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die Billigkeit nach den Umständen, insbesondere nach den Verhältnissen der Beteiligten, eine Schadloshaltung erfordert". Dieser gerechte und weise Grundsatz sollte auch bei der Revision der Strafprozeß-Ordnung Beherzigung finden.
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Bericht an das Oberkommando der Schutztruppe gesandt habe. Sonstige Klagen seien aber nicht zu verzeichnen gewesen. Es lägen andererseits aber auch viele Anerkennungsschreiben vor, die das deutsche Material unbedingt dem im Schutzgebiet gelieferten englischen bei weitem vor
zögen. Irrig
Medizinische Rundschau.
— Ueber die Tuberkulose und ihre Bekämpfung spricht sich der Tübinger Professor Romberg in einem Vorträge, den er in dem soeben erschienenen August-Heft der „Deutschen Revue" (Stuttgart, Deutsche Derlagsanstalt) veröff-ut« licht, folgendermaßen aus: Der Kampf gegen die Erkrankung an Tuberkulose muß vor allem in den Kreisen einsetzen, die besonders von der Krankheit heimgesucht werden, und das sind die wenig bemittelten und die unbemittelten Bevölkerungsklassen. Ich habe in meinem früheren Wirkungskreise in Marburg, einer Stadt mit 18 000 Einwohnern, diesen Dingen etwas nachgehen können, und da ergab sich, daß in dem ärmsten Fünftel der Bevölkerung ungefähr vier Fünftel aller Lungentuberkulosen anzutreffen waren. Und noch etwas weiteres stellte sich heraus. Etwa ein Drittel aller Tuberkulosen war in etwa 2% Proz. der 1503 Wohnhäuser Marburgs vorgekommen. Und zog man nur die Häuser der Armen in Betracht, so fand sich dieselbe Häufung von Tuberkulosen in einer bestimmten Zahl von Häusern. Schon die Kinder bis zum 13. Jahre erkrankten in ihnen drei- bis viermal so häufig wie in anderen Häusern. Ganz ähnliche Ergebnisse hat Biggs in Rew-York erhalten. Auch hier erwies sich die Tuberkulose der Armen als eine ausgesprochene
Blattes, daß bc* reffende Bericht ohne Folgen geblieben wäre. Juan habe dis Firma wegen der unzureichenden Lieferung zur Rede gestellt, und sie habe schleunigst Abhilfe schaffen müssen.
Hauskrankheit. In Marburg konnten wir auch den Einzelheiten während einer längeren Zeil nachgehen, und da stellten sich die Zusammenhänge zwischen den einzelnen Krankheitsfälle« in den betroffenen Häusern auf das deutlichst« heraus. Es unterliegt für mich nach diesen Beobachtungen keinem Zweifel, daß die Häufung der Tuberkulose in bestimmten Häusern auf dir in ihnen unvermeidliche reichliche Einatmung der krankmachenden Tuberkelbazillen zurückzuführen ist, daß also die llebertragung bei Krankheit von einem Kranken auf die Umgebung die Hauptschuld an den besprochenes Verhältnissen tragt. Aber gleichzeitig habe»
mich gerade diese Marburger Beobachtungen von der Unrichtigkeit der heute so verbreitete« Ansteckungsfurcht vor der Tuberkulose überzeugt, die jeden Lungenkranken für so ansteckend hält wie etwa einen Scharlachkranken. Niemals habe ich eine solche Häufung von Tuberkulose» in einem reinlich gehaltenen Hause selbst in bet unmittelbarsten Umgebung von schwer lungenkranken Menschen unter ben ärmlichsten Verhältnissen gesehen. Ein vorsichtig hustenber Lugenkranker in reinlicher Umgebung ist völlig ungefährlich. Aber kamen Schmutz unb unvorsichtiges Husten und Auswerfen zusammen, s« ging die Krankheit immer weiter und fordert« ihre Opfer selbst in Familien, die nach de« Tode oder Auszuge solcher Kranken dieselbe Wohnung ohne vorhergehende gründliche Säuberung bezogen. Es gehött also offenbar efrf besondere Häufung von Tuberkelbazillen Itt bet Atemlust dazu, um einen Menschenan Tube«! kulofe erkranken zu lassen. * 1
ren nicht überall durchführen? Wie in jedem Adreßbuche die Rechtsanwälte von den Rechtskonsulenten, die Aerzte von denen getrennt aufgeführt werden, die ohne Approbation die Heilkunde ausüben, so haben die Handwerksmeister ein Recht darauf, in einer anderen Rubrik geführt zu werden als die Handwerker. Wir empfehlen allen Innungen, es mit diesem Mittel einmal zu versuchen."
nun war für mich kein Bleiben mehr, ich mußte wandern. Und so ist es mir schon in ähnlicher Weise passiert."
'△ Eine Lücke in der Strafvrozeß-Ordnung hat in einem in Heidelberg verhandelten Beleidigungsprozeß bezüglich der Kostenstage zu einer Entscheidung geführt, die mit dem öffentlichen Rechtsbewußtsein nicht im Einklang steht. Ein den besseren Gesellschaftskreisen angehöttger Mann war zu einer lltägigen Haftstrafe verurteilt worden, weil er ein Fräulein in zwei Briefen, die an einen Dritten gerichtet waren, schwer beleidigt hatte. Seine Berufung wurde verworfen und er mußte die Strafe verbüßen. Nachträglich behauptete er, zur Zeit der Begehung der Tat geistesstank gewesen zu sein, und da die Gutachten zweier Irrenärzte zu seinen Gunsten lauteten, wurde er im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochen und erhält aus bei Staatskasse eine Entschädigung. Die Beleidigte wurde aber zur Tragung sämtlicher Kosten verurteilt. Sie hat also nicht bloß die ihr widerfahrene Verunglimpfung zu verschmerzen, sondern muß auch noch an Gerichts- und Anwaltskosten, an Zeugen- und Sachverstän- digen-Eebühren ein seines Vermögen opfern! Welch' bittere Gefühle mögen sie erfüllen und welche Begriffe mag sie von unseren Gesetzen bekommen! Und Doch hat das Gericht genau nach Vorschttst des § 503 der Strafprozeßordnung entschieden! An einen Fall, wie den vorliegenden, hat eben der Gesetzgeber nicht gedacht. Im § 829 des bürgerlichen Gesetzbuches ist der Grundsatz aufgestellt, daß unter Umständen auch der geiftesgestött Gewesene ben von ihm angerichteten Schaben „insoweit zu ersetzen Kat, als
Ausbehnung ihrer Marine sowie bet Gründung einer maritimen Basis in Manila, bet stetigen Untergrabung ihrer Herrschaft durch tnneiy Wühlereien kaum Einhalt tun können.
Die gelbe Gefahr auf ben . Philippinen.
Durch die Uebernahme der Philippinen ist, wie die „Deutsche Orientkorr." schreibt, den Vereinigten Staaten ein gefährli jes Besitztum zugefallen. Die Union hat seit ihrem Bestehen noch niemals ein so verhängnisvolles Geschäft gemacht. Allerdings wird Amerika die Annexion jetzt ober in nächster Zeit anstandshalber nicht rückgängig machen wollen. — Während bet spanischen Herrschaft, also bis 1896, bürste jeher prophezeien, baß bte genannten Inseln in absehbare Zeit auf friedlichem Wege ben Japanern als Beute zufallen würben, benn diese hatten damals in Manila eine zahlreiche und wirtschaftlich mächtige Kolonie. Es hat sich aber jetzt, nachdem Amerika acht Jahre über diese Inseln geherrscht hat, herausgestellt, daß die Japaner ihren ganzen Einfluß und ihre ehedem bedeutende Stellung vollkommen eingebüßt haben. Man hat bei der Prophezeiung der zähen Energie der eingeborene Rasse, der Togals, keine Rechnung getragen, und noch weniger der Tagalo-Chinesen gedacht, die Mischlinge von Chinesen und Eingeborenen. Diese Rassenmischung hat eine Generation von körperlich kräftigen, geistig hervorragend begabten, temperamentvollen und geschäftskundigen Individuen hervorgebracht, die jetzt tatsächlich die Gebieter auf den Philippinen sind. Sie haben Geld zu ihrer Verfügung, beeinflussen die Stimmung der Bevölkerung und beherrschen mithin die Zukunft. In dem stolzen Bewußtsein ihrer geistigen Leistungsfähigkeit, ihrer wirtschaft' lichen Unabhängigkeit und ihrer Kapital?rast machen sie aus den von ihnen angestrebten Endzwecken kein Hehl. Dars man also behaupten, daß die Pazifikation der Philippinen für Amerika ein heikles Problem ist, so bieten die dortigen Verhältnisse eine Art Anschauungsunterricht in bezug auf die gelbe Gefahr, welche man sich demnach keineswegs vorstellen darf wie einen Eroberungszug mittels Waffengewalt nach dem Beispiele Japans int letzten Kriege, sondern als eine langsame, stetige Durchsickerung zunächst auf friedlichen Bahnen, mit dem Endziele auf eine Wiedereroberung Asiens durch die Asiaten. Gegen die hier geschilderte innere Gefahr sind alle militärischen Rüstungen vollkommen nutzlos, und die Vereinigten Staaten werden trotz der Verstärkung ihres Heeres und der
Der Wert des Meistertitels im Handwerk
wird im allgemeinen noch viel zu wenig geschätzt. Daran ist aber nicht zu dem kleinsten Teile die Indolenz der Handwerksmeister selbst schuld. Die „Sozialpolitische Korrespondenz" veröffentlicht hierüber sehr beherzigenswerte Ausführungen und Ratschläge; sie schreibt: „Man kann sehr oft die Beobachtung machen, daß es den Handwerkern selbst nicht einfällt, den durch die Meisterprüfung erworbenen Titel zu führen, daß sie sich im Gegenteil sogar lieber Fabrikanten nennen, und da wird man sich nicht wundern dürfen, daß bas Publikum ben Titel noch so wenig kennt. Anberseits sollten bie zur Führung des Titels berechtigten Handwerker auch darauf achten, daß den Meistettitel niemand führt, der nicht dazu berechtigt ist; vor allem müssen bie Innungen und bie Handwerkskammern ihre Aufmerksamkeit darauf richten und gegebenenfalls mit aller Strenge vorgehen. Auf solche Weise ist schließlich manches zu erreichen durch die Selbsthilfe, auch ohne daß das Gesetz als solches einwirtt. Ein Mittel, das nach unserem Dafürhalten geeignet ist, im Publikum aufklärend zu wirken und dem Meistertitel manche Votteile zu verschaffen, hat unseres Wissens zuerst die Handwerkskammer zu Düsseldorf angewandt. Sie hat den Innungen ihres Bezirkes empfohlen, den Verlegern der Adreßbücher Verzeichnisse der Handwerker einzureichen, bie zur Führung des Meistertitels berechtigt sind, mit dem Ersuchen, nur diese int. Branchenverzeichnis des Adreßbuches als Meister des betreffenden Gewerbes zu führen. Das hat Erfolg gehabt. Denn z. B. int Adreßbuch der Stadt Düsseldorf stehen die Anstreichermeister, die Schlossermeister usw. getrennt von den Inhabern eines Anstreichergeschäftes, einer Schlosserei usw. Dieses Mittel wirkt ganz vorzüglich, und zwar, wie wir erfahren haben, nicht nur aus das Publikum, sondern auch auf die Handwerker selbst; denn viele, die sich dadurch zurück- gesetzt fühlten, daß sie nicht in die Rubrik der Meister ausgenommen werden konnten, ließen sich hierdurch veranlassen, ihre Meisterprüfung abzulegen. Warum sollte man dieses Verfah-
Der Vertrag mit Tippelskirch.
Die gegenwärtig schwebenden Beratungen, welche die Lösung des Verttagsverhältnisses zwischen dem Kolonialamt und der Firma Tippelskirch & To. bezwecken, sind, wie bie „Deutsche Warte" von bestunterrichteter kolonialer Seite erfährt, noch zu keinem Resultat gelangt. Wenn es sich auch herausgestellt hat, baß bie Firma, als plötzlich ganz besonbers hohe Anforberungen infolge bes sübwestafrikanischen Aufstandes an sie herantraten, höhere Preise von der Behörde gefordert und erhalten hat, so sei es in der Natur der Sache begründet, daß dies geschehen sei. Die Preise für Rohmaterialien, sowie die Arbeitslöhne usw. seien sofort gestiegen, und jede Arbeitseinstellung hätte vermieden werden sollen. Unter diesen Umständen fei das abzuliefernde Bekleidungs- und Ausrüstungsmatettal höher veranschlagt worden, womit sich aber das Oberkommando und das Auswärtige Amt nach genauer Prüfung der Sachlage einverstanden erklärt hätten. Im ganzen werde die Summe, welche diese Mehrkosten darstelle, auf etwa 200 000 J*. veranschlagt. Die Firma sei bereit, den Vertrag mit der Behörde zu lösen, was aber nur nach Gewährung einer angemessenen Entschädigung geschehen könne. Eine Handhabe, das Verhältnis ohne weiteres zu lösen, habe sich nicht geboten, da bie Firma alle Bedingungen erfüllt habe. Wenn man ihr den Vorwurf mache, daß sie nicht nur eigene Fabrikate, sondern solche aus fremden Betrieben verwertet habe, so entsp . dies ben vertraglichen Abmachungen, benn ein Paragraph bestimme, daß, wenn die eigenen Fabrikate für die Lieferungen nicht ausreichen sollten, solche fremden Betrieben, aber möglichst tn Deutschland, entnommen werden könnten. Es liegt in der Natur der Sache, daß die Fabrik, bie Tippelskirch auf Veranlassung bes Oberkom- manbos ber Schutztruppen für Bestellungen für etwa 1000 Mann einrichten ließ, nicht plötzlich, itls bei Aufstand losbrach, für 10 000 Mann und Inehr habe ausreichen können.
Was die Meldung bezüglich der jetzt noch bei Tippelskirch in Auftrag gegebenen Bestellungen für etwa 2 Millionen Mark anbetreffe, so sei diese Summe richtig angegeben. Die Abnahme derselben werde aber nicht vom Amt verweigett, sondern bie Firma liefere nach wie vor. Die Zahlungen würben natürlich weiter geleistet, doch verzögetten sie sich infolge ber befonberen Prüfungen ber Posten. Die Klagen, welche ein Blatt bezüglich ber schlechten Beschaffenheit bes Leberzeuges der Lieferungen vorbrachte, bestätigten sich insofern, als vor etwa iy4 Jahren eine militärische Kommission in Deutsch-Südwest- hfrika einen sich biesbezüglich abfällig äußernben
Juristische Rundschau.
2C Zu der Forderung, Straftaten, die lange Aeit zurückliegen, aus dem Sttafregister zu streichen, um so die schweren Schäden dieser „schwarzen Listen" zu beseitigen, geht der „Frkf. Itg." folgender Beitrag zu:
= „Ich bin jetzt 57 Jahre alt, habe leider Gottes als junger Mensch eine Dummheit gemacht, Schulden kontrahiert (100 Gulden), und dabei Zine Unwahrheit gesagt und wurde deshalb jtoegen Betrugs bestraft. Seitdem sind fünfund- hreißig Jahre vergangen. Vor einem Jahre Wollte ich die Erlaubnis zur Führung einer Gastwirtschaft erhalten, wurde aber mit meiner Bitte abgewiesen, weil ich vor 35 Jahren bestraft wurde. In dieser langen Zeit ließ ich mit nichts mehr zuschulden kommen, habe die .Kesten Zeugnisse, habe auch dem damals Geschädigten das Geld später wiedergezahlt; aber es Half alles nichts, obgleich ich sogar bis an die Regierung ging. Was sich derjenige, welcher Einmal mit dem Gesetze in Konflikt geraten ist, ges gefallen lassen muß, damit die Sache nicht skommt, ist Nicht zu beschreiben. Wenn nur ilich einmal für diese armen und bedauerlichen Menschen eine Reform eintreten würde? Ach denke, wenn eine so lange Zeit vorüber ist, And der Mann hat sich in dieser Zeit gut gehalten, so sollte man ihm in seinem Fortkommen nicht hinderlich sein. Es ist überhaupt ein fdjroeres Leben, wenn man einmal bestraft ist. Ich war in einer kleinen Ortschaft in Stellung, stuf einmal fiel es dem dortigen Lehrer, der zugleich Eemeindeschreiber ist, aus reiner Neugierde ein, sich über mein Vorleben bei der zu- jständigen^ Heimatsgemeinde zu erkundigen, und
Polizeiliche StrafverfÜgunf.e« gegen jugendliche Personen.
Nach § 1 des Gesetzes vom 23. April 1883 sind polizeiliche Strafverfügungen wegen Hebet» tretungen auch gegen Beschuldigte im Alter von 12 bis 18 Jahren zulässig. Bei Festsetzung der Geldstrafe hat die Polizeibehörde zugleich die für den Fall des Unvermögens an ihre Stelle tretende Haft zu bestimmen. Infolgedessen ereignete es sich, daß jugendliche, noch dem Kindesalter angehörige Personen bei Hnbeitreib» lichkeit ber Geldstrafe, selbst wegen geringfügiger Uebertretungen, mit Haft bestraft und dadurch einer schweren moralischen Gefährdung ausgesetzt werden. Um diesem Uebelstande vorzubeugen, sollen die Polizeibehörden darauf Bedacht nehmen, nach einem Erlasse des Ministers de» Innern gegen jugendliche Uebertreter bei dem Fehlen erschwerender Umstände das Strafmaß so zu wählen, daß die Geldstrafe bezahlt und die Umwandlung in Haft vermieden werden kann. Zu dem gleichen Zwecke soll, auch bei der Fest sehung höherer Geldstrafen, begründeten An trägen jugendlicher Personen auf Gestattung ratenweiser Zahlung möglichst entgegengekommen ev. ihnen nahegelegt werden, solche Ratenzahlung zu wählen. Kann die Umwandlung der Geldstrafe und die Vollstreckung der Hast- strafe an sich nicht vermieden werden, so haben die Polizeibehörden zu erwägen, ob die besonderen Umstände es ausnahmsweise gestatten, an Allerhöchster Stelle den Erlaß der Strafe im Gnadenwege vorzuschlagen. Voraussetzung wird hierbei allerdings immer fein müssen, daß es sich nach dem pflichtmäßigen Ermessen der Polizeibehörde nicht etwa um mangelnden guten Willen der Verpflichteten, sondern um tatsächliches Unvermögen handelt. Der Minister macht es schließ- lich den Polizeibehörden zur besonderen Pflicht in jedem einzelnen Falle auf das gewissenhafteste zu prüfen, ob Kinder, denen eine Uebettre» tung zur Last gelegt wird, bei Begehung der strafbaren Handlung die zur Erkenntnis der Strafbarkeit erforderliche Einsicht besessen haben. Wo die Polizeibehörde über diese Frage nach pflichtmäßiger Prüfung im Zweifel bleibt, ist von dem Erlasse polizeilicher Strafverfügungen Abstand zu nehmen und bei der Uebersendung der Verhandlungen an die königliche Staatsanwaltschaft ausdrücklich darauf hinzuweisen, inwieweit und aus welchen Gründen die Polizeibehörde die Voraussetzung des § 56 des Strafgesetzbuchs für vorliegend erachtet. Der Minister hegt das Vertrauen, daß es auf dem angegebenen Wege zu erreichen fein wird, diejenigen Fälle, in welchen jugendliche Personen und insbesondere Schulkinder auf Grund polizeilicher Strafverfügungen den Gefängnissen zugeführl werden, für die Zukunft möglichst ganz auszu- schließen.
Vierteljährlicher Bezugspreis: d« oer ExkÄution 2 DL, M bei allen Postämtern 2,25 W, (tyt Bestellgeld).
äIv JnsertlonSgebühr: die gespaltene Zeile oder deren Raum 10 Psg.
Reclamen: die Zeile 25 Psg.
Marburg Erscheint wöchentlich liebt» mal.
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Sonnabend, 8. September 1906. Marburg, Markt 2L — Telephon 55. "*