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Wöchentliche Beilagen: Kreisblatt für die Kreise Marburg und Kirchhain.
Jllustrirtes SonntagsSlatt. •”wew*""artw
^<«6Joh. 81 g. koch, UniverfitätS-Bnchdruckerei ix Marburg Ervedttion: Stuft 21. — Telephon 55.
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Erscheint täglich außer an Werktagen nach Sonn- nnb Feiertagen. Ouartalr-Abonnements-Preis bei der Ervedition 2 Mk., bei alle» Postämtern 2,25 Mk. (exkl Bestellgeld). Znsenionsgebühr: dl« gr» spalten« Zeile oder deren Raum 10 Pfg., Reklamen: die Zeil« 25 Psg.
Marburg
Mittwoch, 6. Dezember 1899.
Anzeigen nehmen entgegen: die Expedition dieses Blattes, die Annoncen- Bureaux von Haasenstein & Vogler, Frankfurt a. M., Cassel, Magde- turg, Wien; Rudolf Masse, Frankfurt a. M., Berlin, München, Köln; 6. L. Daube & Co., Frankfurt a. M., Berlin, Hannover, Paris rc.
34. Jahrg.
Zweites Blatt.
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Nr. 21&
(Nachdruck verboten.)
Das Testament.
Von Rechtsanwalt Alphon» Mosson.
I So buntscheckig unsere Landkarte, so mannigfaltig Lrtn bis jetzt die ordentlichen Formen der TestamentS- tzrtchtung. In Alt-Preußen gilt nur die gerichtliche jdtnt; ausgeschlossen ist sie dagegen im Gebiet des MSfischen Rechts, also in Baden, Elsaß Lothringen, , Rhein, sowie in Bayern; dort ist der Notar die rhörde, vor der man allein testtren kann. In Sachsen gb Württemberg gilt neben der gerichtlichen Form k notarielle; ebenso in der Provinz Hannover,
Weswig-Holstein, verschiedenen thüringischen Staaten, Mecklenburg, Hamburg und Lübeck. In Bremen, »stock und einigen Strichen Thüringens hat auch
«Notar bei Testamenten nichts zu sage», man muß
ätzungm esondere werde«.
'rsteigerr »tt dessenzur Gemeindebehörde gehe». Im Bambergi- i je# findet sich noch eine Form vor dem Pfarrer und
h. die Errichtung in Abwesenheit jeder Behörde, Heils mündlich vor einer Anzahl Zeugen, theils Wftlich mit oder ohne Zeugen, mit Siegelung oder Mt solche. Dieser Verschiedenheit wird mit dem E. Januar 1900 ein Ende gemacht. Alsdann kann Hm im ganzen Reich Testament mache» entweder nor dem Amtsgericht seines Wohn- oder Aufenthalts- M oder vor einem beliebigen Notar, oder auch durch
pti Z-ugen. Abgesehen von den alten preußischen
ufcuitifc Dwvinzen giebt es fast überall noch »eben den obigen ueiroL Wawentsfoimeu das sogenannte Privat. Testament,
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Mat Testament. Der Amtsrichter hat einen Proto- ickführer zuzuziehen, der Notar zwei Zeuge» oder 2reih.,- ^eu zweiten Notar. Der Testirende hat vor diesen besom ffintgperfoneti die Wahl, seinen letzten Willen mündlich okoll zu erklären oder ihn bereits fix ab fertig nur zur Annahme und Aufbewahrung zu über
leben. In letzterem Falle kann das Schriftstück offen oder
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j »schlossen übergeben werden. Ilnterschrtst und Datierung ist wünschenswerth, ihre Unterlassung habet aber nicht; auch die Siegelung ist nicht mehr Wderlich. Ebensowenig braucht der Testirende das brrgebene Schriftstück selbst geschrieben zu haben.
| 8 genügt, daß er es zu Protokoll als seinen letzten Bifltn anerkennt und das Protokoll unterschreibt. Iibetä beim Privat-Testament, das man ohne Zu- Hurrg von Zeuge» im stillen Kämmerlein ganz allein vichten kann. . Da wird gerade verlangt, daß das kchriflstück von Anfang bis zu Ende vom Testator tfetn geschrieben, von ihm eigenhändig unterzeichnet 8b genau datirt wird. Ein solches Testament, brlches ma» ruhig bet sich oder einem Dritten niederen kann, nennt mau ein holographisches, au tÄtsch selbstgeschriebenes. Bon dieser Testaments- km wird häufiger Gebrauch gemacht werden, schon 81t Standpunkt der Kostenersparniß und wegen der Dichtigkeit des Widerrufs.
Ein wesentliches Merkmal jeder letzwillige» Ver- Sjimg ist die Widerruflichkeit. Der letzte 8iHe tritt erst in Wirksamkeit mit dem Augenblick 6 Todes; bis dahin ist Jedermann nicht nur Herr iueS Vermögens, sondern auch seines Willens, ch der allerletzte Wille ist der letzte; die feierlichste» Versicherungen die etwa seine» Verwandte» gegeben, tarn Niemand an Aenderung oder Aufhebung eines Raments. Die Aufhebung des Testaments gt» hteht entweder durch Errichtung eines neuen oder 1 vch Rücknahme und Vernichtung des alten, oder «rberrufserklärung in TestamertSform. Ein richterlich *kr notariell errichtetes Testament kann aber auch vch ein holographisches widerrufen werden, ein biographisches am einfachsten durch Vernichtung, Meißen, Dmchstreichen. Such eine eigenhändige, *tirte Aufschrift, daß eS al» aufgehobeu gelte» soll, ?>ügt, weil dies ja als neues holographisches Moment anzuseheu ist. Hat mau aber ein solches Moment bei Gericht oder Notar deponirt, so wird **• Fortnahme aus dem Depot nicht genügen, da es, ® Nachlaß vorgefuuden, wieder al» holographisches ^fiament gelte» könnte. Darum empfiehlt es sich, Rücknahme au» dem Depot mindestens zn notiren, daß man behufs Aufhebung ^ichgenomNeu habe. Die Codicille und Nach- find im Wesentliche» weggefallen, weil sie durch *8 neue Form des holographische» Testameut» sich Origen, und ma» durchau» nicht gezwungen ist, * beabsichtigte« Widerruf de» ganze» Inhalt de» 78s Testament» zu widerrufe», den Widerruf viel- ans beliebige Ginzelheüeu beschränke» kann;
ebenso wie heute unter Testament jede letztwillige Erklärung verstanden wird, gleichviel ob man Erben einsetzt oder nur über einzelne Theile seines Vermögens verfügen will. Auch ohne besondere WiderrufS- erklärung gilt durch das spätere Testament das alte insoweit aufgehoben, als es mit ihm in Widerspruch teht, während im Uebrigen die Bestimmungen des alten bestehen bleibe». Die Bezeichnungen „Cobicill* und .Nachzettel* werden sich aber wahrscheinlich er- »alten, da sie im praktischen Leben sich außerordentlich eiugeführt haben. Sie gelten dann eben als neue Testamente, sofern die holographische oder sonstige Testamentsform gewahrt ist. Nur der nicht eigenhändig geschriebene Nachzettel, wie man ihn bisher im Testamente sich Vorbehalte» konnte, ist endgültig fortgefalleu. Wird ein späteres Testament oder ein testamentarischer Widerruf widerrufen, so bleibt daS alte Testament in Kraft.
Außer den erwähnten sogenannten ordentlichen Testamentsformen giebt es noch einfachere für Noth- fälle. Bei Seuchen, Kriegsgefahr oder sonstigen Hindernissen darf in abgesperrten Orten oder bei sonstiger Unmöglichkeit der Erreichung des Gerichts oder Notars der letzte Wille vor dem Ortsvorsteher unter Zuziehung von zwei Zeugen erklärt werden. Auf hoher See vertritt der Kapitän »der sein Stellvertreter die TestameutSbehörde; auch hier find zwei Zeugen zuzuziehe». Statt deffen ist auch mündliche Errichtung zu Protokoll lediglich vor drei Zeugen statthaft ohne Ortsvorsteher und ohne Kapitän. Bei plötzlicher Erkrankung und Besorguiß eines vorzeitigen Ablebens ist dagegen diese Form der drei Zeugen auf dem Festlande nicht zugelassen, wohl aber auf hoher See. Diese Nothtestamevte verliere» ihre Kraft drei Monate nach Hebung des Hindernisses, falls inzwischen ein Richter oder Notar zu erreichen war. In KriegSzeite», bet Mobilmachung, Aufenthalt der Truppen im Auslande gelten verschiedene noch einfachere Formen für sämmtliche dem Militärbefehl unterstehenden Personen.
Jedermann kann Testament machen, der klar bei Verstände ist, sogar der Minderjährige, sobald er das 16. Lebensjahr erreicht hat. Auch der Volljährige, aber in der Geschäftsfähigkeit Beschränkte kann testire». Er bedarf dann weder der Zustimmung des Vaters, noch der Mutter, »och des Vormundes oder Pflegers, oder des VormundschaftSgerichts. Minderjährige dürfen nur vor Richter oder Notar testiren, nicht holographisch. Testamentsunfähig find Geisteskranke und Enimündigte. Wer als Verschwender, Trunkenbold oder wegen Geistesschwäche entmündigt ist, kann aber ein vorher errichtetes Testament widerrufen. Wer kein Deutsch versteht, kann in seiner Muttersprache ein holographisches Testameut machen; geht er aber zum Gericht oder Notar, so muß ein Dolmetsch hinzugezogen werden. Letzteres kann unterbleiben, wenn sämmtliche betheiligten Personen der fremde» Sprache mächtig sind. Be dem Nothtestament vor drei Zeugen muß ein Dolmetsch stets zugezoge» werden, falls der Testator kein Deutsch kann. Stumme oder vorübergehend der Sprache Beraubte können, falls sie schreiben und lese» könne», entweder holographisch testiren oder vor Richter oder Notar ein schriftlich gefertigtes Testament zu Protokoll übergeben, muffen dann aber inS Protokoll eigenhändig hineinschreiben, daß das übergebene Schriftstück ihr letzter Wille sein soll; ebenso gänzlich Taube. Wer stumm oder völlig taub ist und nicht schreiben und lesen kann, kann nicht testiren. Wer Geschriebenes nicht lesen kann, kau» nur zu mündlichem Protokoll testiren; ebenso Blinde. — Eheleute können gemeinsam testiren, mfiffen es aber nicht. Soweit sie sich gegenseitig dabei einsetzen oder sonst die Verfügungen des einen mit Rücksicht auf diejenigen des anderen Ehegatten ergangen find, nennt man es ein wechselseitiges. Ein solches wird ungültig, wenn die Ehe vor dem Tode deS einen Satten geschieden wird oder beim Ableben bereits eine begründete Scheidungsklage anhängig war. Eine Testaments-Errichtung durch Stellvertreter ist unstatthaft.
Die Eröffnung des Testaments hat sofort »ach Kenntniß des Todesfalls durch das Nachlaßgericht zu erfolge». Der Notar oder jeder Dritte, bei dem sich ei» Testament in Verwahrung befindet, hat es umgehend dem Nachlaßgericht zu überreiche». Die früher so beliebte Bestimmung auf der «ußeusette des Testament», e» sollte erst einige Zett »ach dem Ab- lebe» eröffnet werde», ist »uumehr für »»wirksam erklärt. Wer ei» rechtliche» Jntereye nachweist, kann, auch »hne im Testament bedacht zu fein, ei» publi- zirte« Testament einsehe» »der beglanbigte Abschriften daran» verlange».
Während int Princip der letzte Wille frei widerruflich ist, kann er durch Erbvertrag zwischen dem Erblasser und einem beliebigen Dritten gebunden werden. Abgesehen von Eheleuten kann nur ein völlig geschäftsfähiger Erblasser flch derartig binde». Ausgeschlossen find also Minderjährige oder irgendwie n der Geschäftsfähigkeit Beschränkte. Als Form ist vorgeschriebe» Erklärung zum mündlichen Protokoll vor Gericht oder Notar. Der Erblasser kann fich den Rückttitt Vorbehalte» und ihn dann jederzeit ohne Angabe von Gründen geltend machen i» notarieller Erklärung. Ist der Rücktrttt nicht Vorbehalten, so ist er nur statthaft auS Gründen, die sonst eine Enterbung des Gegenkrontrahenten oder des eingesetzte» Erben gestatten würde. Außerdem kann der Erblasser den Erbverttag anfechten bei wesentlichem Jrrthum, Zwang oder Uebergehung eines unbekannt gewesene» Pflichttheilserben, und zwar ist die Anfechtung statthaft ein Jahr lang seit Fortfall des Zwanges, Kenntniß des Jrthums oder des Notherben. Die Anfechtung geschieht durch Erklärung vor Richter oder Notar. Zu empfehle» ist ein Erbvertrag nur in den seltenste» Fällen. Zumeist giebt et noch bei Lebzeiten Anlaß zu Familienzwistigkeiten.
Aus der Geschichte der Buren.
III. Die neueren Annexionsbestrebuuge».
Die nächste» Versuche, Transvaal wieder unter daS Scepter von England zurückzuführeo, gingen von den Missionaren, besonders dem bekannten Livingstone au8. Derselbe war von Anfang an ein Gegner der UnabhängigkeitSerklärung gewesen und that nu» Alle», wa» in seiner Macht stand, nm dieselbe rückgängig zu machen. Er sandte über die Buren wiederholt Berichte an das Kolonialministerium, die fich mit der strenge» Wahrheit nicht vertrugen. Allein im damaligen Augenblicke blieben alle Klagen der Missionare in London unberücksichtigt, weil man keine Ausdehnung englischen Gebiets in diesem nutz losen und kostspielig zu verwaltende» Theil von Centralafrika mehr wollte.
Livingstone war damals bei den Bechuavas, den westlichen Nachbar» der Buren, als Missionar thätig und besaß nicht weit von dem Kraal des Häuptlings Sechele ein eigenes HauS. Da es ihm nicht gelang, die Unabhängtgkeitserklärung rückgängig zu machen, gab er seiner Abneigung gegen die Buren dadurch Ausdruck, daß er den Häuptling gegen dieselben aufreizte und die Buchr.anos mit Gewehre» und Munition versorgte. AIS diese sich im Besitz solcher Waffen sahen, beaannen sie den Buren das Lieh zu rauben. Um die BechuanaS für diesen Raub zu strafen und von späteren Raubzügen abzuhalten, machten nun die Buren ihrerseits einen Einfall in deren Gebiet. Auf diesem Zug beschloß Scholtz, der Anführer der Buren, das HauS Livingstones zu durchsuche», da er erfahren hatte, daß derselbe noch kurz vorher dem Häuptling wieder 12 Gewehre verkauft hatte.
Zu seinem Erstaunen fand er da noch verschiedene Gewehre und eine vollständige Waffenschmiede. „Wir fanden dort*, berichtete er, „mehr Gewehre als Bibeln, das HauS glich mehr einem Waffenladen als einem Missionshaus, mehr einem Schlupfwinkel für Schmuggler al» einer Schule.* —
Was Livingstone und den Missionaren nicht gelungen war, das brachte zwanzig Jahre später die Agitation Skeptooe's, eines englischen Beamten in Natal, nnb seines Anhangs zu Wege. Im April 1877 wurde über Transvaal abermals das Protektorat EpglandS verkündet, nnd englische Truppen wurden an bet Grenze zusammengezogen. Im siegreichen Kampfe wiesen bie Buren jeboch biefc Anmaßung zurück, nnb baS mächtige Englanb mußte 1881 ihre Unabhängigkeit wieber anerkennen.
Allein wie weilanb bet Ruhm des Atheners MiltiabeS beu Themistokle» nicht schlafen liefe, so lasten bie in be» beide» Republiken mittlerweile entdeckte» Diamant- und Goldfelder, welche diejenige» Californiens »och bedeutend übertreffe» sollen, Briücmie» nicht zur Ruhe komme». AIS bie erste» Diamanten im Freistaat 1868 gefunben wurde», wußte England diese» a» seiner Grenze gelegene Diamantfeld unter einem Vorwand zn annettiren und gab der Republik dafür eine Entschädigung von 90000 Lstr.
Der räuberische Einfall Jamefon'S, im Einver- ständnife mit mächtige» Hintermännern, begegnete bei feinen Landslenten keinem Unwille», wohl aber rief das Telegramm de» deutschen Kaiser», in welchem er ben Präsidenten zur Heberwältignng be» Ränder» beglückwünschte, einen Sturm der Entrüstung in England hervor.
Um ben beiben Republiken jede weitere Aus- »ehnuug unmöglich zu machen und sie vor allem an >er Fühlung mit Deutsch-West-Afrika zu hindern, hat die englische Regierung alles Gebiet von der Kap- Monte bis zum 22° südlicher Breite und bis zum 20° östlicher Länge von Greenwich annektirt.
Wenn die Buren gegenwärtig wiederum wie vor zwei Jahrzehnten zu den Waffen gegriffen habe», so ist eS nur geschehe», um ihre schwer bedrohte Freiheit zu schützen. Daß ihr Kampf von glücklichem Erfolg begleitet werden möge, das wünscht und hofft die ganze gesittete Welt. D.
Vergnügungsanzeiger. Repertoir-Entwurs der Fra»ks»rter etabtt6«at«r.
Opernhaus.
Donnerstag, 7. De,.: „Der faule HauS', hierauf „Vergißmeinnicht*.
Freilag, 7. Dez.: '„Hänsel und Gretel*, hieranf: „Fortunio's Lied*.
Sonnabend, 9. Dez: „Undine*.
Sonntag, 10 Dez.: „Lohengrin".
Dienstag, 12. Dez.: „Die verkaufte Braut*.
Schauspielhaus.
Mittwoch, 6. Dez.: „Jugend*.
Donnerstag, 7. Dez: „Prometheus*, hierauf: „Llavigo*.
Freitag, 8. De,.: „Schuld der Schuldlosen*.
Sonnabend, 9. Dez.: „Der Probekandidat*.
Sonntag, 10. Dez, 3VrUhr: „Pfarrer von Kirchfeld*, 7 Uhr: „Der Probrkandidat*.
Montag, 11- Dez.: „Gasparone*.
Marktberichte.
Frankfurt, 4 Dez. (Getreidemarkt). Ar» heutigen Wochenmarkt waren einheimische Brodfrüchte weniger dringend angeboten und vermochten ihren Preisstand hier und da etwa» zu erhöhem Umsätze blieben geringfügig. Ausländische Brodfrüchte auf billigere Plata- Offerten gedrückt und schlecht gefragt. Gerste ruhiges Geschäft zu unveränderten Preisen. Hafer leicht nachgebend bei normalen Umsätzen. Mais effektiv gefragt und gut behauptet. Es notiren nach Qualität: Weizen, htestger und Wetterauer 15,30-15,40, kurhesfischer Mk. 15 30 -15,40, norddeutscher 00,00 - 00,00, russischer M, 16,25—17,50, Redwinter Mk. 16,90-17,25, Laplata Mk. 16,C0-17,00, Kansas Mk. 16,60 - 17,00 Roggen, hiesiger Mk. 15,00-15 25, Pfälzer 00,00— 00,00, Westernroggen 00,00— 00,00, russischer 15,50 bis 15,90, amerikanischer Mk. 00,00- 00,00, Gerste, hiesige 16,15-16,35 Mk., Pfälzer 16,25 16,75 Mark, fränkische Mk. 16,25-16,75, Riedgerst« Mk. 16,40 Ml 16,65, ungarische Mk. 00,00— 00,00, Hafer, hiesiger neuer Mk. 13,80-14,20, bayerischer Mk. 13,90- 14,75, russischer Ml. 14,00—15,60, amerik alt. Ml. 00,00- 00,CO. Mats, mixed Mk, 10,50 - 10,60, Donaumais Mk. 00,00- 00,00, Laplata Ml. 10,30-10,70. Alles per 100 Wo netto effektiv loco hier. Mehl wenig verändert. ESnottrt nach Qual.: Weizenmehl, hief. Nr. 0 Mk. 24,50 bis 25,00, feinere Marken 27,50 Ml 28,00, Nr. 1 23,50-24,00, feinere Marken 24,50 Ml 25,00, Nr. 2 Mk. 22,60-23,00, feinere Marken Mk. 23,50 bis 24,00, Nr. 3 20,50—21,00, feinere Marken 21,50 Ml 22,00, Nr. 4 18,60 - 19,00, feinere Marken 19 50-20,00 Roggenmehl, hiesiges Nr. 0 Mk. 24,00—25,00, Nr. 1 Mk. 21,50—22,50, Nr. 2 Mk. 16,00-17,00. Alles per 100 Silo incl. Sack loco hier. Fuüerartikel unverändert. Sl notiren: Weizenschalen Mk. 4,65-4,75, Wetzenkleie Mk. 4,65-4,70, Roggenlleie 5,10—5,40, Futtermehl 6,50 Ml 7,25, Biertreber, getrocknet, Mk. 5,25- 5,80 je nach Qualität. Allel per 50 Kilo netto effektiv loco hier.
Frankfurt a. M., 4. Dezbr. (Viehmarkt.) Der heutige Viehmarkt war mtt 390 Ochsen, 81 Bullen, 770 Kühen, Rindern und Stieren, 201 Kälbern, 550 Schafen m Hammeln, 1467 Schweinen befahren. Die Preise stellten fich wie folgt: Ochse» 1. Qual. 68 -70 Mk., 2. Qual. 65 Ml 67 Mk., Bullen 1. Qual. 55-57 Mk„ 2. Qual., 51 Ml 53 Mk., Kühe, Rinder und Stiere 1. Qual. 61—62 Mk., 2. Qualität 54-56 Mk. Alles per 50 Kilo Schlacht- gewicht. Kälber 1. Qualität 76-80 Psg., 2. Qual. 70 Ml 72 Pfg. Hämmel 1. Quoll 59-61 Pfg., 2.Qual. 44 Ml 48 Psg. Schweine 1. Qual. 54 —00 Pfg., 2. Qual. 53 Ml 00 Pfg. Allel per */« Kilo Schlachtgewicht. Aul Oesterreich standen 181 Ochsen und 3 Bullen zum Verkauft Geschäft schleppend, Ueberstaud ziemlich.
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