Mit dem Kreisblatt für die Kreise Marburg und Kirchhain.
Soimtags-eilage: Jllustrirtes Sonntagsblatt.
M 293
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Marburg
Freitag, 21. November 1902.
Erscheint tägkch außer ax Sonn- tntb Feiertag«. Sonnabends in Morgen- mrd Abend-AuSgabe.
Druck npt> Verlag: Joh. Ang. Koch, tlnidersttatS-Bnchdruckeret Marburg, Mark 2L — Telephon 55.
37. Jahrgq
Die Beweisaufnahme im Zivllprozeß.
(Son unser« juristischen Mitarbeiter.)
Wenn ein Prozeß nicht ohne weiteres auf Grund der mündlichen Verhandlung und der darin von, den Parteien oder ihren Vertretern abgegebenen Erklärungen entschieden werden kann, waS verhältnismäßig nur sehr selten ist, so muß eine Beweisaufnahme stattfinden. Die Beweis- aufnahme wird durch einen Beschluß de« Gericht« angeordnet.
Da in dem BeiweiSaufuahme-Berfahren der Streit, wegen besten der Prozeß angestrengt ist, die eingehendste tatsächliche Untersuchung erfährt, st ist dieses Stadium des Prozesses das allerwichtigste. ES find deshalb auch im Gesetze sehr eingehende Vorschriften enthalten, um die Mündlichkeit der Beweisaufnahme zu garantieren.
Nach dem Grundsätze der mündlichen Verhandlung, welcher im Prozeßverfahren gilt, sollte die Beweisaufnahme in der Regel vor demjenigen Gerichte stattfinden, welches über die Sache selbst zu entscheiden hat. Wenn alfo z. B. ein Prozeß vor dem Landgericht zu Breslau schwebt, so würde eS da« Richtigste sein, wenn die Zeugen, welche zu vernehmen find, vor der zuständigen Zivilkammer de» Landgerichts zu BreSlau vernommen würden, weil dann die Mitglieder de« Prozeßgerichtes in der Lage find, auf Grund de« unmittelbaren Eindruckes, welchen die Aussage der Zeugen auf fie macht, fich ein Urteil über die Sache selbst zu bilden. Wenn dagegen die Zeugen von einem anderen Richter, der nicht Mitglied de« Prozeßgerichtes ist, vernommen werden, so muß dieser Richter daS Protokoll über die Aussage der Zeugen abfaffen. Da eS unmöglich ist, wenn man fich nicht bei der Protokollierung der Stenographie bedient, wörtlich die ganze Aussage eines Zeugen wiederzugeben, so kann der Richter selbstverständlich nur dasjenige von der Aussage deS Zeugen in da» Protokoll ausnehmen, waS ihm nach seiner Ansicht und nach derjenigen de« Zeugen, welcher das Protokoll zu genehmigen hat, als das Wichtigste erscheint. Man muß aber hierbei mit der Unerfahrenheit des nicht juristisch gebildeten Publikums auch selbst hochgebildeter Personen rechnen. Zu dieser Unerfahrenheit kommt außerdem noch die Befangenheit, welche fast jeden Menschen befällt, der, auch in einer ihn persönlich garnicht berührenden Angelegenheit, als Zeuge vernommen wird.
Der Zeuge ist deshalb leicht geneigt, fich der Autorität deS vernehmenden Richters von vornherein unterzuordnen. So vorteilhaft im allgemeinen dieser Standpunkt deS Publikums auch ist, so entspricht er doch nicht den wahren Bedürfnissen der Rechtspflege. Denn auch der vernehmende Richter ist nur ein Mensch, wenn
(Nachdruck verbotest
Verspielt.
Roman von F. ArnefeldL
(Fortsetzung)
Gerade war fie dabei, mit Weinen und Jammern zu wiederholen, wie fie fich vor ihm gefürchtet habe, da ihre Großmutter, die eine Luge Fra« gewesen sei, gesagt hätte, wer einmal einen Mord begangen, der müsse eS wieder tun, da erscholl von der halb offen geblieben« Küchentür ein lauter Schrei.
Förster Winhold stand schreckensbleich auf der Schwelle. Er war bei Tagesgrauen in den Wald gegangen, ohne seine Frau zu wecken, die fich endlich in den Schlaf geweint hatte. Die Angst und Unruhe, was fie in seiner Abwesenheit angeben würde» hatte ihn aber dort nicht weilen lassen, er war zurückgekehrt und gerade in dem Augenblick wo Trine bis zu de« Schluffe ihrer Erzählung gelangt war.
,D, Trine, Trine, so hälft Du Dein Versprechen I* lief er, in die Küche tretend, während fie ihm gleichzeitig lachenden MundeS berichtete:
»Ach Hans, ich hab dem Fräulein soeben «einen schrecklichen Traum von heute Morgen erzählt. Ich Närrin dachte ja, e« wäre wahr, und wollte auSreißen. Wäre Fräulein Leonie nicht gekommen, ich — *
Sie unterbrach fich plötzlich. So beschränk fie war, so tief fie fich in die Idee hineingeredet hatte, fie.sei durch einen Traum geäfft worden, da» Gesicht ihre» Manne» war doch zu sprechend. Mit Schrecken ward fie fich Bat, was fie fich »«gerichtet halt»
er auch juristische Bildung befitzt und schwierige Staatsprüsungen bestanden hat. Jeder Mensch aber faßt jede äußere Erscheinung des Lebens, wozu auch ein ihm durch Akenstudium bekannt gewordener Rechtsfall gehört, von seinem eigenen Standpuntte auf; auch eine Zeugenaussage saßt ein Richter trotz deS größten Bestrebens, Licht und Schatten gleichmäßig zu verutteilen, immer nur individuell auf.
Diese individuelle Auffassung gelangt sttbst- verständlich auch im Protokoll über die Zeugenaussage zum Ausdruck. Die Folge davon ist, daß da« Prozeßgericht, welche» dieses Protokoll eine» anderen Richters vorgelegt wird, nicht mehr die unmittelbare Aussäge des Zeugen, sondern nur die Auffassung kennen lernt, welche der vernehmende Richter von der ihm unmittelbar gemachten Zeugenaussage gehabt hat.
ES ist dies ein großer Mißstand in der Rechtspflege, er läßt fich aber nicht vollständig beseitigen.
Ein Beispiel wird dies Lar machen:
In einer bei dem Landgericht in Breslau schwebenden Prozeßsache zwischen dem Kaufnian Fritz Doigt und dem Möbelsabrikanten Hermann Keßler ist beschlossen worden, Zeugen zu vernehmen, welche in Berlin, Heidelberg, Köln a. R. und Wien wohnen.
In großen kaufmännischen Geschäften ist eine derartige Beweisaufnahme nichts seltenes, da sehr häufig namentlich bei Geschäftsabschlüssen für den Export Personen anwesend sind, welche in den verschiedensten Gegenden der Welt ihre« Wohnsitz haben. Wenn alle diese Zeugen vor dem Prozeßgericht in BreSlau vernommen werden müßten, so würde die Prozeßführung dadurch sehr kostspielig werden. Denn alle diese Zeugen haben selbstverständlich den Anspruch auf Erstattung ihrer R'.se- und Bersäumniskosten. Aus diesem Grunde wird in solchen Fällen, falls nicht die betreffende Pattei, welche die auswärts wohnenden Zeugen benannt hat, die durch die Vernehmung der Zeugen vor dem Prozeßgericht entstehenden besonderen sehr bedeutenden Kosten in jedem Falle selbst übernimmt, oder wenn nicht daS Gericht es auS anderen Gründen für unbedingt notwendig erachtet, daß die Zeugen vor dem Prozeßgericht vernommen werden, beschlossen die Beweisaufnahme vor demjenigen Gericht stattfinden zu lassen, in dessen Bezirk der zu vernehmende Zeuge seinen Wohnsitz hat.
Damit nun die Patteien die Beweisaufnahme kontrollieren können, ist ihnen und ihren Bettretern gestattet, der Beweisaufnahme auch bei den fremden Gerichten beizuwohnen. Allerdings entstehen hierdurch der Partei ganz bedeutende Kosten, deren Erstattung auch im Falle ObfiegenS immer sehr zweifelhaft ist. Aber es ist einleuchtend, daß sehr häufig fich ein Zeuge, wenn ihm die klagende Partei oder der Beklagte eine bestimmte Tatsache bei seiner Der-
.ES ist doch kein Traum!' rief fie und fuhr fich mit den Händen in das lose, uw den Kopf hängende Haar. .ES ist wahr, und ich hab's auSgeschwatzt, und nun wirst Du mich umbttngen! Tu mir nichts, HanS, ich wollte Dich ja nicht verraten, ich wollte ja nur meinen Traum erzählen!" bat sie mit aufgehobenen Händen, angstvoll zu ihm emporschauend.
.Arme« Kind, Du hast getan, wie klug Du warst," sagte er voll Mitleid, .vor mir bist Du sicher, ich hebe keine Hand gegen Dich aus!" Zu Leonie wendend, fügte er bitter hinzu: .Sie wußten natürlich, eS war fein Traum, was meine Frau Ihnen erzählt hat."
.Ich wußte es, Herr Winhold, und ich will Ihnen auch eingestehen, daß ich fie überredet habe, fie hätte geträumt, um die Geschichte zu erfahren," antwottete fie ohne Zögern.
Er lächelte vor sich hin. .Und jetzt werden Sie hingehen und mich anzeigen."
.Rein!" war die ruhige Antwort.
.Nein!" fuhr der Föister auf. .Sie wollen die Geschichte verschweigen, nachdem Sie fich so viel Mühe gegeben haben, fie zu erfahren. Da« glaube ich nicht."
.Ich werde Sie nicht anzeigen, weil ich die feste Zuversicht habe, daß Sie e« heute noch selbst tun werden!" sagte Leonie ganz ruhig.
.Ich! 54!" rief der Förster mit beiden Händen wehrend. .Ich soll mich selbst anS Messer liefern, nachdem ich mich so viele Jahre mit der unseligen Geschichte herumgetragen und mich so furchbar damit gequält habe?"
.Und unter der Botmäßigkett eines Anderen gestanden haben und vou diesem gequält worden stich.«
«ehmung in Ettnnerung bringen kann, die ihm auS dem Gedächtnis geschwunden ist, dann auch noch leicht an andere für ben Prozeß erhebliche Punkte erinnern wird. Deshalb ist es eine Pflicht jeder Partei, jeder Beweisaufnahme beizuwohnen. Unerläßlich ist dies insbesondere bann, wenn das Gericht z. B. beschlossen hat, ben Beweis durch Augenschein zu erheben. DieS ist ausnahmslos in Grenzstreitigkeits - Prozessen bet Fall, unb hierbei ist unerläßlich, baß die streitende« Patteien an Ott unb Stelle dem Gericht vorzeigen, wo nach ihrer Ansicht die streitige Grenze sich befindet.
Die Anwesenheit der Parteien im BeweiS- termine ist jedoch vom Standpunkte deS Eivil- Prozeßrechtes formell nicht unbedingt erforderlich, denn die Beweisaufnahme wird auch ohne Anwesenheit der Parteien oder deren Vettrtter vorgenommen.
Die Beweisaufnahme kann, wie vorstehend auseinander gesetzt ist, sowohl vor de« Prozeßgericht, als auch einem anderen Richter erfolgen.
Vor dem Prozeßgericht erfolgt fie in der Regel in Rechtsstreitigkeiten, welche bei dem Amtsgerichte geführt werden, fall« nicht der Zeuge an^rhalb des Bezirkes des Amtsgerichte« oder in größerer Entfernung von demselben wohnt.
So ist eS z. B. eine sehr anerkennenswerte Praxi« deS Amtsgerichts I Berlin, dessen Bezirk sich auf die Stadt Berlin beschränk, auch die in ben zahlreichen berliner Voroten wohnenden Zeugen und Sachverständigen in Berlin z« vernehmen.
Bei den Prozessen, welche vor ben Zivilkammern der Landgerichte geführt werden, unb bei ben Oberlanbesgerichten kann die Beweisaufnahme entweder in bet Sitzung der bett. Kammer oder des bett. Senats erfolgen, ober aber vor einem beauftragten Richter. Dieser beauftragte Richter ist entweber bet Amtsrichter be8 Wohnortes bet Zeugen ober Sachverständigen oder es ist ein Mitglied des Prozeßgerichtes, welchem wegen Schwierigkeit und Umständlichkeit der Beweisaufnahme die Abhaltung deS Beweistermines außerhalb des Hauptverhand- lungkrermines übertragen wird.
Es ist zuzugeben, daß dieses Auskunftsmittel im Interesse der schnelleren Erledigung der Prozeßsachen notwendig ist, weil unsere Gerichte tatsächlich leider in hohem Maße mit Berufsgeschäften überlastet sind. Trotzdem bleibt aber diese Tatsache bedauerlich, weil dadurch die Unmittelbarkeit beS Eindruckes der Beweisaufnahme auf die Mitglieder de« Prozeßgerichte« verloren geht.
Umschau.
LanbeSanstalt für Gewässerkunde.
Nachbem bie Landesanstalt für Gewässerkunde mit dem 1. April d. I. in« Leben ge*
Er blickte fie erstaunt an. .WaS wissen Sie davon, Fräulein Helbing?"
.Haben Sie denn nie eingesehen, baß Sie das Opfer eines Ränkeschmiedes geworden find?" fragte Leonie. .Dem Oberverwalter Hartung lag alles daran, hier die Herrschaft voll und unumschränK in die Hände zu bekommen; zu diesem Zwecke mußte von Herrn Wolf alle« entfernt werden, woran er einen Halt hatte, bie Frau, bas Kind, bet Freund. Er flüsterte ihnen zu, Herr Wolf von Rohr habe seinen Bruder erschossen; er hat das Märchen auch der Tochter erzählt unb baburch vermocht, ihm auch ferner noch seine Machtbefugnisse zu lassen. Wodurch er ihn zu dem törichten Testament gebracht hat, bas wirb fich später ergeben."
.DaS ist alles wahr!" wimmette Winhold, ober was hilft das mir?"
.Viel, viel!" entgegnete Leonie. .Es war ein unglücklicher Zufall, durch den Sie Herrn v. Rohr töteten. Man hätte Sie dafür nicht bestrafen können.
.Nicht? Nicht? keuchte der Förster, der fich die großen Schweißtropfen von der Stirne wischte. .Und wenn ich es nun heute nach sage?"
.Kann Ihnen auch nicht viel mehr gescheh«. Allenfalls eine kurze Untersuchungshaft"
.Der Oberverwalter hat immer von fünfzehn Jahren Zuchthaus geredet!" brummte der Förster, und seine Frau, die er ganz vergessen zu haben schien, daß fie ihm davongeh« gewollt, bat mit gerungen« Händ«:
,Tu'S nicht, Hans, tu'» nicht! Ich lasse mir auch von keinem Menschen mehr Vorreden, daß ich geträumt Habel" Sie warf ein« recht bös«
tret« ist, hab« der Minister der öffentlich« Arbeit« und der Landwirtschaftsminister für sie eine Geschäftsanweisung erlassen. Nach derselbe« ist der Leiter der LandeSanstalt auf seinen An» trag ermächtigt worden, zur Erleichterung unb Vereinfachung deS Geschäftsverkehrs mit etwaige» Anträgen auf Mitteilungen über Pegelbeobachtungen , Waffermengenmeffungen unb fonstig« Angaben au» dem Gebiete bei Gewässerkunde mit ben in Frage kommend« Provinzial- bezw. Lokalbehörden der allgemein« Bauverwaltung und der Meliorations-Bauvev waltuug in unmittelbare Verbindung zu trete«, fowie mle zur ettoaig« Aufklärung über bie vorgenannten Gegenstänbe notwendigen Rück» frag« gleichfalls durch unmittelbar« Verkehr mit bm beteiligten Dienststellen zu erledigen. Soweit eS fich um solche Angab« handelt, bie besondere Arbeit« unb Kosten für ihre Neubeschaffung erfordern, haben fich dageg« di» Ressortminister die zu treffenden Anordnung« in jedem einzelnen Falle Vorbehalt«.
Der vorläufige Schiedsspruch bei König« von Schweden
über bie Samoa»Schadenersatzansprüche Wirb nunmehr amtlich veröffentlicht. DaS Schriftstück ist sehr umfangreich und der Inhalt läßt erkenn«, welch' ernste Auffassung König Oskar von seinem Schiedsrichteramt hatte. Der Monarch hat alle Gründe für unb gegen gewissenhaft geprüft unb kommt zu folgendem Schluß: .Au» diesen Gründe« eracht« wir, daß die in Frage stehende militärische Aktion, daS ist die Zurück» holung der Malietoa - Anhänger unb die Der» teilung von Waffen unb Munition unter fie^ bie Beschießung, bie kriegerischen Maßnahm« an Land unb bie Behinderung deS frei« Straßen» vettehrS, nicht als gerechtfertigt betrachtet werb« kann, unb baß deshalb bie britische Regierung unb die der Vereinigt« Staaten nach Maßgabe be§ Abkommens vom 7. November 1899 für bie Verluste verantwortlich finb, welche burch bie erwähnte militärische Aktion herbeigefühtt finb, während einer weiteren Entscheidung die Frage Vorbehalten wird, in welchem Umfange bie beiben Regierung« oder bie eine ober an» bere von ihnen als für jene Verluste verantwortlich zu betrachten finb."
Deutsches Reich
Berlin, 20. November.
— Unser Kaiser wirb am Freitag Abend au» England httmlehrend in Brunsbüttel eintreffen unb von dort nach Potsdam weiterfahren, wo er Sonnabend früh ankommt. Am 24. November reist der Monarch noch Bückeburg zur Jagd.
— Der Minister der öffentlichen Arbeite« hat Ausführungen der ornithologischen Monatsschrift über Bedeutung der Anpflanzungen auf Eisenbahngebiet für den Vogelschutz den Eisenbahndirektionen zur Beachtung empfohlen.
Blick auf Leonie, bie ließ fich davon jedoch nicht anfechten, sondern sprach Wetter!
.Die Reden, die Sie in der Waldschenke geführt, haben schon Aufseh« erregt; der» schwiegen kann bie Sacke nicht mehr bleiben, ba ist eS besser, Eie machen selbst die Anzeige!" stellte ihm Leonie vor und er erwiderte nach einigem Zögern:
.Sie mögen recht hab«; verschwiegen bleibt eS nicht mehr. Ich gehe nach Dornburg und stelle mich dem Amtsrichter."
.Ihr Wott darauf, Herr Förster!" Sie hielt ihm die Hand hin. Er zögerte fie zu nehmen.
.Sie wolle« mir die Hand reichen und wissen doch —" .Daß Sie durch ein unglückliches Ungefähr das Blut eines Menschen vergossen haben," fiel sie ihm ins Wott, umspannte mit ihr« kleinen, zarten Händen seine braune Tatze und schüttelte sie kräftig. .WaS ich jetzt tue, werden alle braven Leute tun," fügte fie herzlich hinzu. .Fräulein Alice von Rohr wird Ihn« ihr ganzes Leben lang dankbar fei«, Sie nehme« eine schwere Last von ihrer Seele."
Noch manchettei wurde zwischm dem Förster und Leonie verabredet; man kam auch überein, daß Trine während ihres Mannes Abwesenheit ein Unterkomm« in Wiesenberg finden sollte, und Leonie hielt es für gerat«, sie sogleich mitzunehme«, damtt fie nicht vorzeitig schwatze. ES lag ihr viel daran, daß der Oberverwalter Hattung nicht eher ttwaS von ben Vorgängen erfahre, als bi» eS gelang« fein würbe, von Gerichtsweg« die Hand auf ihn zu legen.
(Fortsetzung folgt)