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Reclauicn: die Zeile 80 Pfg.

Marburg

Sonnabend, 8. Juni 1907.

M und Kirchhain.

Erscheint wöchentlich sieben mal.

Druck imb Berlage Joh. Ang. Koch, UniverfitätS-Buchdruckerek

Marburg, Markt 21. Telephon 55.

42. Jahrg.

Zweites Blatt.

Die Thronfolge in Luxemburg.

Luxemburg, 5. Juni. In der heutigen Sitz­ung der Kammer brachte der Ctaatsminister einen Gesetzentwurf über ein Familienstatut des Großherzogs Wilhelm vom 16. April ein. Das Statut bestimmt, daß dem Eroßherzog in Ermangelung eines männlichen Erben feine erstgeborene Tochter, Prinzessin Marie Adel­heid, und nächst ihr ihr Mannesstamm nachzu- folgen hat. Während der Minderjährigkeit der Prinzessin soll die Gemahlin des jetzigen Groß- hcrzogs die Regentschaft und Vormundschaft führen. Im Falle des Ablebens der erstgebore­nen Tochter ohne Hinterlassung einer Nach- .komnienschast sind die anderen Töchter des Großherzogs in gleicher Weise nach Primogeni- turrccht zur Erbfolge berufen.

Da der Eroßherzog von Luxemburg bekannt- fijh- schon seit Jahren gelähmt ist und vor we­nigen Monaten erst wieder einen neuen Schlag­anfall erlitt, der ihn dem Tode nahe brachte, so gewinnt vorstehender Gesetzentwurf eine ge­wisse aktuelle Bedeutung, der nachfolgende Aus­führungen, die demFranks. Gen.-Anz." von wohlunterrichteter Seite aus Luxemburg zu- gehen, gerecht zu werden versuchen: Die Gesetzes­vorlage, wodurch ein den nassauischen Erbverein von 1783 ergänzendes Familienstatut vom 16. April 1907 mit Gesetzeskraft ausgestattet wer­den soll, hat nur einen Artikel mit folgendem Wortlaut:Das nassauische Familienstatut vom 16. April 1907, das gegenwärtigem beige­fügt ist, hat gesetzliche Kraft." Das Familien­statut lautet selbst:

Art. 1. Da Uns ein männlicher Erbe bisher versagt geblieben ist und seit dem Tode Unseres Oheims,. des Prinzen Nicolas Liebden, ohne Hinterlassung successionsfähiger Deszendenz der Fürstliche Mannesstamm des Hauses Nassau auf Unseren Augen allein steht, kann der in Artikel 42 des Erbvereins von 1783 gesetzte Fall eintre- ten und hat alsdann Unsere erstgeborene Toch­ter Prinzessin Marie Adelheid und zunächst ihr Mamlesstamm, aus gemäß den Familicnstatu- ten Unseres Hauses geschlossener Ehe, nach dem Recht der Erstgeburt, Uns in der Krone Luxem­burg, sowie als Chef Unseres Hauses und in Besitz und Nutznießung des gesamten Haussidei- kommisses nachzufolgen, jedoch ist bis zur Vol­lendung ihres achtzehnten Lebensjahres die Re- gentschaft und Vormundschaft für sie von Un- fserer vielgeliebten Gemahlin, der Großherzogin Maria Anna, zu führen.

Sollte Unsere genannte vielgeliebte Tochter ohne Hinterlassung einer Nachkommenschaft aus gemäß den Familienstatuten Unseres Hauses ge­schlossener Ehe versterben, so sind Unsere an­deren vielgeliebten Töchter und ihre Linien in gleicher Weise nach Primogeniturrecht zur Erbfolge berufen.

Art. 2. Das Großherzoglich Luxemburgische und Herzoglich Nassauische Fürstenhaus bilden

Die Schönheit der Fran.

Von Marie Klein.

. Harmonische Ausbildung des Geistes und des Körpers war das Ziel der Erziehung der alten Griechen. Als in dem Zeitalter des Humanis­mus das klassische Altertum mit seinen unermeß­lichen Schätzen als die andere Sonne neben dem Christentum erkannt wurde, die die Menschheit erleuchten und erwärmen konnte, da wurde das Ideal in der einseitig-geistigen Bildung deÄ Menschen erkannt. Der Körper war nur der Träger des Geistes, seine Pflege wurde nicht als notwendig erkannt. Die Deutschen, das Volk der Dichter un5 Denker, waren es ganz besonders, die seitdem die humanistische Geistesbildung in den Vordergrund der Erziehung stellten. Es hat sehr lange gedauert, ehe man sich zu der lleber- zeugung durchrang, daß auch der Körper ein Anrecht auf Pflege und Ausbildung habe. Erst in den letzten Jahrzehnten des vorigen Jahr­hunderts wurde in den Schulplänen auch der körperlichen Ausbildung Rechnung getragen. Man erhöhte die Zeit der Turnstunden, führte Spielstunden ein rc. Dies aber alles zunächst in den Knabenschulen. Erst geraume Zeit später setzte die Bewegung auch bei den Mäd­chenschulen ein. galt es hier doch viele, viele Vorurteile zu überwinden. Was in England, Amerika schon lange als selbstverständlich und natürlich erkannt worden war, daß die weibliche Jugend auch den Körper üben, pflegen, aus­bilden muß, um gesund, kräftig, anmutig zu werden, das bedurfte in Deutschland erst vieler Kämpfe, ehe es sich zur Anerkennung durchrang. And doch, wie blutwenig ist es leider noch, was da die weibliche Jugend in den Schulen leistet! Können die paar Stunden in der Woche es wirk- ich machen, daß unsere Mädchen kräftig, gesund,

eine untrennbare Einheit. Zwar behält es auch in Zukunft dabei sein Verwenden, da dem Luxemburgischen Staat keinerlei Anspruch auf Eigentum, Verwaltung, Kontrolle und Ertrag des in- und außerhalb vorhandenen Fidei- kommißvsrmögens Unseres Hauses zusteht. Jn- solange jedoch Unsere Deszendenz im Mannes­stamm oder nach Maßgabe der in Art. I dieses Familienstatuts getroffenen Anordnungen im Großherzogtum Luxemburg regiert, kommt dem Nachfolger in der Staatssuccession jeweils zu­gleich die Nachfolge in das ganze Hausfidei- kommiß in- und außerhalb des Eroßherzogtums zu und darf eine Trennung des Besitzes und der Nutznießung des Hausfideikommisses von der Jnhabung der Krone nicht stattfinden. _ Ver­änderungen im Bestand des Fideikommisies find hierdurch nicht ausgeschlossen.

Art. 3. Im übrigen behalten wir Uns und Unseren Nachfolgern das Recht zur Erlassung familienstatutarischer Bestimmungen über Un­sere Hausverfassung im bisherigen Umfang vor.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unter­schrift und des beigedruckten Siegels.

So gegeben Santa Margherita, den 16. April 1907. Wilhelm.

Artikel 3 der luxemburgischen Verfassung lautet:Die Krone des Eroßherzogtums ist erb­lich in der Familie Nassau, gemäß dem Vertrag vom 30. Juni 1783, gemäß Artikel 71 des Wie­ner Vertrags vom 9. Juni 1815 und gemäß Ar­tikel 1 des Londoner Vertrags vom 11. Mai 1867. Die Verträge von Wien und London erwähnen keinen anderen Hausvertrag, als den von 1783; in der Begründung, die Staatsmini­ster Enlcken seinem Gesetzentwurf folgen läßt, geht er über die Frage, ob an diesem festen und wesentlichen Bestandteil der Verfassung belie­bige Aenderungen vorgenommen werden kön­nen, mit der Wendung hinweg: Es scheine nützlich", diese Aenderung vorzunehmen. Im übrigen fußt die Begründung auf der als sicher angenommenen Tatsache, daß nach dem Groß­herzog Wllhelm kein successionsfähiger männ­licher Sproß mehr vorhanden ist,'daß namentlich der Sohn des voriges Jahr verstorbenen Prin­zen Nikolas, Graf Georg von Meren­berg, wegen unebenbürtiger, morganatischer Ehe seiner Eltern, der zudem der erforderliche Konsens des Familienchefs gefehlt habe, von der Nachfolge auf dem luxemburgischen Thron und in das nassauische Hausfideikommiß voll­ständig ausgeschlossen sei, daß mithin Georg Wilhelm als alleiniger Agnat in Bezug auf Regentschaft, Thronfolge und Hausfideikommiß die familienstatutarischen Bestimmungen treffen dürfe, die er für angebracht hält. Wie ver­lautet, wird Graf Meerenberg jedoch seine Erb- ansprüche aufnehmen und durchfechten.

Schutz des Baugewerbes.

Die Handwerkskammer zu Cassel erläßt folgendes Rundschreiben:

Am 1. April 1907 ist das Gesetz betr. den Schutz des Baugewerbes in Kraft ge­treten. Nach Artikel 1 dieses Gesetzes ist der

widerstandsfähig werden? Nein, und besonders deshalb nicht, weil ja die jungen Mädchen schon mit 14, 15 Jahren die Schule verlassen und die Hebungen dann aufhören. Die Tanzstunde, die dann folgt, kann unmöglich als vollwertiger Ersatz für das Turnen gelten, obgleich das Tanzen für junge Mädchen, um das hier gleich zu sagen, entschieden sehr wichtig ist. Unsere deutschen Töchter sind also auf sich selbst ange­wiesen, die Gesundheit und physische Entwick­lung des Körpers selber zu fördern. Mit wie verhältnismäßig geringer Mühe, ohne Kosten und mit kleinem Zeitaufwand sie ihre Glieder und Muskeln zu der Tätigkeit führen können, zu der die Mutter Natur sie eigentlich bestimmt hat, lehrt ein soeben im Verlag von I. F. Schreiber in Eßlingen und München von Seb. Primrose und Marg. N. Zepler herausge­gebenes, trefflich ausgestattetes Büchlein in Wort und Bild so überzeugend, daß es jeder, der an gesunder, vernunftgemäßer Körperkultur gelegen ist, zweifellos Freude und Vorteil bringen wird ihm zu folgen. Es ist betitelt: Die Schönheit der Frauengestalt" wie sie zu erwerben und zu erhalten ist auf Grund eines einfachen und leichten Systems. Das Buch umfaßt 184 Seiten Taschenformat, mit 80 Abbildungen nach photographischen Auf­nahmen und ist in illustriertem Umschlag bro­schiert für nur Mk. 2., in elegantem Eeschenk- einiönb mit Goldschnitt für nur Mk. 3. durch alle Buchhandlungen sowie vom Verlag direkt erhältlich.

Zur Schönheit einer Frau gehört mehr wie ein hübsches Gesicht, dazu gehört in erster Linie ein ebenmäßiger, schön und kräftig gewachsener Körper, der elastisch und anmutig in seinen Bewegungen ist. Wie viele Mittel wendet die Frauenwelt an, um ein schönes Gesicht, schönen Teint, schöne Haare zu haben, und wie wenige,

Betrieb des Gewerbes als Bauunternehmer und Bauleiter, sowie der Betrieb einzelner Zweige des Baugewerbes zu untersagen, wenn Tat­sachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf diesen Gewerbebetrieb dartun. Ein Einschreiten auf Grund dieses Gesetzes ist nicht nur gegen Ein­zelpersonen, sondern auch gegen Personenver­einigungen, juristische Personen, offene Handels­gesellschaften usw. zulässig. Die Tatsachen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf seinen Gewerbebetrieb dartun, können sowohl auf dem Gebiete der beruflichen Sachkunde, als auch auf moralischem oder wirt­schaftlichem Gebiete liegen. Ein Mangel an beruflicher Sachkunde hinwiederum kann auf fehlender theoretischer oder praktischer Berufs­vorbildung oder auf sonstigen Tatsachen beruhen. Mangel an theoretischer Vorbildung kann nicht geltend gemacht werden gegenüber Personen, welche die Prüfung für den höheren oder mittleren bautechnischen Staatsdienst oder die Abgangsprüfung an einer staatlichen Bau- gewerkschule bestanden haben oder Diplom­ingenieure sind. Mangel an theoretischer oder praktischer Vorbildung kann nicht geltend gemacht werdeji gegenüber Personen, welche gemäß § 133 R. G. O. die Meister­prüfung im Maurer-, Zimmerer- oder Stein­metzhandwerk vor der zuständigen Prüfungskom­mission bestanden haben. Die Untersagung des Gewerbebetriebs gemäß Artikel 1 erfolgt auf Klage der Ortspolizeibehörde des Ortes, an dem das Gewerbe betrieben wird, durch den Kreis­ausschuß, in Städten mit mehr als 10000 Ein­wohnern durch den Bezirksausschuß. Der Er­hebung der Klage hat die Anhörung von Sach­verständigen voranzugehen. Diese Sachverstän­digen sind vom Herrn Regierungspräsidenten auf Vorschlag der Handwerkskammer bereits ernannt worden und zwar 2 in Cassel und je 1 in Fulda, Hanau und Marburg. Der Name des für Ihren Bezirk zuständigen Sachver­ständigen kann Ihnen auf Wunsch mitgeteitt werden.

Neben dieser Untersagung des gesamten Gewerbebetriebs können die unteren Ver­waltungsbehörden (kgl. Landrat bezw. Ma­gistrat in Städten über 10000 Einwohner) bei solchen umfangreicheren oder schwierigeren Bauten, zu deren sachgemäßer Ausführung nach dem Ermeßen der Behörde ein höherer Grad praktischer Erfahrung oder theoretischer Vor­bildung erforderlich ist, im Einzelfalle die Ausführung oder Leitung des Baues 'durch be­stimmte Personen untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß diese Personen wegen Unzuverlässigkeit zur Aus­führung oder Leitung des beabsichtigten Baues ungeeignet sind. Vor der Untersagung sind ebenfalls die Sachverständigen zu hören. Die Frage der Unzuverlässigkeit ist in diesem Falle lediglich mit Rücksicht auf den betreffenden Ein­zelbau zu prüfen.

Wir empfehlen Ihnen nun, streng darauf zu achten, daß diese Bestimmungen des neuen Ge­setzes zum Schutze des Baugewerbes auch in der

um einen schönen, gesunden Körper zu haben. Hier soll alles das Korsett machen und die Schneiderin. Wieviel unzähligen Krankheiten, Leiden könnte vorgebeugt werden, wenn unsere Frauenwelt sich auch an eine wirkliche Pflege des Körpers mit nur etwas Konsequenz ge­wöhnen wollte. Das BuchDie Schönheit der Frauengestalt" sieht Hebungen für alle Alters­stufen vor, für Kinder, Mädchen. Frauen. Die Uebungen können ohne alle Hilfsmittel oder mit nur sehr einfachen Hilfsmitteln (Stab, Stuhl, Handtuch) ausgeführt werden. Jeder kann sie im Zimmer, im Freien, wo er will, üben. Die Hauptsache dabei ist etwas Konse­quenz, die man bei Erwachsenen wohl erwarten darf. Bei Kindern müssen eben Eltern und Er­zieher auf sorgfältige, regelmäßige Hebung halten.

Ganz selbstverständlich ist natürlich bei allen diesen Uebungen bequemer Anzug (wenn mög­lich Turnanzug) ohne Korsett, Schuhe mit flachen Absätzen, frische Luft und keine Ueber- müdung. Man muß sorgfältig unterscheiden zwischen Muskelermüdung, wie sie dieunge­wohnte Betätigung" mit sich bringt und wirk­lichen Schmerzen, die von irgendwelchen organ­ischen Leiden herrühren können. Erstere werden nach öfterem Heben bald aufhören (sog. Turn- fieber).

Als erste und sehr wichtige Hebung wird das Atmen behandelt, das am besten am frühen Morgen, am offenen Fenster stehend geschieht. Die Luft wird durch die Nase eingezogen, lange in der Lunge behalten, dann langsam durch den Mund ausgeatmet. Besonders für korpulente Frauen sind solche regelmäßigen Atemübungen sehr hoch anzuschlagen, weil dadurch der Ver­brennungsprozeß ergiebiger wird und demzu­folge überflüssiger Fettansatz verschwindet. Die zweite Hebung ist ebenfalls eine uns von der

Praxis durchgeführt werden. Zu diesem Zwecke ersuchen wir, solche Bauunternehmer oder Bau­leiter welche in beruflicher, moralischer oder wirtschaftlicher Hinsicht unzuverlässig sind, der zuständigen Ortspolizeibehörde unter Angabe der Tatsachen, welche die Hnzuverlässigkeit Nach­weisen, zur Anzeige zu bringen, damit diese die erforderlichen Schritte zur Untersagung des Ge­werbebetriebes tun kann. In zweifelhafte« Fällen ist die Handwerkskammer zu jeder ge­wünschten Auskunft bereit.

Ausland.

= Aus den baltischen Provinzen. Welche kul­turelle Einbußen dem Deutschtum in den baltischen Provinzen in der Zeit der Russifizier- ung der deutschen Schule zugefügt worden sind, das schildert in ebenso zutreffender wie er­greifender Weise die vom Deutschen Verein, in Livland kürzlich herausgegebene Denkschrift: Die Wiedereröffnung der deutschen Schule in Livland," die eine fesselnde Darstellung der Er­öffnung des livländischen Ritterschaftlichen LandesgMnasiums in Birkenruh und der Schulen, M der Deutsche Verein ins Leben ge­rufen hat, enthält. Es heißt da u. a.:Im Laufe von 12 Jahren sank die Zahl der im Lande vorhandenen humanistischen Lehrkräfte um mindestens 60 Prozent, die Zahl der aus den Ostseeprovinzen gebürtigen Studenten in Dorpat um 65 Prozent, die Zahl der Studenten und Eymnasialschiiler aus der gebildeten baltischen Bevölkerung um mindestens 80 Pro­zent, der überhaupt noch in humanistischer Bildung unterrichteten Knaben um mindestens 50 Prozent. Dem Niedergang in Prozentsätzen entsprach eine tiefgreifende innere Wirkuna. Der Zusammenhang mit der Vergangenheit, mit der eigentümlichen Entwicklung des Landes und ihrer bereits begonnenen geistig kulturellen Verarbeitung war durchschnitten. Es ist hierfür bezeichnend, daß die baltische Geschichte, das Prc- vinzialrecht. und die Reichsgeschichte als selbst­ständig baltisch-wissenschaftliche Disziplinen fast in Vergessenheit gerieten und das ausschließliche Eigentum wenig zahlreicher Kenner wurden. Die Verarbeitung des Kulturrohstokfes durch deutschen Geist geriet gänzlich ins Stocken. Sie selbständige literarische Tätigkeit starb eines jähen Todes. Die deutsche Bildung floß dünn, spärlich und kraftlos. Sie reichte gerade noch aus zur Nachahmung, zur Lebensfristung, zum Geistesleben zweiter Klasse, nicht aber zur felbst- ständigen Entfaltung. Sie geriet in den Zu­stand des zuviel zum Sterben und zu wenig zum Leben. Das junge Geschlecht wuchs mit Bildungsmitteln heran, die ihr die Möglichkeit einer selbständigen Verarbeitung des sie um­gebenden Lebensinhaltes abzuschneiden schienen. Dabei schien zugleich der Stoff ins Ungeheuere zu schwellen, denn jenes Geistesleben, das ihr aus dem Innern des Reiches auf breiter Straße und in vollen Ladungen zugeführt wurde, konnte im Grunde nur als ein zweiter Kulturrohstoff in Betracht kommen. Mit kargem Rüstzeug vor eine allzugewaltige Aufgabe gestellt, ließ das

Natur zugewiesene, nämlich diedes Gehens". Gehübungen sollen mindestens täglich eine Stunde betrieben werden, frühmorgens im Freien, wenn die Luit noch rein ist. Tägliche Spaziergänge, mit kleinen beginnend, sollten selbst bei schlechtem Wetter gemacht werden. Von Springen (Seilspringen), Tanzen soll der Körper geschmeidig und graziös werden. Die Schrittzahl eines Walzers von gewöhnlicher Länge entspricht einem Spaziergang von 1,25 Klm. Nun folgen Hebungen, die die einzelnen Körperteile speziell ausbilden und kräftigen sollen: Halsübungen, Schulterübungen, solche, die die Taille schlank machen. Hebungen für die Beine, zuletzt englisch-schwedische Hebungen. Hm eine gerade, schöne Haltung zu bekommen, wird das Tragen eines mit Aepfeln gefüllten Korbes auf dem Kopfe empfohlen. Man schreibt ja di« schöne gerade Haltung, die wir so oft bei de» Südländern bewundern, gerade diesem Tragen von allen möglichen Sachen auf dem Kopfe zu. Ein Kapitel bringt dann noch Sonderübungen für korpulente Frauen. Alle diese Hebungen sind durch vorzügliche Bilder (Photographien) erläutert, und man kann daraus erkennen, welch hoher Grad körperlicher Schönheit und Beweg­lichkeit sich durch systematische Hebungen er­reichen läßt. Die Hauptbedingung ist Konse­quenz und Heberwinden der eigenen Bequem­lichkeit. Zur Erreichung des Ziels der gym­nastischen Hebungen, schöne und gesunde Menschen, voll Arbeitskraft, Daseinslust und Lebensfreude zu bilden, gehört natürlich ver­ständige Hautpflege, Abhärtung mit Wasier um» Luft, mäßige Lebensweise und einfache Ev» nährung. Gesunde, kräftige Frauen schöne Frauen k J