-Strelitz vier kurze Flinten in Kaliber 20 benutzte und mit gasdichten Plasttomenlt-Patronen der Rottweiler Pulverfabriken schoß; zum Abschießen gebrauchte er stets nur die rechte Hand, während bk Linke zumeist im Jagdmuff stecken blieb. Drei Büchsenspanner waren mit dem Wiederladen der abgeschossenen Flinten betraut.
Die Kleptomanie einer Millionärin. Der Staatssekretär gab Weisung, die wegen Diebstahls zu 6 Monaten verurtheilte amerikanische Millionärs- ftau Castle aus San Francisco in Freiheit zu setzen. Die Frau scheint an Kleptomanie zu leiden, denn sie hat in Restaurationen silberne Gegenstände, in Hotels Betten und Wäschestücke, in Läden noch alles Andere gestohlen und in ihrem Hotel aufgestabelt.
Was begebt man, wenn man Jemanden wider seinen Willen den Bart abschneidet? Der „Reichsanz." berichtet: Schneidet Jemand einem Anderen gewaltsam, wider den Willen des Anderen, den Bart oder Theile desselben ab, ohne ihm dabei Schmerz zu bereiten, so ist, nach einem Urtheil des Schwurgerichts, I Strafsenats, vom 25. Juni, / 2.
Juli 1896, der Thäter deßhalb nicht wegen Körperverletzung zu bestrafen, wohl aber kann darin eine strafbare Beleidigung gefunden werden. „ ... . Wenn die Strafkammer zu der Feststellung gelangt ist, durch die Angeklagten sei irgend ein Schmerzgefühl oder körperliches Unbehagen nicht hervorgerufen worden, so war es nichts recht irrig, den Begriff einer Körperverletzung nicht anzunehmen. Der Gesichtspunkt der Verletzung der körperlichen Unversehrtheit genügt nicht, weil die Unversehrtheit des Körpers an und für sich kein strafrechtlicher B griff und ihre Verletzung nicht absolut, sondern nur in Beziehung auf die Rechtsgüter, gegen die sich der rechtswidrige Angriff richtet, unter Strafe gestellt ist; und hier ist der Punkt, van dem aus der Revision stattzugeben war. Das verletzte Rechtsgut kann zwar und wird in der Regel das körperliche Wohlbefinden sein, dann liegt zweifellos Körperverletzung vor. Das Gesetz hat aber auch Thätlichkeiten vorgesehen bei denen dies nicht der Fall ist, sondern das Rechtsgut der Ehre verletzt wird (§ 185 Str.-G.-B.) . . ."
Ein altes Kind. Auf dem Standesamt in Siegen gelangte vor einigen Tagen ein „Kind" zur Anmeldung, das sich schon im heiratsfähigen Alter befindet, nämlich 22 Jahre alt ist. Obgleich das „Kind" seinerzeit in der Kirche vorschriftsmäßig getauft worden war, hatte der betreffende Pfarrer versehentlich unterlassen, es in das kirchliche Geburtsregister einzutragen. Als das „Kind" jetzt einen Geburtsschein brauchte, stellte sich das Fehlen »eines Namens im Kirchenbuche heraus. Da nach den jetzt bestehenden gesetzlichen Bestimmungen Gebürten von vor dem 1. Oktober 1874 geborenen Kindern nicht mehr in die Kirchenbücher eingetragen werden dürfen, so mußte nach Ermittelung des Sachverhalts und Genehmigung der Aufsichtsbehörde die Eintragung in das Geburtsregister des laufenden Jahres erfolgen.
Die Anmeldung geschah durch die noch lebende Hg, amme, da die Eltern des Kindes bereits storben ist.
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