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Vierteljährlicher Bezugspreis; bet der Expedition 2 Mk, h« allen Postämtern 2,25 Mk. <excU Bestellgeld).
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Marburg
Sonnabend, 4. Juli 1903.
Erscheint wöchentlich sieben mal.
Druck und Verlag' Joh. Aug. Koch, Umvcrjitäts-Vuchdrvckerei Marburg, Markt 21, — Telephon 55.
38. Jahrg.
Mittag-Ausgabe.
Freiwillige Versicherung der landwirtschaftlichen Betriebsunternehmer aufgrund des Jnvaliden- versicherungsgesetzes.
An
die Vorstände sämtlicher Landwirtschastskammern.
68 hat den Anschein, als ob die bedeutsame Erleichterung, welche daS InvalidenverficherungS- gesetz vom 13. Juli 1899 für die freiwillige Versicherung (Sei 6 ft Versicherung und Weiterversickerung) gegenüber dem Jn- validitäts- und Altersversicherungsgesetz vom 22. Juni 1889 geschaffen hat, bisher wenig unter der landwirtschaftlichen Bevölkerung bekannt geworden ist, denn nur so ist eS zu erklären, daß die freiwillige Versicherung fast gar nicht in Aufnahme gekommen ist. Es muß dieses bedauert werden, da das Institut der freiwilligen Versicherung den kleineren und mittleren bäuerlichen Besitzern die Möglichkeit pibt, mit sehr geringen Opfern sich selbst und ihren Familien große Vorteile zu verschaffen. Ter Bezug einer Rente für den Fall längerer Krankheit, dauernder Erwerbsunfähigkeit und deS Alters sichert sie und ihre Ehefrauen vor der äußersten Not und gewährt ihnen ein sorgenfreies Alter, als es ihnen ohne Versicherung häufig beschieden ist. Die bestimmte Aussicht auf diese Renten gestattet eS ihnen, bei Lebzeiten das Besitztum einem ihrer Kinder zu billigen Bedingungen zu übertragen, ohne gezwungen zu fern, sich zur Sicherstellung ihres Alters Altenteile in einer Höhe auszubedingen, welcher außer Verhältnis zum Wert der überlassenen Besitzung zu stehen pflegt, Grund zu vielfacher Zwietracht zwischen Eltern und Kindern abgibt und bei längerer Lebensdauer der Ausgedinger den Gutsübernehmer oft verhindert vorwärts zu kommen. Tie freiwillige Versicherung sollte aber nicht nur von den bäuerlichen Besitzern für ihre Person vorgenommen werden, sondern besonders für ihre Ehefrauen, da gerade deren Los, wenn sie als Witwen zurückbleiben, im Alter nicht selten ein sehr hartes zu sein pflegt.
Die Landwirtschaftskammern würden sich ein Verdienst erwerben, wenn sie in dieser Richtung durch ihre Organe, besonders die Wanderlehrer und die landwirtschaftlichen Vereine aufklärend unter der kleinbäuerlichen Bevölkerung wirken wollten; ich ersuche deshalb die Vorstände, sich dieser Aufgabe zu unterziehen. Inwieweit ein gemeinsames Vorgehen mit den Landesversicherungsanstalten angezeigt ist, muß ich dem Ermessen des Vorstandes überlassen.
Kapitän Sverdrup als Küchenchef.
Als Bauplatz wählten wir einen Kieshügel, wo der Kies einigermaßen trocken und der Boden locker genug war, so daß wir ihn mit den uns zur Verfügung stehenden Werkzeugen, einem Spaten und einem Seehundhaken, aufgraben konnten. Als wir tief genug gegraben hatten, legten wir das Boot umgekehrt darüber und füllten die Zwischenräume an den Seiten mit Kies aus. Dann legten wir eine mehrere Fuß dicke Schneeschicht über das Ganze.
Das Haus wurde, innen gemessen, etwa 20 Fuß lang und 6 Fuß breit; unter dem Kiele konnte man bequem aufrecht stehen. Der Fußboden stieg gleichmäßig an, und am oberen Ende errichteten wir nach Eskimoweise eine ungefähr 10 Zoll hohe Pritsche. Unter dem Achterende des Bootes hatten wir den Eingang angebracht. Aus einem Sacke, den wir auftrennten, machten wir eine prächtige Tür von doppeltem Segeltuch.
DaS Haus wurde so warm, daß ich glaube, manche Häuser daheim in Norwegen sind nicht wärmer.
Die Anlage eines Ventilationsrohrs war beabsichtigt, aber wir ließen uns nicht Zeit, es onzubringen, bevor wir daS Haus in Gebrauch nahmen, und nachher geriet die Sache in Ver- gellenheit. Doch das paßte Herrn Primus nicht; er ist, wie bekannt, asthmatisch und muß Luft haben, und so blieb uns nichts weiter übrig, als die Tür zu öffnen, wenn er Dienst hatte. Es war trotzdem warm genug, und wir entbehrte« den Ventilationsaüparat durchaus nicht.
Die durch das jetzt geltende Gesetz geschaffene Erleichterung besteht in der Hauptsache darin, daß bei der freiwilligen Versicherung nicht mehr die Zusatzmarke von 8 Pfg. für die Beitragswoche, sondern allem die gewöhnliche Beitragsmarke wie bei der Pflichtversicherung zu verwenden ist und daß die Versicherung nicht mehr nur in der zweiten, sondern in allen fünf Lohnklassen erfolgen kann, sodaß die ärmere Bevölkerung in der Lage ist, sich schon mit einem Wochen- beitrag von 14 Pfg. in der ersten Klasse zu versickern, während früher der doppelte Betrag (20 Pfg. Beitragsmarke der II. Lohn- klasse und 8 Pfg. Zusatzmarke) aufzubringen war; andererseits haben die besser gestellten Landwirte die Möglichkeit erhalten, durch Versicherung in den höheren Lohnklaffen sich höhere Rentenbezüge zu sichern.
Im einzelnen kommen hauptsächlich folgende Bestimmungen in Betracht:
1. Versicherungsmöglichkeit.
a. Berechtigt zum Eintritt in die freiwillige Versicherung (Selbstverficherung) sind unter der Voraussetzung eines Alters von 16 bis 40 Jahren. (8 14 Jnv.-Vers.-Ges.)
«) alle landwirtschaftlichen Betriebsunternehmer (Landwirte, Witwen, unverheiratete weibliche Personen), wenn in ihrem Betriebe nicht regelmäßig mehr als zwei Versicherungs- Pflichtige Lohnarbeiter beschäftigt werden; versicherungsberechtigt sind auch die Ehefrauen solcher männlicher Betriebsunternehmer, wenn fte in der Landwirtschaft regelmäßig mit tätig sind, ß) alle Söhne oder Töchter von Landwirten (nicht nur der unter « aufgeführten), die von ihren Eltern ohne bare Vergütung gegen Gewährung von freiem Unterhalt in deren Betrieben beschäftigt sind (ebenso die von Geschwistern in der gleichen Weise beschäftigten Geschwister).
Beim Ausscheiden aus dem die Berechtigung zur Selbstversicherung begründenden Verhältnis sind diese Personen (« und ß) befugt, die Selbst- Versicherung fortzusetzen und zu erneuern (cfr. später).
b. Personen, welche aus einem die Versicherungs- Pflicht begründenden Verhältnis ausscheiden, find befugt, die Versicherung fortzusetzen und zu erneuern (Weiterverficherung).
2. Die Versicherung gewährt folgende Vorteile :
a. Invalidenrente im Fall dauernder Erwerbsunfähigkeit (Herabsetzung der Erwerbsfähigkeit auf weniger als ein Drittel) und im Fall einer Erwerbsunfähigkeit während ununterbrochen 26 Wochen. (8 15 und 16 Jnv.-Vers.-Ges.)
Das HauS war nicht allein gut und warm, sondern auch bequem und zweckmäßig. Die Ruderbänke des Bootes bewährten sich als Regale ausgezeichnet, und die Schrankkisten im Vorder- und Hinterende des Bootes waren für Tassen und Eßwaren wie geschaffen. Da sage einer, daß das Haus im Verhältnis zu seinem Preise nicht gut eingerichtet gewesen sei!
Wir verlebten so manchen gemütlichen Abend im „Boothause". Jedoch kam eS erst später dahin, daß es wirklich benutzt wurde; denn fertig wurde es erst am Ende unserer Gefangenschaft.
Die Küche besorgten wir abwechselnd je einen Tag auf einmal. In dieser Zeit tranken wir Morgens keinen Kaffee; wir geizten mit ihm wie mit der Butter, um uns auf dem Heimwege daran erlaben zu können. Das klatschnasse Brot verzehrten wir mit gutem Gewissen, denn eS war zu schwer, um aus der Schlittenreise mitgenommen werden zu können; wir leerten daher eine der Kisten. Wir mußten daS Brot in der Bratpfanne wärmen, denn eS war förmlich zu 6i6torte, und nicht gerade von der wohlschmeckendsten Sorte, geworden. Auf daS Brot schmierten wir Konserven-Dorschleber, bte uns allen so gut mundete, daß wir die Butter halbwegs vergaßen.
Von Hafergrütze hatten wir einen ansehnlichen Vorrat, von dem wir täglich flott aßen, teils als Brei und stets als Suppeneinlage.
Einmal, gegen Ende unseres Exils dort im Westen, wollten wir das Robbenfleisch, daß wir daliegen hatten, verwenden. Es war schon ziemlich ranzig geworden.
b. Altersrente nach Vollendung des siebzigsten Lebensjahres. (8 15 Jnv.-Vers.-Ges.)
c. Krankenbehandlung im Fall einer Erkrankung, welche Erwerbsunfähigkeit besorgen läßt, wenn die Versicherungsanstalt sie für angezeigt erachtet. (§ 18 Jnv.-Vers.-Ges.)
d. Weibliche Personen, für welche mindestens 2 00 Beiträge entrichtet sind, haben bei Verheiratung das Recht, die Hälfte der für sie entrichteten Beiträge als einmalige Abfindung zu beanspruchen. (§ 42 Jnv.-Vers.-Ges.)
e. Beim Tode einer männlichen Person, welche keine Rente bezieht, für die aber mindestens 200 Beiträge entrichtet find, steht der Witwe oder den Kindern unter 15 Jahren ein Anspruch auf Erstattung der Hälfte der für den Verstorbenen entrichteten Beiträge zu; dasselbe gilt für weibliche Personen, welcke vaterlose Kinder hinterlassen. (§ 44 Jnv.-Vers.-Ges.)
f. Wenn versicherte Personen infolge eines Unfalls dauernd erwerbsunfähig werden, und für die Dauer des Bezugs der (höheren) Unfallrente keinen Anspruch auf Invalidenrente haben, ist ihnen die H ä l f t e der für sie entrichteten Beiträge auszuzahlen. (8 43 Jnv.-Vers.-Ges.) 3. Voraussetzung für die Gewährung (§ 29
Jnv.-Vers.-Ges.):
a. der Invalidenrente: Bei Selbstversicherung: Leistung von mindestens 5 0 0 Wochenbeiträgen, bei Weiterverficherung: Leistung von nur 200 Wochenbeiträgen, wenn hiervon wenigstens 100 Beiträge aufgrund der Ver- sicherungsp f licht entrichtet worden sind, sonst auch von 500 Beiträgen.
b. der Altersrente: Vollendung des 70. Lebensjahres und Leistung von mindestens 12 0 0 Wochenbeiträgen.
4. Zur Erhaltung des Anspruchs auf Rente ist erforderlich, daß während 2 I a h r e bei Selbst Versicherung und deren Fortsetzung mindestens 4 0, bei Weiter Versicherung mindestens 2 0 Wochenbeiträge geleistet werden. (8 46 Jnv.-Vers.-Ges.)
5. Nach Erlöschen der Anwartschaft kann diese wieder erworben werden unter Neuaufleben der verfallenen Marken, wenn der früher Versicherte in eine Versicherungs- Pflichtige Beschäftigung eintritt oder durch freiwillige Beitragsleistung das Versicherungs- Verhältnis erneuert und danach eine Wartezeit von 200 Beitragswochen zurückgelegt. (8 46 Jnv.-Vers.-Ges.)
6. Höhe der Renten und der Beiträge (88 32 ff. Jnv.-Vers.-Ges.)
a. Die Invalidenrente besteht aus dem ReichS- zuschuß von 50 Mk., denn von der Versicherungsanstalt zu leistenden Grund - betrag von 60 Mk. in Lohnklaffe I, 70 Mk. in II, 80 Mk. in III, 90 Mk. in IV, 100 Mk. in V; ferner in einem
und wir beschlossen daher, es zu kochen und Hafergrütze an die Suppe zu tun, damit daS zusammengekochte Essen besser hinunterglitt. Ausgehungert wie wir waren, füllten wir den Topf bis an den Rand.
Ich Unglücksmensch war an jenem Tage Koch und hatte unter dem Drucke deS Gefühles meiner Verantwortlichkeit daS Pech, die ganze Herrlichkeit auch noch anbrennen zu lassen. Ranzige Suppe ist schlecht, angebrannte Suppe ist schlechter, aber Suppe, die ranzig und ungebrannt ist, ist das allerschlechste. Und daß die Suppe, die ich an jenem Tage zurechtkochte, am schlechtesten war, bekenne ich mit aufrichtiger Reue und Zerknirschung.
Aber damit war die Geschichte noch nicht zu Ende.
Das nächste Mal, als die Suppe aufgewärmt werde» sollte, brannte sie wieder an, und wie fte da schmeckte, läßt sich gar nicht beschreiben. Ich schlug Weggießen vor, aber Fosheim und Jsachsen waren so hungrig, daß der Vorschlag verworfen wurde. Die Suppe sollte hinunter!
Einem so heldenmütigen Entschluß gegenüber wollte ich nicht Widerspruch erheben, und wir machten uns mit Todesverachtung an Suppe und Fleisch. Ich glaube, wir können uns ohne Bedenken alle damit einverstanden erklären, daß keiner von unS je in seinem Leben etwas so grauenhaft Abscheuliches durch seinen Hals hat gleiten lassen, obwohl wir schon alles Mögliche verzehrt haben. Und dabei mußte der Topf unbedingt leergegeffen werden! Denn am nächsten Morgen wurde er zu etwas anderem
Steigerungssatz, welcher beträgt für jede Beitragswoche: 3 Pfg. in Lohnklaffe I, 6 in II, 8 in III, 10 in IV, und 12 in V. Bei 500 Wochen Wartezeit beträgt also die Rente in Lohnklaffe I: 50 + 60 + (500 X 3) — 125 Mk. Hierzu hal der Versicherte selbst beigetragen 500 x 14 = 70 Mk., sodaß ein in 5 Jahren entrichteter Beitrag von nur 70 Mk. genügt, um eine jährlich wiederkehrende Rente von 125 Mk. zu erwerben. Zur Erhaltung des durch Erfüllung der Wartezeit erworbenen Anspruchs auf diese Rente ist es dann ausreichend, in 2 Jahren zusammmen 40 Beitragsmarken zu 1* Pfg. oder jährlich 2,80 Mk. zu entrichten, wobei noch der erworbene Anspruch sich für jede neu entrichtete Marke um 3 Pfg. jährlich erhöht. Noch günstiger stellt sich daS VersältiuS, wenn der Versicherte Gelegenheit gehabt hat, 10 0 Beiträge aus Grund der Versicherungspflicht zu entrichten, z. B. in jüngeren Jahren als Knecht, Magd, Tagelöhner, Industriearbeiter usw. Er erwirbt dann schon nach 200 Beitragswochen durch Erfüllung der Wartezeit einen Anspruch auf jährlicheRente in Höhe von 1 16 Mk. (50 Mk. Reichszuschuß, 60 Mk. Grundbetrag und Steigerungssatz 200 X 3 Pfg. — 6 Mk.), während er selbst nur im ganzen 200 X 14 Pfg. -- 28 Mk. geleistet hat und nur in 2 Jahren 20 Beitragsmarken jährlich 1,40 Mk. beitragen muß, um sich seinen Anspruch zu erhalten. Wenn irgend möglich, empfiehlt eS sich, höhere Beitragsmarken als die der Lohnklaffe I zu entrichten, weil in den anderen Klaffen die Steigcrungssätze günstiger sind, wie oben gezeigt ist. Nach 2500 Beitragswochen — 48 Jahren beträgt die Rente in Lohnklaffe 1= 185 Mk., in Lohnklaffe V — 450 Mk. Hervorzuheben ist noch, daß eS zulässig ist, Beiträge verschiedener Lohnklassen zur Versicherung zu verwenden (natürlich in jeder Woche immer nur 1 Marke), so daß der Selbstverficherer eS in der Hand hat, beim Besser» oder Schlechterwerden seiner pekuniären Lage Marken höherer oder niedrigerer Lohnklassen zu verwerten.
b. Die Altersrente wird stets berechnet nach den 1200 höchsten der entrichteten Beitragsmarken. Sie beträgt in Lohnklaffe I: 110; II: 140; III: 170; IV: 200; V: 230 Mark.
Um sich diese Rente zu sichern, ist es wünschenswert, daß besonders alle diejenigen Personen, welche einer Zwangs Versicherung unterworfen gewesen find, das Versicherungs- Verhältnis fortsetzen. Es ist davor zu warnen, daß weibliche Versicherte, welche wenigstens 200 Wochen hindurch versichert waren und eine Ehe eingehen, sich die Hälfte der für sie geleisteten Beiträge auSzahlen lassen, anstatt sich
gebraucht. 3lie vorher war es mir eigentlich zum Bewußtsein gekommen, daß wir einen solchen „Riesentopf" mit nach Ellesmereland genommen hatten.
Als die Tat verübt war und wir die Löffel weglegten, sahen wir einander, vorn Mißgeschick gestählt, mit ernsten Blicken an, in dem Gefühls daß es in Norwegen noch Männer gibt. Wenn später jemand unter ähnlichen Umständen Einwand gegen die Aufgabe, die Grütze aufzuefsen, erhob, hieß es stets:
„Glaubst du, daß du nur hierhergekommen bist, um dich zu amüsieren?"
Dann schämte sich der Betreffende und tat seine Pflicht.
Ich war im Anfang ziemlich ärgerlich über unsere unfreiwillige Gefangenschaft im Bootfjord. Da sich aber dabei nichts weiter machen ließ, mußte es in Ruhe ertrage» werde», und unser gemütliches Zeltleben und die spannenden Jagden söhnten mich bald mit unserem Schicksal aus.
Zur Heimreise mußten wir einen Schlitten für unser Gepäck anfertigen; die Entfernung bis zur „Fram" betrug zwar nicht mehr als ungefähr 50 Seemeilen, aber wir mußten boch etwas zum Transpottieren der Nahrung, des Zeltes und der Schlafsäcke haben.
Während die anderen auf die Jagd gingen} machten Fosheim und ich uns also daran, einen Schlitten nach dem Vorbilde des EskimoschlfttenS herzustellen. Zwei Ruderbänke des Bootes opferten wir zu Kufen, und auS der geteerten Blechkiste mochten wir den Kufenbeschlag; bann