Drittes Blatt.
Bundesrats-Berstgung
Mr daS Maler-ewerbr.
' Auf Grund des § 120 e der Gewerbeordnung hat -er Bundesrat für Betriebe, in denen Maler-, An- streichet-, Tüncher-, Weißbinder- oder Lackierer- Lrbeiten ausgeführt werden, folgende Borschristen «lasten:
I. B-rfchriste« für He Betriebe
des Maler-, Anstreicher-, Tüncher-, Weißbinder »der
ä. Lackierergewerbes.
r z i.
■ Bei dem Zerkleinern, dem Mengen, dem Mischen und der sonstigen Verarbeitung von Bleiweitz, anderen Bleifarben oder ihren Gemischen mit anderen Stoffen in trockenem Zustande dürfen die Arbeiter mit den bleihaltigen Farbstoffen nicht in unmittelbare Berührung kommen und muffen vor dem sich entwickelnden Staube ausreichend geschützt sein.
§ 2.
Das Unreiben von Bleiweiß mit Oel oder Firnis darf nicht mit der Hand, sondern nur auf mechanischem Wege in Behältern vorgenommen werden, die so eingerichtet sind, daß auch bei dem Einfällen des Bleiweißes kein Staub in die Arbeitsräume gelangen kann.
Dasselbe gilt von anderen Bleifarben. Jedoch dürfen diese auch mit der Hand angerieben werden, wenn dabei nur männliche Arbeiter über 18 Jahre beschäftigt werden und die von einem Arbeiter an einen. Tage anzureibende Menge bei Meumge il Kilogramm, bei anderen Bleifarben 100 Gramm sticht übersteigt.
§ 3.
Das Abschleifen und Abbimsen trockener Oel- farbenanstriche oder Spachtel, welche nicht nachweislich bleifrei sind, darf nur nach vorheriger Anfeuchtung ansgeführt werden.
Der Schleifschlamm und die beim Abschleifen und Abbimsen entstehenden Abfälle find, bevor fie trocken geworden sind, zu entfernen.
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß sich die Arbeiter, welche mit Meifarben oder ihren Gemischen in Berührung kommen, mit Malerkittelu oder anderen vollständig deckenden Arbeitsanzügen und einer Kopfbedeckung versehen und fie wahrend der Arbeit benutzen.
§ 5.
Allen Arbeitern, die mit Maler-, Anstreicher-, Tüncher-, Weißbinder- oder Lackiererarbeiten beschäftigt werden, bei denen sie Bleifarben oder deren Gemische verwenden, müssen Waschgesähe, Bürsten zum Reinigen der Hände und Nägel, Seife und Handtücher zur Verfügung gestellt werben.
Werden solche Arbeiten auf einem Neubau oder in einer Werkstatt ausgeführt, so muß den Arbeitern Gelegenheit gegeben werden, sich an einem frostfreien Orte zu waschen und ihre Kleidungsstücke sauber aufzubewahren.
§ 6.
Der Arbeitgeber hat die Arbeiter, welche mit Bleifarben oder deren Gemische in Berührung kommen, aus die ihnen drohenden Gesundheitsgefahren hinzuweisen und ihnen bei Antritt des Arbeitsverhältnisses das nachstehend abgedruckte Merkblatt, sofern sie es noch nicht besitzen, sowie einen Abdruck dieser Bestimmungen auszuhändigen.
Sim Ifctie Rundschau.
y 'A Was sckiert mich das Gesetz. Auch wenn man sachlich im Recht ist, darf man der autoritativen Tätigkeit eines Beamten kein« Gewalt entgegensetzen. Die Ehefrau Marie Liebe aus Wunstorf hatte vom Magistrat in W. einen Strafbefehl über 2 Mark bekommen tvegen unterlassener Anmeldung eines Hundes. Nach ihrer Behauptung hatte sie den Hund wohl zur Steuer angemeldet, weshalb sie die Strafverfügung acht, los beiseite ivarf. Als sie dann auch die Zahlung der 2 Mark verweigerte und der Ratsdiener ein Sofa pfändete, riß sie vor den Augen des Beamten das -amtliche Siegel mit den Worten vom Sofa, „rr "rt mich das Gesetz." Das Gericht betonte ii. Begründung des Urteils, es habe im vorliegenden Falle nicht zu prüfen gehabt, ob die Strafverfügung zu Recht erlassen sei oder nicht, das sei Sache der Berwaltuugsbe- hörde. Es habe nur die Verletzung der Autorität des Vollziehungsbeamten festzustellen gehabt und diese sei in dem Ausruf und dem Abreiben des Siegels befiiu&eii. Da ein erheblicher Pfandbrmh in Frage kommt, sei eine Gefängnisstrafe von 2 Tagen gerechtfertigt.
A In dem neuen Etat der Reichsfustizverwal- tung findet sich eine Summe (74 000 Mark), die ■für die Schaffung eines fünften Strafsenats beim Reichsgericht gefordert werden. Die Regierung kttvartet also von der Novelle zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 5. Juni £905 keine hinreichende Entlastung. Anderer- foits kann eine Reform des Strafprozesses erst in Babren ihre Wirkung äußern.
A Neber d i e viel erörterte Befrag. Dng nach den Vorstrafen äußert sich vnstizrat Dr. I. Stranz in der ^Deutsches
Anlage.
Blei - Merkblatt.
4. den Tag und die Art der Erkrankung eines Arbeiters,
5. den Tag der Genesung, ,
6. die Tage der Ergebnisse der im § 10 vor- geschriebenen allgemeinen ärztluhen Untersuchungen.
Das Kontrollbuch ist dem Gewerbeaufsichtsbeamten (§ 139 b der Gewerbeordnung), sowie dem zuständigen Medizinalbeamten auf Verlangen vorzulegen.
§ 12.
Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Januar 1906 in Kraft.
Wie schützen sich Maler, Anstreicher, Tüncher, Wech- binder, Lackierer und sonst mit Anstreicherarbeite» befchästigte Personen vor Bleivergiftung?
Alle Bleifarben (Bleiweiß, Bleichromat, Maffikot, Glätte, Mennige, Bleisuperoxyd, Pattisonsches Bleiweiß, Casseler Gelb, Englisches Gelb, Neapelgelb, Jodblei u. a.) sind Gifte.
Maler, Anstreicher, Tüncher, Weißbinder, Lackierer und sonst mit Anstreicherarbeiten beschäftigte Personen, die mit Bleifarben in Berührung kommen, sind der Gefahr der Bleivergiftung ausgesetzt.
Die Bleivergiftung kommt gewöhnlich dadurch zustande, daß Bleifarben, wenn auch nur in geringer Menge, durch Vermitltung der beschmutzten Hände. Barthaare und Kleider beim Essen, Printen oder beim Rauchen. Schnupfen und Kauen von Tabak in den Mund aufgenommen oder während der Arbeit als Staub eingeatmet werden
Die Folgen dieser Bleiaufnahme machen sich mcht alsbald bemerkbar; sie treten vielmehr erst nach Wochen, Monaten oder selbst Jahren auf, nachdem die in den Körper gelangten Bleimengen sich so weit an- gesammelt haben, daß sie Vergiftungserscheinungen hervorzubringen imstande sind.
Worin äußert sich die Bleivergiftung?
Die ersten Zeichen der Bleivergiftung pflegen in einem blaugrauen Saume am Zahnfleische, Bttt- saum genannt, und in einer durch Blässe des Gepchts und der Lippen sich kundgebenden Blutarmut zu bestehen. Die weiteren Krankheitserscheinungen sind sehr mannigfaltig. Am häufigsten tritt die Bleikolik auf: Der Kranke empfindet heftige, krampfarttge, von der Nabelgegend ausgehende Leibschmerzen (Kolik- schmerzen); der Leib ist eingezogen und hart; dabei bestehen häufig Erbrechen und Stuhlverstopfung, selten Durchfall. In anderen Krankheitsfällen zeigen sich Lähmungen; sie betreffen gewöhnlich diejenigen Muskeln, durch welche das Strecken der Finger besorgt wird, und treten meistens an beiden Armen auf; ausnahmsweise werden auch andere Muskeln an den Armen oder Muskeln an den Beinen oder im Kehlkopfe befallen. Mitunter äußert sich die Bleivergiftung in heftigen Gelenkschmerzen; von ihnen werden meist die Kniegelenke, seltener Gelenke an den oberen Gliedmaßen ergriffen. In schweren Fällen treten Erscheinungen einer Erkrankung des Gehirns auf (heftige Kopfschmerzen, allgemeine Krämpfe, tiefe Bewußtlosigkeit oder große Unruhe, Erblindung). Endlich steht die Bleivergiftung mit dem als Schrumpfniere bezeichneten schweren Nierenleiden und mit der Gicht in einem ursächlichen Zusammenhänge. — Bei bleikranken Frauen sind Fehl- oder Totgeburten häufig. Lebend zur Welt gebrachte Kinder können infolge von Bleisiechtum einer erhöhten Sterblichkeit in den ersten Jahren unterliegen. Bon bleikranke« Frauen an der Brust genährte Kinder werden mittels der Milch vergiftet.
Abgesehen von den schweren, mit Gehirnerscheinungen einhergehenden Fällen, welche nicht selten tödlich verlaufen, pflegen die Bleivergiftungen meist zu heilen, wenn die Kranken sich der weitere«
Erscheint wöchentlich siebe« mal.
Druck und Verlag- Joh. Aug. «och, Umverftiätr-Buchdruckerei 4U« Marburg, Markt 2L — Telephon 55.
Deutsche Kolonien.
Ostafrika. Reichstagsabgeordneter Prof. Dr. Paasche hielt gestern (Freitag) Abend tm Sitzungssaals des Reichstages einen Vortrag über Ostafrika vor geladenem Publikum. Zugegen waren Admiral Tirpitz der Erbprinz zu Hohenlohe Langenburg, die Staatssekretäre
II. Borschristen für die Betriebe, in denen Maler-, Anstreicher-, Tüncher-, Weißbinder- »der Lackiererarbeiten im Zusammenhänge mit einem anderen Gewerbebetrieb auSgeführt werden.
§ 7.
Für die Beschäftigung von Arbeitern, welche in einem anderen Gewerbebetriebe ständig "der vorwiegend bet Maler-, Anstreicher-. Tüncher-, Weißbinder- oder Lackiererarbetten verwendet werden unv dabei Bleifarben oder deren Gemische — und zwar nicht nur gelgentlich — benutzen, gelten die Bestimmungen der §§ 1 bis 6. .
Findet eine solche Beschäftigung in einer Fabrik oder auf einer Werst statt, so gelten außerdem die Bestimmungen der §§ 8 bis 11.
§ 8.
Den Arbeitern muß ein besonderer Raum zum Waschen und Ankleiden zur Verfügung gestellt werden, der solcher zu halten, bei kalter Witterung zu Heizen und mit Einrichtungen zur Verwahrung der Kleidungsstücke zu versehen ist.
Der Arbeitgeber hat für die Arbeiter verbindliche Vorschriften zu erlassen, welche folgende Bestimmungen für die mit Bleifarben und deren Gemischen in Berührung kommenden Arbeiter enthalten müssen:
1. die Arbeiter dürfen Branntwein auf der Arbeitsstätte nicht genießen;
2. die Arbeiter dürfen erst dann Speisen und Getränke zu sich nehmen ober die Arbeitsstätte verlassen, wenn fie zuvor die Arbeitskleider abgelegt und die Hände sorgfälttg gewaschen haben;
3. die Arbeiter haben die Arbeitskleider bei denjenigen Arbeiten, für welche es von dem Arbeitgeber vorgeschrieben ist, zu benutzen;
4. das Rauchen von Zigarren und Zigaretten während der Arbeit ist verboten.
Außerdem ist in den zu erlassenden Vorschriften vorzusehen, daß Arbeiter, welche trotz wiederholter Warnung den vorstehend bezeichneten Vorschriften zuwiderhandeln, vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Aufkündigung entlassen werden können.
Ist für einen Betrieb eine Arbeitsordnung erlassen (8 134 a der Gewerbeordnung), so sind die vorstehend bezeichneten Bestimmungen in die Arbeitsordnung aufzunehmen.
§ 10.
Der Arbeitgeber hat die Ueberwachung des Gesundheitszustandes der Arbeiter einem von der höheren Verwaltungsbehörde hierzu ermächttgten, dem Ge- werbeaufsichtsbeamten (§ 139 b der Gewerbeordnung) namhaft zu machenden approbierten Arzte zu übertragen, der mindestens einmal halbjährlich die Arbeiter auf die Anzeichen etwa vorhandener Bleierkrankung zu untersuchen hat.
Der Arbeitgeber darf Arbeiter, die bleikrank ober nach ärztlichem Urteil einer Bleierkrankung verdächtig sind, zu Beschäfttgungen, bei welchen sie mit Meifarben oder deren Gemischen in Berührung kommen, bis zu ihrer völligen Genesung nicht zulassen.
§ 11-
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Kontrolle über den Wechsel und Bestand, sowie über den Gesundheitszustand der Arbeiter ein Buch zu führen oder durch einen Betriebsbeamten führen zu lassen. Er ist für die Vollständigkeit und Richttgkett der Eintragungen, soweit sie nicht vom Arzte bewirft werden, verantwortlich.
Dieses Kontrollbuch muß enthalten:
1. den Namen dessen, welcher das Buch führt,
2. den Namen des mit der Ueberwachung des Gesundheitszustandes der Arbeiter beauftragten Arztes,
3. Vor- und Zuname, Alter, Wohnort, Tag des Eintritts und des Austritts eines jeden der im Abs. 1 bezeichneten Arbeiter, sowie die Art seiner Beschäftigung,
schädigenden Einwirkung des Bleies entziehen könn«. Die Heilung tritt nach mehreren Wochen oder i* schwereren Fällen auch erst nach Monaten ein.
Berhütung der Bleierkrankun,.
Die weitverbreitete Annahme, daß der regelmäßige Gebrauch gewisser Arzneien (Jodkalium, Glaubersalz n. a.) oder Milchtrinken ausreichende Mittel zur Vorbeugung der Bleivergiftung find, ist nicht zutreffend. Dagegen ist einer kräftigen und fettreiche« Ernährung und insofern auch dem Milchtrinken em gewisser Wert beizulegen.
Den toirtfamften Schutz vor Bleierkrankungen verleihen Sauberkeit und Mäßigkeit. Personen, welche, ohne gerade zu beti Trinkern zu gehören, geistige Getränke in reichlichen Mengen zu sich zu nehme« pflegen, sind der Bleivergistungsgefahr in höherem Maße ausgesetzt als Enthaltsamere. Branntwem sollte, namentlich während der Arbeitszeit, nicht genossen werden. In bezug auf die Sauberkeit müsse« die mit Bleifarben in Berührung kommenden Personen ganz besonders peinlich fein und dabei vornehmlich folgendes beachten:
1. Hände und Arbeitskleider sind bei der Arber tunlichst vor Verunreinigungen mit Bleifarbe« zu hüten. Es empfiehlt sich, die Nägel stets möglichst kurz geschnitten zu halten.
2. » Da Verunreinigungen der Hände mit Bleifarbe« nicht gänzlich zu vermeiden sein werden, ist da» Rauchen, Schnupfen und Kauen von Tab« während der Arbeit zu unterlassen.
3. Die Arbeiter dürfen erst dann Speisen und Getränke zu sich nehmen oder die Arbeitsstätte verlassen, nachdem sie zuvor die Arbeitskleider abgelegt und die Hände mit Seife, womöglich mit Bimstein- ober Mamorscife, gründlich gewaschen haben. Einer gleichen Reinigung bedürfen das Gesicht und besonders der Bart, wen« sie während der Arbeit beschmutzt worden sind. Läßt sich das Trinken während der Arbeit ausnahmsweise nicht vermeiden, so sollen die Ränder der Trinkgefäße nicht mit den Händen berührt werden. .
4. Die Arbettsfteider sind bei denjenigen Arbeiten, für welche es von dem Arbeitgeber vorgeschrieben ist, zu benutzen.
Um die Einatmung bleihaltigen Staubes zu vermeiden, sind die in den Bestimmungen hiergegen enthaltenen Vorschriften genau zu befolgen; insbesonde« ist das Anreiben von Bleiweitz und dergleichen mit Oel und Firnis nicht mit der Hand, sondern in staubdichten Behältern vorzunehmen; ferner sollen Sief« faschenanstriche nicht trocken abgebimst oder abgeschliffen werden.
Erkrankt ein Arbeiter, welcher mit Bleifarben t« Berührung kommt, trotz aller Vorsichtsmaßregel« unter Erscheinungen, welche den Verdacht einer Bleivergiftung (siehe oben) erwecken, so soll er in seinem und in seiner Familie Interesse die Hilfe eines Arzte» sogleich in Anspruch. nehmen und diesem gleichzeitig mitteilen, daß et mit Bleifarben zu arbeiten gehabt hat. ,
Berlin, den 27. Juni 1905.
Der Stellvertreter des Reichskanzler»:
(gez.) Graf von Posadowsky.
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i uz'» Qhü bei allen Postämtern 2Z5 Mk. rextt. Bestellgeld). . nAP,
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Juristen-Zeitung" wie folgt: „Es ist eine unnütze Quälerei, wegen einer Lappalie das ganze Vor- leben zu durchforschen oder ohne zwingenden An- laß weit zurückliegende Jugendverirrungen urbi et orbi preiszugeben. Die Justizverwaltungen fast aller Bundesstaaten haben diesem Uebelstande durch Erlasse zu steuern versucht. Bisher ohne rechten Erfolg. Die Gerichtspraxis hält allzu zähe an Hergebrachtem fest, trotzdem die Vorschriften der Str.-P.-O. nicht hierzu zwingen. Der Angeklagte ist über seine persönlichen Verhältnisse zu vernehmen. Wie weit die Ermittlung zu gehen hat, richtet sich nach dem Zweck der Untersuchung. Ist die Feststellung von Vor- ftrafen ohne Belang für die Entscheidung, so hat sie zu unterbleiben. Aehnliches empfiehü die Strafprozeßkommission, freilich unter der Voraussetzung, daß nichts Gegenteiliges von einem Beteiligtem beantragt wird. Ein Schlag also ins Wasser, da der Staatsanwalt jederzeit den Antrag stellen könnte. An Zeugen sind, abgelegen von der Ermittelung einer etwaigen Vor- bestrvfung wegen Meineids, schon nach geltendem Recht nur erforderlichenfalls Fragen, die ihre Glaubwürdigkeit in der vorliegenden Sache betreffen, zu stellen. Im Zivilprozeß hat sich die gleichlautende Bestimmung (§ 395 ZPO.) auch als ausreichender Schutz bewährt, dagegen nicht im Strafprozeß. Die Kommission schlägt daher eine Ergänzung des § 240 der Str.-P.-O. vor: „Fragen an Zeugen, deren Beantwortung ihnen selbst, 'einem Angehörigen oder einem Milzeugen zur Unehre gereichen, soll der Vorsitzende zurückweisen, wenn sie für die Entscheidung als unerheblich anzuseheg sind. Die Tendenz des Vor- schlags ist anzuerkennen, nicht aber seine Fassung, die zuviel in das Ermessen des Vorsitzenden legt. Noch weniger seine Begründung. Dieft! kennt
nur Bloßstellungen von Zeugen durch Fragen des Angeklagten oder seines Verteidigers. Die Vorschrift würde erzieherisch wirken, indem sie schon durch ihr Bestehen die Angeklagten und Verteidiger davon abhalten werde, die Ehre der Zeugen und Sachverständigen durch unpassende und iiberflüssige Fragen anzugreifen." Warum Schutz den Belastungszeugen, nicht aber auch den Entlastungszeugen? Werden denn diese niemals vom Staatsanwalt oder Nichterttsch durch „unpassende und überflüssige" Fragen angegriffen?"
V Webers Juristenkalender für 1906 ist erschienen (Verlag von Erich Weber, W 36, Potsdamerstraße 106). Seine Form als Abreißkalender ist durch seinen Zweck, dem Leser täglich ein gewisses Maß juristischer Kenntnisse zu übermitteln, beftimmt worden. Er enthält Gedenktage, Rechts- sprüchwörter und Aussprüche juristischen Inhalts von Juristen und Dichtern. Juristische Texte und Abbildungen hervorragender lebender oder in den letzten Jahren verstorbener Juristen und einiger Gerichtsgebäude und eignet sich in seiner hübschen und gediegenen Ausstattung besonders als WeihnachtS- gabe.
V Auf einem höchst strittigen Gebiete hat das Kammergericht ein interessantes Urteil gefällt. Der Angellagte war in einer Schankwirtschaft mit einer anderen Person in Streit geraten, wobei er diese beleidigte. Ein Schutzmann wurde herbeigeholt, um den Beleidiger festzustellen. Der Hüter der heiligen Hermandad verlangte, daß der Festzustellende ihm zur Polizeiwache folge. Indessen weigerte sich der Aufgeforderte, diesem Ersuchen Folge zu leisten, da der Schankwirt und mehrere Gäste ertlärten, daß jener ihnen persönlich bekannt fei. Der Schutzmann war jedoch hiermit nicht zufrieden, und selbst der vor- gelegte Militärpaß des Festzustellenden genügte nicht. Als er nun zur Festnahme des Schankgastes schreiten wollte, leistete dieser energisch Widerstand; ein anderer Schutzmann kam feinem Kollegen zu Hülfe. Dock da beide mit dem Widerspenstigen nicht fertig
werden konnten, wurde von dem inzwischen benachrichtigten Polizeirevierbureau ein dritter Beamter herbeigerufen, und diesen vereinten Kräften getane es endlich, die Festnahme des Trotzigen zu bewirken, der nunmehr wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt vor den Strafrichter zittert wurde. Indessen erfolgte seine Freisprechung, da der Gerichtshof zu der Ueberzeugung gelangte, daß die Schutzleute in unberechtigter Ausübung ihres Amtes handelttn, der Angeklagte somit berechtigt war, sich mit allen Kräfte« der ihm drohenden Freiheitsberaubung zu widersetzen. Denn gemäß §§ 112 und 127 der Strafprozeßordnung wäre die Festnahme nur dann berechtigt gewesen, wenn der Angeklagte der Flucht verdächti« war oder seine Persönlichkeit nicht sofort feftgeftettt werden konnte, ober die Gefahr einer Verdunkelung bestand. — Voraussetzungen, die für den vorliegende« Fall sämtlich nicht zutrafen. — Der Staatsanwalt hatte gegen das freisprechende Erkenntnis Revision eingelegt, die indessen vom Kammergericht verworfen wurde. Der Staatsanwalt hatte in der Revision u.a. ausgeführt, wenn der Angeklagte schon dem erste« Schutzmann gegenüber ein Reckt besaß, sich gegen seine Festnahme zu wehren, so doch nicht den beide« anderen Schutzleuten gegenüber, die in berechtigter Ausübung ihres Amtes handelten, da sie doch lediglich dem Befehl ihres Vorgesetzten enffprachen, indem fie ihrem Kollegen zu Hilfe kamen. — Diese Logik hat aber das Kammergericht nicht gebilligt. Würde man diesen Ausführungen zustimmen — so heißt es in de« Gründen — so würde dies ja zur Aufhebung aller gegen unberechtigte Verhaftungen gesetzlich gewährleisteten Sicherheiten führen, denn dann wäre ja jede widerrechtliche Verhaftung von da ab rechtmäßig, sobald der widerrechtlich handelnde Beamte von einem anderen unterstützt wird, bet von dem Grunde bet Verhaftung nichts weiß unb nur deshalb eingretft, weil et Widerstandshandlungen des Festgenommenen wahrnimmt. Eine berartige Schlußfolgerung stände aber im Widerspruch mit einem gesunden RechtSbe- wußtsein. — Diese Erwägungen mußten dazu führe«»' daß daS freisprechende Erkenntnis der BorinstaAA lediglich bestätigt purde.