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Zweites Blatt

(§§ 1 und 2)

i

ebenfalls der

Erwerber als

Wochen die Klage im Verwaltungsstreitverfah­ren an den Bezirksausschuß offen.

Durch Einspruch und Klage wird die Ver­pflichtung zur Abführung der Steuer nicht auf­gehoben.

hinzuzurechnen, welch« nach dem 1. Januar 1880 gemacht oder entstanden find. x. j.

8 14.

Als unbebaut im Sinne dieser Ordnung gelten diejenigen Grundstücke oder Grundstücks­teile, welche zur Zeit des in Betracht kommen­den Veräußerungsgeschäfte» überhaupt nicht oder nur mit Gartenhäuser r, Schuppen, Baracken und ähnlichen der einstweiligen Benutzung oder anderen vorübergehenden Zwecken dienende Baulichkeiten bebaut find. Höfe und Eätt-n werden den bebauten Grundstücken zugerechnet, wenn fie als räumlich verbundene Zubehörung eines Wohngebäudes oder einer gewerblichen Anlage mit diesen zugleich veräußert werden, es sei denn, daß fie abgesondert baulich verwert­bar find und daß ihre Größe die bebaute Flüche in dem in der Bauordnung vom 1. Juni 1906 als Altstadt bezeichneten Gebiete um mehr als das Doppelte, in den dort bezeichneten Gebieten der beschränkten Bebauung um mehr als das Dreifache, in dem Gebiete der offenen Bebauung um mehr als das Vierfache und endlich im Ge­biete der landhausmäßigen Bebauung um mehr als das Sechsfache übertrifft.

8 15.

Zur Zahlung der Umsatzsteuer (§ 1) sind der Erwerber und der Veräußerer, im Falle des zweiten Absatzes des 8 1 der letzte Erwerber und der erste Veräußerer gesamtschuldnerisch ver­pflichtet. Steht einem der Beteiligten nach den landesstempelgesetzlichen Vorschriften ein An­spruch auf Befreiung von der Abgabe zu (8 9), so ist von dem anderen Teile die ganze Steuer allein zu entrichten.

Bei Erwerbungen im Zwangsversteigerungs­verfahren ist die Umsatzsteuer von demjenigen zu entrichten, welchem der Zuschlag erteilt ist. Wenn der Ersteher eine von der Zahlung des Stempels befreite Person ist (8 9), so kommt eine Steuer nicht zur Erhebung.

Schuldner der Wertzuwachssteuer (§ 2) ist der Veräußerer, im Falle des § 12 Abs. 2 aber der Erwerber. Ist der Erwerb auf Grund von Zwischenverträgen erfolgt (§ 1 Abs. 2), so haf-

§ 18.

Der Magistrat ist bei der Veranlagung der Steuer an die Angaben der Steuerpflichtig in nicht gebunden.

Wird die erteilte Auskunft beanstandet, so sind dem Steuerpflichtigen vor der Veranlagu '.g die Gründe der Beanstandung mit dem Anheim- stellen mitzuteilen, hierüber binnen einer ange­messenen Frist eine weitere Erklärung abzu« geben. Findet eine Einigung mit dem S'.euer- pflichtigen nicht statt, so kann der Magistrat zu entrichtende Steuer, nötigenfalls nach dem Gutachten Sachverständiger festsetzen.

8 19.

Nach bewirkter Prüfung erfolgt die Veran­lagung durch den Magistrat, worüber dem Steuerpflichtigen eine schriftliche Mitteilung (Veranlagung) zuzustellen ist.

Die Steuer ist innerhalb drei Wochen an die Stadtkaffe zu entrichten. vergeblicher Auf­forderung zur Zahlung erfolgt die Einziehung der Steuer im Verw-ltungszwangsverfahren.

8 20.

Der Einspruch gegen die Veranlagung ist binnen einer Frist von vier Wochen nach Zu­stellung der Veranlagung beim Magistrat schrift­lich oder protokollarisch anzubringen.

lieber den Einspruch beschließt der Magistrat. Gegen deffen Beschluß steht dem Steuerpflichti­gen binnen einer mit dem ersten Tage nach er­folgter Zustellung beginnenden Frist von zwei

Erscheint wöchentlich siebe» mal.

Druck und Verlag' Joh. klag, «och, UmversMS-Buchdruckerei 42. Jahrg.

Marburg, Markt 2L Telephon ob.

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Marburg

Dienstag. 1. Januar 1907

8 21.

Wer eine ihm nach § 17 dieser Ordnung ob­liegende Anzeige oder Auskunft nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Form erstattet, wird, insofern nicht nach den bestehenden Ge­setzen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit einer Geldstrafe von einer bis dreißig Mark bestraft.

8 22.

Diese Ordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft.

8 17.

Die zur Entrichtung der Steuer Aerpfli h- tetti haben innerhalb zwei Wochen nach bent Erwerbe dem Magistrat hiervon sowie von allen sonstigen für die Festsetzung der Steuer in Be­tracht kommenden Verhältnissen schriftliche oder protokollarische Mitteilung zu machen, auch auf Erfordern die die Steuerpflichtigkeit betreffen­den Urkunden vorzulegen.

Auf Verlangen des Magistrates find die Steuerpflichtigen verbunden, über bestimmte, für die Veranlagung der Steuer erhebliche Tat­sachen innerhalb einer ihnen zu bestimmenden Frist schriftlich oder zu Protokoll Auskunfttt erteilen.

Landwirtschaftlicher Kreisverein.

4- Marburg, 29. Dezember.

Alljährlich am Jahresschluß tritt der Land­wirtschaftliche Kreisverein noch einmal zu einer Sitzung zusammen, die sich immer eines außer­ordentlichen guten Besuches erfreut. So war es auch diesmal, denn trotz der enormen Schnee­massen. die Wald und Feld bedeckten und die Wege fast unpassierbar gemacht hatten, füllte sich der Schultzsche Saal bis auf den letzten Platz.

Um IWa Uhr wurde die Versammlung durch den Vorsitzenden, Oekonomterat Direktor Dr. Hesse mit herzlichen Boarüßungsworten eröff­net. Es erfolgte zunächst die Aufnahme der Herren Ant. Becker-Hol^bausen, Joh. Boller« Warzenbach, Riebeling-Niederwetter und Rauch- Heskem. Vorgelesen wurde weiter ein Schreiben des Casseler Fischereivereins, in welchem dieser mitteilt, daß die Preise für Bachforellen, Regenbogenforellen und Eschen für die Mitglie­der des Landwirtschaftlichen Vereins um je i <M ermäßigt sind. Ferner machte *crr Huber- Oberzwehren in einem Schreiben auf die Lehr­kurse fiir Obstverwertung aufmerksam. Der Vorsitzende wies besonders auf die Nützlichkeit und Wichtigkeit dieser Kurse bin: gerade aus dem hiesigen Kreise sei der Besuch seither etwas mangelhaft gewesen. Weiter wurde noch Mit­teilung von verschiedenen schriftlichen Eingän­gen, Emvieblungen von Kalendern usw. gemacht.

Der Redner verbreitete sich dann des Län­geren über die Kultur des Hafers. , Er er­wähnte it. a., daß in dreiem Jabre eine ganz vorzügliche Haferernte geweien sei. Es wäre dies dem Umstande zuzuschreiben, daß gerade den hochgezüchteten Hafersorten in diesem Jahre die feuchte Witterung und das vorzüaliche Ernte­wetter lehr günstig gewesen sei. Es habe unter diesen Bedingungen kein Auswachsen des Hafers stattfinden können. Allerdings spiele auch die Auswahl der Sorten viel dabei mit. Der Red­ner kam dann auf die verschiedenen Hafersorten zu sprechen. Zunächst beschrieb er den hessischen Eelbhafer, nicht zu verwechseln mit dem hessi­schen Grauhafer. Der Gelbhafer würde jetzt, weil er zu schilfartiges Stroh habe, nicht mehr gebaut. Von ihm stammen der Göttinger und der Eichsfelder Hafer ab. Weiter sei zu nennen, der Veseler Hafer, eine der besten Sotten, die man habe: auch der Anderbecker, sowie der Heines Hafer fei zu empfehlen. Weiter nannte der Redner noch einige der hochgezüchteten Hafersotten, die sich zum Anbau empfehlen und die, wie Versuche ergeben hätten, manchmal den Veseler noch übertreffen. Beim Anbau des Ha­fers sei in erster Linie die Bodenbeschaffenhttt und das Saatgut zu prüfen. Der Haferbau habe nicht nur eine Bedeutung für dis Viehzucht, son­dern auch für den Menschen. Es dürfte sich also auch in Zukunft der Haferbau recht gut rentie­ren. In eingehender Weise beschäftigte sich dann der Redner damit, wie der Boden zum Ha­ferbau beschaffen sein müßte. Der Hafer sei zwar anspruchslos, wer aber auf eine gute Ernte hoffen wolle, muffe ihm einen gut vorbereiteten Boden geben und die Saat möglichst früh ma­chen. Im Mai solle man keinen Hafer mehr säen. Bei der Ernte muffe darauf gesehen wer­den, daß der Hafer trocken eingebracht würde; es sei ein alter, aber auch unridjtiger Glaube, daß der Hafer erst beregntt werden müffe. Der Vortragende kam zu dem Schluffe, daß man im­mer mehr Hafer bauen möge, das stt der Zweck feines kurzen Vortrages, den wir hier in großen Umrissen mitteilen.

Im Anschluß an diese Mitteilungen berich­teten einige Versammlunosteilnebmer auf Grund ihrer Erfahrungen über Erfolge und Mißerfolge beim Haferbau .

lieberdie Verkoppelungsfrage unter Be­zugnahme auf die heutigen Arbeiterverhält­nisse" referierte Herr Schlabach-Stedebach. Er führte aus, daß eine der aktuellsten Fragen für den Landwirt die Arbeiterfrage sei. In nicht allzu ferner Zeit werde es dem Landwitt kaum noch möglich sein, Arbeiter zu bekommen, selbst wenn et die in der Industrie üblichen Löhne bezahlen wolle, weil man eben den Acht- oder Zehnstundentag in der Landwirtschaft nicht ein­

führen könne. Es ttete deshalb an manchen Landwirt die Frage heran, feine Wirtschaft nach modernen Verhältnissen einzurichten. In den meisten Fällen stehe diesem Beginnen die zu große Zerstückelung des Grundbesitze» gegenüber, denn gerade hier in Oberheffen sei man mit der Verkoppelung noch sehr im Rückstände. Al» Gründe hierfür seien zu nennen der konservative Sinn unserer Bevölkerung, d. h. der Hang am Althergebrachten und die Abficht, die vererbten Grundstück« nicht aus der Familie zu geben und dann hätte man früher bei manchen Zusammen­legungen auch böse Erfahrungen gemacht. Da» Festhaften am Alttiergebrachten sei zwar sehr lobenswert, aber wenn schließlich -~ve Wirtschaft darunter leide, dürfe man ^ch Neue­rungen gegenüber nicht verschließen. Die Haupt­angst vor der Verkoppelung entstünde durch die Kostenfrage und trotzdem stt diese gar nicht be­rechtigt, umsomehr, als man ja in neuer Zeit bei Grundstücksverkäufen solche Preise bezahle, daß 2030 «M. Kosten für den Morgen bei der V--- koppelung gar nicht in Betracht kämen. ~ Redner schilderte dann den Verlauf der Zusam­menlegung der Genmrkung Stedebach und gib auch eingehend Mitteilung von den Kosten, die diese gemacht. Die Größe des Areals betrug 178 Hektar, die Zahl der Grundstücke vor bei Verkoppelung 437 Parzellen. Nach der Zn, sammenlegung waren es 121 Pläne, jeder 14t Ar groß. Die Gesamtkosten betrugen 9738,29 M, allo pro Hektar 55 M oder per Normalmorgen 13,75 M. Die Landeskreditkaffe gebe bei Zusanu menlegungrn Darlehen zu 3.6 Prozent uni 1 Prozent Abtrag, ohne Hvvothekeneintrai gegen Schuldurkunde bet Gemeinde.

Es sei eine ganz verkehrte Auffassung, daß z. B. der kleine Besitzer durch die Verkoppe- lungskosten seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen könne. Der Redner gab dann Rat­schläge, welche Schritte eine Gemeinde zu tun habe, um eine Verkopelung zu erzielen. Er wies auch darauf hin, wie sich bei der Weidewirtschaft ein bedeutend höherer Ertrag erzielen laffe, wie bei der Eetreidewittschaft. Bet dem zunehmen­den Arbeitermangel würde die Frage der Ver­koppelung in den nächsten Jahren noch an manche Gemeinde heranireten. Hauptsache sei es, tüchtige Deputierte hierzu zu wählen, denn diese müßten den LZehörden doch mit guten Vor­schlägen zur Hand gehen.

In der Diskussion wies Gutsbesitzer Weiers«, Häuser darauf hin, daß er auch in der Frage bet: Verkoppelung gute Erfahrungen gemacht habe. Die Verkoppelung sei ein zweischneidiger Schwert, der von den Eltern ererbte Grund und Boden sei dem Bauern ans Herz gewachsen, das sei die Angst, die der Bauer immer vor der Ver­kopelung gehabt. Diese Bedenken würden jetzt dadurch viel gemildert, daß die Behörden zu­gänglicher wie früher seien und bei Wünschen mehr entgegeilkämen. Herr Göbel-Weter pflich­tete den Ausführungen bei, auch er habe die Erfahrung gemacht, daß die Gegner der Ver­koppelung jetzt sehr zufrieden damit seien. Von verschiedenen Rednern wurde bei dieser Ee«; legenbett auch auf die Gemeinde Caldernl hingewiesen, die sich seit der Verkoppelung so, sehr gehoben habe und jetzt gewiffermaßen ans der Spitze marschiere. Herr Weiershäuser». Wehrshausen pflichtete dem bei und wies dar-j auf hin, daß das gute Gelingen der Verkoppe-j lung nicht zum wenigsten den Bemühungen bes: Oberamtmanns Brennemann zu danken sei.' Man könne deffen Verdienste uht die Gemeinde Caldern in dieser Hinsicht nicht genug würdigen« und deshalb halte er es für angebracht, daß die- Versammlung ihm dafür ein Hoch ausbringe.. Die Anwesenden waren damit einverstanden.; Herr Weiershäuser richtete ferner an den an-,' wesenden Regierungsrat Landrat von Regelein^ die Bitte, in seiner Eigenschaft als Landtagsab-i geordneter bei der Beratung des Jagdgesetzes' auch dafür zu stimmen, daß der Landwirt even­tuell in der Lage sei, sich seine Felder vor Wild- schaden zu schützen.

Regierunasrat Landrat von Negelein er­zählte aus seiner früheren Tätigkeit aus einem anderen Kreise, daß er auch dort gute Erfah­rungen mit den Verkoppelungen gemacht. Man fei in hiesiger Gegend zwar mit den Verkoppe­lungen zurück, aber mit der Länge der Zeit wür­den wohl alle Gemeinden da kommen. Ange-i trieben würde zwar keine Gemeinde, es heiße eben mit Rücksicht auf die Vielbeschäftigung bet Spezinftommisfionen, Eile mit Weile. Es freue- ihn, baß man allgemein erkenne, welche Vor«, teile die Verkoppelung für die Landwirtschaft habe. Weiter sprachen hierzu Bürgermeister, a. D. Rutb'B->lln^""'-en und Landgerichts» rat Klingenbiel - Marburg. Der erstere wies auf den langsamen Gang der ersten Ver­koppelung in hiesiger Gegend, in Ilschhausen, hin und der letztere schilderte die Tätigkeit bei, . Deputierten, die mit Rat und Tat den Boni-, teuren zur Hand gehen müßten. Es heißt hier rechtzeitig de« Mund aufzutun, ehe die Pläne

Ordnung

rtt die Erhebung einer Umsatz- und Wett- t zuwachssteuer in der Stadt Marburg.

(Schluß.), § 11.

... Als Wertsteigerung (Wertzuwachs) im Sinne tiefet Ordnung gilt der Unterschied zwischen dem vegsnwärtigen Erwerbspreise oder Werte das «eißt dem nach § 10 für die Berechnung der Um­satzsteuer in Betracht kommenden Betrage und der durch ben früheren Erwerbspreis oder Wett (§ 12) unter Hinzurechnung der nach § 13 zuge­lassenen Anrechnungen gebildeten Summe.

L 8 12.

i Zur Feststellung des früheren Erwerbspreises ober Wertes ist zurückzugehen auf ben letzten nicht untel die Ausnahmen der 88 3, 4 und 5 fallenden Eigentumswechsel (früheren Erwerb") gleichviel ob et vor oder nach Inkrafttreten die­ser Ordnung ftattgefunben hat.

> Wenn er vor Inkrafttreten dieser Ord- nung stattgefunden hat, und der gegen« iwärtige Erwerb sich als die Vollziehung einer ;bet jenem vorbehalteuen Rückübertragung dar- gestellt, so kommt für die Berechnung der Wert­steigerung nicht der Eigentumswechsel, bei wel­chem die Rückübertragung vorbehalten ist, son­dern der zunächst vor ihm liegende nicht unter die Ausnahme bet §§ 3, 4 und 5 fallende (Eigen» tnmswcchsel als früherer Erwerb in Betracht.

Der bei dem früheren Erwerb ausbedungene nach 8 10 Abs. 2 zu berechnende Preis gilt als bet frühere Erwerbspreis.

Hat bet frühere Erwerb im Zwangsverstei­gerungsverfahren stattgefunden ober ist bei ihm ein Preis nicht ausbedungen, so ist bet frühere Wert bas heißt der gemeine Wert des Grund­stückes ober Grundstückanteiles zu Zeit des früheren Erwerbes festzustellen.

Liegt der frühere Erwerb vor dem 1. Januar 1880, so tritt bei Ermittelung der Wertsteige­rung an Stelle des früheren Erwerbspreises ober Wettes der gemeine Wert, welcher das Grund­stück oder der Grundstücksanteil am 1. Januar 1880 gehabt bat; dieser gemeine Wert wird für unbebaute Grundstücke auf eine Mark für ben Quadratmeter des Flächeninhaltes festgesetzt, soweit nicht riachgewiesen wird, daß vor dem 1. Januar 1880 ein höherer Erwerbspreis ge­zahlt ist.

.8 13.

Dom früheren Erwerbspreise oder Werte sind hinzuzurechnen:

1. bei bebauten Grundstücken alle nachge- wiefenen Ausgaben für dauernde Verbesserungen des Grundstücks einschließlich der Kosten für Reu- und Umbauten, Straßenbaukosten und Kanal- betträge. Kosten für Reu- und Umbauten wer­den hierbei nicht berücksichtigt, soweit sie aus Versicherungen für Brand, Wasserschäden uird bergt gedeckt sind.

2. Bei unbebauten Grundstücken die etwa füllig gewordenen Kosten für Bau von Straßen und Kanülen sowie Reparaturkosten, ferner gegen Aufrechnung aller gegenüberstehenben Einnahm.en eine 4(-2%ige Verzinsung des letzten Erwerbsprsises von der Zett der Zahlung ober der Verzinsung derselben bis zum Abschluß des gegenwärtigen Veräußerungsvertrages ohne Zinseszinsen.

Z. Bei beraubten und unbebauten Grund­stücken ohne Rücksicht auf die entstandene Höhe der Kosten ein Betrag von 5% des früheren Er­werbspreises, oder Wertes als Pauschalsumme für Stempelabgaben, Umsatzsteuer, Umschrei­bungsgebühren und Verkaufsprovisionen.

Sind Grundstücke in der Zeit zwischen dem früheren Erwerb und der jetzigen Veräußerung zeitweilig bebaut und zeitweilig unbebaut ge­wesen, so findet die unter Ziffer 2 erwähnte Zinsberechnung nur während des letzterwähnten Zeitraumes statt. Treffen die zu Ziffer 2 her­vorgehobenen Gesichtspunkte nur bei einem Teile des Grundstückes zu, so findet die Zinsberech­nung nur für diesen Teil statt.

Unmtgeltliche Landabtretungen zu Straß m und Plätzen werden in der Weise berücksichtigt, daß der gesamte Erwerbspreis auf die nach der Abtretung verbliebene Fläche beziehungsweise bei späteren Parzellierungen auf die Trennstücke verteilt wird.

Weiter- Anrechnungen sind nicht gebattet.

Im Falle des letzten Absatzes des 8 12 sind nur diejenigen Ausgaben, Zinsen und Kosten

mit dem Kreisblatt für die Kreise Ma rburg und Kirchtzain.

SontttaaSbeUaaer StouttrirM

ien für die Wertzuwachssteuer erste Veräußerer und der letzte Gesamtschuldner.

8 16.

Die Veranlagung der Steuer geschieht durch den Magistrat.