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mit 1cm Kreisblatt für lic Kreise Marburg und Kirchhaut.

Sonntagsdeilager Jllustvirtes Gonntagshlatt.

M 304

Vicrlcljährlichcr BczugIpreis. ixt Der Expedition 2 Mk., btt allen Postämtern 2,2b Mk. <e$cl. Bestellgeld).

Insertionsgebühr: die gespaltene Zeile oder deren Raum 10 Psg.

Ncclamen: die Zeile 25 Plg.

Marburg

Donnerstag, 26. November 1903.

Erscheint wöchentlich sieben mal.

Druck und Verlag- Joh. Aug. Koch, Universitäts-Buchdnlckerei Marburg, Markt 21. Telephon 55.

38. Jahrg.

Zweites Blatt.

Polizeiverordnuna,

betreffend die mikroskopische Untersuchung des Schweinefleisches auf Trichinen und Finnen.

Aufgrund der §§ 12 und 13 der Verordnung über die Polizeiverordnung in den neu erworbenen Laitdcsteilcn vom 20. September 1867 (G.S. S. 1529) sowie des § 137 des Gesetzes über die allgemeine Landesvcrwaltuug vom 30. Juli 1883 (G. S. S. 195 ff.) verordne ich unter Aushebung der Polizeiverordnung vom 15. August 1894 (Amtsbl. Seite 186 ff.) mit Zustimmung dcS Be- zirksausschusses folgendes:

§ 1. Wer innerhalb des Regierungsbezirkes ein Schwein schlachtet oder schlachten läßt, ist ver­pflichtet, das Fleisch des Schweines von einem der für den Schaubezirk, in welchem -r wohnt, bestellten Trichinenbeschauern mikroskopisch auf Trichinen und Finneil uittersuchen zu lassen. Dem Trichinenbcschailer ist spätestens 24 Stunden vor­her Tag und Stunde des Schlachtens mitzuteilen.

§~2. Behufs Entnahme der Fleischproben ist das Schwein in zwei am Kopfe zusanmicnhängen- den Hälften zu teilen und zwar durch Spaltung des Rückgrats, sodaß von der Kopfhaut das Stück, tvelches von dec Nackengegend bis zur Schnauze reicht, unzertrennt bleibt und durch dieses Stück die beiden Hälften verbunden bleiben.

Desgleichen sind die Eingeweide sofort heraus- zunehmen und dergestalt aufzubewahren, daß ein? Verwechselung mit den Eingeweiden anderer Schweine ausgeschlossen ist.

Auch nach Entnahme der Proben darf das Schwein erst vollständig auseinander getrennt werden, nachdein beide Hinterschinken mit einer gleichen, nicht verwischbaren Ordnungsnummer gekennzeichnet sind.

§ 3. Erst wenn in den entuoininenen Proben durch di? mikroskopische Untersuchung keine Tri­chinen, sowie bei der genauen Durchmusterung des ganzen Schweines keine Finnen vorgefunden worden sind und das Schwein vorschriftsmäßig abgestempelt ist, darf es nebst Eingeweiden aus dem Schlachtraum oder den zum Abkühlen be- nutzten Nebcnräunien entfernt und weiter zer­legt, sowie das Fleisch desselben zum Genüsse für Menschen zubereitet, verkauft und an andere über­lassen werden.

§ 4. Kaufleute, Händler, Metzger, Wirte und dergleichen Gewerbetreibende dürfen Fleisch von außerhalb des Regierungsbezirks geschlachteten Schweinen, sowie solches enthaltende Waren im Regierungsbezirk nur dann verkaufen, verabrei­chen oder sonst an anders überlassen oder ver­arbeiten, wenn das Fleisch oder die Ware nach- tveisbar innerhalb . deS Deutschen Reiches von einem amtlichen Trichincnbeschauer mikroskopisch untersucht, trichinen- und finnenfrei befunden und zum Nachweise hierfür deutlich erkennbar abge- stcmpelt ist.

Für von außerhalb des Regierungsbezirks cingeführte Würste genügt zum Nachweise dafür, daß sie weder trichinen- noch sinnenhaltig sind, ein von der Polizsivertvaltung des Absendungs­ortes ausgestelltes Attest, darüber, daß diese Wa- Ten innerhalb des Deutschen Reiches von einem

«Nachdruck verboten.)

Das verhängnisvolle Dokument.

Von A D. Wood.

Autorisierte Uebersehung von H. Leon ar di.

(Schluß).

II.

Etwa drei Wochen später ertönte eines Abends, als meine Bedienung bereits schlief, die Flur« glocke.

Ich öffnete.

Meine Schwägerin Ellen, Alberts junge Frau, stand leichenblaß und sichtlich dem Umsinken nahe auf der Schwelle.

Ist Albert hier?" stieß sie atemlos hervor.

Nein. Ich habe ihn seit Dienstag nicht gesehen," entgegnete ich, sie ins Zimmer führend.

Ich begreife nicht, wo er sein mag! Wenn ihm nur nichts zugestoßen ist!" rief sie in höchster Aufregung.

..Was veranlaßt Dich zu einer derartigen Ver- mutung?"

Sein unerklärliches Ausbleiben. Er ist schon seit dem Morgen fort, ohne mir irgend eine Mitteilung zukommen zu lassen, wohin er ge- ganoen ist. Das- ist noch niemals vorgekommen. Und dann pflegt er auch niemals so spät anszu- bleiben."

Ich versuchte die Aufgeregte zu beruhigen und begleitete sie sodann heim, wo Ivir die ganze Nacht über vergebens auf meines Bruders Heimkehr Harrten. Der grauende Morgen fand das arme, -junge Weib nahezu verzweifelt.

amtlichen Trichinenbeschauer untersucht und tri­chinen. und finnenfrei befunden sind.

§ 5. Wenn die im § 4 bezeichneten Gewerbe­treibenden Fleisch von außerhalb des Regierungs­bezirks geschlachteten Schweinen oder solches ent­haltende Waren empfangen, welche nicht bereits gemäß § 4 untersucht sind, so haben sie dieselben binnen 24 Stunden nach Empfang bei der Poli- zeibehörde des Empsangsortes zur Untersuchung anzumelden.

Erst nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Untersuchung und nach vorschriftsmäßiger Ab­stempelung ist die freie Verfügung über dasFleisch oder die Waren gemäß § 4 sowie deren Weiter­sendung gestattet.

§ 6. Der Ortspolizeibehörde ist auf Verlangen jederzeit der Nachweis über die erfolgte mikrosko­pische Untersuchung eine?- geschlachteten oder er­legten Schweines, sowie der solches Fleisch ent« haltenden Waren auf Trichinen und Finnen zu erbrinaeu.

Dieser Nachweis wird wie folgt erbracht:

I. Gewerbetreibende (Metzger. Wirte und der­gleichen). welche Schweine zum Verkaufe schlachten oder schlachten lassen, haben ein Schlachtbuch zu führen.

Der Gewerbetreibende hat dieses Buch nach Ausfüllung der vier ersten Spalten vor Beginn der Untersuchung dem Trichinenbeschauer vorzu- legen; dieser hat sodann das Erforderliche in die Spalten 5 und 6 einzutragen und solches durch Namensunterschrift zu bescheinigen.

An die Stelle der Schlachtbücher treten in Orten mit öffentlichen Schlachthäusern die von diesen zu führenden Kontrollbücher.

IT. Nichtgewerbetreibende, welche ein Schwein schlachten oder schlachten lassen, haben, falls sie nicht ein Schlachtbuch (gemäß I) führen, über jedes einzelne Schwein sich ein Attest nach dem­selben Muster ausstellen zu lassen und anfzube- wahreu.

III. Kaufleute und Händler, welche Schweine- fleiichwaren feilhalten, haben für das Hauptge­schäft und außerdem für jede etwaige Filiale -ein Fleischwarenbuch zu führen.

Die Eintragungen in das Buch haben späte­stens 24 Stunden nach Eingang der einzelnen Waren zu erfolgen. Dem Fleischwarenbuche sind die Atteste darüber, daß die Waren untersucht sind, sowie die betreffenden Fakturen, Fracht- und LiefenmgSscheine, sänitlich nach der laufenden Nummer des Buches geordnet und bezeichnet, als Anlagen beizufügen.

Befinden sich diese Papiere bei dem Hauptge­schäfte, so ist im Warenbnche die Filiale auf die laufend.' Nummer desjenigen Hauptgeschäfte? zu verweisen.

Die Atteste, das Fleischbuch und das Fleisch­warenbuch sind mindestens ein Jahr lang, vom Tage der Ausstellung bezw. der letzten Eintragung gerechnet, aufzubewahren.

§ 7. Für den Fall, daß der Trichinenbeschauer der nicht zugleich Arzt oder Tierarzt ist, in dem untersuchten Fleisch Trichinen oder Finnen findet, wird folgendes verordnet:

1. Der Trichinenbeschauer hat den ganze» Tierkörper vorläufig zu beschlagnahmen und so­fort der Ortspolizeibehörde von dem Befunde eine Anzeige zu erstatten und auch dem Besitzer bezw. demjenigen, auf dessen Antrag die Untersuchung stattgefunden hat, .Kenntnis geben.

Ich hatte von ihr erfahren, daß Albert mit dem Bemerken, er würde zum Lunch zurückkehren, gleich nach dem Frühstück zum britischen Museum gegangen war. Ich begab mich daher dorthin, wo er als häufiger Besucher wohlbekannt war und hielt Nachfrage. Er war den ganzen Vormittag im Lesezimmer des MuseumS gewesen und gegen ein Uhr fortgegangen, doch wohin er sich gewandt, und waS aus ihm geworden war, blieb in nndurch- dringliches Dunkel gehüllt.

Natürlich nahmen wir sofort die Hülfe der Polizei in Anspruch und setzten für Mitteilungen über sein Verbleiben eine hohe Belohnung aus; doch alles blieb erfolglos.

Di- langen, kummervollen Tage wurden zu Wochen, die endlos scheinenden Wochen zu Mon­den. bis schließlich ein Jabr dahingegangen war. Es schien ein Jahrhundert. Mir blutete das Herz beim Anblick meiner früher so heitern, lebens­vollen Schwägerin, die nur noch ?in Schatten ihrer selbst und kaum noch fähig war, sich ans einem Zimmer ins andere zu schleppen.

Etwa fünfzehn Monate mochten seit Alberts geheimnisvollen Verschwinden vergangen sein, al? mir eines Tages eine Dame gemeldet wurde, die mich privatim zu sprechen wünschte. Der Name auf der mir übereichten Karte war mir fremd, doch die mit Bleistift hinzugefügten Worte Von äußerst«: Wichfigkeit" bewogen mich, sie so­gleich zu empfangen.

Monsieur erinnert sich meiner wohl nicht mehr?" begann die schlanke, dunkelgekleidete junge Dame in englischer Sprache, doch mit fremdem Akzent.

2. Die Ortspolizeibehörde ist verpflichtet, eine Nachuntersuchung durch den mit der Ergänzungs­schau betrauten Tierarzt anzuordnen und bis zu dessen Entscheidung Vorkehrungen zu treffen, daß kein Teil von dem beschlagnahmten Tierkörper entfernt wird.

3. Tritt die Ortspolizeibebörde dem Urteile des tierärztlichen Befundes bei, so hat sie für di- zulässige Ausnutzung ober für die Vernichtung des trichinös oder finnig befundenen Schweinefleisches Sorge zu tragen.

§ 8. Wildschweine, welche im hiesigen Regie- rungsbezirke erlegt werden oder erlegt in den­selben eingeführt werden, sind in derselben Weise, wie dies für zahme Schweine vorgeschrieben ist, zur mikroskopischen Untersuchung zu bringen. Nur bedarf es bei Wildschweinen nicht der Teilung in zwei am Kopfe zusammenhängende Hälften, sowie der Aufbewahrung der Eingeweide.

Der Besitzer eines erlegten Wildschweines ist nur verpflichtet, dasselbe vor der Zerlegung durch einen amtlichen Trichinenbeschauer auf Trichinen und Finnen untersuchen zu lassen und zu diesem Zwecke dem Beschauer rechtzeittg anzuzeigen, an welchem Tage, zu welcher Stunde und wo die Zer­legung erfolgen soll.

Erst wenn die zur Untersuchung entnommene Proben frei von Trichinen und Finnen befunden sind und das Wildschwein vorschriftsmäßig abge­stempelt ist, darf das Schwein zerlegt und das Fleisch desselben zum Genüsse für Menschen zu­bereitet, verkauft und an andere überlassen werden.

Kaufleute, Händler, Wirte und dergleichen Gelverbetreibende, welche Fleisch von Wildschwei­nen oder solches enthaltende Waren feilhalten, haben der Ortspolizeibehörde auf Erfordern mit­tels des vorgeschriebenen Fleischwarenbuches den amtlichen Nachweis darüber zu erbringen, daß das Fleisch mikroskopisch untersucht und trichinen- und finnenfrei befunden ist.

Auf trichinen- und finnenhaltig befundene Wildschweine finden die Bestimmungen im § 7 Anwendung.

§ 9. Zuwiderhandlungen werden, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen schärfere Stra­fen verwirkt sind, mit Geldstrafe bis zu 60 Mark an deren Stelle im Unvermögensfalle entsprechen­de Haft tritt, bestraft.

§ 10. Diese Polizeiverordnung tritt zwei Wochen nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. (A. II. 13207.)

Kassel, am 9. November 1903.

Der Regierungspräsident. I. V.: Mejer.

Umschau.

Preisschleuderei ein Verstoß gegen die guten Sitten.

Diesen Rechtsgrundsah hat in einem beson­deren Falle nach Meldung des Parfümeur daS Landgericht in Düsseldorf aufgestellt. Der Tat­bestand ist nach dem genannten Fachblatte der folgende:

Ein Düsseldorfer Warenhaus bietet an und verkauft fortgesetzt drei Pakete Dr. Thompsons Seifenpulver für 37 Psg. Der Fabrikant hat dem Warenhause mitgefeilt, daß sein Seifenpulver nur an Kleinhändler abgegeben werden sollte, wenn sie sich zur Innehaltung des Minimalpreises von 15 Psg. pro Paket verpflichteten. Falls keine Kon­ventionalstrafe vereinbart sei, würde beim Verkaufe

Ich sah sie prüfend an. Ihre großen, dunklen Augen und ihr Lächeln erschienen mir bekannt, doch ivußte ich nicht gleich, wo ich ihr bereits be­gegnet war.

Monsieur entsinnt sich vielleicht, vor etwa fünfzehn Monaten mit einer Dame von Peters­burg nach Wilna gereift zu sein?" fuhr sie, ohne meine Antwort abzuwarten, fort.

Nun erkannte ich sie. Ich batte mein schönes vis-ä-vis vor mir.

Jawohl, nun entsinne ich mich," er­klärte ich.

Auch, daß ich damals in Wilna angehalten oder richtiger gesagt arretiert wurde?"

Allerdings."

Monsieur wird sich ferner 'erinnern, daß er damals, aus dem Schlafe erwachend, seinen Hut in meiner Hand fall?"

Ich neigte bejahend den Kopf.Aber, was hat das mit Ihrem Besuche zu tun?" fragte ich eilt wenig ungeduldig.

Alles," entgegnete sie.Jene Gutaffäre hat das ganze Unglück über Monsieurs Familie ge­bracht. Und ich bin die Ursache die unschuldige Ursache all' Ihres Kummers. Falls Monsieur mir Gehör schenken will, so will ich ihm den Sach­verhalt erklären.

Monsieur hält mich zweifellos für eine Re­volutionärin. Ich war allerdings Mitglied der Brüderschaft; doch nicht aus freiem Willen. Mein Vater zwang mich schon in früher Jugend zum Beitritt, noch ehe ich wußte, was die Sache auf sich hatte. Ich war anfangs sein Werkzeug, sein blin­des, willenloses Werkzeug, doch später o. All­mächtiger, waS habe ich gelittenl"

unter 15 Psg. von der Fabrik nicht mehr an dir Firma geliefert und auch den Grossisten die Liefe­rung untersagt. Da aber das Warenhaus fort* fuhr, zum Schleuderpreise zu verkaufen und der Fabrikant die Zufuhr nicht abschneiden konnte, weil es sich nicht ermitteln ließ, wer der Lieferant des Warenhauses sei, strengten fünf Düsseldorfer Kolonialwarenhändler einen Prozeß gegen das Warenhaus auf Grund des § 826 des B. G.- B. an.

Das Gericht erkannte für Recht:

1. Das beklagte Warenhaus wird unter Ab­weisung des Mehranspruchs (es,waren 2000 Mk. Schadenersatz gefordert) verurteilt, au die Kläger 1600 Mark nebst 4 Prozent Zinsen, seit dem Tage der Klagezustellung zu zahlen.

2. Dem Beklagten wird unter Androhung einer Geldstrafe bis zu 1500 Mark für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, Dr. Thompson? Seifenpulver zu einem billigeren Preise als Mk. 0,15 für y2 Pfundpaket zu verkaufen.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechts­streites zu tragen. Das Urteil ist gegen Hinter- legitng von 1600 Mark in bar ober Wertpapieren gemäß § 234 des Bürgerlichen Gesetzbuches vor­läufig vollstreckbar.

Der Artikel 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches lautet: ,,Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßender Weise einem anderen Schaden zu­fügt, ist dem andern zum Ersatz des Schadens ver­pflichtet."

Dieses Urteil des Gerichts ist ganz dem Geist« des § 826 entsprechend.

Die Preisschleuderei. der Verkauf einzelner Artikel unter Preis, ist zweifellos in gewisien Fällen ein Mittel, die Konkurrenz zu schädigen: es kann auch keinem Zweifel unterliegen, daß bie Anwenbung bieses Mittels in gewissen Fallen gegen die guten (geschöstlichen) Sitten verstößt. Das Düsseldorfer Urteil wird voraussichtlich in bie höheren Instanzen gehen. Man kann nur hoffen, daß es da nicht formalistischen Auffassungen bez gegne, wie sie so oft das Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes unwirksam gemacht haben. _______

Zur Beurteilung beS National- liberaliSmuS

ist nicht ohne Jnteresie, WaS jetzt nach den Wahlen daSBerliner Tageblatt" schreibt:

Die Nationalliberalen haben bei diesen Wahlen laviert. Sie hielten eS im großen und ganzen mit dem Freisinn, aber sie verdarben eS- auch nicht ganz mit den konservativen Parteien. Sie wollten sehen, wie der Hase läuft. Jetzt, nachdem sie eingesehen haben, daß ihnen, bet Freisinn alsarmer Teufel" nichts zu bieten hat, werden sie vermutlich sich wieder mehr auf ihre alte konservative Liebe besinnen und dew Freisinn einen höflichen, aber entschiedenen Ab^ schiedSbrief schreiben."

Dieses Lavieren, welches das Moffe'sche Organ ganz zutreffend schildert, dürfte zur Folge haben, daß die Nationalliberalen, die siH jetzt alS Sieger aufspielen, zuguterletzt seheq werden, daß sie zwischen zwei Stühlen Platz genommen haben.

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Ich war bewegt. Das Gefühl der Antipathie, das ich zuerst empfunden, schwand.

Aber ich bin nicht heraekommen, um übet mich selbst, sondern über Monsieurs Bruder z«ß reden," fuhr sie nach kurzem Verstummen fort.

lieber meinen Bruder?" rief ich empor- springend,Sie wissen etwas über ihn? Her« des Himmels, sollte er etwa Ihrer diabolischen Ge­sellschaft in bie Hände gefallen fein?

Das nicht. Er ist im Peter-Pauls-GefängniS zu Petersburg."

Sprachlos starrte ich ihn an.Mein Bruder, in einem russischen Gefängnis? Unmöglichl" ' Leider ist jeder Irrtum ausgeschlossen. Höretz Sie mich an, Monsieur. Meine Arretierung in Wilna, deren Zeuge Sie gewesen, geschah auf Grund des Verdachtes, daß ick mit der lieber* bringung wichtiger, geheimer Depeschen für die Wiener Brüderschaft betraut war. Bei meiner Abreise von Petersburg waren diese Depeschen, allerdings in meinem Besitz gewesen, aber ich hatte eine Art nun, nennen wir eS Vorgefühl daß ich bewacht, verfolgt wurde. Aus Furcht vor den Konseguenzen einer möglichen Entdeckung der Depeschen an meiner Person steckte ich dieselben, während Sie schliefen, zwischen das Futter Ihres Hutes. So kam eS, daß Sie diesen in meiner Hand erblickten.

Ja, ja. Bitte, fahren Sie fort."

Nun, wie Monsieur weift, wurde ich in Wilna ungehalten und visitiert, doch da nichts Verdächtiges bei mir vorgefunden wurde, bald wieder entlassen. Bei meiner Ankunft in Wiesl setzte ich bie dortige Zweigverbindung von dem Verbleib der Depeschen in Kenulnis. Aa id|