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Wöchentliche Beilagen: Kreisblatt für die Kreise Marburg und Kirchhain
t«d«nbBering: Joh. Aug. Koch, Universitäts-Buchdruckerei tu Marburg. Verantwortlich für die Redaktion: Redakteur Hans Hupfer in Marburg.
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Zweites Blatt.
Milchdruck verboten.)
Das Miethverhältniß an Wohnungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche.
Bon Amtsrichter n. D- Mantep-Lichtenberg.
II.
3. Pflichten des BermtrtherS nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
Die Pflichten des Vermieters bestimmen sich in erster Linie nach dem Vertrage. Erst wenn dieser schweigt, tritt das Gesetz ergänzend ein. Nur mit letzterem befaßt sich die folgende Darstellung. Zufolge der Pflicht, dem Miether den Gebrauch der 6er» mieteten Sache zu gewähren, hat Bermiether ste in einem zn dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustande zu übergeben und so während der Mieth- zeit zu erhalten. Er hat also die Miethräume dem Miether rechtzeitig und vollständig zu übergeben mit allem Zubehör (Schlüssel, Doppelfenster usw.) und die bet ordnungsmäßigem Gebrauch oder durch Zufall nothwendig werdenden Reparaturen auf seine Kosten zu bewirken. Versagen z. B. Wasserleitung, Gas- ober elektrische Beleuchtung ohne Schuld des MietherS, ist der Fußbodenanstrich oder die Tapete abgenutzt, springen die Ofenkacheln bei ordnungsmäßiger Heizung, zertrümmert Hagelschlag die Scheiben, so trifft dies den Bermiether.
Zur Gebrauchs-Gewährung gehört auch die Befestigung von Gefahren, die den Miether am Gebrauch hindern können, also z. B. Beschaffung von Treppengeländern und Beleuchtung der Treppen.
Der vertragsmäßige Gebrauch kann dem Miether durch Mängel e tzogen oder eingeschränkt sein, die entweder solche der Miethwohnung selbst oder des dem Bermiether daran zustehenden Rechts sind.
1. Mängel der Miethwohnung, die ihre Tauglichkit zu dem vertragsmäßigen Gebrauch aufhebeu, be- fteien für die Dauer ihres Bestehens den Miether von Entrichtung des Mietbziuses. Mängel, welche die Tauglichkeit der Miethwohnung nur mindern, mindern den vereinbarten Miethjins in dem Ver- hältniß des M ethwerths, den die Wohnung in mangelfreiem Zustande haben würde, zu dem Micthwerth, den ste in ihrem wirklichen Zustande hat. Auf die Erheblichkeit des Mangels kommt hier Nichts an: auch Ung^tefer, wie Wanzen, beeinträchtigt den vertragsmäßigen Gebrauch der Miethwohnung, ebenso ein wenn auch nur stundenlanges Nichtfuuktiouiren der Wasserleitung, der GaS- und elektrischen Beleuchtung Das Gesagte güt ebenso, wenn eine zuge- sicherte Eigenschaft, wohin auch ein zugestcherter Kubikinhalt gehört, fehlt oder später wegfäüt.
Der Miether muß aber in jedem Falle dem Bermiether von dem Mangel unverzüglich d. h. ohne
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Die Buren.*)
In Südafrika rüstet sich ein kleines, tapferes Völkchen zu einem Verzweiflungskampf. Das übermächtige England bedroht die selbständige Existenz btr Buren. Aller Voraus ficht nach wird in wenigen Tagen die offizielle Kriegserklärung den Beginn des Kampfer anzeigen. Unter diesen Umständen dürsten folgende Angaben über die Buren für unsere Leser von Interesse sein:
Die Buren (holländ. Boereu, Einzahl Boer, engl Boers), find die alten holländischen Ansiedler in der Kapkolonie, in Natal, dem Lange-Freistaat, der Südafrikanischen Republik und in andern Teilen Südafrikas; ste find wohl zu uutersch iden von den in neuerer Zeit auS Holland eingewanderten Ansiedlern. Nachdem die Generalstaaten der Republik ber Bereinigten Niederlande bet Holländisch Ostindischen Kompanie daS Land am Kap der guten Hvffaung »erliehen hatte, landete am 6. April 1652 der von btr Gesellschaft beauftragte Jan van Riebrck mit drei Echjffen und nahm von dem Lande Besitz. Ten
*) Wir entnehmen bk nachstehenden intereflanten Aus- rührungen dem 18. (Ergänzung»- und Register-)Band zur fünften Auflage von MeyerS Kouversat on» Lexikon, Wilcher »eben neuen Artikeln die wäg end bei Erscheinen» sich er= »ebenden Neuerungen, Veränderungen und Berichiigungen oachträgt und durch Nachweis derjenigen Namen, Thatsachen und Materien, »ie nicht unter tignen Stichwörtern behandelt werden konnten, das Werk um ca. 25 600 Artikel bereichert. 3‘bem Besitzer de» stebzehnbändigen Hauptwerkes wird Me Fortführung, die in ihren größeren Beiträgen gleich- Wtig bk Bewegung der Gegenwart getreulich widerspiegelt, gewiß willkommen sein.
geistigen Anregung seinen Grund hat. Geistige Getränke genießt er dabei jedoch nur in sehr mäßigem Umfang, meist gar nicht. Die hauptsächlichsten Krankheiten, veranlaßt durch hestigeu Temperaturwechsel und andere klimatische Einflüsse, sind Hals- unb Lungenentzündungen, von denen die erstem unter der diphtheritischen Form sich häufig epidemisch verbreiten und viele Kinder hinraffen. Auch die Frauen sterben meist früh, so daß die Männer in der Regel zwei oder gor drei Frauen heiraten. Das Familienleben ist ein durchaus patriarchalisches, und die Ehen find sehr kinderreich. Während die Suren in größerm oder geringem: Maße den günstigen Einfluß von stischem, europäischem Blut genießen, giebt es eine Klasse von Buren, die sich streng abgesondert halten und nur in der Familie heiraten. Das sind die geistig am tiefsten stehenden DopperS, die streng an den alten Trachten, Sitten und Gebräuchen festhalten, sich dadurch äußerlich schon von der fortschreitenden Bevölkerung unterscheidend. Sie sind die am meisten Akklimatisierten, die vorzüglichsten Jäger und werden gerade dadurch dem Ackerbau entfremdet und zu einem umherziehenden Leben verleitet. Die Zahl der Buren in Südafrika läßt sich nicht genau angeben. In der Kapkolonie mögen 300,000 leben, in Natal 25,000, im Orange-Freistaat 70,000, in Transvaal 150,000. Dazu kommen noch einige Hunderte bis Tausend in den benachbarten britischen Territorien, in Deutsch- Südwestafrika und in der portugiesischen Provinz MossamedeS, sodaß man die gesamte Burenbevölkernng auf 546,000 veranschlagen kann.
schuldhaftes Zögern Anzeige machen; sonst hat er nicht nur den durch Unterlassung der Anzeige entstehenden Schaden zu tragen, sondern er verwirkt auch die ZinSbefreiung oder Minderung, soweit der Vcr miether in Folge der Unterlassung der Anzeige Abhülfe zu schaffen außer Staude war. Der Mängelanzeige bedarf es also dann nicht, wenn der Bermiether schon anderweitig die nöthige Keuntniß erlangt hatte.
Trotz vorhandener Mängel der Miethräume hat der Miether ein Recht auf Ziusbefreiung oder -Minderung dann nicht:
a) wenn er bereits bei Abschluß des Miethver- trages den Mangel kennt, mag dieser selbst in dem Fehlen einer zugeficherten Eigenschaft bestehen;
b) wenn es sich nicht um zugesicherte Eigenschaften handelt, sondern um solche, die für die Tauglichkeit zum vertragsmäßigen Gebrauch erforderlich sind uvd wenn der Mangel ihm in Folge grober Fahrlässigkeit beim Vcrtragsschlusse unbekannt geblieben ist, es s.i denn, baß der Ver- mirther entweder Abwesenheit b S Fehlers zu- gcstchert oder ihm arglistig b. h. in Keuntniß des Mangels und im Bewußtsein, daß er dem Miether entgangen ist, verschwiegen hat;
c) wenn der Miether den mangelhaften Miethraum trotz Keuntniß des Mangels ohne Vorbehalt angenommen hat. Dies gilt auch bann, wenn eS sich um baS Fehlen einer zugesicherten Eigen- schüft handelt.
Durch Vertrag kann die gesetzliche Haftung des BermietherS wegen Mängel erweitert ober beschränkt ober auch erlassen werben. Doch ist eine Vereinbarung, durch welche die Haftung des Vermiethers beschränkt oder erlassen wird, dann nichtig, wenn der Bermiether den Mangel arglistig verschwiegen hat.
2. Statt Zinsbefreiung oder -Minderung kann Miether Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Ver- trages verlangen:
a) wenn der Mangel schon beim Vertragsschluß vorhanden war, gleichviel ob mit oder ohne Verschulden des BermietherS;
b) entsteht der Mangel erst im Lauf b.r Micthe, nur bann, wenn er vom Bermiether verschuldet ist oder auf dem von ihm zu vertretenden Verschulden eines Dritten, z. B. des von ihm bestellten Hausverwalters, bernht;
c) stets, wenn der Bermiether kotz Anzeige des Mangels und trotz Mahnung dessen Beseitigung verzögert; in diesem Falle kann der Miether den Mangel selbst beseitigen und außer dem Schadensersatz Ersatz der dafür gemachten Aufwendungen, soweit sie erforderlich waren, verlangen.
Den Anspruch auf Schadenersatz verliert Miether bet Unterlassung unverzüglicher Anzeige des Mangels nur dann nicht, wenn dem Bermiether der Mangel schon anderweitig bekannt war.
3. Statt Zinsherabsetzung ober Schadenersatz wegen Mängel zu verlangen, kann Miether den
ersten Anfiedlern folgten wiederholte Nachschübe, unb 1808—88 wanberten auch französische Hugenotten ein, deren Namen teils noch unveränbert bestehen, teils in holländische umgewandelt wurden. Aus diesen und einigen anderen Elementen bildete sich das Volk der Buren, das heute dem niederländischen durch seine köiperlichen Eigenschaften weit überlegen ist, viele feiner'alten geistigen Eigentümlichkeiten aber noch treu bewahrt. Von außerordentlich hohem Wuchs, großer Körperkraft, Ausdauer und Widerstandsfähig- leit zeichnen die Buren sich zugleich aus durch Gutmütigkeit, Frömmigkeit, Gastfreundschaft unb Beharrlich! it. Dabei ist ber Boer aber gegen Fremde mißtrauisch, ein Folge der häufigen Uebervottetlung, die ber ursprünglich arglos vertrauende Mann durch seine englischen Unterdrücker erfahren hat. Eine Folge seines langen Umherziehens mit Weib und Kind und der steten Bereitschaft, in der er sich gegen feindliche Menschen und Tiere halten mußte, ist die große Unsauberkeit der auf dem Lande wohnenden Buren, die selten die Kleider ablegen oder wechseln und vom Wasser zu Reinigungszwecken wenig Gebrauch machen. Das auS der holländischen Heimat auf den afrikanischen Boden herübergebrachte Phlegma hat durch den Einfluß der Lebensweise und des Klimas in Aftika sich zu einem Grade von Indolenz und Gleichgültigkeit gesteigert, der im Erfolg der Beständigkett chinesischer Zustände durchaus gleich ist. Alle diese Nachkommen ber frühem Einwanderer nennen sich mit Stolz „Afrikaner" unb haben meist einen stark,n Haß gegen sämtliche „Uitlanders", unter benen bie wirklichen Holländer besonders schlecht an- geschriebeu find. Auf ihren wett boneinanber liegenden
Vertrag ohne Einhaltung einer Mudiguiigsfiist kündigen, jedoch er ft, wenn Bermiether eine ihm vom Miether bestimmte angemessene Frist hat ver- skeichen lassen, ohne Abhilfe zu schaffen. Nur wenn der Umstand, welcher an sich den Rücktritt rechtfertigt, derart ist, daß Miether an Erfüllung des Vertrages kein Interesse hat, kann dieser sofort kündigen unb zurücktreten. Bei unerheblichen Mängeln fällt das Kündigungsrecht des Miethers überhaupt fort, es sei denn, daß die Kündigung durch ein besonderes Interesse des Miethers gerechtfertigt wird.
Die sofortige Kündigung des Miethers wegen Mängel ber Miethräume ist ferner ausgeschlossen: a) wenn die Parteien die Ausschließung vereinbart haben; solche Bereinbamng ist jedoch nicht nichtig, wenn der Bermiether den Mangel arglistig verschwiegen hat;
b) in den oben zu a—c aufgeführten Fällen.
Für einen Fall hat das Gesetz die jederzeltige Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zngelass-n, selbst wenn Miether bei Abschluß des Miethvertrages den Mangel gekannt, ja sogar, wenn er ausdrücklich ans dies Kündigungsrecht verzichtet hat; nämlich bann, wenn die Benutzung der Miethräume mtt einer erheblichen Gefährdung ber Gesundheit verbunden ist.
Wird dem Miether der ordnungsmäßige Gebrauch der Mieth äurne während der Miethzeit durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Theil entzogen, so hat Bermiether dafür aufzukommen. Der Miether hat auch hier die drei Wege: Zinsbefreiung bezw. Minderung oder Schadloshaltung oder Kündigung; es bestehen andererseits btefelbtn AuSnahmefälle, in benen die Haftung des BermietherS beseitigt ist. Nur darin ist eine Abweichung von der Haftung für Mängel ber Miethräume getroffen, daß ber Anspruch des MietherS auf Herabsetzung bes Miethzinses ober Befreiung davon, sowie auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder auf Kündigung nur ausgeschlossen wird, wenn der Miether das Recht des Dritten be Abschluß des Miethvertrages kannte.
Auch dann, wenn dem Miether der vertragsmäßige Gebrauch ber Miethräume — abgesehen von einem Mangel betreiben ober bem daran bestehenden Recht eines Dritten — ganz ober zum Theil nicht rechtzeitig gewährt ober wieder entzogen wirb, kann der Miether ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. So, wenn ein früherer Miether über die Vertragszeit wohnen bleibt und damit den Einzug des gegenwärtigen Miethers hindert oder wenn durch Brand das Haus zerstört wird, kann ber Miether unter Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Auch hier ist aber wegen einer unerheblichen Hinderung oder Vorenthaltung des Gebrauchs die Kündigung nur zulässig, wenn sie durch ein besonderes Interesse des MietherS gerechtfertigt wird.
Der Bermiether hat die vom Miether auf bie i Miethwohnung gemachten nothwendigeu d. h. zur Erhaltung erforberlicheu Verwendungen zu ersetzen,
Farmen bleiben ste völlig unberührt vou der ste umschließenden Kultur. Da ber Boer von feinem Lehm- Hause, baS ohne eine Spur von Garten ober auch nur Schattenbäumen in bet Ebene steht, nur eignes Laub sehen will, so werben seine Geistesfähigkeiten durch den Verkehr mit seinen Mitin tuschen wenig entwickelt. Ausgehend von angesehenen Familien Europas, bie vielleicht zu den gebildetsten des Landes zählten, sind die Buren unter afrikanischem Himmel w.it in der Geist:Skultur zurückgeschritten, und die Frauen sind gleichzeitig eine Stufe tieft r gesunken. Sie gehören zum Hauswesen, ohne jedoch auf die Leitung desselben einen bestimmenden Einfluß auszuüben oder auch nur den Ehrgeiz zu haben, danach zu streben. Die Arbetten in ber Wirtschaft, bie Aussicht über die Herden besorgen die farbigen Dienstboten, die „Schepsels" (Geschöpfe), ohne daß die Frau sich viel darum bekümmert. Aber trotz seines geringen BildnugsstandeS liebt eS der Boer, seinen Kinbein «ine, wenn auch noch so primitive Schulbildung zuteil werden zu lassen. Und da es auf dem Lande Steine Schulen giebt, so hält sich der Boer einen Hauslehrer, ber vielleicht aus ber Aimee desertiert, vorn Schiffe weggelaufen ober aus frühem bessern Verhältnissen so weit heruntergekommen ist, nm gern ein solches Amt anzunehme». Außerordentlich stolz auf ihr reines weißes Blut haben fich die Buren saft nie mit den Farbigen vermischt, so daß es in beiden Republiken keinen Boer giebt, in dessen Adern auch nur ein Tropfen farbigen Blutes flösse. Trotz seiner großen Körperhaft und des vortrefflichen Klimas ist ber Boer selten gesund, was wohl in der unverständigen Lebensweise und dem Fehlen jeder
auch wenn der Miether ihm von der beabsichtigten Vornahme zuvor Anzeige nicht gemacht oder Abhilfe n angemessener Frist nicht abgewartet hatte. Andere Verbesserungm und Einrichtungen, deren Vornahme an ich dem Bermiether obligt und mit denen dieser im Verzüge ist, kann Miether ebenfalls auf Kosten des BermietherS ausführen. Miether darf eine Einrichtung, mit der er die Miethräume versehen hat (z. B. Balkon, Schuppen) wieder wegnehmen; doch liegt ihm dann auch ob, die Wiederherstellung des früheren Zustandes auf feine Kosten vorzunehmen.
(Ein kurzer Schlußartikel über „die Pflichten des Miethers" folgt).
Dom Büchermarkt.
„Sofie von Brabant", historisch - romantisches Lühnenspiel in 6 Vorgängen von Egbert von Frankeu- btrg, Musik von Ferd. Hummel, Coburg 1899.
Unter diesem Titel ist bei Felix Mock Erben in Berlin soeben ein neues Werk erschienen, dessen Inhalt für Marburg von Interesse sein dürfte. Die Dichtung behandelt zunächst im 1 Vorgang jenen berühmt gewordenen Landtag der Hessen zu Maden bei Gudensberg: die Wahl des jungen Heinrich von Brabant zum Landgraf von Hessin entgegen den Ansprüchen d«S Markgrafen Heinrich vou Meissen «nd La dgrafen von Thüringen (1247). Der Schwur zu Maden und die Botschaft nach Brabant bilden den Abschluß dieses gewissermaßen zur Einleitung geschriebenen Vorganges.
Wie dann 1248 die Herzogin Sofie von Brabant, Tochter der Landgräfin Elisabeth von Thüringen und Hessen in Marburg ihren feierlichen Einzug hält, um ihren Sohn Heinrich, „das Kind von Hessen", dem Schutze der Ritter und Bürger anzuvertrauen, schildert der 2. Vorgang. Hier erscheint auch der Meißner, welcher auf dem Landtage durch seinen E.btrucbseß Schlotheim vertreten war, selbst und sucht sich in das Vertrauen der Herzogin einzuschleichen, was ihm soweit gelingt, daß ste ihn zum Landesvormund ernennt für die Dauer ihrer Rückkehr nach Brabant. Als Szenerie ist die Schloßterrasse gewählt. Der 3„ 4. und 5. Vorgang spielt in Eisenach und schildert zunächst die bekannte Historie am St. Georgenihor; ste enthalten ferner eine ungemein poestevoll gehaltene LiebeSszene zwischen Elisabeth, Tochter der Sofie und Herzog Albrecht von Braunschweig im Landgrafenhof zu Eisenach, schließlich eine Schilderung jener Versammlung zum Versuch eines Aus- gleiches, dessen Mißlingen dann zum hesstsch-thüringischen Erbfolgekrieg führt. In ihm führt der Herzog vou Braunschweig Hessen» Sache. Der Schluß - Vorgang spiell 28 Jahre später (1284). Elisabeth, die jugendlich holde Gemahlin des Herzogs v Braunschweig ist vor Gram gestorben, während ihr Gatte für Hessen in heißen Schlachten gegen Thüringen gefochten. Der Krieg ist beendet. Hessen ist unterle en.
Sofie, gealtert und leidend, erwartet von der Schloß- terrasse zu Marburg die Heimkehr ihre» Sohnes, der nun zu einem stattlichen Helden herangewachsen ist. Es ist der Elisaberhtag. Fanfaren künden der Krieger Heimkehr und Frieden. Ihr aber bringen ste mehr: den ewigen Frieden. Sterbend grüßt und segnet sie ihren Sohn. Der Dichter des Bühner spiels jetzt Intendant des herzoglich sächsischen HoflhraterS Coburg-Gotha ist in Marburg nicht unbekannt. Als Sohn des ersten Kommandeurs be» Jägerbataillons Major von Frankenberg, besuchte er 1867 68 das Marburger Gymnasium und lebte auch vor einigen Jahren in hiestger Gegend. In dieser Zeit erfolgte die Dichtung des Bühnen- spiilS, welcher am 25. November in Darmstadt zum ersten Mal am Großherzogi. Hoftheater aufgeführt werden soll. Der Komponist Hummel ist Königs. Direktor in Berlin, bekannt durch den Erfolg, welchen seine Oper „Mara" errungen hat.
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