Drittes Blatt
Hniberniigcii des Einkoimiienstcuer- und
VM 253 d-k-— - f
den die
Um alt-
deil schneidenden Nordwinden, die draußen Schnee von Bäumen und Dächern ü'.ec Landstraße dahinwirbelten, lebhaft gerötet, so gemütlicher saß es sich in dem niederen,
zu, einem großen stattlichen Manne, in dem man unschwer den Landmann erkennen konnte.
Es war der Besitzer des herrschaftlichen Gutes und des geheimnisvollen Vorwerks, der den Wirr, der gleichzeitig Vorsteher der kleinen Gemeinde war, in geschäftlichen Sachen aufsuchte. Nachdem ihm der Wirt das gewünschte Glas Grog gebracht hatte, wandte er sich zu seinem neuen Gaste und fragte, ob auch er schon von dem Spuke, der in letzter Nacht wieder auf dem Meierhofe umgegangen wäre, gehört, habe. Umständlich, wie die Art dieser Leute ist, berichtete er die grausigen Vorgänge, hin und wieder ausgeschmückt durch die lebhaft erregte Phantasie des Wirtes.
Schon so oftmals hatte der Besitzer des Vorwerks ähnliche Erzählungen angehört, doch hatte er ihnen stets widersprochen oder sie auf natürliche Weise zu erklären versucht. Jedoch der Aberglaube der Bevölkerung war zu tief gewurzelt, um ihn durch Worte ausrotten Zu können. So hatte er denn schon selbst mit Andresen, dem Verwalter, dem vermeintlichen Gespenste aufge- lanert, aber gerade in solchen Nächten war es nicht erschienen. Hierdurch wurde jedoch der Aberglaube der Leute nicht erschüttert, sondern die Furcht stieg um so mehr. Ja, sie ging sogar so weit, daß kein Mensch für noch so hohen Lohn bereit war, auf dem Meierhofe zu dienen. Hatte sich wirklich einmal ein Knecht ein Herz gefaßt und dort Dienste angenommen, so war er meistens schon nach einigen Tagen mit allen Zeichen des Schreckens ins Dorf zurückgekehrt. Auf diese Weise kam es, daß der schöne Meierhof unbewirtschaftet und brach dalag und daß der Besitzer schon seit Jahren keinen Ertrag mehr aus dem Vorwerke gezogen hatte. So hatte er sich denn veranlaßt gesehen, den wertlos gewordenen Meierhof zum Kaufe auszu- bieten. aber kein Mensch außer dem Verwalter hatte sich als Käufer gemeldet. Allerdings hatte er dessen Gebot zurückgewiesen, weil es gar zu niedrig war, um nicht noch einen allerletzten Versuch zu machen, den rätselhaften Spuk von dem Meierhofe zu verbannen.
, Dieser letzte Versuch bestand darin, daß der
Benmschtes.
Ein Tropfen Wein für 8567 Mark. In einer Berliner Weinstube saßen an fröhlicher Tafel« runde verschiedene Konfektionäre, die sich über Weine und Weinpreise unterhielten. Nach aufregender Tagesarbeit eine recht angenehme Beschäftigung. — Einer dieser Herren, bemerkte, daß im Bremer Ratskeller ein Wein existiere, von dem ein Glas mehr als 1000 dl kosten soll. Allgemeines Gelächter, Zweifel und Erstaunens Mit der bekannten Lebhaftigkeit, welche vielen Konfettionären eigen ist, bemerkte der eine: „Was geben Sie für Ihre Meinung aus?" Ant-
Haushaltungsangehörigen auf den Todes- oder Lebensfall gezahlt werden,
c) die auf Grund rechtlicher Verpflichtung vom Steuerpflichtigen zur allmählichen Tilgung eines auf seinem Grundbesitze haftenden Schuldkapitals zu entrichtenden Beiträge, insoweit dieselben 1 Prozent des Kapitals und den Betrag von 600 dl jährlich nicht übersteigen.
5. Die nach dem bisherigen Rechte geltende Unterscheidung zwischen feststehenden und unbestimmten oder schwankenden Einnahmen und Ausgaben findet nicht mehr statt. Die Veranlagung erfolgt vielmehr in Zunkunft nachdem Ergebnisse des dem Steuerjahre unmittelbar voran gegangenen Kalenderjahres und insoweit für eine Einkommensquelle ein Jahresergsbnis nicht vorliegt, nach dem mutmaßlichen Jahresertrage. Nach dreijährigem Durchschnitt werden veranlagt die nicht physischen Personen, das Einkommen aus Handel und Gewerbe, wenn von dem Steuerpflichtigen Handelsbücher nach Vorschrift der §§ 38 flg. des Handelsgesetzbuches, und das Einkommen aus Land- nnd Forstwirtschaft auf eigenem oder gepachtetem Grundbesitze, wenn über den Betrieb "geordnete, den Reinertrag ziffermäßig nachweisende Bücher geführt werden.
6. Die Berücksichtigung der Gewährung von Unterhalt an Kinder oder andere Familienangehörige ist nicht nur, wie bisher, bei Steuerpflichtigen bis zu 3000 dl, sondern fortan bei Steuerpflichtigen bis zu 6 500 dl Einkommen vorgeschrieben. Der Abzug von 50 dl wird auch den Pflichtigen mit Einkommen bis zu 3000 dl unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur für Kinder unter 14 Jahren, sondern auch für noch zu unterhaltende ältere Kinder und für zu unterhaltende andere Angehörige gewährt.
7. Wer die ihm obliegende Steuererklärung nicht rechtzeitig abgibt, verliert nicht nur die Rechtsmittel gegen seine Veranlagung, sondern verwirkt einen Zuschlag von 5 Prozent zu der veranlagten Steuer. Die Frist für die Beantwortung der nochmaligen Aufforderung zur Steuererklärung ist auf zwei Wochen herabgesetzt.
8. Die Arbeitgeber sind auf Verlangen des Gemeinde- (Guts-) Vorstandes zur Erteilung von Auskunft über Gehalt oder Lohn der dauernd bei ihnen beschäftigten Personen verpflichtet.
9. Den Steuerpflichtigen mit mehr als 3000 dl Einkommen stehen gegen die Veranlagung dieselben Rechtsmittel wie bisher zu. Die Steuerpflichtigen mit Einkommen bis zu 3000 dl hingegen haben als erstes Rechtsmittel den Einspruch an die Veranlagungskommission und als zweites die V e r u f u n g a n d i e B e r u f u n g s k o m m i s s i o n ; die Ent-
Gutsbesitzer eine Belohnung auf die Entdeckung des Spukes gesetzt hatte und so sagte er denn auch jetzt: „Was Ihr mir da erzählt habt, mag ja so geschehen sein, aber davon bin ich überzeugt, es ist kein übernatürliches Wesen, was Jochem in letzter Nacht dort gesehen hat. Auf irgend eine Weise läßt sich die Sache aufklären und ich verspreche demjenigen 200 Taler, der mir den vermeintlichen Spuk aufdeckt." Alle Anwesenden sahen sich furchtsam an, und in aller Mienen war deutlich zu lesen, daß die Worte nicht nur keinen Eindruck gemacht hatten, sondern daß auch die Belohnung von 200 Talern nicht vermocht hatte, irgend jemand zu einer Aufdeckung des Spukes zu überreden. — —
Abseits an einem kleinen Tische hatten, unbeachtet von den Uebrigen, zwei Handwerksburschen Platz genommen, wie man sie häufig auf jener Landstraße noch heute antrifft. Es waren zwei große, stämmige Gestalten mit wet- tergebräunten Gesichtern und mit schweren, dicken Knotenstöcken bewaffnet. Sie hatten schweigend die ganze Unterhaltung mit angehört und zu aller Erstaunen traten sie jetzt auf den Gutsbesitzer zu und boten sich an, das Wagnis zu unternehmen, wenn ihnen im Falle des Gelingens die versprochene Belohnung ausgezahlt würde. Zuerst herrschte eine allgemeine Stille: dann aber redeten alle auf sie ein, von ihrem Vorhaben abzustehen. Aber die 200 Taler lockten doch zu sehr und sie hatten doch schon fo; manchen ganz anderen Strauß ausfechte.r । muffen. Der Einzige, der über ihr Anorbreten erfreut war, war der Besitzer selbst, und sofort' begann er, einen Plan zu entwerfen, wie das' Gespenst am leichtesten zu überraschen sei. Man- beschloß endlich, daß die Beiden, geführt von? dem Gutsbesitzer, kurz vor Mitternacht sich tni eine geheime Kammer begeben sollten, an deren,' Tür das Gespenst seinen Weg vorbeizunehmen i pflegte. So saß man noch lange beisammen, und die eifrige Unterhaltung über die bevor-, stehende Gefahr hielt die ganze Gesellschaft noch, bis gegen Mitternacht beisammen.
(Schluß folgt)
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scheidung der letzteren ist — abgesehen von der Ausnahme § 43 II des Gesetzes — endgiltig.
10. Die Fälle der Erhöhung der veranlagten Steuer im Laufe des Jahres wegen Einkommensvermehrung sind erweitert. Für die Steuerermäßigung wird nicht mehr gefordert, daß das Einkommen um mehr als den vierten, sondern, daß es nur um mehr als den fünften Teil sich vermindert hat, oder daß das wegfallende Einkommen anderweit zur Einkommensteuer herangezogen wird.
B. Ergänzungssteuer. 1. Im § 11 des Ergänzungssteuergesetzes ist wegen der Schätzung des Wertes der land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke eine neue Bestimmung getroffen, wegen deren Durchführung noch weite re Weisung ergehen wird.
2. Der Rechtsmittelzug ist im Einklänge mit den neuen Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes anderweit geregelt. Die neuen Gesetzesbestimmungen haben die Aenderung fast sämtlicher Steuerveranlagungsformulare, insbesondere der Steuererklärungen, der Staatssteuerliste und der Einkommens- und Vermögensnachweisung erforderlich gemacht.
ErgmlMgssteucr-Gesetzes.
i Von den durch das Gesetz vom 19. Juli 1906,
Marburg
Sonntag 28. Oktober 1906.
holen, kam er dicht an dem Meierhofe vorbei. Von weitem vernahm er schon jene rätselhaften Geräusche, die man allnächtlich dort hören kann. Zunächst einige zerreißende, langgezogene Schreie, dann ein Seufzen und Stöhnen und ein fernes Kettengeraffel. Als er in blinder Hast vorbeieilte, sah er bei dem herrschenden Mondlichte, wie eine riesenhafte, in weiße Grabtücher gehüllte Gestalt aus dem großen Dielentor des Hauses heraustrat und langsam über den Vorplatz dem nahen Moore zuschritt."
Den Worten des Wirtes folgte eine augenblickliche Stille und scheu blickten alle zu dem niedrigen Stubenfenster hin, wo ein dürrer Ast, vom Winde hin und her bewegt, vernehmlich an die Glasscheiben geklatscht hatte.
„Es ist mir unbegreiflich," nahm endlich einer der Umsitzenden das Wort, „wie der Andresen, der Verwalter des Vorwerks, es dort ganz allein aushält. Ich an feiner Stelle hätte schon lange diese unheimliche Stätte verkästen. Zwar behauptete er, sich vor keinem Spuke je zu fürchten, immerhin bleibt es rätselhaft, daß niemand sich dort aufhalten mag, als er allein."
„Daß der Spuk wirklich besteht, ist noch von Niemanden bezweifelt worden," versetzte ein weißhaariger alter Bauer. „In meiner Jugend schon sagte mir mein Vater, daß es auf dem Moorhof nicht ganz geheuer wäre; doch damals wußte man nichts Bestimmtes darüber, aber heute sind jene geheimnisvollen' Vorgänge von zu vielen und glaubwürdigen Zeugen berichtet worden. Ich glaube, wir alle, die wir hier versammelt sind, haben jene Erscheinung schon mit eigenen Augen gesehen."
Alle stimmten ihm lebhaft bei. Der eine hatte das Gespenst in der Tür des Hauses gesehen, der Zweite in der Nähe des Moores, der Dritte auf dem Wege zum Herrenhause und andere an anderen Orten, sodaß, da fast alle zugleich sprachen, sich die Aufregung über die geheimnisvolle Angelegenheit zu einem förmlichen Tumulte steigerte. In diesem Augenblicke öffnete sich die Tür, und ein neuer East erschien.
Augenblicklich verstummte die Unterhaltung und aller Augen wandten sich dem Eintretenden
ttmsman.
Freisinnige Lehrerfreundlichkeit.
Ein Lehrer schreibt der „D. Tagesztg.":
Der Freisinn macht bekanntlich stark in Lehrerfreundlichkeit. Jede freisinnige Zeitung trieft von lehrerfreundlichen Redensarten, und auch im Parlamente stellen dis Abgeordneten freisinniger Richtung die höchsten Forderungen — an die Regierung. Anders macht sich sofort die Sache, wenn die Herren ihre Freundschaft in Taten umsetzen sollen. Da versagt fast immer merkwürdigerweise der Apparat. — Berlin, die Hochburg des Freisinns, müßte den Beteuerungen des Freisinns nach das Eldorado der Lehrer sein. Wie sieht es statt deffen hier aus? Prüfen wir einmal an der Hand der Tatsachen diese Liebe, die sehr problematischer Natur ist. Für das kleinste ostelbische Dors verlangt der parlamentarische Freisinn ein Minimalgrundgehalt von 14—1500 dl. Berlin zahlt dem jungen Lehrer 960 Mark und nach vier Jahren 1200 Mark. Berlin scheint hiernach ein Dorf zu fein, das nicht nur in Ostelbien, sondern noch viel weiter dahinter, in Rußland liegt. Daß die Hauptstadt des Deutschen Reiches mit ihrem Grundgehalt von 1200 dl schon längst von Dörfern überholt ist, ist weltbekannt, ebenso daß die Vororte Berlin längst überflügelt haben. Im vergangenen Jahre wurde den Beamten niederer Besoldung eine Teuerungszulage von 60 dl gezahlt; auch die Lehrer, die bis 2000 dl Gehalt bezogen, erhielten solche — die älteren, also die Familienväter, die erst recht unter der Teue
rung seufzten, erhielten — nichts. — Und nun das Maximum der Besoldung! Auch hier ist Berlin von Eharlottenburg und neuerdings auch von Schöneberg geschlagen worden. „Wir müssen nicht alles nachmachen, was die Vororte tun", sagte eins der Stadtväter. Als das Drängen von allen Seiten zu groß wurde und man darauf hinwies, daß nicht erst auf die Aufforderung der Regierung, wie bei Einführung der Altersskala, gewartet werden dürfte, machte der Magistrat den Stadtverordneten eine Vorlage, in der das Maximum um — sage und schreibe — um 50 Mark oder — damit der geneigte Leser nicht etwa glaube, eine Null fehle — um 16 Taler und 20 Groschen erhöht wurde. Das macht für die Woche eine Reichsmark, für den Tag 14 Pfennig aus. Difficile cst, satiram non scribere! Die Schriftsetzer sind bekanntlich in Heller Fehde, daß man ihnen nur 10 pCt. (statt der verlangten 15 pCt.) int neuen Tarif zugebilligt hat. 10 pCt. sind aber ungefähr 3 dl pro Woche oder 150 dl für das Jahr. Die Lehrer sollen sich mit dem dritten Teil begnügen. — (Just zu derselben Zeit sind den Magistratsmitgliedern 2000 dl Funktionszulage gegeben und auch anstandslos akzeptiert worden.) Die Stadtverordneten lehnten den Magistratsantrag ab und setzten 150 dl dafür ein. Doch diese Summe schien dem Magistrat zu enorm. Er trat dem Beschlüsse nicht bei. — Das geschah im April. — Inzwischen wurde aus Frühling und Sommer Herbst. Da wurde eine gemischte Deputation gewählt, die die „schroffen" Gegensätze zwischen Magistrat und Stadtverordneten ausgleichen soll. Darüber sind schon wieder Wochen vergangen, und „nichts Eewiffes weiß kein Mensch nicht." Will man den Lehrern eine Weihnachtsfreude bereiten? Oder will man die Sache bis zum nächsten April verschieben? Inzwischen kursiert int Publikum die Sage, daß die Lehrer Zulage erhalten hätten, was sogar einer der sozialdemokratischen Stadtverordneten in letzter Sitzung aussprach, ohne daß ein Widerspruch erfolgte, der das Unrichtige dieses Gerüchtes klarstellte.
modischen Raume, in dem die alte Petroleumlampe nur einen trüben Lichtschimmer verbreitete.
Wie allabendlich, so drehte sich auch jetzt das Gespräch um die spukhaften Vorgänge auf einem nahegelegenen Meierhofe, der zu einem großen, herrschaftlichen Gute gehörte und in früheren Zeiten als Vorwerk gedient hatte.
„Soeben war der Eroßknecht Jochem vom Gute hier", so begann der Wirt die Unterhaltung wieder, „und berichtete, daß es in letzter Nacht wieder toll auf dem Meierhof zugegangen sei. Als er am vorigen Abend sich kurz nach 12 .Ahr ins Dorf begeben mu6te£ um den Arzt zu
Erscheint wöchcntüch sieben mal.
Druck und Verlag: Joh. Ang. Koch, Univerfitäts-Buchdruckerri 41. Jahrg.
Marburg, Markt 21. — Tclcpb-.' ob.
mit dem Kreisblatt für die Kreise Marburg und Kirchhain.
Sonntagsbeilage: Jllnttrirtes SonntaElM.
Das Gespenst.
lEine wahre Erzählung aus dem holsteinischen * Volksleben von Ferdinand Dieckmann.
| In der niedrigen Schenkstube des altertümlichen Dorfkruges saß eine bunte Gesellschaft um den schweren, eichenen Stammtisch beisammen. i5)en Mittelpunkt dieser Gesellschaft bildete der !Wirt selbst, ein älterer Mann in der landes- jüblichen Bauerntracht, denn er betrieb neben feiner kleinen Dorfschenke auch etwas Land- jtvirtschaft. Die Uebrigen der Gesellschaft waren ! teils Fuhr- und Handelsleute, die auf ihren Ee- fchäftsfahrten hier anhielten, teils aber auch ; Bauern aus dem Dorfe, die sich an den langen i Winterabenden hier im Dorfkruge trafen, um ibie wenigen Begebenheiten, die ihr voit der gro- !ßen Welt da draußen abgeschloffenes Leben j unterbrachen, zu besprechen.
, Draußen lag der erste Schnee. Seit einigen lagen hatte der Winter seinen Einzug gehalsten, plötzlich und unerwartet war er gekommen, doch war er darum nicht weniger streng und kalt. Die Fuhrleute, die hereintraten, — das Dorf lag an einer verkehrsreichen Landstraße, !■*- hatten sich in dicke Mäntel gehüllt, trotzdem sahen sie verfroren aus und ihr Gesicht war von
’ 2. Die Bestimmungen über die von der Besteuerung ausgeschloffenen Einkommensteile sind !in einigen Puntten erweitert.
3. Von dem Roherträge der Einkommens- Mellen sollen abgezogen werden die Werbung s k o st e n. Als Werbungskosten werden 'in Zukunft auch angesehen:
, a) die Beiträge zu den Berufskam- itttern,.
! b) die Beiträge zu öffentlichen B e - und Entwässerungsverbänden, sowie zur ,Unterhaltung von solchen Wafferläufen, für «welche besondere Gesetze zur Verhütung von Hochwassergefahren erlassen worden sind, [ c) die von dem Grundeigentume, dem Gewerbebetrieb und dem Bergbau zu entrichtenden direkten Kommunal steuern bis zur Höhe der staatlich veranlagten Grund-, Eebäude- und Gewerbesteuer. Bis zu der gleichen Höhe werden in den Gutsbezirken als Werbungskosten die realen Kommunalsteuern und die neben ihnen bestehenden Eutslasten angesehen; die letztem gelangen dabei mit 50 Prozent der staatlich veranlagten Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer in Ansatz (§8 1 Nr. 1, 3 und 5).
■ 4. Von dem Gesamteinkommen sind fortan Puch in Abzug zu bringen:
' a) Renten und Lasten, die auf Kirchen- ^atronatsverpflichtungen beruhen, b) Versicherungsprämien, welche für die Versicherung nicht des Steuerpflichtigen, sondern eines nicht selbständig zu veranlagenden
, non oen ourch vas wefttz vom 19. Fun i9Vb, Betreffend die Abänderung des Einkommensteuergesetzes und des Ergstnzungssteuergesetzes an dem bisherigen Rechtszustande herbeigeführ- ten Aenderungen seien als die wichtigsten die folgenden hervorgehoben:
I A. Einkommensteuer. 1. Die Steuerpflicht ist ausgedehnt auf alle Vereine „zum gemeinsamen Einkäufe von lebens- oder hauswirtschaftlichen Bedürfnissen im großen und Ablaß im kleinen, auch wenn ihr Geschäftsbettieb nicht über den Kreis ihrer Mitglieder hinausgeht", und auf die Gesellschaften mit beschränkter iH a f t u n g. Die Berechnung des steuerpflich- ttgen Einkommens der letzteren erfolgt nach an- Iveren Grundsätzen wie desjenigen der übrigen michtphystschen Personen; die auf die Eesell- «chaftsgewinn entfallenden Anteile der auf die ,Eesellschaftsmitglieder veranlagten Einkommen- Iteuer bleiben bei den letzteren unerhoben.