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mit dem Kreisblatt für die Kreise Marburg und Kirchhain.
Sonntagsbeilage: Jünftrietes Sonntagsblatt.
JV« 252
Vierteljährlicher Bezugspreis: bei der Expedition 2 SDK., bei öltet Postämtern 2,25 Mk. (excl. Bestellgeld).
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Marburg
Freitag, 10. Oktober 1902.
Erscheint täglich außer an Sonn- und Feiertagen. Sonnabends in Morgen- und Mend-AuSgabe.
Druck und Verlag: Joh. Aug. Koch, Universitäts-Buchdruckerei Marburg, Markt 21. — Telephon 55.
37. Jahrg,
Las neue Quartal
nicht auf die „Oberhessische Zeitung" abonniert ist und sich mit interessantem und gediegenem Lesestoff für die langen Winterabende versehen hat, möge das Versäumte schleunigst nachholen und die „Ob er Hess. Ztg." umgehend bei der Expedition oder dem nächsten Postamt bestellen.
Das Verfahren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Von unserm juristischen Mitarbeiter.
Das bürgerliche Gesetzbuch enthält im allgemeinen nur Bestimmungen materiell rechtlicher Natur, während die formellen Bestimmungen über daS Verfahren, welches in den einzelnen Rechtsangelegenheiten zu beobachten ist, besonderen Gesetzen überlasten wurde.
Es kommen von diesen Gesetzen insbesondere in Betracht: die Zivilprozeßordnung, das Gesetz betreffend die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und die Grundbuchordnung. Die Angelegenheiten, mit denen sich letztere beiden Gesetze beschäftigen, pflegt man von Alters her als der „freiwilligen Gerichtsbarkeit" angehörig zu bezeichnen.
Der Ausdruck „freiwillige" Gerichtsbarkeit ist an sich nicht korrekt. Richtiger ist der Ausdruck „nicht streitige" Gerichtsbarkeit. Es handelt sich nämlich bei allen diesen Angelegenheiten nicht um ein nach den Regeln der Prozeßordnung vorzunehmendes Verfahren, sondern um Handlungen von Richtern oder mit richterlicher Funktion ausgestatteter Personen, wie z. B. den Notaren, welche auch dann vorgenommen werden, wenn nur eine Partei die Vornahme dieser Handlungen verlangt, während zum Prozeß immer mindestens zwei Parteien gehören.
Das Reichsgesetz betreffend die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 20. Mai 1898 beschäftigt sich insbesondere mit Vormundsschafts- und Nachlaßsachen, mit den auf den Personenstand bezüglichen Angelegenheiten, mit dem Schiffspfandrecht, den Handels- und Firmensachen, den Vereinssachen, dem Güterrechtsregister, dem außerhalb des Zivilprozeffes zu leistendem Offenbarungseide und den gerichtlichen und notariellen Urkunden. Das Verfahren in Grundbuchsachen ist in der Grundbuchordnung geordnet.
Das Verfahren in allen diesen Angelegenheiten ist das gleiche. Es ist zunächst dabei dem Richter, nämlich dem zuständigen Amtsrichter, für alle Handlungen, die er vorzunehmen für notwendig erachtet, ein sehr weiter Spielraum gewährt. Wenn z. B. bei dem Vormundschaftsrichter ein Antrag eingeht, den Vertrag
12 Flachdruck verboten.)
Verspielt.
Roman von F. Arnefeldt.
(Fortsetzung.)
5. Kapitel.
Zwischen Jena und Dornburg, an den Ufern der Saale, blickt ein auf mäßiger Anhöhe in modernem Stil erbautes, weiß aus dunklem Grün hervorleuchtendes Landhaus auf die Vorüberfahrenden herab und macht bei diesen nicht selten den Wunsch rege, das schöne Besitztum ihr eigen zu nennen, oder doch wenigstens eine Zeit lang als Gäste oder Pensionäre darin weilen zu können.
Es war um die sechste Nachmittagsstunde, als die verwitwete Majorin von Erbach aus einem der Balkone der Villa am wohlgeordneten Theetisch saß.
Die drückende Hitze, die während der letzt- verflostenen Tage geherrscht hatte, war durch einen ausgiebigen Regen, der während der Nacht gefallen war und auch noch am Vormittag angedauert hatte, gekühlt worden. Jetzt war der Himmel ganz klar, die goldenen Strahlen der Nachmittagssonne umkleideten das Haus mit seinen Bäumen und Blumen mit einem träumerischen Reiz; die Luft war gleichzeitig frisch, mild und würzig.
Rings um das Haus zogen sich frischgrüne Rasenplätze und sorgsam gepflegte, stets in den herrlichsten Farben prangende Blumenbeete. Zwischen blühenden Ziersträuchern wandten sich mit weißem Sand bestreute Wege, auf denen
eines, an sich gesetzlich durch seinen Vater vertretenen Minderjährigen zu genehmigen, weil derselbe in diesem Vertrage mit einem Dritten ein Erwerbsgeschäst eingehen soll, so hat der Richter das Recht, zu seiner Orientierung Zeugen aus dem nächsten Verwandtenkreise zu hören. Er ist befugt, die betreffenden Verwandten lediglich zur schriftlichen Meinungsäußerung aufzufordern, kann aber auch dieselben vorladen und verhören. Seinem Ermessen ist eS ferner überlasten, die Zeugen zu vereidigen oder unbeeidigt zu lassen.
Gegen Entscheidungen, welche das Gericht fällt, findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt, über welche das zuständige Landgericht zu entscheiden hat. Ein Jeder, deffen Recht durch die Verfügung beeinträchtigt wird, kann die Beschwerde einlegen, soweit aber eine Verfügung von dem Richter nur auf Antrag erlassen werden kann, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu, falls der Antrag zurückgewiesen wird. Die Einlegung der Beschwerde erfolgt durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder aber auch durch Erklärung zu Protokoll des Gerichtsschreibers.
Die Beschwerde selbst ist an keine Frist gebunden und kann sogar nach Jahren, noch eingelegt werden. Eine Ausnahme hiervon bildet die sofortige Beschwerde. Diese muß nämlich innerhalb der Frist von 2 Wochen von demjenigen Tage ab eingelegt werden, an welchem die anzustchtende Entscheidung dem Beschwerdeführer bekannt gemacht, oder zuze- stellt worden ist.
Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweismittel gegründet werden. Sie hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung, daher erlangt die Entscheidung, welche angefochten wird, schon während des Beschwerdeverfahreus' Wirksamkeit. Allerdings kann das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, anordnen, daß die Vollziehung der Entscheidung bis zur Erledigung der Beschwerde auszusetzen ist. Dieselbe Anordnung kann auch das Beschwerdegericht treffen. Aufschiebende Wirkung hat die Beschwerde stets nur dann, wenn sie gegen eine Verfügung gerichtet ist, durch die eine Strafe festgesetzt wird.
Die Entscheidungen des Beschwerdegerichts können durch die weitere Beschwerde angefochten werden.
In denjenigen Fällen, in welchen die sofortige Beschwerde stattfindet, tritt an Stelle der weiteren Beschwerde die weitere sofortige Beschwerde, welche ebenfalls an die Frist von 2 Wochen gebunden ist.
Die weitere Beschwerde ist nur dann zulässig, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht, und zwar gelten alsdann dieselben Gründe, welche die Zivilprozeßordnung für die Revision bestimmt.
liebet die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Wenn das Oberlandes-
man, vorüber an einem Eoldfischteich mit einer Fontaine in der Mitte, unvermerkt in den Park gelangte, der mit sehr geschickter Benutzung der Bodenbeschaffenheit angelegt war. Er begleitete im Rücken des Hauses die natürlichen Terrassen der Bergwand, und seine prächtigen Bestände bildeten den Hintergrund für das helle Gebäude.
Das ganze Besitztum schien Friede, Heiterkeit und Ordnung zu atmen. Den gleichen Eindruck machte die Majorin, deren Haar grau unter dem weißen Spihenhäubchen hervorschimmerte, deren Gesicht aber noch ein frisches, jugendliches Aussehen bewahrt hatte.
Das Leben der jetzt beinahe fünfzigjährigen Frau war in der Tat ohne wesentliches Ungemach dahin gefloßen. Als Tochter sehr wohlhabender Eltern hatte sie sich noch sehr jung mit dem Manne, der ihre erste Liebe gewesen, vermählen dürfen und dreißig Jahre in ungetrübter glücklicher Ehe mit ihm verlebt, zuerst in den verschiedensten Garnisonen, in die er versetzt worden war, dann, nachdem er als Major den Abschied genommen hatte, auf seinem von seinem Vater geerbten Gute.
Sein Tod hatte den ersten und einen allerdings recht tiefen Schatten auf ihr Leben geworfen, aber der Schmerz ward gemildert durch den Besitz wohlgeratener Kinder. Zwei an Offiziere verheiratete Töchter hatten ihr bereits Enkel geschenkt; Hellmuth, ihr einziger Sohn, der Landwirt geworden war, lebte mit ihr auf Feldberg, zu dem ein sehr schöner Bestand von Aeckern, Wiesen und Waldungen gehörte. Er bewirtschaftete es nach dem Tode des Vaters
gericht jedoch grundsätzlich von einer Entscheidung abgehen will, welche in einer analogen Angelegenheit bereits von einem anderen Oberlandesgericht gefällt ist, oder wenn das Reichsgericht bereits dieselbe Frage anders entschieden hat, als das Oberlandesgericht es zu tun beabfichtigt, so muß das Oberlandesgericht unter Begründung seiner Rechtsauffaffung die weitere Beschwerde dem Reichsgericht zur Entscheidung vorlegen. Hiervon hat das Oberlandesgericht dem Beschwerdeführer Kenntnis zu geben.
In allen Fällen der einfachen Beschwerde ist das Gericht, deffen Entscheidung angefochten wird, befugt, die Sache nochmals zu prüfen und evt. seine Entscheidung im Sinne der Beschwerde abzuändern. In den Fällen der sofortigen Beschwerde ist das Gericht aber hierzu nicht befugt. Es muß vielmehr in jedem Falle die Sache zur Entscheidung dem Vorgesetzten Gerichte vorlegen.
Entscheidungen oder Verfügungen des Gerichts, welche mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar find, werden erst dann rechtwirksam, wenn die Frist für Einlegung der sofortigen Beschwerde bezw. der weiteren sofortigen Beschwerde abgelaufen ist.
Eine sehr wichtige Bestimmung des Gesetzes ist endlich die, daß jeder daS Recht hat, die Gerichtsakten einzusehen, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht. Unter dieser Voraussetzung kann auch die Erteilung von Abschriften aus den Gerichtsakten beantragt werden; auf Verlangen müffeu diese Abschriften beglaubigt werden.
Nach der Grundbuchordnung findet gegen die Entscheidung des Grundbuchregisters ebenfalls das Rechtsmittel der Beschwerde statt, lleber die Beschwerde entscheidet gleichfalls das zuständige Landgericht. Für die Einlegung der Beschwerde selbst und ihre Begründung Selten dieselben Grundsätze, welche das Gesetz etreffend die freiwillige Gerichtsbarkeit aufstellt.
Entsprechend dem besonders gearteten grundbuchlichen Verfahren kann das Beschwerdegericht vor der Entscheidung durch eine einstweilige Anordnung dem Grundbuchamt aufgeben, eine Vormerkung oder einen Widerspruch einzutragen. Diese Eintragungen werden aber von Amtswegen wieder gelöscht, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder zurückgewiesen ist. Eine sofortige Beschwerde giebt es in Grundbuchsachen nicht.
Für die weitere Beschwerde, welche gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts zulässig ist, gelten dieselben Grundsätze, welche im Gesetze, betr. das Verfahren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit enthalten sind.
Dieses letztere Gesetz bedeutet einen wichtigen Fortschritt in der Rechtsentwicklung. Denn es hat endlich für das Gebiet des gesamten Deutschen Reiches einheitliche Norm für das weite und so überaus bedeutungsvolle Gebiet der nicht streitigen Gerichtsbarkeit geschaffen.
und da er noch unvermählt war, war die Mutter im vollsten Besitze der Rechte und Be- fugniffe der Hausfrau geblieben, und wer die stattliche Dame kannte, der konnte sie sich nicht gut anders denken, als Herrin von Feldberg — sie selbst wohl auch nicht. Zwar sprach sie oft und viel davon, daß Hellmuth sich verheiraten müsse, und wie gern sie seiner Gattin den Platz räumen werde, aber so ganz hatte sie sich in den Gedanken, sich mit der zweiten Rolle im Herzen und im Hause ihres Sohnes begnügen zu muffen, doch noch nicht finden können.
Die Hand über die Augen gelegt, um sie gegen die recht blendenden Strahlen der sich zum Untergang neigenden Sonne zu schützen, spähte sie den in Windungen von der Straße heraus nach Feldberg ziehenden Weg hinab, und jetzt flog es wie ein tiefer Schein über ihr Gesicht. Da kam schon der mit zwei Schimmeln bespannte leichte, offene Wagen, bald an einer Biegung des Weges sichtbar werdend, bald wieder verschwindend, ihr immer noch scharfes Auge hatte aber schon aus beträchtlicher Entfernung erkannt, daß der Erwartete darin fitze.
Hellmuth von Erbach war am Morgen in einer Geschästsangelegenheit nach Jena gefahren und kehrte jetzt zurück, sehnlichft erwartet von der Mutter, denn von allen Mahlzeiten, die sie mit dem Sohne einnahm, war ihr die liebste der Nachmittagstee, wo sie frei von der Anwesenheit des aufwartenden Dieners mit ihm besprechen konnte, was ihr am Herzen lag.
Der Wagen war näher und näher gekommen. Hellmnth stieg unweit des von Säulen ge-
Umschau.
Die geschäftliche Behandlung der Zoll» tarifvorlage im ReichstagS-Plenum.
Wie bereits mitgeteilt, wird sich bald nach dem Wiederzusammentritt des Reichstags der Seniorenkonvent über die weitere geschäftliche Behandlung der Zolltarifvorlage schlüssig machen. Man nimmt in zolltariffreundlichen Kreisen an, daß zunächst die Beratung des Tarifentwurfs vorgenommen und darauf die deS Zolltarif- gefetzeS erfolgen werde. Auch in der Kommission ist in der zweiten Lesung in dieser Weise verfahren worden; eS ist also wohl möglich, daß der an Schwierigkeiten reiche Entwurf des Gesetzes zurückgestellt wird. In der Opposition hegt man den Wunsch, daß zunächst die Beratung deS Zolltarifgesetzes vorgenommeo werden möge. So schreibt die „Freisinnige Zeftung", wenn man mit dem Tarifentwurs begönne, so würden sich die Verhandlungen über die einzelnen 946 Tarifpositionen immer öder gestalten, wenn man dagegen die Beratungeu mit dem Tarifgesetze begönne, so würden die entscheidenden Abstimmungen noch im Oktober stattfinden, und es müsse sich dann sofort Herausstellen, ob überhaupt die Vorlage noch auf eine Mehrheit rechnen könne. Sei dies ausgeschloffen, so habe weder die Rechte noch die Linke ein Interesse daran, die Verhandlungen hinzuzieheuz je früher dann die Ablehnung der ganzen Vorlage erfolge, desto beffer. Aus diesen Bemerkungen kann man sich ungefähr den bis jetzt noch sorgfältig geheim gehaltenen Attionsplau der Freisinnigen zurechtzimmern.
Die Landwirtschaft — keine Stütze
des Staates.
In einem berliner Börsenblatte wird der Landwittschast das Recht abgesprochen, sich in besonderem Maße als Stütze des Staates zu fühlen, weil sie verhältnismäßig weniger Steuern zahlt als Industrie und Handel. Dieser Standpunkt ist, so schreibt die „Dtsch. Tgßztg.", einesteils prvtzenhaft, andernteils vollkommen verkehrt. Wenn in der Steuerkraft die einzige Kraft deS Volkes bestünde, so hätte das Börsenblatt mit seinem Gedankengange einigermaßen recht; aber selbst der einseitigste Börsianer wird doch ernstlich nicht bestreiten wollen, daß es noch andere Kraftfaktoren im Volks- und Staatsleben giebt als die Steuerleistung. Aber ganz abgesehen von dieser Verkehrtheit des Standpunktes, wie brutal und unverfroren ist er doch! Erst ist durch eine verkehrte Wirtschaftspolitik die Steuerkraft der Landwirtschaft geschwächt worden, und nachher benutzt man diese Schwächung, um der Landwittschast daS Recht abzusprechen, mitzureden. Das ist ganz der Standpunkt deS Protzentums, das seinen Geldbeutel sich zum Verdienste anrechnet und auf andere, die wirtschaftlich schwächer sind, hochmütig Herabschauti
tragenen, von blauen Glycinen umrankten Balkons aus, zog den leichten Strohhut von dem dunkelblonden, kurzgeschnittenen Haar und schweutte ihn grüßend zu der Majottn empor. Diese nickte und berühtte gleichzeitig mit der Hand die in ihrem Bereich stehende Glocke, dem Diener ba§ Zeichen gebend, daß er das Tee- Wasser bringen solle.
Ein nicht mehr junger Mann, dem man es ansah, daß er der Familie Erbach schon lange gedient hatte und der die hellgraue Livröe mit blauen Aufschlägen tote ein Ehrenkleid trug, brachte unverzüglich den mit heißem Wasser gefüllten silbernen Teekessel, hing ihn über die Spirituslampe, zündete sie an und entfernte sich wieder. Sogleich ließ sich der Ton des siedenden Wassers anheimelnd vernehmen; wenige Minuten später erschallten leichte, elastische Schritte, und Hellmut, der draußen den Strohhut und den grauen Staubmantri abgelegt hatte, kam durch den hinter dem Balkon liegenden Saal und trat zu der Mutter hinaus.
Er mochte achtundzwanzig bis dreißig Jahre alt sein, hatte eine leichte und doch kräfttge Figur von mittlerer Größe, schmale, schlanke Füße und Hände und ein edel geschnittenes, längliches, jetzt stark von der Sonne verbranntes Gesicht, aus dem klug und gut ein Paar dunkle Augen leuchteten. Außer dem Bärtchen auf der Oberlippe trug er keinen Bartschmuck, Wange und Kinn waren glatt rasiert.
(Fottsetzung folgt.)