Marburg
Mittag-Ausgabe
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die Aenderung hat allein die Landesvertretum in der Hand. An sie muß man sich daher ij erster 8mie wenden, wenn es sich um eine Kriti, der Gestaltung ihres Ausgabebewilligungsrechte handelt.
mit größeren, in portugiesischem Stil erbauten Wohnhäusern. Dann kam ich in eine der weitverzweigten Vorstädte Bahias, die fast ausschließlich von Negern bewohnt find. Dank der mächtigen Regengüße der letzten Zeit war von dem mir prophezeiten Straßenschmutz von Bahia nichts zu sehen.
In einer Hauptstraße bot sich mir ein inter- esiantes Bild, nämlich die Musik des 16. Infanterie-Regimentes mit seinen Schafböcken. Man hatte mir sckwn vorher davon erzählt. Mitten in der Musik marschierten die Schate stolz mit, und auch die dicht neben ihnen erschallenden Schläge der großen Trommel brachten die Tiere nicht aus ihrer Ruhe.
Ehe ich von Bahia scheide, muß ich doch unseren Hausfrauen erzählen, wie schwierig es hier die Damen mit den Dienstboten haben. Letztere werden angenommen, ohne daß man weiß, woher sie kommen, wo sie wohnen, wer sie find, ja sogar ohne einen anderen als ihren Vornamen zu kennen. Nun hat fich bei diesen Nachkommen der freigelafienen Negersklaven ein übermäßig peinliches Ehrgefühl herausgebildet. Sie find durchschnittlich ehrlich und willig. Aber man muß fie wie rohe Eier behandeln, denn ihre Empfindlichkeit wird im Nu verletzt. Dann aber laufen fie einfach fort und werden nie wieder gesehen. Kein Zurückbehalten ihres Gehalts, nichts hilft, fie lasien alles im Stich und verschwinden mit ihrem bischen Hab und Gut. Da sie meist außer Haus wohnen, aber auch wenn fie im Hause schlafen, außerhalb Verwandte haben, so kann man fie nicht wiederbekommen. Oft gehen fie fort, weil fie nun genug verdient haben und einmal eines halbes Jahr auf der faulen Haut liegen wollen. Bekannten von mir find wenige Minuten, ehe die
so viele automatische Bestimmungen eingeführt seien, daß daraus ein Hindernis erwachse, den Etat den wechselnden wirtschaftlichen Verhält- niffen anzupassen. Diese Behauptung entspricht den tatsächlichen Verhältniffen durchaus nicht. Nur inbezug auf das SLuldentilgungsgesetz scheint ihr auf den ersten Blick eine gewisse Berechtigung beizuwohnen, in Wirklichkeit ist aber durch dieses Gesetz eine regelmäßige Schuldentilgung über die Verpflichtung gegen die Gläubiger hinaus gar nicht erst neu eingeführt worden, vielmehr war eine solche bereits Jahre lang in fester Hebung. Auf Grund einer Vereinbarung zwischen der Regierung und der Landesvertretung ist eine solche regelmäßige Tilgung im Zusammenhänge mit der Konvertierung der Eisenbahnprioritäten und zwar in der vollen Höhe der andernfalls vorzunehmenden Tilgung von solchen Prioritäten eingeführt worden, und es ist an dieser Hebung sowohl in guten wie in schlechten Jahren stets unverbrüchlich festgehalten worden. Aber auch abgesehen davon sichert die Bestimmung, daß die gesetzmäßige Schuldentilgung auch in Form der Verrechnung auf bewilligte Anleihen erfolgen kann, dem Etat die vollständige Elastizität. Dasselbe gilt auch von der Bestimmung deS Schuldentilgungsgesetzes, wonach die Rechnungs- überschüsie im vollen Betrage zur Schuldentilgung Verwendung finden müßen. Durch Verrechnung auf eine zur Ergänzung der etatsmäßigen Mittel etwa notwendigen Anleihe könnte z. B. der Heberschuß eines Vorjahres auch zur Balanzirung des Etats nutzbar gemacht werden. In Wirklichkeit besteht daher in Preußen keinerlei Hindernis, den Etat den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen durchaus anzn- paffen. Wenn in demselben Blatte aber ferner darüber geklagt wird, daß das Ausgabebewilligungsrecht des preußischen Landtages stark geschmälert sei, so entbehrt auch diese Behauptung nach der rechtlichen Seite jeder tatsächlichen Hnterlage. Richtig ist nur, daß die Landesvertretung vielfach ihr Ausgabebewilligungsrecht dazu benutzt, eine Vermehrung der Ausgaben über die Vorschläge der Regierung hinaus zu fordern. Infolge dieser bei den Etatsverhandlungen mehr und mehr eingerissenen mißlichen Hebung hat sich allerdings die Stellung der Regierung und der Landesvertretung mehrfach verschoben. Während nach dem regelmäßigen Gange der Dinge die Staatsregierung als der fordernde, die Landesvertretung als der bewilligende Teil erscheint, stellt fich die Sache infolge der Tendenz, Mehrausgaben über die Vorschläge der Regierung hinaus zu fordern, jetzt vielfach so dar, daß die Landesvertretung als der fordernde, die Regierung als der bewilligende Teil erscheint. An diesem Stande der Dinge trägt aber die Regierung keine Schuld,
20 zum Diner eingeladenen Gäste erschienen, alle Dienstboten weggelaufen, weil die Hausfrau in Auftegung über verspätete Vorbereitungen einige ernste Worte gebraucht hatte. Durch solche Erfahrungen lernt man Patientia auch mit den Dienstboten.
Nun war ich 7 Tage in Bahia. Da kam die „Mainz", der Dampfer des Norddeutschen scheu Lloyds, der mich wieder in die Heimat zurückbringen soll. So reizend es in Brasilien war, ich hatte doch genug. Das heiße Klima, die lange Abwesenheit von za Hause, alles ließ mich die Heimkehr erwünschen. Aber ich habe viel hier außen gesehen und gelernt. Dank der unvergleichlichen Liebenswürdigkeit der deutschen Landsleute, besonders in Santos, Sao Paulo, Rio de Janeiro, Petropolis und Bahia konnte ich mehr beobachten, als es sonst in wenigen Monaten möglich gewesen wäre. Man unterstützte mich in jeder Art, meine theoretischen, durch vorausgegangene Studien erlangten Annahmen zu berichtigen und mir Einblicke in Derhältniße zu ermöglichen, die selten Reisenden aufgedeckt werden.
Für diese freundlicke Hilfe sage ich allen diesen Herren und außerdem ganz besonders den Familien, wo ich so reizende, gastliche Aufnahme sand, herzlichsten Dank. Was ich aber dabei in politischer Beziehung erkannte, oder was ich sonst im speciellen beobochtrte, gehört nicht in den Rahmen seuilletonistischer Reisebriefe. Das werde ich an anderer Stelle angeben.
Nun auf die „Mainz". So war mein Gedanke. Es kam aber anders. Ein echt brasilianisches Abenteuer sollte meine Brafilienreise abschließen. Am 7. Juli, nachmittags 5 Hhr kam die „Mainz" an. Der Hasenarzt fand bei
Das Defizit in Frankreich.
Der Voranschlag des französischen Staats Haushaltsetats für 1903 hat ein sehr erhebliches Defizit ergeben, das zum Teil durch Fehlbeträge, die aus früheren Jahren übernommen werden mußten, zum Teil durch weitere Verschlechterung der Einnahmen und Erhöhung der Ausgaben verschuldet worden ist. Schon 1901 belief sich der Minderertrag der Einnahmen auf 108,2, die Vermehrung der Ausgaben auf 67 Millionen Frcs., sodaß sich ein Defizit von 175 Millionen Frcs. ergab, das allerdings erst nach Beendigung der legislativen Wahlen und unter dem neuen Ministerium Waldeck Rousseau in die Erscheinung trat. Für 1902 wird das tatsächliche Defizit kaum hinter 200 Millionen Frcs. zurückbleiben, und in der Etatsaufstellung, die Herr Rouvier im Laufe der vorigen Woche der Kammer vorgelegt hat, figuriert ein Defizit von 207 Mill. Frcs. Trotzdem ist es dem Finanzminister gelungen, Einnahmen und Ausgaben im Gleichgewicht zu halten und für das nächstjährige Budget ohne neue Steuern und Anleihen auszuftimmen. Allerdings, hat sich dieses Ergebnis nur erreichen laßen, indem die aus der Konvertierung der dreieinhalbprozentigen Rente sowie aus der Sistierung der StaatZ- schuldenamortisation für das Etatsjahr 1903 resultierenden Einkünfte in den nächstjährigen Etat eingestellt wurden, was eine Einnahme von 95 Mill. Frcs. ergab. Des weiteren hat Rouvier, um neuer Steuern entraten zu können, Mehrerträge aus den vorhandenen in Anschlag gebracht, und zwar aus der Erhöhung des Tabakverkausspreises innerhalb der Grenzzone 19 Millionen, aus der schärferen Heranziehung der bouilleurs de cra 50 Millionen, aus Erhöhung der Spezialtaxen, Abgaben von Gütern der toten Hand usw. ca. 8 Millionen Francs; schließlich durch die Ausgabe sechsjähriger Eisenbahn-Garantiescheine 44 Millionen Frcs., sodaß auch der Restbetrag des Defizits von 112 Mill. Frcs. gedeckt erscheint. Es ist natürlich, daß sowohl die Hebernahme der aus bea inhibierten Amortisationsbeträgen resultierenden 22 Mill. Frcs. auf die Einnahmen, tote die Steigerung der indirekten Steuerleistungen, die der Etatsvoranschlag enthält, in der Kammer erheblichen Bedenken begegnen und seitens der betroffenen Bevölkerungskreise nicht ohne ernstlichen Widerspruch bleiben wird.
Jusertionsgebühr: die gespaltene Zeile oder deren Raum 10 Pfg. Sonnabend. 25. Oktober 1902.
Reclamen: die Zeile 25 Pfg. '
der Visitation einen an einer Leistenanschwellung erkrankten Matrosen.
„O, das ist ein Pestfall! Das Schiff muß in Quarantäne."
Die gute „Mainz" dampfte ab auf den Quarantäneplatz.
Der erste Arzt war ein ganz junger, fich sehr wichtig machender Herr. Der Schiffsarzt, sowie ein auf der „Mainz" reisender brasilianischer Arzt bemühten fich vergeblich, ihn von der Grundlofigkeit seiner Anficht abzubringen. Nun erschien der alte Hafenarzt Audrade. Der besah sich auch den Matrosen: „Kann pestkrank sein." Dem armen Kerl wurde Blut abgezapft, um es mikroskopisch zu untersuchen. Heber der Hntersuchung verging der ganze 8. Juli. DaS Ergebnis war ein vollständig negatives.
„Wird nun die „Mäinz" frei?"
„O nein! Wir haben von der Substanz einem Meerschweinchen eingeimpft. Wenn es stirbt, ist der Kranke pestverdächtig.'
Das Meerschweinchen blieb gesund und wohl, nur halb verhungert war eS. Es verging der 9. Juli. Ein Federalai^t untersuchte ebenfalls und fand nichts.
„Wird nun aber die „Mainz" frei?"
„O nein! Wir müßen Bescheid aus Rio erholen."
Am 9. abends kam die Antwort: „Schiff kann mit eigener Mannschaft Fracht einlaben."
Ich verlangte an Bord gehen zu dürfen. Der Dr. Andrade verbat eS. „Mein Herr! Ich erkläre nicht mehr an daS Land zurückkehreu zu wollen und mich allen über das Schiff verhängten Maßregeln zu unterwerfen."
„Ich verbiete trotzdem, daß Sie an Bord gehen."
Umschau.
Etwas über den preußischen Staatshaushaltsetat.
In einem freisinnigen Blatte wurde behauptet, daß unter dem Finanzministerium Miquel in den Staatshaushaltsetat Preußens
(Nachdruck verboten.!
Nach Brasilien.
Reisebriese von Tanera.
(Schluß.)
Weit mehr Freude bereitete mir zuzusehen, wie etwa 20 Jangada, jene kleinen Floßboote, die ich schon bei Pernambuco gesehen und geschildert habe, durch die hohe Brandung von der Küste aus das hohe Meer zu gewinnen suchten. Langsam ruderten die Fischer an die Brandungswelle heran. Mit einem Male griffen alle tief mit den Rudern ins Wasser und strengten sich möglichst an, um die entgegenkommende Welle zu erklimmen. Meist gelang es. Dann ruderten die Leute noch einige Minuten vorwärts, setzten Segel ein und gewannen nun leicht die hohe See. Zweimal aber brach sich die Welle früher, als die Fischer wohl erwartet hatten, fie wurden vollständig unter dem Masserberg begraben, tauchten aber mit ihrem Floße sofort wieder ans und wiederholten ihren Besuch mit besserem Erfolg. Außen auf dem hohen Meer verteilten sich die Boote ähnlich wie unsere Fischerboote und begannen gemeinsam zu fischen. Beim Nachhausereiten mußte ich mit den Herren, welche mich begleiteten, wiederholt Heberschtoemmungs gebiete pasfieren, wobei ein Pferd bis an den Hals ins Waffer kam und mit knapper Not aus dem Strudel gerettet wurde. Lange Strecken fühtte der Ritt durch wenig bebautes, aber mit tropischen Büschen und Kakteen bewachsenes Gelände. Wie man da aufmerken mußte, daß das Pferd sich nicht an den langen Kaktusstacheln verletzte! Allmählich begannen wieder die Negeransiedelungen, Lehmhütten mit Palmenstroh gedeckt, und schließlich beffere Chacaras
mit dem Kreisblatt für die Kreise Marburg und Kirchhain
Sonntagsbeilage: Allustrirtes Sonntagsblatt.
will? behilflich ist, ihn zu verstümmeln, so erleidet zweifellos der Verstümmelte dadurch einen großen Nachteil, der ihm unter Hmftänben in seinem Fortkommen hincerlich fein kann. Trotzdem ist der Handelnde ihm nicht ersatzpflichtig, da die Beschädigung mit dem Willen und im Einverständniffe mit dem Beschädigten erfolgt ist und auch im modernen Rechte der römische Rechtsgrundsatz Geltung behalten hat:
„volenti non fit injuria“ d. h. demjenigen, welcher eine Handlung will, geschieht durch Ausführung dieser Handlung auch kein Hnrecht. Dagegen hat sich der Handelnde nach dem Strafgesetzbuche strafbar gemacht und zwar deshalb, weil er dem Militär- pflichtigen dazu behilflich gewesen ist, fich seiner Militärdienstpflicht zu entziehen.
Die unerlaubte Handlung als solche bildet den Hauptfall der Schadensersatzpflicht außerhalb eines Vertragsverhältniffes.
Dazu gehören insbesondere die aus Vorsatz ober Fahrlässigkeit entspringende widerrechtliche Verletzung des Lebens des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit, des Eigentumes oder eines sonstigen Rechtes eines andern. Ferner vorsätzlicher ober fahrlässiger Verstoß gegen ein ben Schutz eines anbern bezweckendes Gesetz, b. h. Verstöße gegen allgemeine, vorwiegend dem Gebiete des Strafrechts angehörende Vorschriften, welche zum Schutze des einen Handlung des andern verbieten ober gebieten.
Ern Beispiel solcher Schutzgesetze ist bas im Strafgesetzbuch enthaltene Verbot, einen geschloffenen Brief unbefugt zu öffnen. Denn es wirb baburch der Schutz des Absenders und Empfängers gegen Indiskretionen dritter Personen gewährt.
Ein ferneres Beispiel ist das im Strafgesetzbuch enthaltene Verbot an Schlößer, ohne Genehmigung der Hausbesitzer und Wohnnngs- inhaber Haus- und Zimmerschlüssel anzufertigen.
Auch die Vergehen gegen die Paragraphen des Strafgesetzbuches, welche von Beleidigung und Verleumdung handeln, gehören ebenfalls hierher. Ebenso das im Bürgerlichen Gesetzbuch ausgestellte Chikaneverbot, d. h. das Verbot, seine Rechte lediglich auszuüben nicht um einen Vorteil zu erzielen, sondern um anderen zu schaden. Auch das Verbot, Warenempfehlungskarten dem Papiergelde ähnlich herzustellen und andererseits das Gebot, Bäume vom Ungeziefer zu befreien, find derartige Schutzgesetze.
Unerlaubte Handlungen.
Von unserem juristischen Mitarbeiter.
Unerlaubte Handlungen verpflichten in der Kegel nach allen Gesetzgebungen den Täter dem andern gegenüber, welcher durch dieselben beschädigt worden ist, zum Schadenersatz.
Im Verkehrsleben werden mit den Worten „Unerlaubte Handlungen" nicht nur diejenigen Handlungen bezeichnet, welche gegen ein Strafgesetz verstoßen und deshalb mtt öffentlicher Strafe bedroht werden.
Im Zivilrecht d. h. also auch nach dem Rechte des Bürgerlichen Gesetzbuches ist her Begriff der unerlaubten Handlungen aber ein erheblich weitgehenderer. Es fällt darunter auch die unerlaubte Unterlaffung.
Es ist auch möglich, daß jemand ans Fahrlässigkeit eine fremde Sache beschädigt, und deshalb schadenersatzpflichtig ist, während er für diese Handlung strafrechtlich nicht in Anspruch genommen werden kann, weil die Sachbeschädigung nach dem Strafgesetzbuch nur bann strafbar ist, wenn fie vorsätzlich ausgeführt wirb.
Man fieht also, baß bie Grenzen ber Haftpflicht für sogenannte unerlaubte Haublungen. ttn bürgerlichen Rechte viel weitgehender finb, als im Strafrecht. Trotzdem kann es auch vorkommen, daß, obwohl eine Handlung nach dem Strafgesetze strafbar ist und daß durch diese Handlung ein anderer beschädigt wird, trotzdem der Handelnde zivilrechtlich nicht ersatz- pflichttg ist.
Wenn z. B. jemand einem Militärpflichtigen, welcher sich der Militärdienstpflicht entziehen
Erscheint täglich außer an Sonn- und Feiertagen.
Sonnabends in Morgen- und Abend-Ausgab«.
Druck und Verlag: Joh. Aug. Koch, Univerfitms-Buchdruckerei * J o4 Marburg, Markt 21. — Telephon 55.
_fjz.Q Vierteljährlicher Bezugspreis: bei der Expedition 2 Mk., 2|)O bei allen Postämtern 2,25 Mk. (excl. Bestellgeld).
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