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mit dem Kreisblatt für die Kreise Marburg und Kirchhain.
Sonntagsbeilage: Jllrrstrirtes Lonntagsblatt.
ftOO Lierteljllhrlicher Bezugspreis: bei der Expedition 2 Mk., «HL 283 bei all« Postämtern 2,25 Mk. (erd. Bestellgeld).
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Redamen: die Zeile 25 Psg.
Marburg
Somttag, 9. November 1902.
Erscheint täglich außer an Sonn- und Feiertage». Sonnabends in Morgen- und Abend-Ausgabe.
Druck und Verlag: Joh. Aug. Koch, Univerfitäts-Buchdruckers Marburg, Markt 21. — Telephon 55.
37. Jahrg.
Erstes Matt.
Die Privatgeheimnisse im Rechtsverkehr.
Von unserem juristischen Mitarbeiter.
ES ist ein alter Grundsatz, daß der Beicht- Sätec; der Arzt und der Rechtsanwalt das volle Vertrauen derjenigen Personen haben müssen, welche ihre Hilfe nachsuchen. Am vollkommensten ist dieses Prinzip bei der römisch-katholischen Kirche in dem Sakrament der Beichte zur Ausbildung gelangt. Es find wohl fast noch nie Fälle vorgekommen, in denen ein katholischer Beichtvater daS Beichtgeheimnis verletzt, d. h. die ihm anvertrauten Geheimnisse, also Privat- geheimnifle seiner Beichtkinder verraten hat.
Aehnlich verhält es sich mit dem Arzte. Die Wirksamkeit des Arztes ist an sich eine doppelte. Der Arzt wird den ihm zur Heilung anvertrauten Körper seines Patienten auch nur dann heilen, wenn er gleichzeitig die Seelenstimmung desselben in ein ruhiges Gleichmaß zu bringen in der Lage ist. Es ist eine bekannte Tatsache, daß gefährliche Operationen, trotz der größten Geschicklichkeit und Sorgfalt des Operateurs, häufig dann einen ungünstigen Ausgang nehmen, wenn der Patient selbst nicht den Willen und die Hoffnung hat, geheilt zu werden. Auf der andern Seite haben ärztliche Heilversuche gerade dann häufig einen überraschenden Erfolg, wenn der Patient selbst mit aller Kraft seines Willens der Gesundheit wieder zustrebt.
Voraussetzung für eine derartige ersprießliche Tätigkeit des Arztes ist aber daS Vertrauen seines Patienten und dieses Vertrauen kann er fich nur dadurch erwerben, daß er alles dasjenige, was ihm sein Patient anvertraut, selbst wenn es Tatsachen find,, die nicht unmittelbar in Beziehung zu seiner Krankheit stehen, als Geheimnis bewahrt.
Im modernen Leben ist das Vertrauen, welches ein Rechtsanwalt von seiner Partei beanspruchen muß, ein so großes, daß sich das Publikum an ihn auch nur dann mit Erfolg wenden kann, wenn es die Sicherheit hat, daß die dem Rechtsanwalt oder Notar anvertrauten Privatangelegenheiten auch von ihm mit ängstlicher Sorgfalt geheimgehalten werden.
In Anerkennung aller dieser Gesichtspunkte hat auch das Deutsche Reichs-Strafgesetzbuch, welches in Form von Strafandrohungen eine große Reihe von Wichten feststellt, folgende Bestimmung getroffen:
Rechtsanwälte, Notare, Verteidiger in Strafsachen, Aerzte, Wundärzte, Hebeammen, Apotheker, sowie die Gehilfen dieser Personen, werden, wenn sie unbefugt Privatgeheimnisse offenbaren, die ihnen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes anvertraut find, mit Geldstrafen bis zu 1500 Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.
Von Wichtigkeit ist das Wörtchen „unbefugt“. Denn es können auch Verhältniffe eintreten, in welchem es sogar für den Klienten notwendig und nützlich ist, daß der ReLtsanwalt, Arzt, oder Geistliche bezw. die Gehilfen derselben von den ihnen anvertrauten Personen, insbesondere dem Gericht, Kenntnis geben.
Vermöge der Verpflichtung zur Verschwiegenheit find die bezeichneten Vertrauenspersonen deshalb nur dann befugt, die ihnen anvertrauten Privatgeheimniffe anderen Personen, also auch dem Gerichte gegenüber zu offenbaren, wenn fie von der Pflicht der Verschwiegenheit entbunden worden. Wenn in einem solchem Falle diese Personen Privatgeheimniffe offenbaren, so tun sie dies nicht „unbefugt“ und fie machen fich dadurch nicht strafbar. -
Die in der vorerwähnten Bestimmung deS Strafgesetzbuchs bezeichneten Personen gehören sämtlich zu den drei, im Eingänge dieser Ausführungen genannten Vertrauenspersonen.
Den Rechtsanwälten und Notaren gesellen sich zu ihre Bureau - Angestellten, also ihre Bureauvorsteher und Kanzlisten; den Aerzten gesellen sich zu ihre Gehilfen, als welche nicht blos Krankenwärter, sondern auch Hebeammen und Apotheker und wiederum deren Gehilfen zu erachten find.
Die schon oft besprochene Bestimmung des Strafgesetzbuches ist auch schon vielfach Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen gewesen. Es ist dabei wiederholt der Begriff beS Privatgeheimnisses erörtert worden. Das Reichsgericht hat nun in Uebereinstimmung mit der Wissenschaft den Begriff der Privatgeheimniffe dahm festgestellt, daß es Geheimnisse sind, an deren Bewahrung Privatpersonen interessiert find. Dieses Interesse kann insbesondere aus der Rücksicht auf Anstand und Sitte entspringen. Ein Privatgeheimnis ist anvertraut, wenn es als solches, also mit der ausdrücklichen Bedingung des Geheimhaltens, oder unter solchen Umständen mitgeteilt ist, aus denen fich die Anforderung des Geheimhaltens stillschweigend, also von selbst, ergiebt.
Hier handelt es fich um die Feststellung der Frage der Bewahrung von Privatgeheimnissen im Rechtsleben.
Wenn man zunächst das Gerichtsverfahren betrachtet, so ist dasselbe im allgemeinen öffentlich, d. h. die Prozeßverhandlungen find öffentlich. Die Verhandlungen in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit dagegen find nur in beschränkter Weise öffentlich. Nur Derjenige, der dem Gerichte ein berechtigtes Interesse nachweist, darf über Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom Gerichte Auskunft erhalten.
Daraus ergibt sich die Verpflichtung der Gerichte, d. h. aller Gerichtsbeamten zur absoluten Geheimhaltung aller, ihnen außerhalb einesProzesses anvertraute u, d.h. zur Bearbeitung übertragenen Angelegenheiten.
Das Gericht hat danach die Verpflichtung, z. B. Termine in Vormundschaftsangelegenheiten derart abzuhalten, daß nicht andere Personen,
welche an der betreffenden Sache nicht unmittelbar beteiligt find, von diesen Verhandlungen Kenntnis erhalten. Es muß also als ein nicht zuläsfiges Verfahren gelten, wenn beispielsweise in ein und demselben Raume verschiedene Richter oder richterliche Personen Verhandlungen in Dormundschaftsangelegenheiten mit verschiedenen Parteien aufnehmen, so daß die Möglichkeit besteht, daß eine ganz fremde Person von einer andern Verhandlung Kenntnis erhält.
Es muß auch als unzulässig bezeichnet werden, daß Rechtsanwälte, oder Gerichtsbeamte, denen die betreffende Sache zur Bearbeitung nicht anvertraut ist, aus irgend einem Grunde in einem Terminszimmer fich aushalten, in welchem Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit verhandelt werden.
In fast noch höherem Maße liegt diese Wicht der Geheimhaltung dem Rechtsanwalt und Notar ob. Wenn den Richtern oder richterlichen Beamten im allgemeinen immer die Prüfung obliegt, ob dasjenige, was fie mit Parteien zu verhandeln haben, als Privatgeheimnis zu erachten ist und fie danach die Entscheidung zu treffen haben, ob fie zur Geheimhaltung desselben verpflichtet find, liegt die Frage bei Rechtsanwälten und Notaren wesentlich anders. Bei Rechtsanwälten und Notaren ist eS durchaus nicht erforderlich, ihnen ausdrücklich die Verpflichtung des Stillschweigens hinsichtlich der ihnen anvertrauten Angelegenheiten aufzuerlegen, eS folgt vielmehr aus dem Umstande allein, daß eine Partei die Hilfe eines RechtSanwalteS oder die Tätigkeit eines Notars in Anspruch nimmt, daß Rechtsanwalt und Notar in jedem Falle verpflichtet sind, das ihnen Mitgeteilte als ein Privatgeheimnis zu erachten. Es ist deshalb eine Unsitte, wenn etwa — größtenteils ans Gründen der Kostenersparnis in Bezug auf Bureauräumlichkeiten — Rechtsanwälte oder Notare in Gegenwart dritter Personen mit ihren Klienten verhandeln. Eine weit verbreitete Unsitte ist es insbesondere, wenn der Bureauvorsteher des Notars in demselben Zimmer, in welchem Klienten warten, einem Kanzlisten Notariatsverhandlungen diktiert und zwar meistenteils mit so lauter Stimme, daß alle in dem betreffenden Zimmer anwesenden Personen, also auch die bei dem betreffenden Akte überhaupt nicht Beteiligten hören können und müssen, welche Erklärungen andere Parteien zu notariellem Protokolle geben.
Der größte Teil des Publikums ist juristisch nicht gebildet und befindet fich meistenteils auch im Notariatszimmer in einer gewissen Erregung, so daß mancher, der sonst im Leben mit großer Sicherheit aufzutreten pflegt, dort sehr gedrückter Stimmung ist. Ans diesem Umstande allein es ist auch erklärlich, daß das Publikum fich eine derartige Behandlung bezw. Verhandlung beim Notar häufig stillschweigend gefallen läßt.
Der Notar ebenso wie der Rechtsanwalt hat unter allen Umständen die Pflicht, Verhandlungen mit seinen Klienten in derartigen
Räumen zu führen, daß dritte unbeteiligte Personen tzon denselben keine Kenntnis erhalten können.
Umschau.
Arbeiter-WohlsahrtSeinrichtungen.
Daß die Reichs-Betriebsverwaltungen bemüht find, für Arbeiter-Wohlfahrtseinrichtunge« in stetiger und umfassender Weise yi sorgen, geht auch aus dem letzten Berichte der Reichstags-Rechnungskommission hervor. Don der Marineverwaltung war die Errichtung einer Winterbadeanstalt für die Arbeiter der Torpedowerkstatt ans laufenden Mitteln bestritten, während der Rechnungshof die betreffenden Kosten bei den einmaligen Ausgaben angefordert haben wollte. Die Marineverwaltung hat zu, Verteidigung ihres Standpunktes geltend gemacht daß ihrer Ansicht nach unterschieden werden müsse zwischen Wohlfahttseinrichtungen im engeren Sinne, d. h. solchen, die dem Betriebe indireft zu Gute kommen, insofern als fie dazu beitragen, einen guten Arbeiterstamm zu sichern und zu erhalten, und zwischen solchen Einrichtungen, die nicht nur diesem Zwecke dienen, sondern die Hygiene des Arbeiters bei der Arbeit im weitesten Sinne zur Aufgabe haben. Hierzu gehören u. a. Maßregeln zur Beschaffung von Luft, Licht und Raum, Ventilationseinrichtungen,Staubabsaugevorrichtungen, Wasch- und Badeeinrichtungen in erreichbarer Nähe bei den Arbeitsstätten, Kleiderablagen, Unterbringung von Arbeitszeug, Lieferung gewisser Bekleidungsstücke wie Kessel- und Gießereianzüge usw. In diesem Sinne verfahre die Privatindustrie, und die staatlichen Betriebe werden ihr nicht nachstehen dürfen. Soweit derartige Einrichtungen nicht in besonderen Fällen und ihrer Natur nach von einmaligen Ausgaben getragen werden, müsse der Verwaltung die Befugnis zugestanden werden, fie auch aus laufenden Betriebsmitteln zu bestreiten. Eine derartige Einrichtung könne fich als so dringlich erweisen, daß die Bereitstellung der Mittel bei den einmaligen Ausgaben nicht abgewartet werden könne, während die Verwendung bereiter Mittel des laufenden Betriebes ein« wirtschaftliche Ausnutzung der bezüglichen Fonds darstelle. Dringend erwünscht sei es also, daß die Verwaltung in dieser Beziehung freie Hand behalte. Für eine gesunde Entwickelung der hygienischen Einrichtungen in den Betrieben der Verwaltung sei eS von größter Wichtigkeit, daß die Unterscheidung zwischen Wohlfahrtseinrichtungen im engeren Sinne und solchen, die der Hygiene des Betriebsarbeiters dienen, ausrecht erhalten und grundsätzlich anerkannt werde. Die Rechnungskommission des Reichstags hat fich zwar nicht auf den formalen Abrechnungspunkt der Marineverwaltung gestellt, den Gegenstand aber auf fich beruhen lassen. Jedenfalls geht aus dem Verfahren hervor, daß die Marine-^ Verwaltung die Interessen der Arbeiter auf» Eifrigste zu fördern bemüht ist.
Nachdruck ti erboten.
Eine Borinstruttion.
Von Freiherr von Wangenbein«.
„Schirowski, Sie scheinen in diesem Winter ein recht beschauliches Leben z« führen I"
„Nu freilich, wie werd ich denn nicht! Ein bis zwei mal in der Woche schießen kaff«, ein paar Stunden Turnen dazu — das ist alles!"
„Instruktion für die alten Leute gibt- wohl bei Eurer Kompagnie überhaupt nicht mehr?"
„I, wie sollt'S denn! Besichtigt werde» fie ja vor» läufig doch nicht, wozu also dir Aufregung?"
„Na, wissen Sie, Schirowski", wendete fich jetzt der Adjutant des in 6. liegenden detachierten Bataillon» an den Oberleutnant, „wenn das nur mal kein Unglück giebt! Ich habe gestern eine Postkarte vom Regimentsadjutanten bekommen, auf der fich dieser in allerlei dunklen Andeutungen ergeht, daß der Oberst — der Herr Oberst, bitte! — über Nacht den Jnspizierungsfiunnd bekommen hat."
„Was, jetzt schon?" rief Leutnant Reimann und schnippte ein Brotkügdchrn dem Adsutanten auS Berschen grab' auf die Nase, „der Olle will doch etwa nicht jetzt schon Rr- dutrnbefichtigung abhaltrn? Das könnte nett werden!"
Der Adjutant zog die Augeubraunen hoch und drohte halb scherzhaft zu dem jungen Leutnant hinüber.
„Schau einer an, so «in Frechdachs! Bei Ihnen wird er wohl anfang«, für di« jüngst« Leutnants hat er so eine aewifl« Vorliebe. Aber Scherz bei Seite! Ich glaube wirklich, daß der Oberst in den nächste» Tag« auaeschrammt kommt, denn wmn nicht dringend« Gefahr im Verzüge ist, rührt der Regimentsadjutant gewiß kein« Feder an."
„Meinetwegen mag er komm«", warf Leutnant Müller von der neunten Kompagnie ein, „meine MännekenS können tfileS!"
„Meine auch, unsere auch", schrie« jetzt die drei übrig« Rekrutenoffiziere, obschon fie genau vom Gegenteil überzeugt waren, ,choch soll« fie leb«, hoch Hülm fie leb«, drei» mal hoch!"
Bei diesem elementaren Ausbruch eines verzweifelten Galgenhumors fuhr Oberleutnant Schirowski mft komisch markiertem Entsetzen in die Höhe und sank dann wie gebrochen auf seinen Stuhl zurück.
„Gott, was die Hühner wieder schreien, und dabei so falsch, als wären fie bei Aegft in die Singstunde gegangen! 3m übrig« aber hoffe ich trotzdem, daß der Oberst die alten Leute nicht inspizieren wird, bis jetzt hat er es wmtgstens noch niemals zu dieser Zeft getan. Was ich aufeerbem dazu tun kann, daß er von meiner Kompagnie keine» Mann auch nnr zu argwöhnen bekommt, — und mich btto nicht, das soll von mft aus mft militärischer Sorgfaft gescheh«!"
„Wirb wohl auch baS beste sein, Herr Oberleutnant Schirowski", bemerkte da eine etwas höhnische Stimme aus dem Hintergründe, „d«n besonders grün ist Ihnen der Oberst so wie so nicht, daS kann ich Ihn« sag«!"
Bei dies« Wort« ändert« fich blitzschnell das Bild daS die behagliche Ecke im Kafino bislang geboten hatte Krachend stürzt« ein paar Stühle zu Boden, einige Gläser folgt« ihnen klirrend nach, ohne daß einer ihrer Besitzer auch nur nach ihn« hmgrsehe» hätte, Absätze wurdm krallend zusannnengesehlagm und mft tiefer Verbeugung begrüßt« die Leutnants ihr« Kommandeur, d« Herrn Major von Sasstig.
,Mtst, bitte, meine Herren, lassen Sie fich nicht stör«, ich bleibe nur ein« Aug«blick! Ja, Schirowski, fett der verdammt« Hundegeschichst hat der Oberst eine gehörige Pike auf Sie."
„Leiber, Herr Major, mch ich war doch habet so unschuldig . . ."
.Lawohl, Sie find ja immer unschuldig, das kenn« wir! — UedrigenS, meine Herren, habe ich Ihn« eine recht erfreuliche Mitteilung m mach« — na, Leutnant Reimann, Sie werd« ja schon ganz blaß, — ich habe so» eben vom RegimentSburemi die Nachricht bekommen, daß der Herr Oberst von Trrx morgen früh neuneinhalb Uhr hier eintreff« wird, um eine Borbesichtigung der Rekrut« abzuhalt«. Zu M Tag« hab« wir bann daS
Vergnügen, ihn nebst dem Herrn Brigadekommandmr nochmals zur ordentlich« Rekrutenbesicktigung bei uns begrüßen zu können. — Leutnant Kraus, bitte, Sie brauchen fich nicht weiter zu bemüh«, ich habe den Feldwebeln bereits die nötigen Befehle diktier« laffen. Der Oberst wird vomehmlich die Vorinstruktion der Rekruten aller vier Kompagnie« befichtig«, die Themata wird er selbst stellen. Von den alten Mannschaften will er nur die der neunten Kompagnie im Turnen inspizier« — Sie find ja wohl mit Ihr« Leuten weit genug, Herr Oberlmtnant von Sonda, um eine Besichtigung nicht fürchten zu brauchen?"
„Zu Befehl, Herr Major, meine Turnabteilungen können jeden Tag inspiziert werden!"
„Freut mich, soll mich außerordenüich firnen, wenn eS so ist! Jetzt will ich nicht länger stör«! Wünsche viel Glück, meine Herren, für morgen! Adim!"
Eine stumme Verb«gung sämtlicher Offiziere folgst dies« AbschiedSworstn des Gestrengen, der in dem Rufe stand, über eine recht beträchtliche Portion Schadenfreude zu verfüg«. Kaum hatte fich die Türe aber hinter ihm geschloffen, alS auch schon Oberleutnant von Schirowski auf dem nächst« Tische stand und mit seiner Falsettstimme, mit der er ein Regiment in Marschkolonne überschrei« kannst, rief: „Kinder, das nenne ich Schwein! Darauf gebe ich eine Flasche Wachenheimer aus, die Ihr mittrink« dürft, wenn Ihr reckt artig seid! Ordonnanz, eine Pulle herangesckivmkt auf Regimentsunkosten und für jed« der Herren ein Glas!"
Doch die fröhliche Stimmung, dst vor dem Erscheinen des Majors in dem Kreise der jung« Offiziere geherrscht hatte, wollte trotz des freigebig gespendet« Sekts nicht wiederkehren. Einer der Herr« nach dem ander« verschwand und man kannst fie bald nachher im R«stre ihrer Kompagnsten erblick«, wie fie ihren Rekrustn nochmals jene Themata vortrug«, dst erfahrungsgemäß bei Vor- tnirtuttionen von den hohen Vorgesetzten am meisten bevorzugt werd« Nur Leutnant Schirowski blieb noch eine Zett lang vergnügt bei einer neuen Flasche fitz«, bis auch er fich endlich, nachdem ihm ei» Befchl seines Compagnie» chefs Übermittelt worden war, morgen bei der Aufstellung
der Rekrustn der Kompagnie zur Vorinstruktion behilflich zu fein, in Begleitung feiner beiden Terrier, Max und Moritz, nach Haust und zu Bette begab. —
Punkt neuneinhalb Uhr erschien am nächsten Morgen der Oberst von T: ex in der Kastme und wurde vom Major, den Hauptleuten und den nicht an der Besichtigung oirett beteiligten Leutnants festrlichst empfangen. Er schritt zunächst auf den Major zu und schüttelte diesem kräftig dst Hand, bann wendete er fich, leicht die Hand an die Mütze führend, zu den übrig« Herren.
„Morgen, meine Herr«!"
„Morgen, Herr Oberst!"
„Fr«t mich, mal wieder in Ihrer Mftst zu weilen.* Darauf allerseits stumme, und von allen, auch dem Oberst, richtig definierte Verbeugung.
Ein scharfer musternder Blick glitt während dieser Begrüßung von einem der Offiziere zum anderen und es entging brat scharfen Auge des Regimentskommandeurs nicht, daß dst Borschristsmäßigkeit des Anzuges fast genau nach der Anciennität eine große Verschiedenheit zeigst. D« Mützen z. B., die bet den ältesten Hauptleuten noch höher und unförmlicher waren, wie fie die Kleiderordnung vor- fchreidt, zeigten bei den jüngsten anwesenden Leutnants eine Form, die bedenklich der Klappmütze der Kavallerie sich näherst. Aehnlickes war bet den Achselstücken, Ueberröcken, Koppeln und Stieftlabsätz« zu bemerken.
„Hm!", räusperst sich der Oberst, „Ihr Offizierkorps, Herr Major, ist wdellos wie immer angezogen. Ich würde Sie aber doch sehr bitt«, darauf zu achten, daß, auch wenn ich nicht hier anroeimb bin, nur streng vorschriftsmäßige Kleidungsstücke getragen werden. — Ihr Schleppkoppel, ,. B. Herr Leutnant Graf, könnten Sst ruhig zu Hause laff«, ebenso Ihre unvorsckriftsmäßige Klappmütze, wir find hier kein Kavallerieregiment, und dst Allüren der Ulanen verbitte ich mit ein für allemal. Auch verstehe ich nicht, wie man in solch spitzen Stiefeln, wst Sie wdche anhaben, Leutnant Meyer, matschiet« will! — Das Muster zu d« Achselsrücken, dst hier durchgehrads, so wett ich sehe, gettag« werden, dürste auch nicht beet