V. Sepi
W«rßurg
Zweites Blatt
l.Cft,
(ttt nach noch auf lange hinaus das allgemein« Interesse
d. Bl.
Lohn n.
«d sich den Alleinbezug für Marburg gesichert.
h Sch
2, 1.
lmstt.
«seren Filialexpeditionen entgegengenommen.
ibrtii
Und!
itige
imnmenen Kindes steht einer wettere» Annahme a»
rsb
na
ge 4.
Der Beschluß, durch de» die Bestätigung ettheilt
dehmeudeu in Wirksamkeit; gegen denselben findet
ib der
indispensabel, während von den Altersersorderntsse» difretung bewilligt werden kann, von der Vollendung
cheu fm Monat September werden von allen Postanstalten, et 1. i Landbriestrügern, in der Expedition (Markt 21) sowie
ch-l, mgs raße.
1 Dichten-Expedition nach China zu entsenden, die, l. uit zahlreichen telegraphischen Apparaten und Leitungen «zg,rüstet, eine sichere Verbindung zwischen Tsirtau und
verLffentlichen.
Bestellungen auf die „Oberh. Ztg" für den
tiger
nd
Redaktion und Verlag der .Oberh. Zeitung."
I» dem Annahmtve:trage kann die Nutznießung de§ Auuehmende» au dem Vermöge» des Kindes, sowie das Erbrecht des KiadeS dem Auuehmende» gegenüber ausgeschlossen werde». Im Uebrige» köuueu die Wirkungen der Annahme an KindeSstatt in dem Aunahmevertrage nicht geändert werde».
Das durch die Annahme a» KindeSstatt begründete RechtSverhältuiß kann wieder aufgehoben werden. Die Aufhebung darf nicht bedingt oder b-tagt fein. Sie erfolgt durch Vertrag zwischen dem Annehmenden, dem Kinde und denjenigen Abkömmlingen des Kindes, auf welche fich die Wirkungen der Annahme erstrecke». Hat ein Ehepaar gemeinschaftlich ein Kind angenommen oder hat ein Ehegatte em Kind der andern Ehegatten angenommen, so ist zu der Aufhebung die Mitwirkung beider Ehegatten erforderlich. Nach de» Tode des Kinder ftonen die übrigen Beteiligten tos zwischen ihnen bestehende RechtSverhältaiß durch Vertrag ausheben.
Die Aufhebung der AnrahmeverhältnisseS unterliegt der Form nach (ste muß gerichtlich oder notariell fein) bezüglich der Mitwirkung oder Genehmigung seitens der gesetzlichen Vertreter und deS Lormuud- schaftSgerichts, sowie der Bestätigung denselben Vorschriften wie die Annahme selbst. Diese Vorschriften sind oben im Einzelnen angeführt. Die Aufhebung des Adcptionsverhältniss.S tritt mit der gerichtlichen Bestätigung in Kraft. Mit der Aufhebung verlieren das Kind und diejenigen Abkömmlinge deS KivdeS, auf welche sich die Aufhebung erstreckt, dar Recht den Familiennamen deS Annehmenden zu führen. Wenn das Kind von einem Ehepaare gemeinschaftlich angenommen ist oder wen» ein Ehegatte das Kind des anderen Ehegatten angenommen hat, bleibt dagegen dem Kinde der Familienname, wenn die Aufhebung nach oem Tode eines der Ehegatten erfolgt.
Deutschland übernehmen soll. Die Expedition hat unter Leüung deS Herrn Oberleutnant Weither in den ersten Lagen de» August von Genua aus die Reise angetreten, sodaß ihr, ersten Berichte etwa Mttt« September zn erwarten sind.
Dktober
M
!dcher in b»
n Lohn P. d. Bl
der Eltern oder Ehegatten, welche unwiderruflich ist, bedarf der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung. Will ein Vormund sei» Mündel, ein Pfleger den Pflegling als Kind annehmeu, so darf daS Vor- mundschaftSgericht die Einwilligung nicht ertheilen, so lange der Vormund oder Pfleger im Amte ist, auch nicht bevor er über seine Verwaltung Rechnung gelegt und da» Vorhandensein des Mündelvermögens nachgewiesen hat.
Die Rechtswtrkuuge» der Adoption ergeben fich aus dem allgemeinen Gesichtspunkt, daß das an» genommene Kind die rechtliche Stellung einer ehelichen Kindes deS Annehmenden erlangt. Es theilt den Wohnsitz des Annehmenden und erhält desien Famllicnuamen. Wird das Kind von einer Frau angenommen, die in Folge ihrer Verheirathung einen anderen Namen führt, so erhält es den Familiennamen, den die Frau vor der Verheirathung geführt hat. Wird von einem Ehepaar gemeinschaftlich ein Kind angenommen oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an, so erlangt daS Kino die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen ehelichen Kindes der Ehegatten; es fuhrt de» Familiennamen des Mannes. Das SHnb darf dem neuen Namen seinen früheren Familiennamen hinzufügen, sofern nicht in dem Annahmevertrag ein Anderes bestimmt ist. Für den Erwerb einer Adels- Prädikats bleiben die landesgesetzlichen Bestimmungen maßgebend, in Preußen z. B. ist zur Annahme eines adeligen Namens besondere landesherrliche Ermächtigung erforderlich.
Durch die Adoption wird ein Erbrecht für den Annehmenden nicht begründet. Derselbe hat über das seiner Verwaltung unterliegende Vermögen des Kindes auf seine Kosten ein Verzeichniß aufzunehmen und dem Vormundschastsgericht einzureichen, nachdem er eS mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit versehen hat. Erfüllt er diese Pflicht nicht, so kann ihm daS Vormundschastsgericht die Vermögensverwaltung entziehen. Die Einwilligung zur Eheschließung deS angenommenen Fkindes steht an Stelle der leiblichen Eltern dem Annehmende» zu. Wer einen Anderen an KindeSstatt angenommen hat, darf mit ihm oder dessen Abkömmlingen eine Ehe nicht eingehen, so lange das durch die Annahme begründete RechtSverhältuiß besteht. Will der An- nehmende eine Ehe etngeheu, während er die elterliche Gewalt Über das Kind hat, so hat er ein Der- mögenSverzeichniß bei Gericht einzureichen und wenn in Ansehung des Vermögens zwischen ihm und dem Kinde eine Gemeinschaft besteht, die Auseinandersetzung vorzunehmen oder Sicherheit zu leiste» und zwar bei Entziehung der Vermögensverwaltung durch das Vormundschaftsgeiicht.
Die Annahme an KindeSstatt hat keine Wirkung auf die Verwandte» des Annehmenden, auch wird keine Schwägerschaft dadurch begründet; das Kind tritt nicht in die Familie des Annehmenden ein. Dagegen erstrecken fich die Wirkungen der Annahme an KindeSstatt, dem Zwecke der Einrichtung entsprechend auf die Abkömmlinge des Kinder. Da jedoch durch die Annahme nicht bloß Rechte, sondern auch Pflichten, insbesondere die gesetzliche Unterhalts pfl cht gegenüber dem Annehmenden begründet werden, so darf ein zur Zeit des Vertragsabschlusses vorhandener Abkömmling nicht in die Lage komme», gegen seinen Willen in ein VerwandtschaftSver hältniß zu dem Annehmenden zu treten. Das B. G. B. bestimmt deshalb, daß fich die Wlikungeu der Annahme an KindeSstatt nur dann ans einen zur Zeit des ÄertragsabschlnfieS schon vorhandenen Abkömmling und dessen später geborene Abkömmlinge erstrecken, wenn der Verttag auch mit dem schon vorhandenen Abkömmlinge geschlossen wird. Hat ei» solcher Ab- kömrnling das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet und steht er unter der elterliche» Gewalt deS An- zunehmenden, so kann dieser kraft seiner Vertretung»- macht den Vertrag mir Genehmigung des Vormund- schaftsgertchtS zugleich für den Abkömmling schließe». Die Rechte und Pflichte» gegen seine eigenen Ver wandten Verliert daS Kind durch die Adoption nicht. Nur verlieren mit der Annahme an KindeSstatt die leiblichen Elter» die elterliche Gewall über das Kind. Die uneheliche Mutter verliert das Recht und die Pflicht, für die Perfon deS Kindes zu sorgen. Hat der Vater oder die Mutter dem Kinde Unterhalt zu gewähre», so tteteu daS Recht und die Pflicht, für üie Person des Kindes zu sorgen, wieder ei«, wen» die elterliche Sewatt des Annehmenden endigt, oder wenn sie ruht. DaS Recht zur Verttetuug des KindeS tritt nicht wieder ein. Der Annehweude ist dem Kinde und seinen mitbettoffene» Abkömmlingen vor de» leibliche» Verwandte» unterhaltspflichttg.
(Nachdruck verboten.)
Die Annahme an Kindesstatt.
Von Rechtsanwalt und Notar W. Hohl,
tt Einwilligung ihre- Ehegatten angenommen werben.
Die Annahme an KindeSstatt erfolgt durch Vertrag, der der Bestätigung durch daS zuständige Ge- t bedarf, er muß unbedingt und unbetagt feto. Der Annahmevertrag kann nicht durch einen Ver- .tretet geschlossen werden, das Kind muß ihn selbst schließen. Hat das Kind jedoch nicht da» vierzehnte Lebensjahr vollendet, so kann sein gesetzlicher Ser» teer den Vertrag mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts schließe». Der Verttag muß bei ßleichzeitiger Anwesenhett beider Theile vor Gericht «her vor einem Notar geschlossen werde». Bei be-
*** I« dem soeben erschienenen 3. Baude der hurnoerstlfch - satirischen Bibliolh-k .Di« Berliner Rang t"; Paris und bi« Weltausstellung von Ernst Georgy (Rich Bong, Kunstverlag, B tt n W. 67, 1 Mk) erzählt dar .Allerwelismädel Lotte Bach" in ifr-ir bekannten humoristischen W.ise ihr« Erlebnisse und Fa nt n. Nicht eine alltägliche Reis.beschreibung, sondern etwas ganz OiigimllrS. ganz Aparte» wird dem Leser damit geboten.
*** Einen , Parisir Plaut eibrief" vor E-nst Georxy, der von bim hetkömml chru Ton ber sonstigen Plaudereien über Paris und seine Aulstellung in originellster Weis« abwcicht, veröffentlicht dir Sommer-Nummer der .Modernen Kunst" (Verlag von Rich. Bong, Bulin, Leipzig, Stuttgart, Wien, Preis eines Heftes (0 Pf.)
„Mod« und Ha ur" kostet trotz seines reichen Inhalt« pro Quartal nur Mk 1; mit achtseitiger Roman- beilag, »Aus besten Federn" und Moden ColoiitsMk 1,25. Abonnement» bei allen Buchhandlungen und Postanstalten, Sratis-Probenummern b«i ersteren und durch den Verlag John Henry Schwerin, Berlin W. 35.
Vermischtes.
Aufdeckung der Kaifergräder im Tom zu Spryer. Die anthropologische Untersuchung der Gedelne, welche in den drei ihemals zerstörten Köaigsgräber« westlich hinter der Salier Reth: gesunden wurden, führte zur Ausscheidung von fünf verschiedenen Skelettrrsten. Schädelbrnchstücke, die eine scharfe Schnittwunde ausweisen, lass.» verrnnlhen, daß das eine Schädelstück von König Albrecht!, ans dem Hanse Habsburg herrührt, der em 1. Mat des Jahres 1308 nahe der Reuß ermordet wurde. Demselben Herrscher würde bann daS in diesem Grabe gefundene kurze Schwert zuzuweise» feto, besten Stilifiiung durchaus für die Zeit um das Jahr 1300 paßt. Die in demselben Grabe gefundenen Skelettreste eines zierlich gebame» weiblichen Körpers könne» mit einiger Wahrscheinlichkeit ber Kaiserin Beatrix zuerkannt werden, der Gemahlin Kaiser Friedrich Barbarossas. Nach sicherer geschichtlicher Ueberlieferung ist tm Jahre 1309 tu ihrem Grabe König Albrecht I. belges.tzt worden. Die Ü berreste des männlichen Kö peis aus dem »ach Norden unmittelbar anschllißende» Grabe gehören wah.schetolich dem Könige Adolf von Nassau a». Die wenige» demseloe» Grabe ent nommenen Ueberbleidsel eines jugendliche» Kölpers stamme», wie vermuthtt werden darf, von ber Prinzessin AgneS, ber hier beigesetzten Tochter Friedrich Barbarossas. Ans diese Annahme führt auch der Umstand, daß diesem Grabe Bruchstücke einer Kasette entnommen wurden, in welcher tot Jahre 1309 die damals bereits aufgelöste» Gebeine ber Prinzessin tont Sarge König Adolfs beigegebeu wotde» find. Nach den Ergeöntff-n der bisherigen Untersuchung drängt fich die Schlnß- folgerung auf, daß die spärliche» Ueberreste eines in höhere« Lebensalter verstorbenen Manne», die im Schutte gegen Süden unmittelbar neben König Albrechts Grab gefunden, Alle» darstellen, was uns von König Rudolf I. aus dem Hause Habsburg erhalte» ist. Der am 17. August in derselben Reihe «eiter nach Süden in einem Bleisarge in tutoerührttm Zustande ans gefundene Herrscher darf mit ziemlicher Sicherheit für König Philipp von Schwaben gehalten werde», der im Jahre 1208 in Bamberg ermordet wurde u»d beste» Ueberreste 1216 nach Speyer überführt worden find. — Die nähere Unter suchung des SandsteinsarkophageS tu der vordersten Westreihe ließ to der hier bestatteten Leiche einen Bischof, wahrscheinlich auS der Zeil deS XI. Jahr- hnudettS, erkennen. Die weitere Fortsetzung ber anthropologische« Untersuchung der in der sogenannten KönigSreihe gefundene» Skelettoruchstncke wird vor- aur sichtlich zu bemerke« Swerihc» neue» Ergebnisse» führe».
Eine gefährliche Kopfbedeckung. Vor eine sonderbare Aufgabe wurde ei» Arzt zu Rackwitz, Provinz Pose«, gestellt. Zu ihm kam aus dem benachbarten Gradewitz eine Frau mit einem ganz to Tücher gewickelten, etwa drei Jahre alten Kinde. AIS der Arzt die Tücher entfernte, sah er, daß der Kopf des Kinde» in einem ematUirten Topf steckte. Ein Spielg-nost- des Kleinen hatte diesem daS Gefäß so unglücklich über de» Kopf gestülpt, daß weder der Vater noch die Mutter, noch auch die Nachbarn daS Kind von feiner bösen .Behauptung" befreie» konnten, zumal der Kopf sehr bald anschwoll. I» der Noth suchte die Muiter deS KindeS bei dem Arzt Hilfe. Diesem gelang es den» auch, nachdem er einen — Schlosser als Beistand herangezoge» hatte, die gefährliche Kopfbedeckung zu entferne» und so das Kind vor schlimmere« Folge» des Spiels zu bewahre».
Metzer Mirabellen. Bei Metz grenzt die Frucht- barkett ber Mirabellenbäume to diesem Spätsommer schier ans Fabelhafte. Häufig breche» die Aefte unter der süße» Last, da die Weingärtoer fie nicht stützen. I« vorige» Jahre kostete da» goldgelbe Pfläumchen — 40 Pfg. auf dem Markt; Heuer kann man fie am Platz für 3 Pfg. das halbe Kilo- gramm Haden: da kann man Konfitüre nach Herzen», lüft kochen und, wen» man nicht selbst destillirt, bald auf billige» Mirabellengeist rechne».
Eine Die de«schule. Wie in einer gerichtliche» Verhandlung vor der Düsieldorfer Strafkammer ei» Krimtoalpoltzeibeamter an» Essen bekundete, exlstirt dort eine geheime Vereinigung, die es fich zur Haupt« ausgabe stellt, geschickte Taschendiebe heran- z u b i I b e u. An eigenes dazu bestimmten Frauenspersonen werden von den „Lehrlingen" Eskamotirungs- versuche solange gemacht, bis die uöthige Fingerfertigkeit und die damit gewonnene „Reiftfeitigkeit" vorhanden ist. Die Schlupfwinkel dieser DiebSge« s-llschaft bffinbet fich in einem Seiteugäßchen der Siabt, dessen Lage und Häusereinrichtusg die Vrr- folgung und Festnahme ber strafbar gewordene» „Vereinsmitglieder' ungemein erschwert. Thatsache ist, daß Ess?« den g sammten niederrheinischm Industrie- bezirk mit p «s-sfiourllen Tasqenbieben versorgt; so ist allein to uusrr<r Statt während etlicher Monate weit über ein Dutzend dieser Spitzbuben bei ihrem gemein- gefährliche» Treibe» aogefaßt und zu strenger Bestrafung gebracht worden. Namentlich die oerkehrreichen Bahn- Höfe der Jndnstrieorte gebe» de» Schauplatz für das Treibe» ab.
. Sept, n Ver, samnr
An unsere Leser.
Ti« Eriigniffe in China w«rb«u aller Wahrscheinlich-
WSchmMche BMerge«: KreisSlatt für die Kreise Marburg und Kirchhain.
^SMSSS****** Nl»firirtes SsrmtagSSlatt. $ f*1 Redaktion: Markt 81. — TAeph,n^5.*1
int Eiuvesstatt nicht entgegen. Berheiralhete könne» _ Tlregilmäßig »ur mit Einwilligung des andere» Ehe-
nur in erftflaiügen Fabrikaten zu billigsten Cngiar- Preisen, Meter- uird robenweise An Private votto- und zollfreier Versand. Das Neueste in unerreichter Auswahl in weiß, schwarz u. farbig jeder Art. Tausende von Anerkennungsschreiben. Muster franco. Doppeltes Briefporto nach der Schweiz.
Seidenstoff-Fibrlk-Ualo»
Adolf Glieder & Cie., Zürich (Schweiz).
Kgl Hoflieferanten.
c Man du Front btt deutschen Truppen aufrecht erhallen UN) die ^Dwasi giemtge Berichterstattung vom Oberkommando nach
r, RlW umi । u i a/iuivuiH
----LS Wir werden daher binnen kurzem im Starb« situ, unfern ibffil ^<rn Originalberichte aus China zu bieten und zv« di« Bewegungen bet deutschen Truppen c °d. ! mb die allgemeine Lage die zuverlässigsten Nachrichten zu
Bergnügungsanzeiger.
Königliches Theater zu Cassel.
Sonntag, 2. Sept: „Tannhäuser".
Montag, 3. Sept.: „Der Traum «in Leben".
Dienstag, 4. Sept.: „Die Herren Söhne".
Mittwoch, 6. Sept.: „Euiyarthe".
Donnerstag, 6. Sept.: „Jugend von heute".
Freitag, 7. Sept.: „Die zärtlichen Verwandten".
Sonnabend, 8. Sept.: „Der Kaufmann von Venedig".
Sonntag, 9. Sept.: „Mignon".
i engfls »trb, tritt mit ber Bekanntmachung an ben An- togabt ।
Sixh Getreu ihrem Bestreben, ihre Leser zuverlässig und 7—än rasch über alles Wifsenswerthe zu orientiren und den 11 Inhalt der Zeitung mehr und mehr auszubauen, hat die fj"?' „Oberhessische Zeitung" das Abdrucks recht der Ex- . peditionsberichte vom „Flotten-Verein" erworben 1 ” ■ firh hm SIHetnheina für a r h u r d defirfiert.
—— , efieln. Bisher litt aber die Berichterstattung über die 2kt. eh Hergänge in Oftafieu unter dem Uebelstand, daß zuver- Hk« für Nachrichten schwer zu erlangen waren. Das lcheS a «t bin „Deutschen Floltenoerein" veranlaßt, eine N a ch > o.3 - ----
gatten annehmen; als gemeinschaftliches Kind kann st mitJ tixSinb nur von einem Ehepaar angenommen werben. Offert
ädchen
» Flick, d. Bl.
zur S
ll'fsL les fünfzigste» Lebensjahres jeboch nur, wen» ber /Ulf Lnnehmeuoe volljährig ist. Die Dispens ertheilt der ht Sundesstaat, dem der Annehmende angehört, in drenße» ist nach besonderer Verordnung ber Justiz- - mtxijter zuständig. DaS Vorhaubcnsein eines ange-
Lmttzin nehmen mtgegro: bi« Expedition biiseS Blattes, di« Annoncin- tfcsuixt v»n Haafenstein & Vogler, Frankfurt a. M., Caffel, Magd«» nc cv
i.iera, W'.sn; Kudclf Moss«, Frankfutt a. M., Berlin, München, Köln; dO. ioUDIQ.
< L Danv» * Co., Frankfurt «. M., Berlin Hannover Paris k.
[ An KindeSstatt annehme» kau» »ach dem Bürgerliche» Gesetzbuch, wer selbst keine ehelichen Abkömrn tfetto Hege hat, mindestens 50 Jahre alt und 18 Jahre in bei yter als baS anznuehmenbe Kind ist. Das erste tfäbl Erforderntß, der Mangel ehelicher Abkömmlinge, ist
schräukter Geschäftsfähigkeit bedarf der Auuehmende Zustimmung seines gesetzliche» Lertteters und ( kr Genehmigung des Vormundschastsgettchts. DaS ' Gleiche gilt für bas Kind, wen» es to der Gerichts- * sähigkeit beschränkt ist. Für die Bestättgung ist zuständig dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirke der ^»nehmende zu der Zeit, zu welcher der Antrag
schäft fi iivgereicht wird, seinen Wohnsitz ober in Ermangelung id Sä eines inländischen Wohnsitze» seine» Aufenthalt hat.
-----
.. Angenomm.u werde» können eheliche Kinder unter
se«st< Jahre» »»: mit EinwMtgung ber Eller», »»-
»tfttt cheliche Kinder bis zum gleichen Lebensalter nur mit Anwilligung der Mutter; Berheirathete können nur
-Vi
«fttag z
:ßei
Bo»
-- - A Itin Rechtsmittel statt. Gegen den die Bestätigung • 6. dersagenbe» Beschluß ist soforttge Beschwerde ge- kk». (’ leben. Die Bestätigung ist nur zu versagen, wenn «st» gesetzliches Ersorderniß fehlt. Die Einwilligung
afern
1« n m d