Zweites Blatt.
mit dem Kreisblatt für die Kreise Marburg und Kirchhain.
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’ Erscheint wLcbmtlich sieben mal.
Druck uttb Verlag: Joh. Äug. Koch, UmverfitStS-Buchdmckerei 42. Jaykg.
Marburg, Markt 21. — Telephon 55.
Zum Gesetzentwürfe über die Ausübung des Jagdrechts in Beziehung s auf die Provinz Hessen-Nassau.
Wie schon in dem betr. Parlamentsberichte Ler-- „Obvrhess. Ztg." mitgeteilt wurde, begann in drr Sitzung des preußischen Abgeordnetenhauses vom 13. ds. Mts. (66. Sitzung) die tzweite Beratung des Gesetzentwurfes über die Ausübung des Jagdrechts. Diese wurde ein- tzeleitet durch eine Rede des Abg. Kaute (Ztr.), der in feinen Darlegungen hervorhob, daß durch den Gesetzentwurf vor allem zwei Punkte einheitlich geregelt werden sollten: Die Größe des zu r Bildung eines Jagdbezirks berechtigenden Areals und die Ausübung des Jagdrechts auf den Enklaven. Wie bekannt, ist durch das Jagdgesetz von 1905 ein bemerkenswerter Schritt zur Vereinheitlichung der -Jagdgesetzgebung für die gesamte preußische Monarchie getan worden. Während man aber damals Abstand davon jnahm, die Bestimmungen jenes Gesetzes auf das Gebiet des ehemaligen Kurhessens auszudehnen, sollte das neue Jagdgesetz ausdrücklich auch für die Provinz Hessen-Nassau Gültigkeit erhalten. Da aber zu befürchten stand, daß dadurch die besonderen Verhältnisse unserer Provinz in dieser Beziehung eine höchst unerfreuliche Beeinträchtigung erleiden würden, sahen sich die kur- hessischen Abgeordneten zum Widerspruche genötigt. Unter Berufung auf die seinerzeit gegebene Zusicherung hinsichtlich der Erhaltung der kurhessischen eigentümlichen Rechte, stellten sie gemeinschaftlich beit Antrag: Das Haus wolle beschließen:
' I. a. in der Einleitung hinter die Worte „mit ' i- Ausschluß der Provinz Hannover" die 7D Worte einzufügen „der Provinz Hessen-
Nassau,-,
b. im Falle der Annahme von a den x- letzten Absatz im § 4 sowie die §§ 24, 27
und 29 Nr. 11 und 12 zu streichen;
II. im Falle der Ablehnung zu l dem H 23 folgende Absätze hinzuzufügen:
Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Regierungsbezirk Cassel auf Grund der 88 3—7 Kurhessischen Gesetzes vom 7. September 1865 (Gesetzsamml. S. 571) vorhandene» Eigenjagdbezirke sowie Gemeindejagdbezirk« mit weniger als 75 Hektar Umsang bleiben bestehen.
Der Absatz 2 § 6 dieses Gesetzes findet im Geltungsbereich des vorbezeichneten Kurhessische» Gesetzes keine Anwendung. Die Vorschriften des § 20 Kurhessische» Gesetzes vom 7. September 1865 behalten ihre Gültigkeit.
Berlin, den 13. Mai 1907.
' . v. Pappenheim.
v. Baumbach. Dr. Beckmann, v. Bülow (Homburg). ö. Christen, v. Ditfurth. Gleim, v. Heimburg. Hofmann. Dr. Lotichius. v. Ne- ^gelein. Dr. Schroeder (Eassel). Werner.
Dieser Antrag wurde zuerst in der zur Bor- jberaiung des Gesetzentwurfes eingesetzten Kom- -Mkssion eingebracht und von den Mitgliedern aus Kurhessen begründet; jedoch wurde der Antrag in der Kommission mit überwiegender Mehrheit abgelehnt. Die kurhessischen Abgeord- jneten kamen daher überein, den Antrag in der Plenarberatung zu wiederholen.
l Zu seiner Begründung nahm in der Montags-Sitzung (13. ds. Mts.) zunächst der Abg. v. Pappenheim-Liebenau das Wort, welcher Folgendes ausführte:
- „Vor zwei kurzen Jahren haben Sie mit bedeutender Majorität nach sehr reiflicher Ueber- legung beschlossen, mit Rücksicht auf die gan- einzig dastehenden Verhältnisse in Hannover bild Hessen das damalige Gesetz auf diese Provinzen nicht auszudehnen. Der Gegenstand ward sowohl in der Kommission wie im Plenum eingehend beraten und Sie haben die Gründe anerkannt, die die Vertreter Hannovers und Hessens damals vorbrachten, und es schien Ihnen deshalb berechtigt, eine Ausnahme zu machen. Heute bei Gelegenheit eines anderen Gesetzes soll nun plötzlich die Wohltat, die uns damals erwiesen ist, in Hessen wieder aufgehoben werden. Hannover zwar konzediert man sie auch in diesem Gesetz; aber für Hessen glaubt man irgend welche anderen Gründe zu haben, von dem
gerechnet worden, und das wollen Sie heute mit einem Striche beseitigen! Alle diese Rechte, die den Leuten viel wertvoller find, als ihrem materiellen Wert entspricht, wollen Sie ihnen durch dieses Gesetz nehmen. Daß Sie da eine Beunruhigung in Hessen Hervorrufen, das kann Sie nicht wundern, und wenn Sie von dieser Beunruhigung nichts wissen, dann haben Sie nicht nach Hessen hingehört, dann haben Sie die Leute aus Hessen nicht sprechen hören, sonst würden Sie wissen, daß dieses Gesetz eine Beunruhigung hervorgerufen hat — im allgemeinen beunruhigen Jagdgesetze immer —, eine Beunruhigung, die tief in die Bevölkerung eingegriffen hat. Durch die Annahme des Gesetzentwurfs würde das Rechtsgefühl der Bevölkerung nach meiner Meinung aufs tiefste verletzt werden, und man sollte mit der Verletzung des Rechts- gefühls gerade in unserer Zeit recht vorsichtig fein. Und was ist denn der Zweck? Was haben Sie denn, meine Herren, für ein Interesse dabei, uns diese Wohltaten aufzudrängen? Die Gleich- 'macherei! Da soll wieder die Uniform, die für Ostpreußen, für Schlesien patzt, in Hessen passen; was für Schleswig-Holstein patzt, soll für Rheinland pasien. Meine Herren, wir sind nun einmal nicht alle gleich gewachsen, der eine ist länger und magerer, der andere wohlbeleibter und kürzer, und ziehen Sie ihnen denselben Rock an, so werden Sie immer ein kümmerliches Resultat finden; das ist nicht einmal schön, aber gut ist es auch nicht. Ich möchte Sie bitten, von dieser prinzipiellen Gleichmacherei abzusehen und uns unsere besonderen Eigentümlichkeiten zu belasset, anzuerkennen, daß die hessischen Verhältnisse sich historisch so entwickelt haben, und daß Sie, wenn Sie sie jetzt beseitigen, einen schweren Eingriff in die Rechte der Einzelne» tun. Ich glaube, daß wir bei den einzelnen Paragraphen auf die Einzelheiten noch zurückkommen werden. Das aber möchte ich hier noch betonen, daß. es nicht die Interessen einzelner politischer Richtungen find, für die wir hier eintreten, sondern daß die Vertreter der Fraktionen, soweit sie in Hessen wohnen, alle an diesem Anträge beteiligt find und ihn unterschrieben haben, und auch die Herren aus Nassau sind wohl berechtigt, von Ihne» zu erwarten, daß Sie Ihren Standpunkt, den Sie vor 2 Jahren erst als berechtigt anerkannt haben, heute nicht wieder geändert habe». Man kann doch bei der Eesetzmacherei nicht sagen: nun mal rein, dann wieder raus. Jetzt haben die Leute für die Gesetzesbestimmung, dir sie vor zwei Jahren getroffen haben, einigermaßen Verständnis gefunden — jetzt wird wieder alles umgewandelt und umgemodelt, und nur um gleiches Recht zu schaffen für Schlesien für Ostpreußen und für Rheinland! Das ist kein gleiches Recht mehr; denn was für sehr viele ein Recht ist, ist für uns in Hessen schweres Unrecht."
Trotz dieser warmen Befürwortung wurde nach weiterer Diskussion der Antrag von der Mehrheit des Hauses abgelehnt.
Selbst hiernach aber gaben unsere hessischen Abgeordneten die Sache, die sie vertreten, nicht verloren. Noch in der nämlichen Sitzung meldete sich zum Wort Abg. Geh. Regierungsrat v. Regelet«, um folgendes auszuführen: „Wenn der Antrag des Abgeordneten v. Pappenheim, den er in Verbindung mit zahlreichen Kollegen aus der Provinz Hessen-Nassau gestellt hat, angenommen wäre, so würden sämtliche Bestimmungen in diesem Gesetz, die sich auf das ehemalige Kurfürstentum Hessen beziehen, gestrichen fein. Da nun aber, der Antrag — wie ich hinzu fügen kann: zu meinem Bedauern — abgelehnt ist, so müssen wir uns über die einzelnen Bestimmungen, die sich auf Kurhessen beziehen, unterhalten. Es heißt in § 4 Absatz 3:
Im ehemaligen Kurfürstentum Hessen find die Jagden in allen Halbegebrauchs-, Märkerschafts-, Eesellschafts- und derglei- W' chsn Waldungen öffentlich meistbietend zu *' verpachten.
Hierbei ist mir der Ausdruck Eefellfchaftswal- dungen aufgefallen. Dieser Ausdruck ist sehr weit gegriffen und kann, wenn man ihn näher betrachtet, Gesellschaften aller möglichen Arten umfassen. Man könnte mir nun entgegnen, daß dieser Absatz 3 aus dem alten kurhessischen Gesetz vom 7. September 1865 entnommen und hier hineingebracht ist. In dem damaligen Ersetz hatte der Ausdruck Gesellschastswaldungen eine ganz bestimmte Bedeutung, die hier nicht mehr ohne weiteres erkennbar ist. Unter Eesellschasts- waldungen verstand man die Waldungen der Gesellschaften mit öffentlich-rechtlichem Charakter, die zu den Gemeinden in einer gewissen historischen und verwaltungsrechtlichen Bezieh
ung standen. Rach dem neueren Sprachgebrauch und besonders nach der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs konnte man aber auch dies« Bestimmung so auslegen, daß Gesellschaften privatrechtlichen Charakters mit darunter begriffen sind. Das ist jedenfalls ursprünglich nicht beabsichtigt gewesen, und es ist daher nötig, daß hier im Wortlaut eine Einschränkung eintritt, Das kann in einfacher Weise geschehen, wenn statt Gesellschastswaldungen der Ausdruck Jnter- efsentenwaldungen gewählt wird. Der Ausdruck Jnteressentenwaldungen ist in Kurhessen gang und gäbe und bezeichnet genau das, was int Gesetz vom 7. September 1865 gemeint ist. Jnteressentenwaldungen sind Cerneindegliedervermö- gen. Die Besitzer des Eemeindegliedervermögens sind die Mitglieder der Gemeinden. Sie stehe» zur Gemeindeverwaltung in naher Beziehung; sie haben sich historisch innerhalb der Gemeinden entwickelt; es sind die Waldungen innerhalb des Eemeindebezirks, die nicht der Gemeinde, aber den Eemeindegliedern gehören. Um späteren Mißverständnissen vorzubeugen, und um Hine Handhabe für die Auslegung zu bieten, daß aüch andere Gesellschaften als gerade diese, welche hier speziell gemeint sind, unter diese Bestimmung bezogen werden, habe ich in Verbindung mit dem Herrn Abgeordneten v. Pappenhetm beantragt, hier statt „Eesellschafts- und dergleichen Waldungen" zu setzen „Interessenten- unh dergleichen Waldungen". Wir Antragsteller glauben, daß dann alle Bedenken gegen diese» Absatz des § 4 behoben sind, und wir bitten, diesen Antrag annehmen zu wollen."
Wie der Abg. v. Pappenheim erntete auch Geh.-Rat v. Regelet» Zustimmung und Beifall seitens der kurhessischen Abgeordneten.
-I Auch in der 67. Sitzung vom T:rr::tag, denk 14. ds. Mts., welche die Fortsetzung der Aussprache über den Gesetzentwurf brachte, ergriff Abg. v. Regelet» das Wort, wobei et nach dem amtlichen Stenogramm nachstehende Darlegungen gab:
„Meine Herren, der erste Teil des Antrages auf Nr. 350 der Drucksachen ist gestern leider abgelehnt worden. Er war gerichtet auf den Ausschluß der Provinz Hessen-Nassau aus dem Gel-, tungsbereich dieses Gesetzes. Mit der Annahme, des ersten Teils des Antrages, den ich jetzt zu vertreten habe, würden die Wünsche der Antragsteller, die sie int Interesse unseres kurhessischen Landesteils hier vorzubringen sich veranlaßt sehen, am einfachsten erfüllt worden sein. Da nun der Antrag in seinem ersten Teile abgelehnt ist, sind wir genötigt, den Versuch zu machen, das Gesetz so zu gestalten, daß es für uns annehmbar ist, und daß die besonderen Rechte, die sich int ehemaligen Kurhessen infolge der dortigen Jagdgesetzgebung herausgebildet haben, erhalten bleiben.
Meine Herren! Bei der Besitzergreifung Kur- hessens durch den preußischen Staat wurde ausgesprochen, daß die bestehenden Rechte und besonderen Eigentütn- lichkeiten geschützt und erhalten werden sollten. Um was anderes handelt es sich denn hier als um bestehende Rechte, um besondere Eigentümlichkeiten, die in der Jagdgesetzgebung begründet find? Wir verlangen hier nichts anders, als daß die be- stehenden besonderen Rechte erhalten bleiben, (Zurufe: Sehr richtig!) und wir glauben uns dabei berufen zu können auf jenen Ausspruch, der damals bei der Besitzergreifung Kurhesseiis verkündet worden ist.
Wir haben uns mit dem zweiten Teile unseres Antrages auf Nr. 350 der Drucksachen auf das äußerste Matz unserer Wünsche zurückgezogen. Bisher war es in Kurhessen Rechtens, daß Eigenjagdbezirke schon in, der Größe von 100 Cassel-r Acker oder 100 Morgen bestehen konnten. Nun ist angeführt wor- den, daß diese kleineren Jagdbezirke in den letzten 10 bis 20 Jahren sich sehr stark vermehrt haben durch das Zusammenlegungsoerfahren, das aller Orten bei uns durchgeführt worden ift Das ist richtig. Die Zahl dieser kleineren Jagdbezirke hat allerdings stark zugenommen; aber wir erblicken darin noch keine Schädigung unserer Jagdverhältnisse. Mit unferm Anträge kommen wir den Wünschen auf allen Seiten dieses. Hohen Hauses so weit entgegen, daß wir gern: darin einwilligen, daß keine neuen derartig kleinen Jagdbezirke mehr gebildet werden können; wir wünschen aber, daß die bestehende»! Eigenjagdbezirke nicht ausgehoben werden. Es, steht hier in Frage der Schutz bestehender Rechte. Durch das kurhessische Gesetz vom 7. Septembers 1865 find diese kleinen Eigenjagdbezirke einge«* führt worden. Sie bestehen also seit mehr als 40 Jahren. Die Inhaber dieser Eigenjagdbezirke' besitzen ein wohlerworbenes Recht, das ihnen' jetzt mit einem Strich und ohne Entschädigung! genommen werden soll. Meine Herren, ich! möchte doch davor warne». Das muß ja M einet1 Unzufriedenheit, zu einer Verdrossenheit in den!
Standpunkt, den man vor zwei Jahren berechtigt hielt, zurückzutreten, und auch das Gesetz, das Sie damals beraten haben, in Hessen einzu- führen. Schon damals hat in Hessen sowohl wie in Nassau eine lebhafte Agitation gegen dieses Gesetz stattgefunden und zwar in beiden Landesteilen vielleicht aus etwas verschiedenen Gründen, aber aus wohlerwogenen Gründen und zwar nicht auf Grund einseitiger Agitation oder nicht vertreten durch einseitige Stände, sondern auch damals haben die Abgeordneten der Provinz Hessen-Nassau sich zusammengetan und schon vorher beraten und dabei erwogen, wie sie sich vor den sogenannten Wohltaten dieses Gesetzes retten könnten. Nun behauptet Herr Fischbeck, es wäre doch wahrscheinlich eine einseitige Stellungnahme, daß aus Hessen solche Klagen kämen; es wären doch auch Petitionen da, die wünschten, daß das Gesetz dort eingeführt würde. Er hat doch gewiß den Bericht gesehen und wird auch als Vorsitzender die Petition sich eingesehen haben und wird sich danach überzeugen, daß allerdings ein gedrucktes Schema von verschiedenen Unterschriften von 1 bis 12 numeriert, eingelaufen ist, daß dagegen aus allen anderen Landesteilen Hessens eine ganze Menge Petitionen eingekommen ist, die dringend davor warnen, dieses Gesetz in Hessen einzuführen, und schließlich, meine Herren, haben alle Vertreter Hessens, die in Hessen wohnen, nicht etwa Vertreter aus einer Fraktion oder aus einem Teile Hessens, sondern alle Vertreter Hessens, die in Hessen wohnen, heute den Antrag unterschrieben, indem Sie gebeten werden, diesen Gesetzentwurf nicht aüf Hessen auszudehnen. Ebenso hat ein Teil Nassauer ihn unterschrieben, weil sie noch aüf. derselben Ansicht beharren, wie vor 2 Jahren, daß die Einführung des Gesetzes über die Verpachtung gemeinschaftlicher Jagdbezirke doch von Nachteil sein wird. Was hat sich denn in den 2 kurzen Jahren geändert, daß jetzt das Gesetz für Hessen plötzlich so dringend notwendig erscheint, daß es uns aufgedrückt werden soll? Meine Herren, Wohltaten soll man nicht aufdrängen. In diesem Falle danken wir ganz er- gebenft für die Wohltat dieses Gesetzes und bitten Sie, uns damit zu verschonen (Bravo!) Wir glauben auch in diesem Falle wieder, unsere Verhältnisse besser beurteilen zu können als das hochwohlweise Abgeordnetenhaus (Unruhe links), da wir den Verhältnissen näher stehen, und wir bitten Sie, auf diese unsere Wünsche. Rücksicht zu nehmen. Meine Herren, es wird immer behauptet: es würde eine Besserung der Jagdverhältnisie damit geboten werden. Nun, meine Herren, ich bin früher auch Waidmann gewesen, ich bin auch Jäger gewesen, bis die vielfachen Nebengeschäfte es mir leider fast unmöglich gemacht haben, noch mit der Büchse in den Wald zu gehen. Aber ich habe deshalb doch noch Herz und Sinn für die Jagd und glaube, aus meinen früheren Jahren ein gewisses Verständnis in meine älteren Jahre mit Übernommen zu haben, und ich kann Ihnen sagen, daß nach meiner persönlichen Ueberzeugung dieses Gesetz nicht eine jagdliche Wohltat für Hessen ist, sondern unsere jagdlichen Verhältnisse ganz entschieden schädigen wird, und zwar dadurch, daß es die Möglichkeit schafft, die bisher bestehenden großen Jagdgemeinschaften in kleinere aufzulösen. Davon werden natürlich eiligst die Gemeinden Gebrauch machen; sie werden nicht blos auf die gesetzlich ihnen konzedierten 1000 Morgen gehen, sondern werden auch Vorwände suchen, um von dem Kreisausschusse zu erreichen, daß sie auf ein Minimum von 300 Morgen gehen dürfen. Und, meine Herren, mit 300 Morgen eine eigene Jagd zu halten oder normal weiter zu führen, das ist unzweifelhaft gar nicht möglich. Ebenso gebe ich zu, daß das nicht möglich ist oder noch weniger möglich ist mit 100 Morgen. Aber wie hat sich dieses Verhältnis in Hessen entwickelt? und welche rechtliche Grundlage hat es bei uns gefunden? Man hat uns immer gesagt, uns sollten unsere berechtigten Eigentümlichkeiten gewahrt bleiben. Dies ist eine solche berechtigte Eigentümlichkeit, die von manchen mit großen Opfern erkauft ist. Es handelt sich hier um die Beseitigung wohlerworbener Rechte. Denn, m. H., eine ganze Menge kleinerer Besitzer hat sich die 100 Morgen mit vielen Eeldopfern zusammengekauft. in bet, Hauptsache mit Rücksicht auf die Jagd, oder sie haben sich bei der Verkoppelung ihre 100 Morgen zusammenlegen lassen, nut um bi* Jagd zu bekommen, vielleicht mit Einschluß von schlechteren Plänen. Noch viel krasser ist es bei den Jnteressentenwalbungen, den halben Eebrauchs- waldungen, da find die Jagdberechtigungen den Leuten aus die 100 Morgen in barem Gelbe an
vierttljäbrlicher Bezugspreis bet bei ExpHition 2 MÜ,
•»/» 44Q bet allen Postämtern 2,25 M. texci. Bestellgeld).
vl— JuseittonSgebühr: die gespaltene Zeile oder deren Raum 15 Pfg. 24. Mai 1907.
Reelamen: die Zeile 80 Via. tfKUUty Ul xnwi«