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MchM NN mit »cm Kr-isblatt für die Kreise Marburg «ud Kirchhai«.

Sonntagsbeilage: JIlnftrietes Sonntagsblatt.

M 265

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Erstes Blatt

Beamte in den Betrieben und Verwaltungen des Reichs dienen soll. Wenn sie wieder er- scheint, so wird sie sich jedenfalls im außer- ordentlichm Etat befinden. Die erste Forderung dieser Art war in den Etat für 1901 und zwar damals in den ordentlichen Teil eingestellt. Für 1902 erschien sie dagegen schon im außer­ordentlichen Etat und zwar namentlich aus Rückficht auf die allgemeine finanzielle Lage. Es ist fraglos, daß dieser Ausgabeposten seiner Natur nach aus der Anleihe entnommen werden kann. In Preußen hat man ja auch stets die für Wohnungszwecke geforderten größeren Summen durch Anleihegesetze flüsfig gemacht. Es wäre bei der rückläufigen Bewegung, welche schon im Vorjahre die Finanzen des Reichs aufzuweisen begannen, sehr unzweckmäßig ge­wesen, mit einem solchen, durch Anleihe zu deckenden Posten den ordentlichen Etat zu be­lasten. Die ungünstige finanzielle Lage aber, welche damals die Versetzung des Postens aus dem ordentlichen in den außerordentlichen Etat bewirkt hat, dauert nicht nur an, fie macht fich für den nächstjährigen Reichshaushaltsetat noch stärker geltend al§ für den auf daS Jahr 1902. Deshalb ist es nur natürlich, daß diese Aus­gabe, falls sie wieder erscheint, auch wieder in den außerordentlichen Etat ausgenommen wird.

Der Mangel an Anwärtern für den höheren Gemeinde- und Privatforst­dienst.

Mit der steigenden Rentabilität und dem­entsprechenden Intensität des forstlichen Betriebes zeigt es fich mehr und mehr als erstrebenswert, für die selbständige Leitung großer Gemeinde- und Privatwaldungen akademisch voll durchge- gebildete, in ihrem wissenschaftlichen und praktischen Studiengange den staatlichen Ober­förstern gleichwertige Persönlichkeiten zu ge­winnen. Bisher gelang es, solche Stellen in größerem Umfange mit Forstastesioren, d. h. mit Anwärtern aus die Staatsobersörsterstellen, vorübergehend, aber doch auf eine längere Reihe von Jahren zu besetzen, weil für die vorhandene Ueberzahl von Forstassestoren fich im StaatS- forstdienst keine genügende Beschäftigung fand, viele von ihnen daher gern bereit waren, bis zu ihrer Anstellung als Königlicher Oberförster eine im Gemeinde- oder Privatforstdienst fich bietende Beschäftigung zu übernehmen.

Seit reichlich einem Jahrzehnt findet aber die Annahme von Anwärtern für den Staats-Forstverwaltangsdienst nur noch in be­schränktem Umfange statt, weil dem jetzigen unerwünschten Zustande, daß die Forstassestoren erst in einem sehr späten Lebensalter zur An­stellung als Königliche Oberförster gelangen, für die Zukunft wirksam vorgebeugt werden soll. Jnfolgedeffen finden die Forstassestoren jetzt durchweg sofort nach abgelegter (letzter)

schäft mit einem andern abzulehnen und eine solche nicht einzugehen.

Da nun das Mteigentum an fich volles Eigentum ist, so wäre eine Beschränkung des Miteigentümers hinsichtlich der Hhpothekenbe- stellung auf seinen Miteigentumsanteil erne ganz ungerechtfertigte und unlogische Beschränkung des Miteigentumsrechtes. _ Deshalb bestimmt auch das Bürgerliche Gesetzbuch, daß Mit­eigentumsanteile eines Grundstückes nut Hypo­theken belastet werden können, wenn dieser Anteil bruchteilmäßig feststeht. Wenn also z. B. zwei Miteigentümer eines Grundstückes vorhanden find, und im Grundbuchs eingetragen ist. daß jeder von ihnen zur Hälfte Miteigen­tümer ist, d. h. daß einem jedem das ganze Grundstück zur Hälfte gehört, so ist ein jeder dieser Eigentümer berechtigt, seine ideele Hälfte vom Ganzen mit einer Hypothek zu belasten, ohne daß eS der Zuziehung deS andern Mit­eigentümers bedarf.

Es ist auf dem Titelblatte des Grundstücks an derjenigen Stelle, an welcher der oder die Eigentümer des Grundstückes eingetragen sind, nur selten vermerkt, zu welchen Anteilen die Miteigentümer an dem Grundstücke berechtigt find. Wenn dieser Umstand aus dem Grund­buche nicht hervorgeht, so ergiebt fich die gesetz­liche Vermutung, daß das Eigentum einem jeden zu einem Kopfteils zusteht.

Wenn also z. B. 7 Miteigentümer eines Grundstückes vorhanden sind, so gilt die gesetz­liche Vermutung, daß ein jeder zu i/7 Miteigen­tümer ist und daher auch die Berechtigung hat, V7 Anteil an dem Grundstücke zu verpfänden oder zu veräußert:.

Anders liegt dagegen die Frage, wenn bet- spielsweise auf Grund eines Testamentes mehrere Erben, denen verschieden große Anteile an dem Nachlaßgrundstücke hinterlasien find, bevor die Erbauseinandersetzung stattgefunden hat, im Grundstücks als Eigentümer eingetragen werden. In einem solchen Falle steht der Miteigentums­anteil eines einzelnen Miterben an dem Grund­stücke noch nicht fest und ist daher eine Ver­äußerung dieses Miteigentumsanteils ohne Mitwirkung sämtlicher Erben unzulässig.

Umschau.

Eine Vorlage zur Förderung derHer- stellung von Kleinwohnungen für Arbeiter und gering besoldete Beamte.

Man wird wohl in der Annahme nicht fehl­gehen, daß sich in dem vom Bundesrate dem Reichstage in einer nahen Zeit vorzulegenden Entwürfe des Reichshaushaltsetats für 1903 auch wieder eine Forderung finden wird, welche der Förderung der Herstellung geeigneter Klein­wohnungen für Arbeiter und gering besoldete

Die Rechte des Miteigentümers an Grundstücken.

Don unserem juristischen Mitarbeiter.

Eine alte Streitsrage aus dem preußischen Landrechte, welche auch nach Ansicht zahlreicher, namentlich rheinischer Juristen, von dem Bürger­lichen Gesetzbuche angeblich nicht gelöst ist, tst die: Ob der Miteigentümer eines Grundstücks berechtigt ist, seinen Miteigentumsanteil selbst­ständig, ohne Zuziehung der anderen Miteigen­tümer zu verpfänden, d. h. also, seinen Mit­eigentumsanteil freiwillig mit Hypotheken oder Grundschulden zu belasten, oder aber zwangs­weise eine Belastung durch Gläubiger dulden zu müssen.

Diese Frage hat eine hohe wirtschaftliche Bedeutung; denn der Miteigentümer, welcher hinter dem Rücken des Mitbesitzers auf dem gemeinschaftlichen Grundstücks, wenn auch nur auf seinem Anteil — nehmen wir an, auf seine ideelle Hälfte eine Hypothek eintragen läßt, kann dadurch die wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks in hohem Maße beeinträchtigen. Denn der andere Miteigentümer kann in der Lage sein, einen zahlungsfähigen Käufer für das Grundstück unter günstigen Bedingungen zu. gewinnen, welcher jedoch dann, wenn er von der Sonderbelastung des einen Miteigentums­anteils Kenntnis erhält, das Geschäft aufgibt. Erfahrungsgemäß lassen sich nämlich Hypotheken­regulierungen von Grundstücken, von denen Miteigentumsanteils belastet find, nur außer­ordentlich schwer vornehmen. Insbesondere schrecken Hypothekenbanken davor zurück, solche Grundstücks zu beleihen und bei wirklich großen und wertvollen Grundstücken, namentlich in großen Städten, ist eine Hypothekenregulierung ohne Inanspruchnahme einer Bank in der Regel kaum ausführbar.

Trotzdem gestattet das Gesetz unter gewissen Voraussetzungen gegenwärtig noch die Belastung des Miteigentumsanteils eines einzigen Be­teiligten an einem Grundstücke mit Hypotheken und das mit Recht; denn das Wesen des Eigen­tums besteht darin, daß der Eigentümer befugt ist, über die Substanz der Sache insoweit selbst­ständig zu verfügen, als er dadurch nicht öffent­liche Rechte verletzt, d. h. daß er nicht gegen Rechtsvorschriften verstößt, welche das Zu­sammenleben der Menschen überhaupt ermög­lichen. Hierzu gehören aber nicht die Interessen der Miteigentümer. Denn abgesehen von dem Falle der zufälligen Eigentumsgemeinschaft, wie er durch Erbgang beispielsweise eintreten kann, hat ja jeder das Recht, die Eigentumsgemein-

Prüfung Beschäftigung im Staatsforstdienst; es beginnt daher bereits an Ersatz für diejenigen (älteren) Forstassessoren zu fehlen, welche auS einer vorübergehend übernommenen Tätigkstt im Gemeinde- und Privatforstdienst behufs Anstellung als Königliche Oberförster ausscheiden. Dieser Mangel an geeignetem Ersatz für die selbständige Verwaltung größerer Gemeinde- und Privatwaldungen, welcher von Jahr zu Jahr fühlbarer zu werden droht, würde fich aber innerhalb der bestehenden Einrichtungen ohne Weiteres ausgleichen lassen, wenn der erhebliche Bruchteil von Bewerbern um Zulaflung zum Staats-ForstverwaltungSdienst, welcher wegen der hieMr beschränkten Annahmezahl alljähr­lich zurückgewiesen werden muß, zur Ergreifung der Forstverwaltungslaufbahn, zwar ohne An­spruch auf Anstellung im Staatsdienst, aber mit z. Zt. günstigen und voraussichtlich dauernd günstig bleibenden Aussichten auf durchschnitt­lich gleichwertige Anstellung im Gemeinde- und Privatforstdienst sich entschließen wollte. Es ist in weiteren Kreisen anscheinend noch nicht genügend bekannt, daß denjenigen Be­werbern, welche allen Vorbedingungen für die Meldung zum StaatSforstdienst genügen und nur wegen vorhandener Ueberzahl an Meldungen nicht als Staatsforstanwärter angenommen werden können, gestattet wird, unter alleinigem Verzicht aus Einreihung in die Staatsforstanwärter, die forstliche Lauf­bahn genau ebenso wie letztere zu verfolgen und alle für diese vorgeschriebenen Prüfungen unter ganz gleichen Bedingungen abzulegen. Derartige Persönlichkeiten sind nach bestandener letzter forstlicher Prüfung an wiffenschast- licher und praktischer Schulung den für den Staatsdienst berechtigten Forst - Aflefloren voll­ständig gleichwertig und werden um so mehr begehrte Anwärter für die selbständige Ver­waltung großer Gemeinde- und Privatwaldungen werden, als fie den im letzten Jahrzehnt vor­handen gewesenen Wettbewerb von unbeschäftigten Staatsforstanwärtern nicht wieder zu befürchten brauchen. ____________

Ein Erlaß des Minister» der öffent­lichen Arbeiten betreffend „staatliche Neubauten'.

Für monumentale Backsteinbauten, insbe­sondere für Kirchenbauten, empfiehlt fich, nach einem Runderlaß des Ministers der öffentlichen Arbeiten, um ihnen das wirksame Gepräge zu geben, welches die mittelalterlichen Backstein­bauten auszeichnet, die Verwendung von Ziegeln großen Formats.

Damit die Herstellung solcher Ziegel, die zur Zeit nur von einzelnen Ziegeleien auf be­sondere Bestellung angefertigt werden, sich all­gemeiner verbreite und auf ihren Bezug in genügenden Mengen ohne erheblichen Zeitverlust

Erscheint täqlicb außer an Sonn- und Feiertagen.

Vierteljährlicher Bezugspreis: bei der Erpedition 2 Ml., ättdtvtttrt Sonnabends in Morgen- und Wend-Ausgabe. 37.

bei allen Postämtern 2,25 Mk (excl. Bestellgeld). -Druck und Verlag- Joh. Ang. Koch, UmverMS-Buchdruckers

Jnsertionsgebühr: die gespaltene Zelle oder deren Raum 10 Pfg. Donnerstag, 23. Oktober 1902. Marburg, Markt 21. — Telephon 55.

Rcclamen: di- Zeile 2o Psg. ° -----------------------------

22 Nachdruck verboten)

Verspielt.

Roman von F. Arnefeldt.

(Fortsetzung.)

„Das weißt Du ja. Zwischen Wiesenberg und Feldberg herrschte seitdem Haß und bittere Feindschaft; doch nein, ich drücke mich falsch aus; Wolf von Rohr verfolgte Deinen Vater, verfolgte mich und was zu uns gehörte mit feinem Haß; wir mieden ihn, würden ihm aber nie etwas in den Weg gelegt haben.'

„AuS dieser Zeit stammt auch der Prozeß!' bemerkte Hellmuth.

Die Mutter neigte zustimmend den Kopf und fuhr fort: „Noch an demselben Tage reiste Wolf nach Potsdam. Er traf seine Frau nicht mehr an und konnte fie lange Zeit nicht auf­finden; fie hatte sich mit ihrem Kinde sehr gut vor ihm zu verbergen gewußt. Das gab ihm Anlaß zu neuen Angriffen gegen uns. Glaubte er wirklich, wir wüßten u dm Aufenthalt seiner Frau, oder gab er sich nur den Anschein davon, er ließ nicht ab, durch drohende be­leidigende Briefe Aufschluß von uns zu ver­langen. Wir konnten ihm den nicht geben und hätten wir es gekonnt, wir würden es nie getan, sondern auch dieses Geheimnis der armen Erika bewahrt haben.

Viel später hat sie ihm selbst angezeigt, wo sie sich verborgen gehaltm und ist nach Berlin zurückqekehrt; Wolf hat sie gewähren lassen, eine Scheidung hat zwifchen ihnen gar nicht stattgefunden; er war damals schon ein ge­brochener Mann. Sein Verbrechen hat ihm keinen Gewinn gebracht, und er hat keinen Gmuß von seinem Reichtum gehabt. Finster,

verbittert, die Menschen meidend und von ihnen gemieden, hat er in Wiesenberg gelebt. Der Volksmund bezeichnete ihn als Brudermörder und er wußte das.'

„Und er ist diesen Gerüchten nicht entgegen­getreten?"

„Nein. Er mußte wohl fürchten, eine wieder- - aufgenommene Untersuchung könne verhängnis­voll für ihn werden," antwortete die Majorin und fuhr dann fort: „Um die Verwaltung von Wiesenberg kümmerte er fich so gut wie gar nicht, durfte fich vielleicht nicht darum kümmern. Die lag gänzlich in den Händen Hartungs, der eine unumschränkte Gewalt über ihn besaß, di^ weit über den Tod des Beklagenswerten hinaus- reicht, denn er hat zu seinen Gunstm ein Testament gemacht, indem er ihn zum Vor­mund seiner Tochter bestellt und ihm deren ge­samte Habe für viele Jahre bedingungslos aus- geliefert hat."

„Hartung soll kein schlechter Verwalter ge­wesen sein, Wiesenberg befindet fich in sehr guter Kultur und —"

;-irb fich erweisen," unterbrach ihn die Mu Wenn Mice von Rohr demnächst großjä'- wird, oder vielmehr, es wird fich nicht erweften; Hartung hat die Mittel in der Hand sie ebenso einzuschüchtern und seinem Willen untertan zu machen, wie er es bei ihrem Vater getan hat. Doch kehren wir noch ein­mal zu ihm zurück."

Die Majorin sprach ihre letzten Worte hastig, denn fie ahnte, daß ihr Sohn hier eine Be­merkung machen würde, und daS wollte sie ver­hindern. „Wolf von Rohr hat wie ich bereits erwähnte, das Leben eines menschenscheuen Ein­siedlers geführt und ist schon zwei Jahre nach

dem Tode des Bruders gestorben. Es wurde gemunkelt, er habe Hand an sich gelegt, ich habe daS indes nie geglaubt. Die Reue, die Ver- laffenheit, die Herrschaft, die der Oberverwalter auf ihn ausübte, waren ausreichend seine Ge­sundheit zu untergraben und seinen frühzeitigen Tod herbeizuführen.'

„Der Prozeß stammt, wie ich auS den Akten weiß, aus den ersten Monaten seiner Herr­schaft auf Wiesenberg,' sagte Hellmuth.

„Ja. Eines Tages erhielt Dein Vater die Aufforderung, die Waldparzelle auszuliefern; Wolf von Rohr bestritt, daß er fie zu Rechä besitze, fie sei den Erbachs einmal auf kurze Zeit verpfändet, aber längst wieder eingeläst worden."

„Ach, ich kenne den bösen Handel!" seufzte Hellmuch. „Wolf von Rohr legte eine Urkunde ein, die er in seinem Archiv aufgefunden hatte, deren Echtheit mein Vater aber bestritt, er konnte jedoch auch kein Dokument beibringen, das seinen rechtmäßigen Besitz nachweist. Beide Kontrahenten müssen bei Abschluß des Ge­schäftes recht nachlässig gewesen sein."

„Es war kein Geschäft, es war ein Ab­kommen zwischen Edelleuten und Freunden," entgegnete eifrig Frau von Erbach, denen ihr Wort heilig war und die keine Vorstellungen davon hatten, daß eS einmal unter ihren Nach­kommen anders fein könnte. Und es war auch so," fuhr fie, fich in ihrer Erregung immer mehr steigernd, fort. „Wilhelm von Rohr dachte, obwohl er daS Geld dazu besaß, nicht daran, die Waldparzelle zurückzukaufen, sie hatte gar keinen Wert für ihn; Wolf wäre ebensowenig darauf verfallen, wenn er nicht darin ein Mittel gesehen hätte, den ehemaligen Freund zu ärgern

und zu kränken, was ihm denn auch gründlich gelungen ist," schloß fie mit einem Seufzer, in den einstimmend Hellmuth sagte:

„Es ist um den Waldstreifen schon dreimal so viel verprozesfiert als er wert ist!"

„Und sollten wir neben jeden Baum und jeden Strauch ein Goldstück legen, so muß er durchgeführt werden," erklärte die Majorin. „Es handelt sich schon lange nicht mehr um den Wald, sondern um die angegriffene Ehre Deines Vaters, das hat er, wie Du weißt, in seinem Testament ausgesprochen und uns an- empfohlen, den Prozeß durchzuführen."

„Dasselbe hat Wolf von Rohr getan!" fügte Hellmuth mit einem tiefen Atemzuge hinzu und konnte sich nicht enthalten, zu citieien: „Es erben sich Gesetz und Rechte wie eine ewige Krankheit fort. Ach, Mutter, wenn mein Vater noch lebte, er würde auch geneigt fein, die Streitaxt zu begraben."

„Was er getan haben würde, vermag ich nicht zu ermessen, wir aber dürfen es nicht, wir find verpflichtet, fein Gebot zu erfüllen. Ich bewundere, daß Du nach Allem was ich Dir erzählt habe, noch an einen Vergleich denken kannst."

Hellmuth unterdrückte einen aussteigenden Seufzer, küßte der Majorin die Hand und er­widerte:

„Ich danke Dir dafür; die Erzählung der alten traurigen Geschichte muß Dir recht schwer geworden fein." .

Was tut nicht eine Mutter, um ihr Kind vor'Unheil zu bewahren!" sagte Frau von Erbach. „Nicht wahr mein Sohn, Du denkst nicht mehr an die Tochter des Brudermörders?

(Fortsetzung folgt.)