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mit dem Kreisblatt für die Kreise Marburg und Kirchhain.
Sonntagsbeilage: Jllustrirtes Sonntagsblatt.
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Vierteljährlicher Bezugspreis: bei der Expedition 2 Mk., bei allen Postämtern 2,25 Mk. (excl. Bestellgeld).
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Marburg
Sonnabend, 24. Januar 1903.
Erscheint täglich außer an Sonn- und Feiertagen. Sonnabends in Morgen- und Abend-Ausgabe.
Druck und Verlag: Joh. Aug. Koch, Universitäts-Buchdruckerei Marburg, Markt 21. — Telephon 55.
38. Jahrg.
Mittag-Ausgabe.
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Bestellungen
für die Monate Februar und März aus die
^Oberhrffifche Zeitung" nebst ihren Beilagen werden von unserer Expedition (Markt 21) unseren Ausgabestellen in Kirchhain und Neustadt, sowie von allen Postanstalten und Landbriefträgern entgegengenommen.
Nachdruck verboten.)
Protokoll und Meineid.
(Von unserem juristischen Mitarbeiter.)
Wer einen ihm zugeschobenen, zurückgeschobenen oder auferlegten Eid wissentlich falsch schwört, wird nach dem deutschen Strafgesetzbuchs mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren bestraft. Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher vor einer zur Abnahme von Eiden zuständigen Behörde wiffent- lich ein falsches Zeugnis oder ein falsches Gutachten mit einem Eide bekräftigt oder den vor seiner Vernehmung geleisteten Eid wissentlich durch ein falsches Zeugnis oder ein falsches Gutachten verletzt.
Die Strafbestimmungen find anläßlich des in den letzten Wochen vor dem Schwurgericht in Berlin verhandelten Lichterfelder Meineids- prozesseS ganz besonderer Gegenstand des öffentlichen Interesses geworden. Der Rektor H. war in einem Strafprozesie als Zeuge eidlich vernommen worden und soll dort ausgesagt haben, er sei nicht Mitarbeiter der von dem Redakteur Dr. K. herausgegebenen Zeitung gewesen. Dr. K. hat demnächst in einem andern Strafprozesse zeugeneidlich eine damit übereinstimmende Aussage gemacht. Nachträglich wurde jedoch behauptet, der Rektor H. sei tatsächlich Mitarbeiter der Zeitung gewesen und beide Herren, Rektor H. und Dr. K. hätten einen Meineid geleistet. Es wurde gegen fie deshalb das Strafverfahren wegen Meineides eingeleitet; beide Herren wurden verhaftet und schließlich erfolgte nach achttägiger Verhadlung vor dem Schwurgericht die Freisprechung beider Angeklagten. Der Laie steht solchen Erscheinungen in der Rechtspflege staunend gegenüber. Wie ist es möglich — so wird die Frage aufgeworfen — daß überhaupt die Anklage erhoben werden konnte, wenn die Angeklagten unschuldig waren? Denn, so folgert der Nichtjurist, beim Verbrechen des Meineides steht doch der Tatbestand als solcher fest, der geleistete Eid ist bekannt, und die Person, welche den Eid geleistet hat, ist bekannt. Es kann also doch nicht schwierig sein, festzustellen, ob
die Unwahrheit des geleisteten Eides nachweislich ist — nur darauf allein kommt es an — oder nicht. Aber diese Annahme ist nicht immer zutreffend und konnte insbesondere auch in dem Lichterfelder Falle deshalb nicht zutreffen, weil der Wortlaut der von Rektor H- und Dr. K. mit dem Zeugeneide bekräftigten Aussagen • nicht vorlaz. Während nämlich in Zivilprozessen
die Aussagen der zu vernehmenden Zeugen stet? vollständig protokolliert und nach schriftlicher Feststellung den Zeugen vorgelesen werden, damit fie eventuell eine Richtigstellung ihrer Aussage sofort herbeiführen können, werden die Aussagen der Zeugen in strafprozeffualen Haupt-Verhandlungen weder protokollarisch festgestellt noch den Zeugen vorgelesen. Im Protokoll werden nur die Personalien der Zeugen festgestellt, und daran schließt fich die kurze Bemerkung: „Der Zeuge wurde zur Sache vernommen." Außerdem wird noch vermerkt ob der Zeuge vereidigt worden ist oder nicht. Wenn nun nachträglich die Behauptung aufgestellt wird, eine Zeuge habe falsch ausgesagt, so fehlt es immer noch an dem notwendigen Tatbestände, nämlich an der Feststellung desWort- lautes der beanstandeten Zeugenaussagen. Daher haben ähnliche Meineidprozefse ein negatives Ergebnis. Denn wenn fich nicht genau feststellen läßt, wie die im Meineidsprozesse angeführte Zeugenaussagen lautet, so kann auch nickt festgestellt werden, daß diese Aussage wahrheitswidrig gewesen ist.
Die Protokollierung einer Zeugenaussage im Strafproeß ist nur eine seltene Ausnahme. In der Hauptversammlung vor den Schöffengerichten sollen die Ergebnisse der Zeugenvernehmungen protokollarisch festgestellt werden. Da diese Feststellungen aber nicht vorgelesen werden, so find fie der Kontrolle durch die Zeugen entzogen und deshalb nicht absolut zuverlässig. Abgesehen von diesem Falle erfolgt die vollständige Niederschreibung einer Aussage nur in dem sehr seltenen Falle, daß der Vorsitzende sie anordnet, um einen Vorgang in der Haupt- verhandlung testzustellen.
Diele Bestimmungen der Strafprozeßordnung bergen somit eine große Rechtsunficherheit in fich und es muß daher immer wieder die alte Forderung an die gesetzgebenden Faktoren gerichtet werden, auch für den Hauptverhandlungen im Strafprozeß anzuordnen, daß die vollständige Niederschreibung der Zeugenaussagen und Vorlesung derselben zu erfolgen habe, sowie daß im Protokoll zu vermerken ist, ob der Zeuge den feftgestellten Wortlaut seiner Aussage genehmigt hat, oder aus welchem Grunde er diese Genehmigung versagt hat.
Umschau.
Die Schulverbände in Preußen.
Die im königlichen statistischen Bureau bearbeitete Volksschulstatistik von 1901, welche in dem Hefte 176 des amtlichen Quellenwerkes der
„Preußischen Statistik" veröffentlicht wird, gibt über die verschiedenartigen Schulverbände folgenden Ueberblick:
Die am (27. Juni 1901) bestehenden 36 756 öffentlichen Volksschulen hatten ihren Sitz in 29 293 Gemeinden, und zwar befanden sich je 1 Volksschule in 25857, je 2 in 2360 und 3 und mehr in 1076 Gemeinden. Nebenher sei gleich gesagt, daß unter den Volksschulen 11482 waren, zu denen für 214 289 Kinder der Schulweg mehr als 2% km betrug. Zur Unterhaltung der öffentlichen Volksschulen bestanden 31025 Schulverbände einschließlich der 23 Fälle, in denen 25 Schulen mit 31 Lehrkräften von besonders Verpflichteten (nicht Schulgemeinden) unterhalten wurden. Die 31002 wirklichen Schulverbände verteilten fich, wie folgt:
17 592 Schulverbände waren politische Gemeinden und solche Schulgemeinden, in denen das Schulkaffendeficit auf die Gemeindekaffe übernommen war. In diesen Verbänden bestanden 22 784 Schulen mit 67 980 Lehrer- und Lehrerinnenstellen; das sind 61,99 v. H. aller Schulen 75,36 v. H. aller Stellen, die so in engerer Beziehung zu den politischen Gemeinden stehen.
13225 Schulverbände bestanden aus Hausväter-Societäten, von denen 13 761 Schulen mit 21969 Stellen unterhalten wurden; das find 37,44 v. H. der Schulen und 24,35 v. H. der Stellen. In konfessioneller Hinsicht unterschieden sich diese Societäten in 10562 evangelische mit 10964 Schulen und 16 727 Stellen, 2472 katholische mit 2603 Schulen und 4767 Stellen, 76 jüdische mit 76 Schulen und 101 Stellen, 115 paritätische mit 118 Schulen und 374 Stellen.
Weitere 185 Schulverbände waren reine Kirchen- oder Shnagogengemeinden; fie zählten zusammen 186 Schulen mit 228 Stellen und verteilen sich in konfessioneller Hinsicht, wie folgt: Es bestanden aus Kirchen- oder Synagogengemeinden: 35 evangelische Schulverbände mit 36 Schulen und 52 Stellen, 14 katholische Schulverbände mit 14 Schulen und 31 Stellen, 136 jüdische Schulverbände mit 136 Schulen und 145 Stellen.
An wen wendet sich der „deutsche Bürger" in Gesahr?
An die englische Botschaft in Berlin ! Den „Alldeutschen Blättern" schreibt ein Deutscher ans Südafrika:
Am 30. Dezember 1901 erhielt meine Frau, die in Deutschland lebte, von meinem achtzehnjährigen Sohn, welcher mit mir in Johannesburg zurückgeblieben war, ein Telegramm, daß ich von den Engländern verhaftet sei. Sofort reiste sie nach Berlin und wandte sich dort hilfesuchend an das Auswärtige Amt. Von Herrn Legitationsrat E. empfangen, bat sie denselben, doch ein Kabeltelegramm nach Johannesburg an den Konsul zu senden, daß er für mich eintrete und unser Eigentum schütze. Mein
Heimatsschein, der vor 10 Tagen abgesandt, treffe nach ungefähr 14 Tagen erst dort ein. Herr Legitationsrat E. sagte zu ihr, daß er bereit sei, zu telegraphieren, wenn meine Frau das Telegramm bezahlen könne und dieses sei sehr teuer, — sonst... (Achselzucken). — Meine Frau deponierte dann 100 Mark, und einige Tage später zog die Polizeibehörde meines Hauptortes noch restliche 4,40 Mark ein. Bemerken möchte ich noch, daß das Telegramm meines Sohnes nur 20 Mark 20 Pfg. kostete, während für das hiesige 104,40 Mark nötig waren. Am 18. Dezember erschien in deutschen Zeitungen die Nachricht, daß ich zum Tode verurteilt sei. Sofort reiste meine Frau wieder nach Berlin und wandte sich abermals an Herrn Legitationsrat E., der bedauerte, keine Auskunft geben zu können, da auf das Telegramm hin keine Antwort vom Konsul eingetroffen sei. Auf die Frage meiner Frau, was aus ihr und den Kindern werden soll^ wenn ich erschossen werde, erwiderte der Herr, daß sie dann der „Armenpflege" anheimfallen müsse. In ihrer Aufregung ging fie von dort zur englischen Botschaft und bat dort, eia Gnadengesuch nach England an den König richten zu dürfen. Der Herr Gesandte ließ sofort nach London telegraphieren, ob ein derartiges Gesuch vom Könige angenommen würde, worauf noch in selbiger Nacht die bejahende Rückantwort einlief. Als meine Frau am andern Morgen in die englische Botschaft kam, um sich diesen Bescheid zu holen, wurde ihr auf eine Anfrage, „wieviel sie für das Telegramm mit Rückantwort zu zahlen habe", die höfliche Antwort zu teil: „Nichts." — —
Neue Riesenmühlen.
In der „ft. V.-Ztg." wurde kürzlich berichtet, daß ein israelitisches Konsortium am Straßburger Rheinhafen den Bau einer Riesenmühle begonnen habe, die auf eine Tagesleistung von 4000 Sack (8000 Ctr.) berechnet ist. Die Verwaltung der Stadt Straßburg ist durch den Gemeinderat ermächtigt, das Unternehmen durch Vorstreckung eines großen Kapitals zu niedrigem Zinsfuß zu unterstützen. Nm den drohenden Untergang von den kleinen Mühlen des Landes abzuwenden und zu verhindern, daß die Riesenmühle die Preisfestsetzung für Getreide, Mehl und Brot in ihre Macht bekommt, haben 50 elsässische Mühlbesitzer die Gründung einer Genossenschaft zum Bau einer Riesenkonkurrenzmühle, ebenfalls am Rheinhafen, beschlossen. Für dieses Unternehmen der Genossenschaft, in deren Vorstande der Direktor des Verbands • der dortigen Raiffeisenvereine, Dr. Strauven fitzt, wird auf ein gleiches Entgegenkommen der Stadtverwaltung gehofft.
Nun, wir wollen der Müller-Gen offenschaft wünschen, daß fie fich in dieser Hoffnung nicht täuscht, immerhin wird fie einen schwere« Konkurrenzkampf mit dem israelitischen, und
Präsident Roosevelt und die „Schwarze Frage".
Mr. Chamberlain und Präsident Roosevelt arbeiten beide an der Lösung einer „schwarzen Frage", der Unterschied ist jedoch der, daß es die Aufgabe Mr. Chamberlains ist, die Schwarzen zur Erfüllung ihrer Pflichten gegen die Europäer zu zwingen, während Präsident Roosevelt bemüht ist, die weiße Bevölkerung in den Südstaaten zur Erfüllung ihrer den schwarzen „Mitbürgern" gegenüber formell eingegangenen Verpflichtungen zu zwingen. Die letztere Aufgabe scheint den bisherigen Erfahrungen gemäß die weitaus schwierigere zu sein.
Es ist zu hoffen, daß viele der neuerdings ans den Südstaaten der Union einlaufenden Berichte stark übertrieben sind, denn wäre daS nicht der Fall, so wüßte man annehmen, daß dort nichts mehr und nichts weniger als eine Revolution bevorstünde. In jenem vielgepriesenen Lande nämlich gilt der Begriff der Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit bekanntlich nur mit starken Einschränkungen, und die hauptsächlichste Einschränkung ist ohne Zweifel die die Hautfarbe betreffende. Theoretisch gesprochen, besitzt der Neger bereits seit jener berühmten Proklamation des Präsidenten Abraham Lincoln gleiche Rechte mit den Weißen in allen Staaten der Union, tatsächlich aber nimmt er, obwohl selbstverständlich der Sklavenhandel eine Sache der Vergangenheit ist, eine sehr inferiore Stellung ein.
In den Südstaaten führt auch der schüchternste Versuch auf feiten eines Dunkelhäutigen, sich mit den Weißen auf eine Stufe zu stellen, zu den schlimmsten Gewalttaten und das merkwürdigste dabei ist, daß ein aus Weißen zusammengesetztes Schwurgericht in Verfolgung der Angelegenheit — falls eine Anklage überhaupt erhoben wird — den Weißen unfehlbar freispricht, ohne daß jemand wagt, den Vorwurf der Ungerechtigkeit auszusprechen. Das ist eine altbekannte Tatsache, die bei uns zulande immer noch Kopffchütteln verursacht, dort aber von jedermann als ganz selbstverständlich angesehen wird. Der Neger ist dort eben schlimmer dran als der Hund, denn für den Hund ist Zuckerbrot und Peitsche da, für den Schwarzen aber nur die Peitsche.
Wie der Aussätzige in den östlichen Ländern, so muß sich der Schwarze in den Südstaaten der Union von dem Weißen als „unr?in" fernhalten. Wenn er ins Theater geht, so muß er fich mit einem schlechten Platze auf irgend einer obskuren Gallerie begnügen. Wenn er die Dreistigkeit besitzt sich vielleicht durch einen gutwilligen Weißen Billete für das Parquet besorgen zu lassen, so rücken die übrigen Theaterbesucher nicht etwa voller Abscheu zur Seite, sondern sie machen fich das größte Vergnügen daraus, ihn prompt an die frische Luft zu setzen, und zwar auf so unsanfte Weise, daß er das Wiederkommen für lange Zeit vergißt. Das ist nicht nur in den Südstaaten üblich, sondern auch in vielen Städten der nördlichen Gebiete. Wenn der Neger reift, so muß er in dem be
sonders bezeichneten Negerwagen — vom Publikum gewöhnlich „Jim Crow Car" genannt — fahren, wenn er nicht einfach wieder auf den Perron befördert werden will. Er darf im Wirtshaus nicht an demselben Tische trinken wie seine weißen Mitbürger, und nur wenige Droschkenkutscher werden ihm ihr Gefährt zur Verfügung stellen. Lieber verzichten fie auf das Fahrgeld — und das will für einen Droschkenkutscher viel heißen. — So wird ihm auf unendlich viele verschiedene Arten feine Inferiorität täglich und stündlich vor Augen gehalten.
Die Folge von solchen Zuständen ist natürlich, daß auch der Neger — geduldig wie er sonst sein mag — eine unaussprechliche Bitterkeit gegen den weißen Mann in seinem Herzen nährt und diese manchmal in schrecklicher Weise zum Ausdruck bringt. So lieft man oft von schauderhaften Verbrechen, die Neger begangen haben, und die Entrüstung darüber ist nur zu gerechtfertigt. Aber die Schauerlichkeit des Verbrechens wird fast in allen Fällen durch die raffinierte Boshaftigkeit und furchtbare Grau- famkeit weit in den Schatten gestellt, mit der das Urteil des Volkes — zu einem regelrechten Richterspruch kommt es meistens gar nicht — bei den sogenannten „Lynch-Gerichten" zur Ausführung gebracht wird. Pech und Schwefel, heißes und kaltes Wasser, siedendes Oel und andere liebliche Dinge werden da in der liberalsten Weise in Dienst deffen gestellt, waS jene Leute Gerechtigkeit nennen und es ereignen sich ost Scenen, die selbst der
Hintertreppen-Romanschriststeller zu verwenden fich scheuen würde.
Viel schrecklicher noch erscheint eS uns Europäern, wenn man hört, daß Neger getötet werden, nur weil fie es gewagt haben, sich mit Weißen auf gleiche Stufe zu stellen, ohne auch nur das geringste Verbrechen zu begehen. Aber auch das ist dort ganz selbstverständlich. So hieß eS vor nicht langer Zeit in einem Bericht kurz und bezeichnend:
„Miß Anna Martin ging auf dem Trottoir der Staatsstraße und wurde von einem Neger zufällig angestoßen, der behauptete, er habe dasselbe Recht, auf dem Trottoir zu gehen wie jeder Andere. Die Dame erzählte zu Hause den Vorfall ihrem Bruder. Das Lei^enschau- gericht stellte fest, daß der Neger Selbstmord begangen habe."
Der Standpunkt, auf den der Bewohner der Südstaaten fich dem Neger gegenüber stellt, ist in kurzen Worten ausgedrückt, der: Du bist frei, daS kann ich nicht hindern. Ich kann Dich nicht mehr zu Tode peitschen, aber bleib uns ferne. Sowie Du es wagst, Dich unS aufzudrängen, stirbst Du. Es wird sich nun zeigen müssen, was stärker ist: Der Wille des Präfi- benten Roosevelt oder daS Vorurteil der freien und aufgeklärten Amerikaner. So viel ist aber sicher, daß Präsident Roosevelts gegenwärtig der bestgehaßte Mann in den südstaaten ist. Man verzeiht es ihm nicht, daß et verlangt, einen Menschen zu achten, auch wenn er eine andere Hautfarbe hat als weiß. (Rh. A. Ztg.)