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Drittes Blatt.

Bundesrats-Berstgung

Mr daS Maler-ewerbr.

' Auf Grund des § 120 e der Gewerbeordnung hat -er Bundesrat für Betriebe, in denen Maler-, An- streichet-, Tüncher-, Weißbinder- oder Lackierer- Lrbeiten ausgeführt werden, folgende Borschristen «lasten:

I. B-rfchriste« für He Betriebe

des Maler-, Anstreicher-, Tüncher-, Weißbinder »der

ä. Lackierergewerbes.

r z i.

Bei dem Zerkleinern, dem Mengen, dem Mischen und der sonstigen Verarbeitung von Bleiweitz, anderen Bleifarben oder ihren Gemischen mit anderen Stoffen in trockenem Zustande dürfen die Arbeiter mit den bleihaltigen Farbstoffen nicht in unmittelbare Be­rührung kommen und muffen vor dem sich entwickeln­den Staube ausreichend geschützt sein.

§ 2.

Das Unreiben von Bleiweiß mit Oel oder Firnis darf nicht mit der Hand, sondern nur auf mecha­nischem Wege in Behältern vorgenommen werden, die so eingerichtet sind, daß auch bei dem Einfällen des Bleiweißes kein Staub in die Arbeitsräume gelangen kann.

Dasselbe gilt von anderen Bleifarben. Jedoch dürfen diese auch mit der Hand angerieben werden, wenn dabei nur männliche Arbeiter über 18 Jahre beschäftigt werden und die von einem Arbeiter an einen. Tage anzureibende Menge bei Meumge il Kilogramm, bei anderen Bleifarben 100 Gramm sticht übersteigt.

§ 3.

Das Abschleifen und Abbimsen trockener Oel- farbenanstriche oder Spachtel, welche nicht nachweislich bleifrei sind, darf nur nach vorheriger Anfeuchtung ansgeführt werden.

Der Schleifschlamm und die beim Abschleifen und Abbimsen entstehenden Abfälle find, bevor fie trocken geworden sind, zu entfernen.

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß sich die Arbeiter, welche mit Meifarben oder ihren Gemischen in Berührung kommen, mit Malerkittelu oder anderen vollständig deckenden Arbeitsanzügen und einer Kopf­bedeckung versehen und fie wahrend der Arbeit be­nutzen.

§ 5.

Allen Arbeitern, die mit Maler-, Anstreicher-, Tüncher-, Weißbinder- oder Lackiererarbeiten beschäf­tigt werden, bei denen sie Bleifarben oder deren Ge­mische verwenden, müssen Waschgesähe, Bürsten zum Reinigen der Hände und Nägel, Seife und Hand­tücher zur Verfügung gestellt werben.

Werden solche Arbeiten auf einem Neubau oder in einer Werkstatt ausgeführt, so muß den Arbeitern Gelegenheit gegeben werden, sich an einem frostfreien Orte zu waschen und ihre Kleidungsstücke sauber auf­zubewahren.

§ 6.

Der Arbeitgeber hat die Arbeiter, welche mit Blei­farben oder deren Gemische in Berührung kommen, aus die ihnen drohenden Gesundheitsgefahren hinzu­weisen und ihnen bei Antritt des Arbeitsverhältnisses das nachstehend abgedruckte Merkblatt, sofern sie es noch nicht besitzen, sowie einen Abdruck dieser Bestim­mungen auszuhändigen.

Sim Ifctie Rundschau.

y 'A Was sckiert mich das Gesetz. Auch wenn man sachlich im Recht ist, darf man der autoritativen Tätigkeit eines Beamten kein« Ge­walt entgegensetzen. Die Ehefrau Marie Liebe aus Wunstorf hatte vom Magistrat in W. einen Strafbefehl über 2 Mark bekommen tvegen unter­lassener Anmeldung eines Hundes. Nach ihrer Behauptung hatte sie den Hund wohl zur Steuer angemeldet, weshalb sie die Strafverfügung acht, los beiseite ivarf. Als sie dann auch die Zahlung der 2 Mark verweigerte und der Ratsdiener ein Sofa pfändete, riß sie vor den Augen des Be­amten das -amtliche Siegel mit den Worten vom Sofa,rr "rt mich das Gesetz." Das Gericht betonte ii. Begründung des Urteils, es habe im vorliegenden Falle nicht zu prüfen gehabt, ob die Strafverfügung zu Recht erlassen sei oder nicht, das sei Sache der Berwaltuugsbe- hörde. Es habe nur die Verletzung der Autorität des Vollziehungsbeamten festzustellen gehabt und diese sei in dem Ausruf und dem Abreiben des Siegels befiiu&eii. Da ein erheblicher Pfandbrmh in Frage kommt, sei eine Gefängnisstrafe von 2 Tagen gerechtfertigt.

A In dem neuen Etat der Reichsfustizverwal- tung findet sich eine Summe (74 000 Mark), die für die Schaffung eines fünften Strafsenats beim Reichsgericht gefordert werden. Die Regierung kttvartet also von der Novelle zum Ge­richtsverfassungsgesetz vom 5. Juni £905 keine hinreichende Entlastung. Anderer- foits kann eine Reform des Strafprozesses erst in Babren ihre Wirkung äußern.

A Neber d i e viel erörterte Befrag. Dng nach den Vorstrafen äußert sich vnstizrat Dr. I. Stranz in der ^Deutsches

Anlage.

Blei - Merkblatt.

4. den Tag und die Art der Erkrankung eines Ar­beiters,

5. den Tag der Genesung, ,

6. die Tage der Ergebnisse der im § 10 vor- geschriebenen allgemeinen ärztluhen Unter­suchungen.

Das Kontrollbuch ist dem Gewerbeaufsichtsbeamten (§ 139 b der Gewerbeordnung), sowie dem zustän­digen Medizinalbeamten auf Verlangen vorzulegen.

§ 12.

Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Januar 1906 in Kraft.

Wie schützen sich Maler, Anstreicher, Tüncher, Wech- binder, Lackierer und sonst mit Anstreicherarbeite» befchästigte Personen vor Bleivergiftung?

Alle Bleifarben (Bleiweiß, Bleichromat, Maffikot, Glätte, Mennige, Bleisuperoxyd, Pattisonsches Blei­weiß, Casseler Gelb, Englisches Gelb, Neapelgelb, Jod­blei u. a.) sind Gifte.

Maler, Anstreicher, Tüncher, Weißbinder, Lackierer und sonst mit Anstreicherarbeiten beschäftigte Per­sonen, die mit Bleifarben in Berührung kommen, sind der Gefahr der Bleivergiftung ausgesetzt.

Die Bleivergiftung kommt gewöhnlich dadurch zu­stande, daß Bleifarben, wenn auch nur in ge­ringer Menge, durch Vermitltung der beschmutzten Hände. Barthaare und Kleider beim Essen, Printen oder beim Rauchen. Schnupfen und Kauen von Tabak in den Mund aufgenommen oder während der Arbeit als Staub eingeatmet werden

Die Folgen dieser Bleiaufnahme machen sich mcht alsbald bemerkbar; sie treten vielmehr erst nach Wochen, Monaten oder selbst Jahren auf, nachdem die in den Körper gelangten Bleimengen sich so weit an- gesammelt haben, daß sie Vergiftungserscheinungen hervorzubringen imstande sind.

Worin äußert sich die Bleivergiftung?

Die ersten Zeichen der Bleivergiftung pflegen in einem blaugrauen Saume am Zahnfleische, Bttt- saum genannt, und in einer durch Blässe des Gepchts und der Lippen sich kundgebenden Blutarmut zu be­stehen. Die weiteren Krankheitserscheinungen sind sehr mannigfaltig. Am häufigsten tritt die Bleikolik auf: Der Kranke empfindet heftige, krampfarttge, von der Nabelgegend ausgehende Leibschmerzen (Kolik- schmerzen); der Leib ist eingezogen und hart; dabei bestehen häufig Erbrechen und Stuhlverstopfung, selten Durchfall. In anderen Krankheitsfällen zeigen sich Lähmungen; sie betreffen gewöhnlich diejenigen Mus­keln, durch welche das Strecken der Finger besorgt wird, und treten meistens an beiden Armen auf; aus­nahmsweise werden auch andere Muskeln an den Armen oder Muskeln an den Beinen oder im Kehl­kopfe befallen. Mitunter äußert sich die Bleivergif­tung in heftigen Gelenkschmerzen; von ihnen werden meist die Kniegelenke, seltener Gelenke an den oberen Gliedmaßen ergriffen. In schweren Fällen treten Er­scheinungen einer Erkrankung des Gehirns auf (hef­tige Kopfschmerzen, allgemeine Krämpfe, tiefe Be­wußtlosigkeit oder große Unruhe, Erblindung). End­lich steht die Bleivergiftung mit dem als Schrumpf­niere bezeichneten schweren Nierenleiden und mit der Gicht in einem ursächlichen Zusammenhänge. Bei bleikranken Frauen sind Fehl- oder Totgeburten häufig. Lebend zur Welt gebrachte Kinder können infolge von Bleisiechtum einer erhöhten Sterblichkeit in den ersten Jahren unterliegen. Bon bleikranke« Frauen an der Brust genährte Kinder werden mittels der Milch vergiftet.

Abgesehen von den schweren, mit Gehirnerschei­nungen einhergehenden Fällen, welche nicht selten tödlich verlaufen, pflegen die Bleivergiftungen meist zu heilen, wenn die Kranken sich der weitere«

Erscheint wöchentlich siebe« mal.

Druck und Verlag- Joh. Aug. «och, Umverftiätr-Buchdruckerei 4U« Marburg, Markt 2L Telephon 55.

Deutsche Kolonien.

Ostafrika. Reichstagsabgeordneter Prof. Dr. Paasche hielt gestern (Freitag) Abend tm Sitzungssaals des Reichstages einen Vortrag über Ostafrika vor geladenem Publikum. Zu­gegen waren Admiral Tirpitz der Erbprinz zu Hohenlohe Langenburg, die Staatssekretäre

II. Borschristen für die Betriebe, in denen Maler-, Anstreicher-, Tüncher-, Weißbinder- »der Lackiererarbeiten im Zusammenhänge mit einem anderen Gewerbebetrieb auSgeführt werden.

§ 7.

Für die Beschäftigung von Arbeitern, welche in einem anderen Gewerbebetriebe ständig "der vor­wiegend bet Maler-, Anstreicher-. Tüncher-, Weiß­binder- oder Lackiererarbetten verwendet werden unv dabei Bleifarben oder deren Gemische und zwar nicht nur gelgentlich benutzen, gelten die Bestim­mungen der §§ 1 bis 6. .

Findet eine solche Beschäftigung in einer Fabrik oder auf einer Werst statt, so gelten außerdem die Bestimmungen der §§ 8 bis 11.

§ 8.

Den Arbeitern muß ein besonderer Raum zum Waschen und Ankleiden zur Verfügung gestellt werden, der solcher zu halten, bei kalter Witterung zu Heizen und mit Einrichtungen zur Verwahrung der Kleidungs­stücke zu versehen ist.

Der Arbeitgeber hat für die Arbeiter verbindliche Vorschriften zu erlassen, welche folgende Bestimmungen für die mit Bleifarben und deren Gemischen in Be­rührung kommenden Arbeiter enthalten müssen:

1. die Arbeiter dürfen Branntwein auf der Ar­beitsstätte nicht genießen;

2. die Arbeiter dürfen erst dann Speisen und Ge­tränke zu sich nehmen ober die Arbeitsstätte ver­lassen, wenn fie zuvor die Arbeitskleider abgelegt und die Hände sorgfälttg gewaschen haben;

3. die Arbeiter haben die Arbeitskleider bei den­jenigen Arbeiten, für welche es von dem Arbeit­geber vorgeschrieben ist, zu benutzen;

4. das Rauchen von Zigarren und Zigaretten wäh­rend der Arbeit ist verboten.

Außerdem ist in den zu erlassenden Vorschriften vorzusehen, daß Arbeiter, welche trotz wiederholter Warnung den vorstehend bezeichneten Vorschriften zu­widerhandeln, vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Aufkündigung entlassen werden können.

Ist für einen Betrieb eine Arbeitsordnung erlassen (8 134 a der Gewerbeordnung), so sind die vorstehend bezeichneten Bestimmungen in die Arbeitsordnung aufzunehmen.

§ 10.

Der Arbeitgeber hat die Ueberwachung des Ge­sundheitszustandes der Arbeiter einem von der höheren Verwaltungsbehörde hierzu ermächttgten, dem Ge- werbeaufsichtsbeamten (§ 139 b der Gewerbeordnung) namhaft zu machenden approbierten Arzte zu über­tragen, der mindestens einmal halbjährlich die Ar­beiter auf die Anzeichen etwa vorhandener Blei­erkrankung zu untersuchen hat.

Der Arbeitgeber darf Arbeiter, die bleikrank ober nach ärztlichem Urteil einer Bleierkrankung ver­dächtig sind, zu Beschäfttgungen, bei welchen sie mit Meifarben oder deren Gemischen in Berührung kom­men, bis zu ihrer völligen Genesung nicht zulassen.

§ 11-

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Kontrolle über den Wechsel und Bestand, sowie über den Gesundheits­zustand der Arbeiter ein Buch zu führen oder durch einen Betriebsbeamten führen zu lassen. Er ist für die Vollständigkeit und Richttgkett der Eintragungen, soweit sie nicht vom Arzte bewirft werden, verant­wortlich.

Dieses Kontrollbuch muß enthalten:

1. den Namen dessen, welcher das Buch führt,

2. den Namen des mit der Ueberwachung des Ge­sundheitszustandes der Arbeiter beauftragten Arztes,

3. Vor- und Zuname, Alter, Wohnort, Tag des Eintritts und des Austritts eines jeden der im Abs. 1 bezeichneten Arbeiter, sowie die Art seiner Beschäftigung,

schädigenden Einwirkung des Bleies entziehen könn«. Die Heilung tritt nach mehreren Wochen oder i* schwereren Fällen auch erst nach Monaten ein.

Berhütung der Bleierkrankun,.

Die weitverbreitete Annahme, daß der regelmäßige Gebrauch gewisser Arzneien (Jodkalium, Glauber­salz n. a.) oder Milchtrinken ausreichende Mittel zur Vorbeugung der Bleivergiftung find, ist nicht zu­treffend. Dagegen ist einer kräftigen und fettreiche« Ernährung und insofern auch dem Milchtrinken em gewisser Wert beizulegen.

Den toirtfamften Schutz vor Bleierkrankungen ver­leihen Sauberkeit und Mäßigkeit. Personen, welche, ohne gerade zu beti Trinkern zu gehören, geistige Ge­tränke in reichlichen Mengen zu sich zu nehme« pflegen, sind der Bleivergistungsgefahr in höherem Maße ausgesetzt als Enthaltsamere. Branntwem sollte, namentlich während der Arbeitszeit, nicht ge­nossen werden. In bezug auf die Sauberkeit müsse« die mit Bleifarben in Berührung kommenden Per­sonen ganz besonders peinlich fein und dabei vor­nehmlich folgendes beachten:

1. Hände und Arbeitskleider sind bei der Arber tunlichst vor Verunreinigungen mit Bleifarbe« zu hüten. Es empfiehlt sich, die Nägel stets mög­lichst kurz geschnitten zu halten.

2. » Da Verunreinigungen der Hände mit Bleifarbe« nicht gänzlich zu vermeiden sein werden, ist da» Rauchen, Schnupfen und Kauen von Tab« während der Arbeit zu unterlassen.

3. Die Arbeiter dürfen erst dann Speisen und Getränke zu sich nehmen oder die Arbeitsstätte verlassen, nachdem sie zuvor die Arbeitskleider abgelegt und die Hände mit Seife, womöglich mit Bimstein- ober Mamorscife, gründlich ge­waschen haben. Einer gleichen Reinigung be­dürfen das Gesicht und besonders der Bart, wen« sie während der Arbeit beschmutzt worden sind. Läßt sich das Trinken während der Arbeit aus­nahmsweise nicht vermeiden, so sollen die Rän­der der Trinkgefäße nicht mit den Händen be­rührt werden. .

4. Die Arbettsfteider sind bei denjenigen Arbeiten, für welche es von dem Arbeitgeber vorge­schrieben ist, zu benutzen.

Um die Einatmung bleihaltigen Staubes zu ver­meiden, sind die in den Bestimmungen hiergegen ent­haltenen Vorschriften genau zu befolgen; insbesonde« ist das Anreiben von Bleiweitz und dergleichen mit Oel und Firnis nicht mit der Hand, sondern in staub­dichten Behältern vorzunehmen; ferner sollen Sief« faschenanstriche nicht trocken abgebimst oder abge­schliffen werden.

Erkrankt ein Arbeiter, welcher mit Bleifarben t« Berührung kommt, trotz aller Vorsichtsmaßregel« unter Erscheinungen, welche den Verdacht einer Blei­vergiftung (siehe oben) erwecken, so soll er in seinem und in seiner Familie Interesse die Hilfe eines Arzte» sogleich in Anspruch. nehmen und diesem gleichzeitig mitteilen, daß et mit Bleifarben zu arbeiten ge­habt hat. ,

Berlin, den 27. Juni 1905.

Der Stellvertreter des Reichskanzler»:

(gez.) Graf von Posadowsky.

' Vierteljährlicher Bezugspreis: bet der Edition 2 Ml, Marburg

i uz'» Qhü bei allen Postämtern 2Z5 Mk. rextt. Bestellgeld). . nAP,

JtS. 2«fo Jnscrtionsgebühr: die gespaltene Zeile oder deren Raum 10 Psg. Sonniaa, 17, DtANIver 190s.

Marner: die Zeile 25 Psg.___o -----

Juristen-Zeitung" wie folgt:Es ist eine unnütze Quälerei, wegen einer Lappalie das ganze Vor- leben zu durchforschen oder ohne zwingenden An- laß weit zurückliegende Jugendverirrungen urbi et orbi preiszugeben. Die Justizverwaltungen fast aller Bundesstaaten haben diesem Uebelstande durch Erlasse zu steuern versucht. Bisher ohne rechten Erfolg. Die Gerichtspraxis hält allzu zähe an Hergebrachtem fest, trotzdem die Vor­schriften der Str.-P.-O. nicht hierzu zwingen. Der Angeklagte ist über seine persönlichen Ver­hältnisse zu vernehmen. Wie weit die Ermitt­lung zu gehen hat, richtet sich nach dem Zweck der Untersuchung. Ist die Feststellung von Vor- ftrafen ohne Belang für die Entscheidung, so hat sie zu unterbleiben. Aehnliches empfiehü die Strafprozeßkommission, freilich unter der Vor­aussetzung, daß nichts Gegenteiliges von einem Beteiligtem beantragt wird. Ein Schlag also ins Wasser, da der Staatsanwalt jederzeit den Antrag stellen könnte. An Zeugen sind, abge­legen von der Ermittelung einer etwaigen Vor- bestrvfung wegen Meineids, schon nach geltendem Recht nur erforderlichenfalls Fragen, die ihre Glaubwürdigkeit in der vorliegenden Sache be­treffen, zu stellen. Im Zivilprozeß hat sich die gleichlautende Bestimmung (§ 395 ZPO.) auch als ausreichender Schutz bewährt, dagegen nicht im Strafprozeß. Die Kommission schlägt daher eine Ergänzung des § 240 der Str.-P.-O. vor: Fragen an Zeugen, deren Beantwortung ihnen selbst, 'einem Angehörigen oder einem Milzeugen zur Unehre gereichen, soll der Vorsitzende zurück­weisen, wenn sie für die Entscheidung als uner­heblich anzuseheg sind. Die Tendenz des Vor- schlags ist anzuerkennen, nicht aber seine Fassung, die zuviel in das Ermessen des Vorsitzenden legt. Noch weniger seine Begründung. Dieft! kennt

nur Bloßstellungen von Zeugen durch Fragen des Angeklagten oder seines Verteidigers. Die Vorschrift würde erzieherisch wirken, indem sie schon durch ihr Bestehen die Angeklagten und Verteidiger davon abhalten werde, die Ehre der Zeugen und Sachverständigen durch unpassende und iiberflüssige Fragen anzugreifen." Warum Schutz den Belastungszeugen, nicht aber auch den Entlastungszeugen? Werden denn diese niemals vom Staatsanwalt oder Nichterttsch durchun­passende und überflüssige" Fragen angegriffen?"

V Webers Juristenkalender für 1906 ist erschienen (Verlag von Erich Weber, W 36, Potsdamerstraße 106). Seine Form als Abreißkalen­der ist durch seinen Zweck, dem Leser täglich ein ge­wisses Maß juristischer Kenntnisse zu übermitteln, beftimmt worden. Er enthält Gedenktage, Rechts- sprüchwörter und Aussprüche juristischen Inhalts von Juristen und Dichtern. Juristische Texte und Abbildungen hervorragender lebender oder in den letzten Jahren verstorbener Juristen und einiger Ge­richtsgebäude und eignet sich in seiner hübschen und gediegenen Ausstattung besonders als WeihnachtS- gabe.

V Auf einem höchst strittigen Gebiete hat das Kammergericht ein interessantes Urteil ge­fällt. Der Angellagte war in einer Schankwirtschaft mit einer anderen Person in Streit geraten, wobei er diese beleidigte. Ein Schutzmann wurde herbeigeholt, um den Beleidiger festzustellen. Der Hüter der hei­ligen Hermandad verlangte, daß der Festzustellende ihm zur Polizeiwache folge. Indessen weigerte sich der Aufgeforderte, diesem Ersuchen Folge zu leisten, da der Schankwirt und mehrere Gäste ertlärten, daß jener ihnen persönlich bekannt fei. Der Schutzmann war jedoch hiermit nicht zufrieden, und selbst der vor- gelegte Militärpaß des Festzustellenden genügte nicht. Als er nun zur Festnahme des Schankgastes schreiten wollte, leistete dieser energisch Widerstand; ein an­derer Schutzmann kam feinem Kollegen zu Hülfe. Dock da beide mit dem Widerspenstigen nicht fertig

werden konnten, wurde von dem inzwischen benach­richtigten Polizeirevierbureau ein dritter Beamter herbeigerufen, und diesen vereinten Kräften getane es endlich, die Festnahme des Trotzigen zu bewirken, der nunmehr wegen Widerstands gegen die Staats­gewalt vor den Strafrichter zittert wurde. Indessen erfolgte seine Freisprechung, da der Gerichtshof zu der Ueberzeugung gelangte, daß die Schutzleute in un­berechtigter Ausübung ihres Amtes handelttn, der Angeklagte somit berechtigt war, sich mit allen Kräfte« der ihm drohenden Freiheitsberaubung zu wider­setzen. Denn gemäß §§ 112 und 127 der Strafprozeß­ordnung wäre die Festnahme nur dann berechtigt ge­wesen, wenn der Angeklagte der Flucht verdächti« war oder seine Persönlichkeit nicht sofort feftgeftettt werden konnte, ober die Gefahr einer Verdunkelung bestand. Voraussetzungen, die für den vorliegende« Fall sämtlich nicht zutrafen. Der Staatsanwalt hatte gegen das freisprechende Erkenntnis Revision eingelegt, die indessen vom Kammergericht verworfen wurde. Der Staatsanwalt hatte in der Revision u.a. ausgeführt, wenn der Angeklagte schon dem erste« Schutzmann gegenüber ein Reckt besaß, sich gegen seine Festnahme zu wehren, so doch nicht den beide« anderen Schutzleuten gegenüber, die in berechtigter Ausübung ihres Amtes handelten, da sie doch ledig­lich dem Befehl ihres Vorgesetzten enffprachen, indem fie ihrem Kollegen zu Hilfe kamen. Diese Logik hat aber das Kammergericht nicht gebilligt. Würde man diesen Ausführungen zustimmen so heißt es in de« Gründen so würde dies ja zur Aufhebung aller gegen unberechtigte Verhaftungen gesetzlich gewähr­leisteten Sicherheiten führen, denn dann wäre ja jede widerrechtliche Verhaftung von da ab rechtmäßig, so­bald der widerrechtlich handelnde Beamte von einem anderen unterstützt wird, bet von dem Grunde bet Verhaftung nichts weiß unb nur deshalb eingretft, weil et Widerstandshandlungen des Festgenommenen wahrnimmt. Eine berartige Schlußfolgerung stände aber im Widerspruch mit einem gesunden RechtSbe- wußtsein. Diese Erwägungen mußten dazu führe«»' daß daS freisprechende Erkenntnis der BorinstaAA lediglich bestätigt purde.