Erscheint täglich außer an Sonn- und Feiertag«.
Somlabends in Morgen- und Abend-Ausgabe. 90 C&Tfirrt
Druck und Verlag: Joh. Aug. Koch. UniversitatS-Bnchdruckeret *
Marburg. .Markt 21. — Telephon 55.
mit dem Kursblatt für die Kreise Marburg und Kirchhain
, Sonntagsbeilage: Jllnftrirtes Sonntagsblatt.
Btertelj. hrltcher Bezugspreis: bei der Expedition 2 ML.
bei allen Postamt«» 2,25 Mk. (ejcL Bestellgeld). SflUlVUrQ
10 w* Sonnabend, 21. Februar 1903.
Mittag-Ansgave.
r ------- -------- -"-n
Die Strafgerichtsbarkeit.
(von unserem juristischen Mitarbeiter.)
Die StrafgerichSbarkeit im deutschen Reiche -i»itb von einer Reihe verschiedenartig zu- -?G«mengesetzter ordentlicher Gerichte auSgeübr. — Zunächst interessiert die Frage, welche Gerichte als Gerichtshöfe erster Instanz bestehen. — Regelmäßige Gerichtshöfe erster Instanz find: die Schöffengerichte, die Strafkammern der Landgerichte und die Schwurgerichte. — Die Schöffengerichte bilden eine Abteilung der Amtsgerichte. An jedem Amtsgericht, so klein eß auch sei, selbst bei den nur mit einem einzigen Richter besetzen Amtsgerichten, besteht ein Schöffengericht. Vorsitzender des Schöffengerichts ist ein Amtsrichter, also ein Rechtsgelehrter, während Beisitzer des Gerichtshofes zwei Männer aus dem Volke, also Laien find. Die gesamte der Hauptverhandlung vorhergehende richterliche Tätigkeit wird von dem Amtsrichter allein auSgeübt, während in der Hauptverhandlung die Laienrichter dem Amtsrichter vollständig gleich stehen, so daß ihre Stimmen denselben Wert haben, wie diejenige des Amtsrichters. Letzerer hat nur den Borzug, daß er der Vorsitzende ist und deshalb die Verhandlungen zu leiten hat. Es ist also möglich, daß die Laienrichter den Amtsrichter überstimmen. Die Schöffengerichte find in der Regel nur für leichtere Vergehen und Uebertretungen zuständig.
Die Strafkammer bei den Landgerichten ÄS Gerichtshöfe erster Instanz entscheiden in der Besetzung von fünf rechtsgelehrten Richtern. Zuständig find die Strafkammern für alle Arten von Vergehen und Verbrechen, soweit dieselben nicht vor die Schwurgerichte gehören und der Zuständigkeit der Schöffengerichte entzogen find. — Jedoch kann bei einer Anzahl von Rechtsverletzungen, über welche an fich die Strafkammer als Gericht erster Instanz zu entscheiden hätte, wenn der Gegenstand der Rechtsverletzung kein erheblicher ist, die Verhandlung dem Schöffengericht durch Beschluß überwiesen werden. Es ist deshalb sehr wohl möglich, daß gegen zwei verschiedene Personen, welche bei ganz gleich liegendem Sachverhalte in zwei verschiedenen Gerichtsbezirken, z. B. wegen Betruges angeklagt find, durch welchen ein dritter um 500 Mk. geschädigt worden ist, in einem Gerichksbezirke vor dem Schöffengerichte und in einem anderen Gerichtsbezirke vor der Strafkammer verhandelt wird. — Vielfach ist für die Entscheidung der Zuständigkeit der Gerichte in dieser Hinficht auch die Geschäftslage der Gerichtsbezirke maß-
Aus Kamerun.
lieber eine Expedition in dem südöstlichen Teil deS Bezirks der Station Bamenda im Schutzgebiet Kamerun berichtet der Oberleutnant und Kompagnieführer Strümpell, wie das »Deutsche Kolonialblatt' mitteilt, folgendes:
Am 1. März 1902 brach ich mit 60 Soldaten meiner Kompagnie in Begleitung des Leutnants von Gellhorn, des Assistenzarztes Berkä und des Sergeanten Kaltenbach auf. Zweck des Marsches war Erledigung von Streitigkeiten zwischen Häuptlingen, die die Entscheidung der Station angerufen hatten, und Aufklärung der bislang unbekannten Gegend östlich der Station innerhalb der Linie Bakembat—Babadju. Endlich war mir gemeldet worden, daß in den nordöstlich gelegenen Ortschaften flüchtige Bafuts weilten; die Auslieferung dieser erfolgte sofort nach meiner Ankunft in den betreffenden Dörfern. Am 1. März wurde Lager in dem auf den westlichen Abhängen des Scheidegebirges liegenden Bambilli bezogen. Von hier aus führte am 2. März der Marsch in östlicher Richtung. Ein sehr bequemer Paß führt hier über den Kamm des Gebirges nach dem an seinem östlichen Abhang gelegenen Bambaki-Tungo. Ist der Kamm überschritten, dessen Höhe meiner Schätzung nach auf 1600 m über dem Meere liegen mag — Höhenmesfungen Hube ich auch dieses Mal leider nicht vornehmen können —, fallen zwei Bergkegel auf von etwa 100 bis 150 m Höhe. Rach allen Seiten fallen fie steil ab, ein Pfad führt anscheinend auf fie nicht hinauf. Sie werden durch den etwa 10 m breiten Fankobach ge-
gebend. — Für die Angeklagten ist dieser Umstand von großer Bedeutung. Denn wenn eine Anklage wegen Betruges in erster Instanz vor dem Schöffengerichte verhandelt wird, so kann der Angeklagte gegen die Entscheidung des Schöffengerichts die Berufung einlegen und dadurch noch einmal eine materielle Verhandlung der Sache herbeiführen, während, wenn die Anklage wegen Betruges kn erster Instanz vor der Strafkammer des Landgerichts verhandelt wird, eine nochmalige materielle Verhandlung durch Einlegung eines ordentlichen Rechtsmittels nicht erzielt werden kann. Denn gegen die Entscheidung der Strafkammer in erster Instanz besteht nur das Rechtsmittel der Revifion. Bei der RevifionSverhandlung aber wird nur über rechtliche Gefichtspuukte verhandelt und nur geprüft, ob durch das angefochtene Urteil eine Rechtsvorschrift verletzt ist oder nicht.
Die Schwurgerichte, welche bei den Landgerichten gebildet werden, entscheiden über die schwersten Verbrechen, wie z. B. Mord, Meineid, Brandstiftung. Die Schwurgerichte sind besetzt zunächst mit 3 rechtsgelehrten Richtern und außerdem mit 12 Geschworenen. Die richterliche Tättgksit zwischen den gelehrten Richtern und den Geschworenen ist eine streng von einander geschiedene. Den Vorsitz im Schwurgericht führt ein Richter, der auch die Verhandlungen leitet. Alle im Laufe der Verhandlung notwendigwerdenden Beschlüffe werden ausschließlich von dem Kollegium der 3 rechtsgelehrten Richter gefaßt. Die Geschworenen haben nur daö Recht, im Laufe der Verhandlung ihnen erforderlich scheinende Aufklärungen zu verlangen und evtl. Beschlüsse der gelehrten Richter herbeizuführen. Die eigentliche richterliche Tätigkeit der Geschworenen beginnt erst nach Schluß der Beweisaufnahme. Wenn nämlich alsdann die Anträge der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung gestellt worden sind, haben die Geschworenen allein ohne Mitwirkung der 3 gelehrten Richter, über die Schuldfrage zu entscheiden. Sie haben also festzustellen, ob der Angeklagte fich der ihm zur Last gelegten Tat schuldig gemacht hat oder nicht. Verneinen die Geschworenen die Schuldfrage, so hat das Kollegium der gelehrten Berufsrichter lediglich die Freisprechung des Angeklagten auszusprechen. Wird dagegen die Schuldfrage von den Geschworenen ganz oder teilweise bejaht, so haben dementsprechend die gelehrten Richter daS Strafmaß, also die Strafe selbst, gegen den Angeklagten festzustellen.
Als Gerichtshöfe erster Instanz kommen ferner noch in Betracht die Einzelrichter bei den Amtsgerichten für ganz geringe Uebertretungen im Falle des Geständnisses des Angeklagten, sowie endlich daS Reichsgericht in Fällen des Hoch- und Landverrates, insofern diese Verbrechen gegen den Kaiser und das Reich gerichtet find.
trennt, dessen Bett von größeren, von den Kegeln ab gesprungenen Felsblöcken unsäumt ist. Zu ihren Füßen breitet sich die Ortschaft Babamki-Tungo aus. Die zwischen dem Babamki- häuptling Fronji und dem Häuptling von Bamisfing, woselbst am 3. März Lager bezogen wurde, herrschenden Grenzstreitigkeiten, in die auch Bakembat durch Unterstützung der Bamisfing eingegriffen hatte, wurden friedlich beigelegt.
In Bamisfing erwartete eine Gesandtschaft des Gabani, Häuptlings von Bakembat, die Expedition, um sie am 4. März dorthin zu geleiten. Bakembat ist daS aus den Karten der G. N. K. verzeichnete Bali-Kumbat; von den östlich in der Ebene wohnenden Bamus wird der Ort Patoko, d. h. „auf der Höhe", genannt, eine Name, der gleichfalls auf fraglicher Karte verzeichnet ist. Beide Namen dienen also zur Bezeichnung ein und desselben Orte?, dessen Lage ich allerdings nach der Karte weiter östlich angenommen hatte. Ebenso wie die Balis mgchen ihre Brüder, die Bakembats, einen feigen Eindruck. Sollen die Balis durch die Bekanntschaft mit den Europäern, durch die Erkenntnis, daß sie bei regierungstreuem Verhalten fich besser stehen als bei gleichgültigem oder gar feindlichem, ihre kriegerischen Eigenschaften verloren haben, so trifft dieses bei dem Bakembat nicht zu; denn diese sind mit Weißen bislang nicht in Berührung gekommen. Ihr jugendlicher Häuptling Gabani, der, angetan mit weißem, grünverschnürtem Haussagewand, an und für fich einen ganz stattlichen Eindruck macht, soll Despot vom reinsten Waffer fein, der mit „Kopf ab" ebenso schnell bei der Hand fein soll, wie
Gerichtshöfe zwefter Instanz sind die Strafkammern der Landgerichte und das Reichsgericht, und zwar entscheiden die Strafkammern der Landgerichte über daS gegen die Urteile der Schöffengerichte oder des einzelnen Amtsrichters eingelegte Rechtsmittel der Berufung, während das Reichsgericht über daß gegen die Urteile der Strafkammern in erster Instanz und der Schwurgerichte eingelegte Rechtsmittel der Revifion zu entscheiden hat.
Der Geschäftskreis der Oberlandesgerichte ist in Strafsachen nur ein beschräntter. Die Oberlandesgerichte entscheiden nämlich in dritter Instanz über das gegen die Urteile der Strafkammern in zweiter Instanz eingelegten Rechtsmittel der Revifion. Hierzu tritt noch die weitere Beschränkung, daß die Revifion in Straffachen, welche ausschließlich preußische Landesgesetze betreffen, ausschließlich vor dem Oberlandesgericht Berlin, das heißt dem Strafsenat des Kammergerichts, welcher deshalb auch im Volksmunde den Namen „Kleines Obertribunal" führt, verhandelt werden.
Umschau.
Drahtlose Telegraphie.
Der Erfinder der Marconischen Telegraphie ist von der Zukunft des drahtlosen Nachrichtenwesens und der Möglichkeit, die dem System gegenwärtig noch anhaftenden Mängel abftellen zu können, durchaus überzeugt. Gegenwärtig ist er bemüht, in England, wo sich bereits die Admiralität und daß KriegSamt für die Funkentelegraphie interessiert haben, von dem Generalpostmeister Austen Chamberlain diejenigen Konzessionen und Unterstützungen zu erlangen, die eine Anwendung des Verfahrens im großen Maßstabe gestatten Und die Weiterbeförderung der auf drahtlosem Wege eingehenden Nachrichten durch die inländischen Telegraphenämter ermöglichen. Der Leiter des englischen Post- und Telegraphenwesens verhält sich aus den bekannten Gründen vorläufig noch ablehnend gegen die Wünsche Marconis und hat eine aus Fachleuten seines Ressorts zusammengesetzte Kommission beantragt, eingehende Versuche mit dem drahtlosen System anzustellen. Marconi selbst hält daran fest, daß, wenn ihm die nachgesuchten Beihülfen gewährt würden, eine Verbindung Londons mit New Park auf drahtlosem Wege in allernächster Zeit herbeigeführt werden könnte. Im Gegensatz zu den britischen Pvstbehörden haben die nordamerikanische, die kanadische und die italienische Regierung Marconi weftgehendeS Entgegenkommen bewiesen und ihm auch finanzielle Beihilfen gewährt. In den Vereinigten Staaten ist ihm die Anlage einer Anzahl von Küstenstationen und die Herstellung einer funkentelegraphischen Verbindung mit Alaska gestattet worden. Canada hat einen Betrag von 320000 Mk.
seine Untertanen mit dem Beseitigen der Häuptlinge mittels Gifts. Häuptlingsmorde scheinen hier zu Lande leider überhaupt recht häufig zu sein, wie ich auch bei anderen Stämmen erfuhr. Deshalb trachten denn auch die Häuptlinge danach, möglichst schnell ihre thrvnsüchtigen Verwandten und Großen ans dem Wege zu räumen.
Bakembat, auf isoliertem, steilem Felsrücken gelegen, hat eine sehr geschützte Lage; künstliche Mittel zu seiner Sicherung sind daher nicht herangezogen. Die auf den Rücke« führenden Straßen find durch ständige Wachen gesichert, angeblich gegen die fortgesetzten Einfälle seitens der Bamums. Häufig tritt der nackte Fels auS dem Erdboden zu Tage. Wasser ist auf dem Rücken überhaupt nicht vorhanden, Futter für das sehr schöne Rindvieh in spärlichem Maße. Als Sehenswürdigkeit wurde uns ein aus Samum stammender Hengst gezeigt, der allerdings nicht geritten wird, sondern als Prunkstück dient. Geleitet von der mich in Bakembat erwartenden Gesandtschaft der Bagams, marschierte ich am 6. März nach dieser Landschaft. Der recht lange und bei der sehr schwülen Lust anstrengende Marsch führt durch welliges GraSgelände, von vielen mit Busch umsäumten Bachläufen durchschnitten, in südlicher Richtung. Im Westen erblickt man die zackigen Linien des Schneidegebirges, überragt von dem hohen Berg Muti. Tauchten im Osten keine Berge auf, so lag es an der dunstigen Luft, sonst hätten die Höhenzüge östlich des Nunflufles mit dem Berg Badrnadjen sichtbar sein müssen. Hundsaffen mit ihrem heiseren Gebell, einige Antilopen und eine in weiter
für Versuchszwecke zur Verfügung gestellt und die Anlage von Aufgabe- und EmpsangSstattonen an zahlreichen Punkten der Küste und deS Land» inner« genehmigt. Die italienische Regierung hat sogar funkentelegraphische Stationen auf eigenene Kosten, die durchschnittlich 100000 bi» 120 000 Mk. betrugen, errichten lassen, und nach den eigenen Angaben Marconis dürste in naher Zukunft ein regelmäßige» Nachrichtendienst zwischen Italien und der argentinischen Republik eingerichtet werden. Die hierbei zu überwindende Entfernung bettägt rund 11200 Kilometer, sodaß also, wenn diese Verbindung wirklich zu stände kommt und fich brauchbar erweist, dem funkentelegraphischen Verfahren eine nahezu unbegrenzte Wirksamkeit zugestanden werden müßte. Mer- dings liegen noch keinerlei Erfahrungen vor, wie fich die Nachrichtenbeförderung nach Mar- conischem System gestaltet, wenn weite Landflächen von verschiedener klimatischer und territorialer Beschaffenheit überbrückt werden müssen. Die Aussichten des funkentelegraphischen Systems würden schließlich gewinnen, wenn die Sicherheit bezw. Geheimhaltung der auf drahtlosem Wege übermittelten Meldungen verbürgt.oerden könnte. Aber der Erfinder hat einem englischen Interviewer selbst zugeven müssen, daß sein System in seinem jetzigen Zustande diese Eigenschaften noch nicht besitzt, allerdings mit der Einschränkung, daß die Meldungen nur von einem gleichartigen und gleichgestimmten Apparat aufgefangen werden können. ES wird also für die Zukunst der Maronischen Telegraphie zunächst viel davon abhängen, ob es gelingt, die Nachrichten zu isolieren und gegen jeden Mißbrauch sicher» zustellen. _____________
Von der Reichsbank.
Der Status der Reichsbank erfuhr in dec zweiten Februarwoche eine ansehnliche Kräftigung. Der Gesamtrückfluß blieb mit 52 66 Millionen (i. V. 81,91 Mill.) Mark zwar erheblich hinter dem vorjährigen zurück, dabei ist aber zu beachten, daß im Vorjahre die Giroguthaben im Zusammenhang mit den auf die damals neue Reichs- und preußische Staatsanleihe erfolgten Einzahlungen die ungewöhnlich starke Zunahme von 70.03 Mill. Mk. auswiesen. Hieraus erklärt sich auch zum Teil der große Unterschied zwischen dem Bestand an Girogeldern vom 15. Februar d. I. gegenüber dem gleichen Termin in 1902, — die Giroguthaben sind mit 500,10 Mill. Mk. z. Z. um 178,89 Mill. Mk. geringer. Auch der Metallvorrat bleibt mit 934,02 Mill. Mark um 113,69 Mill. Mk. hinter dem vorjährigen zurück, dagegen hat sich die Anlage im Vergleich zum Vorjahr wesentlich günstiger gestaltet. Sie ist, soweit Wechsel und Lombards in Betracht kommen, um 44,16 Mill. Mk. und einschließlich Effekten mit 822,50 Mill. Mk. um 11,87 Mill. Mk. kleiner als gleichzeitig im
Ferne grasende Büffelherde brachten anregende Abwechselung in den Marsch. Die Aufnahme in Sagarn war ausgezeichnet. Sagarn war in letzter Zeit sehr durch Einfälle der benachbarten mächtigeren Bamukungs geplagt und hatte die Hilfe der Station erbeten.
Nach Prüfung der Sachlache — Bamukung hatte eine Vermittelung der Station abgewiesen — ging ein Eilbote nach der Station, um daß Maschinengewehr zu holen. Die Zeit bis zu dessen Eintreffen benutzte ich zu einem Marsche nach dem östlich von Sagarn gelegenen Nunfluß. Der Marsch dorthin führt durch welliges Gelände, das Erhebungen über 100 m kaum auf« zuweisen hat. Noch einige Stunden ostwärts von Sagarn erstreckten sich seine Farmen, sodann ist das Gelände mit Gras bestanden, häufig vor allem an den zahlreichen Nachläufen, unterbrochen von Busch. Je mehr man sich dem Nun nähert, um so häufiger treten auch regelrechte Waldstreifen auf. Schon in weiter Ferne sieht man das breite, glitzernde Band des Nun, der, aus der Gegend von Bekom kommend, in den von den Bamums Elba genannten Fluß (wohl Mbam, in der Nähe der Stadt Ngutti wohl Ngutte) fließen soll. Diese Stadt soll etwa 15 Tage entfernt liegen. Die Breite des Nun schwankt an der Strecke, da ich ihn sah, etwa zwischen 100 bis 300 m. Seine Ufer waren in der Nähe des Lagerplatzes flach, und das weithin sich erstreckende sumpfige Ueberschw - mungsaebiet diente den Flußpferden zum r . lichen Tummelplatz. An den großen Wldr.^- tum der Gegend erinnerten auch die zahlreichen Wildfallen. Scharen von Waffervöieln allrt Art: schwarze Störche, Reiher, Ibisse, Ente»