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Sonntagsbeilage: Jllnftrirtes Sonntagsblatt

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2 Marburg

Sonnabend, 6. September 1902.

Mittag-Ausgabe.

Das Armenrecht im Civllprozeß.

Von unserem juristischen Mtarbeiter.

Die Klage, daß unser modernes Prozeßver­fahren nur für die reichen Leute bestimmt sei und daß der arme Mann sein gutes Recht nicht verfechten könne, weil ihm die dazu erforder­lichen Geldmittel fehlen, wird sehr häufig er­hoben. Die Klage entbehrt nicht ganz der Begründung, obwohl die deutsche Civilprozeß- ordnung eine Reihe von Vorschriften enthält, welche die Verfolgung begründeter Ansprüche auch armen Leuten kostenlos ermöglichen. Das Gesetz bestimmt nämlich, daß diejenigen Personen, welche außer Stande find ohne Beeinträchtigung des für fie und ihre Familien notwendigen Unterhaltes die Kosten des Prozefles zu be­streiten, Anspruch auf Bewilligung des Armen­rechtes haben, allerdings unter der Bedingung, daß die beabfichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aus- fichtslos erscheint.

Der Sinn dieser gesetzlichen Bestimmung ist ein sehr weitgehender: nicht etwa blos Personen welche man im gewöhnlichen Leben arm nennt, d. h. solche, die kärglich von ihrer Hände Ar­beit leben und denen der Ausfall eines einzigen Tagelohnes bereits empfindliche Entbehrungen auferlegt, sondern auch Personen, in bester Lebenslage können von dieser gesetzlichen Wohl­tat Gebrauch machen, ohne dadurch in irgend welcher Hinficht herabgewürdigt zu werden. Wenn z. B. ein Maurermeister, der ein Jahres­einkommen von 4000 Mk. hat, plötzlich auf Schadenersatz wegen eines Bauunfalles in Höhe von 1000000 Mk. verklagt wird, so ist er nicht in der Lage, die zur Führung dieses Prozeffes erforderlichen Mittel aufzubringen, ohne seinen und seiner Familie Unterhalt zu gefährden. Auch einem solchen Manne wird das Armenrecht bewilligt, falls die oben ange­gebenen Voraussetzungen vorliegen.

Durch die Bewilligung de8 Armenrechts er­langt die Partei zunächst die einstweilige Be­freiung von Zahlung der Gerichtskosten, fie er­hält ferner einen Rechtsanwalt, falls der Prozeß die Bestellung eines solchen notwendig macht, und in jedem Falle auch einen Gerichts­vollzieher zur vorläufig unentgeltlichen Wahr­nehmung ihrer Rechte beigeordnet.

Um das Armenrecht bewilligt zu erhalten, muß die betreffende Partei an das zuständige Prozeßgericht einen Antrag richten, in welchem sie zunächst unter Ueberreichung eines Zeugnisses ihrer Ortsobrigkeit ihre Unfähigkeit, im vor­liegenden Falle die Prozeßkosten zu bestreiten, dartut. In dem Zeugniffe müssen der Betrag der von der Partei zu entrichtenden direkten Staatssteuer, sowie ihre sonstigen persönlichen

Verhältnisse, Stand, Gewerbe und Familren- verhältniffe angegeben werden, damit das Ge­richt in der Lage ist, zu beurteilen, ob die Partei auch wirklich des Armenrechtes bedürftig ist. Außerdem muß in dem Gesuch auch noch der Stand der Rechtsangelegenheit auseinander­gesetzt werden, damit das Gericht feststellen kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsver- teidigung aussichtsvoll erscheint oder nicht. Das Armenrecht wird für jede Instanz be­sonders bewilligt. In der höheren Instanz be­darf es des Nachweises, des Unvermögens nicht, wenn das Armenrecht in der vorigen Instanz bewilligt worden war.

Wenn die arme Partei in erster Instanz obgesiegt hat, so braucht sie, falls der Gegner die Berufung einlegt, behufs Bewilligung des Armenrechtes für die zweite und ebenso eventuell dritte Instanz nicht den Nachweis zu führen, daß ihre Rechtsverfolgung ausfichts- voll sei.

Das Armenrecht kann aber der Partei jederzeit von dem Prozeßgericht dann ent­zogen werden, wenn sich aus den Verhandlungen ergeben hat, daß eine Voraussetzung für die Bewilligung des Armenrechts entweder über­haupt nicht vorhanden war, oder aber nicht mehr vorhanden ist. Dies ist der Fall, wenn z. B. die Partei ihre obrigkeitliche Behörde, welche ihr das Armutszeugnis ausgestellt hat, durch falsche Angaben über ihr Vermögens- u. Familienverhältnisse getäuscht hat, oder wenn die Partei im Lause des Prozesses z. B. durch Gewinn des großen Looses in der Lotterie so bedeutende Geldmittel erworben hat, daß sie im Stande ist, die Prozeßkosten aus eigenen Mitteln zu bestreiten.

Das Armenrecht kann aber auch dann ent­zogen werden, wenn sich im Prozeß gezeigt hat, daß die tatsächlichen Angaben der armen Partei über den Rechtsstreit unwahr gewesen sind, so­daß durch die vom Gericht vorgenommene Be­weisaufnahme vielleicht das direkte Gegenteil dessen erwiesen ist, was von der.Partei behauptet war, z. B. die Partei, welche als Klägerin die Bewilligung des Armenrechtes erwirkt hat, be­hauptet, daß sie als Mieterin eines Bäcker­ladens durch einen Nachbar in der Benutzung dieses Ladens gestört worden sei; es stellt sich dann aber nachträglich heraus, daß diese Partei weder Mieterin des betr. Bäckerladens ist, noch auch irgend welches Recht zur Be­nutzung dieses Bäckerladens hat.

Das Armenrecht erlischt mit dem Tode der Person, welcher cs bewilligt ist; die zum Armenrecht zugelaffene Partei ist zur Nach­zahlung der Beträge, von deren Berichtigung sie einstweilen befreit war, verpflichtet, sobald sie ohne Beeinträchtigung des für fie und ihre Familie notwendigen Unterhaltes hierzu imstande ist.

Die Bewilligung des Armenrechtes hat aber auch für den Gegner der Partei, welche das­

selbe erwirkt hat, eine große Bedeutung. Dieser Gegner ist nämlich einstweilen von der Verpflichtung zur Zahlung der entstehenden Gerichtskosten einschließlich der Gebühren der Zeugen und Sachverständigen, der sonstigen barm Auslagen, sowie der Vollmachts-Stempelsteuer befreit. Erst nach rechtskräftiger Entscheidnng des Prozeffes hat der unterlegene Gegner der armen Partei diese Kosten zu bezahlen. Wenn die arme Partei den Prozeß verliert, so können von dieser die Gerichtskosten nur dann eingezogen werden, wenn fie in bessere Verhältnisse ge­kommen ist, der obsiegende Gegner aber ist be­fugt, seine außergerichtlichen Kosten von der armen Partei einzufordern und sich auch aller gesetzlichen Zwangsmittel zu diesem Zwecke zu bedienen.

Bemerkenswert ist die Bestimmung der Civilprozeßordnung, daß gegen den Beschluß, durch welchen das Armenrecht bewilligt wird, ein Rechtsmittel nicht gegeben ist. Der Gegner der armen Partei, welche als Klägerin auf­tritt, ist also nicht in der Lage, einen viel­leicht ganz unbegründeten Prozeß durch Dar­legung des Sachverhaltes unter Glaubhaft­machung desselben zu verhüten. Es ist dies eine sehr unheilvolle Lücke des Gesetzes.

Vielfach ist schon der Vorschlag gemacht worden, dem auch wir nur durchaus beitreten können, daß, wenn eine arme Partei eine Klage erheben will, ihr Antrag auf Bewilligung des Armenrechtes zunächst der Gegenpartei zur Erklärung vorgelegt werden muß, damit außer­halb des Rahmens des Prozesses eventuell glaub­haft gemacht werden kann, daß der Anspruch der armen Partei unbegründet ist. Denn das Armenrecht kann in ganz hervorragender Weise zur Erpressung ausgebeutet werden.

Es behauptet z. B. Jemand, der bereis den Offenbarungseid geleistet hat, daß ihm gegen den als mehrfachen Millionär bekannten Bankier Meherheim ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 3 000 000 Mk. zustehe. Durch geschickte Erdichtung eines Märchens, welches seinem logischen Aufbau gemäß scheinbar einen klag­baren Anspruch repräsentiert, kann er nach Lage der jetzigen Gesetzgebung die Bewilligung des Armenrechtes erzielen. Der Millionär Meyer- heim ist dann genötigt, behufs Abwehr des un­gerechtfertigten Angriffes einen Rechtsanwalt zu bestellen, welchem er unter allen Umständen mindestens 1020 000 Mk. Gebühren zu zahlen Hai.

Es ist schon vorgekommen, daß ein ver­klagter Millionär es vorgezogen hat, den an­geblich arnienErpresser" durch Zahlung von ein paar tausend Mark zur Rücknahme seiner unbegründeten Klage zu veranlassen.

Eine Aenderung der Civilprozeßordnung in diesem Sinne toütbe also lediglich ein Gebot der Gerechtigkeit sein. Erft dann wird das Armenrecht dasjenige sein, was es nach der

edlen Absicht des Gesetzgebers sein sollte, näm­lich ein Schutz für die Armen und die Garantie einer wahrhaft gerechten Rechtspflege.

Umschau.

Rechtsunsicherheit gegenüber den Anpreisungen von Geheimmitteln.

DaS Schöffengericht in Osnabrück hat vor einige« Tagen irt einem Falle von Geheimmittel-Vertrieb und Anpreisung ein freisprechendes Urteil gefällt. Dieses Urteil und seine Begründung wirst ein grelles Streif­licht auf die Rechtsunficherheck, die auf jenem Gebiett so lange schon zu beklagen ist. Mr haben des öftere» nachgewiesen, wie keine Zeitung wissen kann, ob fie fich durch Aufnehmen von Arzneimittel-Empfehluugea eines Polizeivergehens schuldig macht oder nicht. Mit Recht sagt denn auch die osuabrücker Handelskammer in ihrem Jahresbericht:

.Noch immer harrt die Frage, welche Sättel als Geheimmittel oder Arzneimrttel, deren Verkauf auf Apotheken beschränkt ist, nicht in der OeffenUlchkeit angeboten werden dürfen, der von uns seit lange» Jahren erbetenen reichsgesehlichen Regelung. Zwar ist gegenwärtig ein Gefetzentwurs in VorbereitunL nach dem, was darüber verlautet, wird derselbe jedoch wenig geeignet fein, den berechtigten Beschwerden i» angemessener Weise Abhülfe zu bringen, da er der Verordnungsgewalt anscheinend wiederum freien Spick raum lässt. Nach unserer Ueberzeugung ist eine gründ- liche gesetzliche Regelung für das ganze Reich, sowie die Herausgabe eines Verzeichnisses derjenigen Mittel, die von der öffentlichen Reklame auszuschließen find, unerlässlich, um der zur Zeit fortbestehenden Rechts- unficherheit und Polizeiwillkür ein Ende zu machen. Es ist nicht zu übersehen, dass bei dem jetzigen Zu­stand den Zeitungsverlegern nicht nur sehr bedeutende Einnahmen entgehen, sondern dass sie trotz «8« Vorsicht fortwährend auch empfindlichen Strafman­daten ausgesetzt sind, welche wegen angeblicher Ueber- tretungen der betreffenden Oberpräsidialverordnunge« über sie verhängt werden."

Es wäre ja schon viel gebessert, wenn die Polizei genaue Auskunft darüber geben könnte, welche Prä­parate nicht annonziert werden dürfen; ein Index verbotener Arzneimittel, der stets auf dem laufende» gehalten werden müsste, würde mit Sicherheit der Willkür Vorbeugen.

Zur Besiedelung Deutsch-Südwest- Afrikas.

Auf eine Eingabe des Alldeutschen Verbandes an das Kolonialamt, betreffend die Ansiedelung vo» deutschen Burenkämpfern und Buren in Deutsch-Süd­westafrika, ist, wie die .Tägl. Rundschau" mitteilt, folgende Antwort eingegangen: Da Einwanderungs­beschränkungen in Ansehung deutscher Reichsangehöriger für Deutsch - Südwestastika nicht bestehen, steht der Niederlassung der von Euer Hochwohlgeboren ange­führten Personen in dem genannten Schutzgebiete nichts im Wege. Diesen Einwanderern, von denen anzunehmen ist, dass sie ein geeignetes Befiedelungs- element darstellen, wird diesseits wohlwollende Be­rücksichtigung für den Fall gern h Aussicht gestellt, dass die Etatslage des südwestafrikanischen Schutz­gebiets im kommenden Rechnungsjahre die Durch­führung besonderer AnfiedelungsbegünMgungen zu­lässt. Ich stelle jedoch Ew. Hochwohlgeboren zur ge­fälligen Erwägung, ob sich nicht die Seßhaftmachung der erwähnten Personen innerhalb des Regierungs- landeS schon jetzt auf gründ der bestehenden Verkaufs­bedingungen ermöglichen lässt. Diese Verkaufsbe­dingungen, von denen je ein Exemplar zur gefälligen Einsichtnahme hier ergebenst beigefügt wird, weise«

(Nachdruck verboten.)

Nach Brasilien.

Reisebriefe von T a n e r a.

(Schluss.)

Nach Santos.

Diese höher gebildeten Kaufherren sind da­her auch fast durchschnittlich Reichsdeutsche ge­blieben, während die Ansiedler und Handwerker von Blumenau, Joinville, Curithba usw. unter dem Druck der Verhältnisse meist die brasilianische Nationalität angenommen haben, wenn fie auch ihre deutsche Art und Sitte bewahrten.

In der Villa Bornmann saß ich wiederholt am Strand und lauschte dem Rauschen der Brandung. Da sah ich eines Abends ein wunderbares Meerleuchten. Wie feurige Blitze zog es durch die dunkle Flut, und dann schob es in langen, strahlenden, glänzenden Linien heran, als ob unschätzbare Massen flüssigen Silbers auf den Strand geworfen würden. Den Hintergrund bildeten die dunklen Bergwaldungen der kaum noch erkennbaren Inseln, darüber erstrahlte der klare, südliche Sternenhimmel, alles war bezaubernd.

Das Schönste aber, das mir Santos in landschaftlicher Beziehung zeigte, war der Ausflug mit Herrn und Frau Nobilinu, sowie dem Kapitän und Doktor derHalle" zum Sidio am Rio branco, zur Erholungsstation des Norddeutschen Lloyds. Das ist eine unver­gleichlich reizende Idylle. Sie entstand in schöner, menschenfreundlicher Absicht und hat ihren Zweck vollständig erreicht. Ehe Santos feinen massiven jetzigen Haftnquai und seine

gut gepflasterten, reinlichen Straßen hatte, und als noch eine Zahl der gegenwärtigen Anlagen und trocken gelegten Strecken Sümpfe waren, herrschte in Santos das hier eingeschleppte, gelbe Fieber ost in solcher Stärke, daß wieder­holt die ganzen Besatzungen angekommener Segelschiffe, ja sogar Dampfer autzstarben. Da hat der menschenfreundliche Großkaufmann Herr von Bülow sein entzückend im Urwald gelegenes Besitztum gegen einen ganz minimalen Pachtzins dem Norddeutschen Lohd als Er­holungsstation zur Verfügung gestellt und der Lohd hat es ausgebaut.

Mr fuhren mit einem kleinen Dampfboot dorthin. Zuerst wurde ein in den Mangeur- wald sich hineinziehender Meeresarm passiert. Dann kamen wir in den Rio branco selbst. Jetzt begannen Bilder, die ich nicht im Stande bin, richtig zu beschreiben. Rechts und links des fast vollständig stillstehenden Wassers ent­wickelte fich eine solche Neppigkeit der brasili- anischen Flora, daß man gar nicht mehr unter­scheiden konnte, was man alles sah. Sämtliche Bäume waren über und über mit Orchideen und Bromeliaceen bedeckt, dichte Netze von Lianen verbanden die Neste oder hingen frei in das Wasser herab, Königspalmen, Farrenbäume, Bambus und Taquara-Büsche strebten empor, ganze Teppiche von herrlichen Herzblättern hingen herab, Mangobäume kämpften sich durch, hier lag ein Stumpf im Wasser, vollständig mit Schmarotzern bedeckt. Dort ragte eine einst gestürzte, nun aber wieder rechtwinklig emporwachsende Palme aus der klaren Flut, überall war der Spiegel des Wassers so glatt,

daß man nur an den verschiedenen Winkeln der Baumstämme erkennen konnte, wo es auf­hörte, und mitten hindurch glitt leicht das kleine Boot. Nun strichen Waffervögel über den Fluß, ein schwarzweißer Adler kreiste über uns, Papageien flohen entsetzt vor den Stören­frieden im Boot, andere wunderbar farbige Vögel zogen über uns hinweg, das ganze war wie eine Fahrt durch eine paradiesische vorfint- flutige Landschaft. Nun kam das sidio. Ein schönes Haus zwischen Königspalmen sah aus dem Grünen heraus. Wir landeten. Wie schön die Wege, wie gut gehalten die Gartenanlagen, wie leuchtend die blühenden, roten, gelben und blauen Büsche! Wir traten ein. Hier find die Zimmer, die sich Herr von Bülow noch reservierte und die der Offiziere. Wir wanderten weiter. Mit Stolz führte nns Kapitän v. d. Decken und erklärte:

Diese Treppe und diesen Platz haben meine Leute angelegt. Diese Louisenruh eben­falls. Dort den Weg machte die Mannschaft derTrier". Der Bismarckweg wurde von der Mannschaft desBismarck" erbaut." So beschrieb er alles und führte uns immer wieder auf sorgsam angelegten Wegen durch den herrlichen, schattigen Urwald. Da kamen wir an die Mannschaftskaserne. Wie vorzüglich er­baut! Alles deutsches Material, deutsche Arbeit von den verschiedenen Dampfern des N. L. herausgebracht und von den Mannschaften er­baut.6 Uhr Baden, 711 Uhr Arbeit, dann frei", so heißt die Vorschrift, und so entstand dieses deutsche Matrosenheim mitten im brasili­anischen Urwald. Die Kaserne ist vorzüglich.

Eigene Säle für Unteroffiziere, Matrosen, Heizer, ein eigenes Spitalhaus, eigene Küche.

Aber ich kannte die Haupttdyllen noch nicht.

Kommen Sie jetzt zu dem großen Wasser­fall!"

Wir wanderten durch den Urwald weiter.

Doktor reißen Sie einmal so eine Lianen­lustwurzel ab." Dieselbe hing etwa 8 Meter lang frei wie ein Strick herunter. Unmöglich. So eine Liane reißt nicht der stärkste Mann ab. Darum kann fie auch jeden Baum er­würgen.

Das ist der Wasserfall!" Entzückend, nicht gewalttg, aber romanttsch und wunderbar umrahmt von der Märchenflora des Urwaldes stürzte er vor wir über moosbedeckte Felfen herab.

Nun kommt das Schönste." Wir wanderten wieder weiter und kamen in der Nähe de8 Offiziershauses zurück.

Da stand ich vor dem kleinen Wasserfall und dem Bad. In ein von schattigen Bäumen umrahmtes Felsenbeckeu stürzten die klare» Wellen, weiter unten flössen fie als murmeln­der Bach dahin. Ueber der krystallenen Flut wiegten sich 6 große, wunderbar blau glänzende Schmetterlinge, unten nippten zwei Bachstelzen, oben schwirrte ein grünroter Kolibri, da? ganze war ein Bild aus Tausend und eine Nacht, eine Märchen- und Feenlandschast ein Paradies.

Da haben wir gebadet und zwar sehr Vd- quem, denn die Mannschaft derHalle" hat hier Bänke, ein Schutzdach und Stufen ins Wasser angelegt. Wr fuhren gegen Abend noch